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926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 6
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 280/14

TOP 18
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel
COM(2012) 596 final
BR-Drs. 651/12

TOP 25
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
BR-Drs. 406/14

TOP 29
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
BR-Drs. 402/14


Zu TOP 6
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 280/14

Wesentlicher Inhalt:
Die Stilllegung und der Abbau der Kernkraftwerke, vor allem aber die Entsorgung der radioaktiven Abfälle werden einen nicht überschaubaren Zeitraum beanspruchen. Nach dem Verursacherprinzip sind die Kernkraftwerksbetreiber gesetzlich zur Kostenübernahme verpflichtet. Entsprechend gegenwärtiger Rechtslage bildeten die Betreibergesellschaften für diese Zweckbestimmung Rückstellungen. Diese belaufen sich momentan auf ca. 35 Milliarden Euro. Ob die Höhe der Rückstellungen angemessen ist und ob sie tatsächlich bei Bedarf verfügbar sind, ist unklar. Der Antrag verfolgt daher unter anderem das Ziel, die Höhe der Rückstellungen für jedes einzelne Kernkraftwerk zu überprüfen. Sollten sich die Rückstellungen als unzureichend erweisen, soll der Bund dafür Sorge tragen, dass sie auf das angemessene Maß erhöht werden. Dies entspricht einer Forderung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2011. Es gibt bislang keine gesetzlichen Anforderungen für die Verwendung der Rückstellungen. Sie stehen derzeit nicht kurzfristig bereit, sondern sind in Unternehmen oder Kapitalgeschäften gebunden. Deshalb fordert dieser Antrag, durch Bundesgesetz eine langfristige Sicherung der Rückstellungen vor möglichen Insolvenzen der Kernkraftwerksbetreiber herzustellen. Es soll gewährleistet werden, dass bei Insolvenz einer Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten oder Verluste einsteht. Zur Sicherstellung der Verpflichtungen sollen durch geeignete Instrumente rechtsverbindliche Regelungen zur Übertragung der Rückstellungen und gegebenenfalls von Zahlungen geschaffen werden. Es soll vermieden werden, dass der Staat für die Kosten aufkommen muss.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss sowie der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahlen, die Entschließung nach Maßgabe von Änderungen zu fassen. So sollen die Forderungen in den Nummern 4 und 5 der Entschließung als Prüfauftrag formuliert werden und öffentlich finanzierte Reaktoren wegen der nicht bestehenden Insolvenzgefahr ausgenommen werden. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, die Entschließung unverändert zu fassen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung nach Maßgabe der Änderungen gefasst. Der Bundesrat fordert eine Überprüfung der Kosten für den Atomausstieg und die Milliarden-Rückstellungen der Kraftwerksbetreiber. Mit einer am 10. Oktober 2014 gefassten Entschließung bittet er die Bundesregierung, unabhängige Studien in Auftrag zu geben, die die zu erwartenden Kosten transparent darlegen. Zudem soll sie die KKW-betreibenden Energiekonzerne zu einer deutlich erhöhten Transparenz gegenüber den finanz- und atomrechtlichen Aufsichtsbehörden verpflichten und dafür sorgen, dass die Betreiber die Rückstellungen auf das angemessene Maß erhöhen. Die Länder bitten die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit eine rechtsverbindliche Verpflichtung zu schaffen ist, die kurzfristig gewährleistet, dass die KKW-Betreibergesellschaften eine Insolvenzversicherung für Abbau und Entsorgung schaffen. Außerdem ist zu prüfen, wie zu gewährleisten ist, dass im Fall einer Insolvenz einer einzelnen Gesellschaft der jeweilige Mutterkonzern für alle Verbindlichkeiten einsteht. KKW-Betreibergesellschaften öffentlich finanzierter Reaktoren sollen von den vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen sein. Minister Wenzel hat zu dem Tagesordnungspunkt das Wort ergriffen.

Zu TOP 18
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel COM(2012) 596 final
BR-Drs. 651/12

Wesentlicher Inhalt:
Bereits vor zwei Jahren hatte sich der Bundesrat mit den Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen innerhalb der EU befasst. Der Bundesrat hatte in seiner damaligen Stellungnahme klargestellt, dass die Regelung des Glücksspiels in den Aufgabenbereich der Mitgliedsstaaten fällt und keiner europäischen Harmonisierung bedarf. Die Kommission hat daraufhin eine Expertengruppe eingesetzt und im Sommer 2014 eine weitere Empfehlung erarbeitet, an der die Expertengruppe nicht ausreichend beteiligt worden ist, und hat zudem angekündigt, die Umsetzung der Empfehlungen durch die Mitgliedsstaaten bewerten zu wollen. Mit seinem aktuellen Beschluss macht der Bundesrat noch einmal deutlich, dass ein Bedürfnis für eine Harmonisierung im Bereich des Online-Glücksspiels nicht besteht und es Sache der Mitgliedstaaten ist, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß ihren eigenen kulturellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Traditionen zu beurteilen, was erforderlich ist, um den Schutz vor den spezifischen Gefahren des Glücksspiels zu bewirken. Die jeweiligen Standards der Mitgliedstaaten sollen beibehalten werden, um ein Absinken auf den niedrigsten Schutzstandard zu verhindern. Die eingesetzte Expertengruppe Glücksspiel ist zudem auf allen Stufen der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Tagesordnungspunkt wurde nur in den Ausschüssen Innen und Europa wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Der Antrag aus Bayern und Rheinland-Pfalz zur Wiederaufsetzung wurde in beiden Ausschüsse einstimmig angenommen.

Behandlung im Plenum:
Tagesordnungspunkt ist über die Grüne Liste einstimmig beschlossen worden.

