929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 2
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)
BR-Drs. 570/14
TOP 3
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
BR-Drs. 571/14
TOP 7
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodes der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
BR-Drs. 592/14
TOP 15
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
BR-Drs. 598/14
Zu TOP 2
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)
BR-Drs. 570/14
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz schafft die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erweiterte Kooperation von Bund und Ländern bei der Hochschulförderung. Damit wird das mit der ersten Föderalismusreform im Jahr 2006 eingeführte weitgehende „Kooperationsverbot“ gelockert, das dem Bund eine dauerhafte finanzielle Förderung in den Bereichen untersagt, für die nach dem Grundgesetz die Länder zuständig sind.
Behandlung in den Ausschüssen:
In einer Stellungnahme im ersten Durchgang äußerten die Länder, darunter Niedersachsen, dass es darüber hinaus der verstärkten Kooperation aller Beteiligten und neuer Formen der Zusammenarbeit im gesamten Bildungsbereich bedarf. Dies sei nötig, um den enormen Herausforderungen für das deutsche Bildungs- und Wissenschaftssystems erfolgreich begegnen zu können. Der Bundestag hat das Gesetz unverändert mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen. Der federführende Rechtsausschuss des Bundesrates empfahl einstimmig, dem Bundesrat dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf einstimmig zugestimmt. Ministerpräsident Stephan Weil hat im Plenum das Wort ergriffen und für Niedersachsen eine Protokollerklärung abgegeben.
Zu TOP 3
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
BR-Drs. 571/14
2. Durchgang
nicht zustimmungsbedürftig
Wesentlicher Inhalt:
Der Haushalt des Bundes umfasst Ausgaben von 299,1 Mrd. Euro, das sind 2,6 Mrd. Euro mehr als 2014 und 400 Mio. Euro weniger als im Regierungsentwurf vorgesehen. Erstmals seit 1969 enthält das Haushaltsgesetz keine Neuverschuldung (sogenannte „schwarze Null“). Größter Einzeletat ist der des Ministeriums für Arbeit und Soziales mit 125,55 Mrd. Euro, das sind 3,57 Mrd. Euro mehr als 2014. Es folgt der Etat des Verteidigungsministeriums mit 32,97 Mrd. Euro. Auf Platz drei rangiert die Bundesschuld mit 26,78 Mrd. Euro.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Zudem regte er eine Entschließung an zu den Regionalisierungsmitteln, in der auf den Beschluss zum Regionalisierungsgesetz aus der 928. Sitzung des Bundesrates verwiesen wird. Darin werden eine Erhöhung auf 8,5 Mrd. € in 2015 sowie eine Dynamisierung um 2 % gefordert. Zudem wird das Bedauern ausgedrückt, dass der Bundestag die Forderung der Länder nicht ins Haushaltsgesetz aufnahm.
Zum Plenum gingen mehrere Plenaranträge ein. Brandenburg und Baden-Württemberg stellten einen Entschließungsantrag zur Filmförderung, in der für 2015 wieder 60 Mio. € für den Deutschen Filmförderfonds (DFFF) zur Verfügung zu stellen und mindestens diese Fördersumme von 60 Mio. € ab 2016 festzuschreiben sei. Daneben stellte Brandenburg gemeinsam mit Niedersachsen einen Entschließungsantrag zu den Rüstungsaltlasten, in der die Verabschiedung des Bundesratsgesetzesvorschlags zum Rüstungsaltlastengesetz aus dem Sommer 2014 verlangt wird. Damit soll erreicht werden, dass der Bund nicht nur für die Kampfmittelbeseitigung auf Bundesliegenschaften und von „reichseigenen Kampfmitteln“ aufkommt, sondern insgesamt seine Verantwortung zur Kampfmittelbeseitigung wahrnimmt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Entschließungen wurden mit den Stimmen Niedersachsens zu den Regionalisierungsmitteln, den Rüstungsaltlasten und der Filmförderung gefasst.