Zu TOP 25
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
BR-Drs. 406/14

Wesentlicher Inhalt:
Die gegenständliche Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Diese regelt, wie und nach welchen Kriterien die Direktzahlungen (= die aus landwirtschaftlicher Sicht wichtigsten Agrarsubventionen) an die Landwirte auszuzahlen sind. Sie lässt dabei einen Gestaltungsspielraum, den Deutschland durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (Drs. 210/14, 923. Bundesrat) ausgefüllt hat. Die hier gegenständliche nationale Verordnung nimmt weitere nötige Präzisierungen der Umsetzung dieses Gesetzes vor. Sie enthält dabei insbesondere Bestimmungen zu:
- Definition, was unter „landwirtschaftlicher Tätigkeit“ im Sinne der EU-VO zu verstehen ist, um die Transfers auf die gewünschte Zielgruppe zu fokussieren;
- Definition des Vorliegens einer „hauptsächlich landwirtschaftlichen Flächennutzung“;
- Präzisierung der Kriterien, die Vorbedingung für den Erhalt des als „greening-Prämie“ bezeichneten Anteils der Direktzahlungen sind, insbes.
- die Festlegung des maßgeblichen Zeitraums für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung (Fruchtfolge),
- Detailregelungen zum Dauergrünlanderhalt,
- die Regelungen für eine Flächennutzung im Umweltinteresse

Behandlung in den Ausschüssen:
Im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz bekamen eine Reihe von Anträgen auf Maßgaben eine Mehrheit, die sich auf breitere Pufferstreifen an Gewässern, zusätzliche Baumarten für Kurzumtriebsplantagen sowie zusätzliche Getreide-, Gras-, Luzerne- und Kleearten für den Zwischenfruchtanbau bezogen. Im Umwelt-Ausschuss gestellte Anträge auf Maßgaben wurden alle mit deutlichen Mehrheiten abgelehnt. Niedersachsen hat im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz die meisten Anträge auf Maßgaben unterstützt, im Umweltausschuss die Anträge auf Maßgaben abgelehnt. In beiden Ausschüssen bekam zudem ein Entschließungsantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein eine Mehrheit. Diese Entschließung wiederholt bekannte, schon früher gestellte Forderungen der GRÜNEN-Agrarressorts für ein konsequenteres wirkungsvolleres „greening“. Diese wurden - „nur“ - als Entschließung formuliert, da sie entweder nicht mehrheitsfähig sind oder/und über die Rechtsgrundlage des im Sommer beschlossenen Gesetzes hinausgehen. Diese Forderungen werden sicherlich auch bei einer zukünftigen Überprüfung der GAP-Beschlüsse wieder auf den Tisch kommt. Niedersachsen hat diese Entschließung in beiden Ausschüssen unterstützt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die vom Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfohlenen Maßgaben, bis auf eine, mit den Stimmen Niedersachsens angenommen.
Der Bundesrat hat der so geänderten Verordnung mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Der Bundesrat hat die von beiden Ausschüssen empfohlene Entschließung, trotz niedersächsischer Unterstützung, nicht gefasst.

Zu TOP 29
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
BR-Drs. 402/14

Wesentlicher Inhalt:
Die Stromgrundversorgungsverordnung bzw. die Gasgrundversorgungs-Verordnung regeln, mit welchen Rechten und Pflichten Haushaltskunden von den Versorgungsunternehmen mit Elektrizität bzw. Gas zu versorgen und diese Leistungen abzurechnen sind. Mit der vorliegenden Verordnung soll der Grundversorger verpflichtet werden, zusätzliche Informationen bereitzustellen, damit der Kunde die Zusammensetzung und die Änderungen des Allgemeinen Preises der Grundversorgung nachvollziehen kann. Der Grundversorger ist nach § 36 Absatz 1 EnWG verpflichtet, allgemeine Bedingungen und Preise für die Energieversorgung öffentlich bekanntzugeben, sowie zu diesen Bedingungen und Preisen im Grundsatz jeden Haushaltskunden zu beliefern. Er ist bisher nicht verpflichtet, die in die Kalkulation des Grundversorgungspreises eingeflossenen gesetzlichen oder durch den Netzzugang veranlassten Kostenbelastungen auszuweisen. Diese Preisbestandteile sind für den Grundversorger als Energiehändler nicht unmittelbar beeinflussbar. Die Höhe solcher Bestandteile ergibt sich zwar im Grundsatz aus gesetzlichen Regelungen und öffentlich verfügbaren Angaben. Den Kunden wird aber nicht deutlich, in welchem Umfang und in welcher Höhe dem Grundversorger entsprechende Kostenbelastungen entstehen. Deshalb sollen die zusätzlichen Kostenbestandteile neu in der Stromgrundversorgungs- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung aufgenommen werden. In der Stromgrundversorgungsverordnung sind das im Einzelnen die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, der Stromnetzentgeltverordnung, dem Energiewirtschaftsgesetz und der Verordnung zu abschaltbaren Lasten sowie Netzentgelte und Entgelte der Betreiber für den Messstellenbetrieb und die Messung. In der Gasgrundversorgungsverordnung sollen die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe zusätzlich ausgewiesen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl, der Verordnung mit zwei Änderungen zuzustimmen. Die Erhöhungen einzelner Preisbestandteile und damit die Ursache der Preisänderung sollen in übersichtlicher tabellarischer Form ausgewiesen werden. Klargestellt werden soll ferner, dass der Grundversorger verpflichtet ist, eventuelle Kostenreduzierungen an Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben und nicht nur in die Kalkulation einfließen zu lassen. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die vom Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfohlene erste Maßgabe mit den Stimmen Niedersachsens angenommen; die zweite wurde, auch von Niedersachsen, abgelehnt. Der Bundesrat hat der so geänderten Verordnung mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
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Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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