Zu TOP 7
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodes der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
BR-Drs. 592/14
2. Durchgang
zustimmungsbedürftig
Wesentlicher Inhalt:
Es handelt sich um das Jahressteuergesetz 2015. Politisch wichtig sind die Punkte Streubesitzdividende, Hybride Gestaltungen und der sog. „Porsche-Deal“ bei dem es um systemwidrige Ausnahmetatbestände im Umwandlungssteuerrecht geht. Insgesamt hatten die Länder 58 Anliegen an den Bundestag adressiert. In der Gegenäußerung hatte die Bundesregierung 11 Anliegen davon als umsetzungsfähig angesehen. Zudem ergab sich aus der öffentlichen Anhörung Änderungsbedarf bei 4 Punkten des originären Gesetzentwurfes. Die politischen Punkte wurden eben so wenig aufgenommen, wie die sonstigen Anliegen des Bundesrates wie beispielsweise die Neuregelung im Bewertungsrecht, die in gleicher Form schon Gegenstand des Kroatiengesetzes im Sommer war. Der Bundestag hat das Gesetz mit den 15 benannten Änderungsanträgen beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde dabei insbesondere bei der Definition der Erstausbildung (12 Monate), den Betriebsveranstaltungen (wesentlich Wechsel von Freigrenze auf Freibetrag), der Kopplung der Förderhöchstgrenze zur Basisversorgung an die knappschaftliche Rentenversicherung sowie einem Sockelbetrag bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Metallen im Umsatzsteuerrecht geändert. Von den Anliegen der Länder wurden insbesondere das niedersächsische Anliegen der Steuerbefreiung der privaten Mitbenutzung von Tablets und ähnlichen Telekommunikationsgeräten für kommunale Mandatsträger/innen sowie eine Übergangsregelung bei der Zerlegung der Lohnsteuer des Jahres 2015 umgesetzt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss hatte im Umlaufverfahren für die Anrufung des Vermittlungsausschusses votiert. Es wird eine umfassendere Beachtung der Länderanliegen aus dem 1. Durchgang gefordert, insbesondere wird Wert auf die drei politischen Anträge und die Neuregelung des Bewertungsverfahrens gelegt. Es gab eine Verständigung zwischen den Ländern und dem Bundesfinanzministerium zu einer Protokollerklärung. In dieser gibt das Bundesfinanzministerium an, im ersten Quartal 2015 einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die Anliegen des Bundesrates aufgegriffen werden, zu denen die Bundesregierung in der Gegenäußerung Prüfung zusagte. Darunter fällt insbesondere die Neugestaltung des Umwandlungssteuerrechts. Des Weiteren wird eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Anfang 2015 ihre Arbeit aufnehmen und dabei auch das Thema „Hybride Gestaltungen“ erörtern und soweit möglich umsetzen. Die Problematik der Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen wird sodann zum Ende des zweiten Quartals 2015 im Rahmen der Reform des Investmentsteuerrechts aufgenommen. Zum Plenum stellte Bayern den Entschließungsantrag zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Bankenabgabe.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Die Entschließung wurde nicht gefasst. Minister Schneider hat für Niedersachsen eine Protokollerklärung abgegeben.
Zu TOP 15
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
BR-Drs. 598/14
2. Durchgang
Einspruchsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz geht auf eine Initiative der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zurück. Mit ihr sollen Bedenken der Kommission an der künftigen Vereinbarkeit der Besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen nach § 65 EEG 2014 mit dem europäischen Wettbewerbsrecht Rechnung getragen werden. Die Kommission hatte kritisiert, dass die Besondere Ausgleichsregelung zukünftig eine Markteintrittsbarriere für neue Schienenbahnen bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für Beförderungsdienstleistungsaufträge im Schienenpersonennahverkehr oder der erstmaligen Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr oder Schienengüterverkehr darstellen könnte. Mit dem Gesetz wird in diesen Fällen ab dem Antragsjahr 2015 eine Antragstellung auf Basis von prognostizierten Stromverbrauchsmengen ermöglicht. Damit soll der erfolgreiche Abschluss des Notifizierungsverfahrens auf europäischer Ebene sichergestellt werden. Aufgenommen wurde in das Gesetz auch eine Klarstellung, die der Rechtssicherheit für Bestandsanlagen bei Biomasseanlagen dient. Es bestand in der Praxis Rechtsunsicherheit, ob die Privilegierungen durch § 33c Absatz 3 EEG 2012 auch unter dem EEG 2014 fortgelten. Dies wurde nunmehr klargestellt. Eine weitere Änderung betrifft die Definition der Bemessungsleistung in § 5 Nummer 4 EEG 2014 für ältere Anlagen. Für diese ist weiterhin das EEG 2009 anzuwenden. Dadurch wird verhindert, dass es über die Definition der Bemessungsleistung ungewollt zu einer Vergütungskürzung für diese Anlagen kommen kann.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Verkehrsausschuss empfahlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Niedersachsen hat einen Entschließungsantrag im Plenum gestellt, um ergänzend eine Regelung zur Direktvermarktung zu korrigieren, die durch einen handwerklichen Fehler bei der EEG-Novelle 2014 entstanden ist. In der Begründung wird dazu die Streichung des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorgeschlagen. Die Begründung zum EEG 2014 sieht einerseits vor, die anteilige Direktvermarktung zuzulassen, wenn mehrere Anlagen mit einer gemeinsamen Messeinrichtung anteilig direkt vermarkten und eine Einspeisevergütung beantragen. An anderer Stelle wird eine solche Kombination aber sanktioniert. Die Beseitigung dieser widersprüchlichen Regelung für den Fall anteiliger Direktvermarktung war erforderlich. Der ins Plenum eingebrachte Antrag bittet die Bundesregierung das gesetzgeberisch im EEG 2014 Gewollte klarer zu regeln und aktuelle Rechtsunsicherheiten bzw. Belastungen insbes. für Anlagenbetreiber vermieden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz und dem Plenarantrag zugestimmt.