927. Sitzung des Bundesrates am 07. November 2014
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 3
Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
BR-Drs. 464/14
TOP 5
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
BR-Drs. 466/14
TOP 8
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes (ATDG) und anderer Gesetze
BR-Drs. 469/14
TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
BR-Drs. 463/14
TOP 31
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG)
BR-Drs. 447/14
TOP 48
Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen
BR-Drs. 540/14
Zu TOP 3
Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
BR-Drs. 464/14
Zustimmungsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Änderungen, die im Unionsrecht durch die GAP-Reform an den Cross-Compliance-Pflichten vorgenommen wurden, sollen mit diesem Gesetz in der nationalen Rechtsetzung nachvollzogen werden. Dazu wird das bestehende Direktzahlungs-Verpflichtungsgesetz durch ein Agrarzahlungen-Verpflichtungsgesetz ersetzt. Zudem werden das Agrarstatistikgesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und das Marktorganisationsgesetz geändert. Inhaltlich geht es im Wesentlichen um Bestimmungen, die die Auflage der Rückumwandlung umgebrochenen Grünlands ermöglichen sollen. Außerdem werden datenschutzrechtliche Bestimmungen konkretisiert.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hatte dem Bundesrat einstimmig empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.
Zu TOP 5
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
BR-Drs. 466/14
Einspruchsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz sieht verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte vor. Zudem greift ab 2015 ein einmaliger Inflationsausgleich in Höhe von vier Prozent. Um die höheren Ausgaben zu finanzieren, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung Anfang nächsten Jahres um 0,3 Prozentpunkte auf dann 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) erhöht. Mit dem zweiten Reformgesetz soll der Beitrag nochmals um 0,2 Punkte steigen. Dadurch werden rund sechs Milliarden Euro mehr pro Jahr in das Pflegesystem investiert. Zunächst werden ab 2015 mit 2,4 Milliarden Euro jährlich (0,2 Prozentpunkte) die ausgeweiteten Pflegeleistungen finanziert. Davon gehen 1,4 Milliarden Euro in die häusliche und eine Milliarde Euro in die stationäre Pflege. Vorgesehen sind Verbesserungen bei der sogenannten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wie auch bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege. Künftig können Leistungen besser miteinander kombiniert werden, d.h. flexibler. In der stationären und teilstationären Pflege wird die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von 25.000 auf bis zu 45.000 erhöht. Demenzkranke erhalten nun auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen. Es kommt zum Ausbau sogenannter niedrigschwelliger Entlastungsangebote, also einfacher Haushaltshilfen, für die bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrags der ambulanten Pflege eingesetzt werden können. Ferner werden höhere Zuschüsse für behindertengerechte Umbauten und für Wohngruppen gewährt. Höhere Löhne für Pflegekräfte ergeben sich durch die Ermöglichung von tariflicher Bezahlung. Weitere 1,2 Milliarden Euro (0,1 Prozentpunkt) gehen in einen Pflegevorsorgefonds. Ab 2015 werden rund 20 Jahre lang Beitragsgelder in den Fonds eingespeist und ab 2035 erneut 20 Jahre lang zur Stabilisierung der Beiträge von dort wieder entnommen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Behandlung im Plenum:
Es wurde festgestellt, dass der Bundesrat keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt hat. Ministerin Rundt ergriff im Plenum das Wort. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine gemeinsame Protokollerklärung abgegeben.
Zu TOP 8
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes (ATDG) und anderer Gesetze
BR-Drs. 469/14
Einspruchsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres über die Verfassungsmäßigkeit der Antiterrordatei um. Das Gericht hatte entschieden, dass die Datei zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist. Bei einigen Regelungen verlangte es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot aber Änderungen. Dies betraf zum Beispiel die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen und die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht. Mit dem Gesetz sind die beanstandeten Punkte nunmehr verfassungskonform ausgestaltet. Soweit Regelungen im dem ATDG nachgebildeten Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) denen des ATDG entsprechen, ergab sich aus dem Urteil Änderungsbedarf sowohl im ATDG als auch im RED-G.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Behandlung im Plenum:
Es wurde festgestellt, dass der Bundesrat keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt hat.
Zu TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
BR-Drs. 463/14
Einspruchsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen die Möglichkeiten, die das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zur besseren Vereinbarung von Pflege und Beruf bieten, gemeinsam weiterentwickelt werden. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
Die bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen (Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG), wird aufbauend auf der geltenden gesetzlichen Regelung mit einem Pflegeunterstützungsgeld als einer Lohnersatzleistung gekoppelt. Die Finanzierung wird im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB XI ausgewiesen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bleiben nebeneinander bestehen, werden aber miteinander verzahnt. Die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit kann (auch bei Kombination beider Ansprüche) insgesamt maximal 24 Monate betragen. Es wird ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Beschäftigte haben ebenfalls einen Anspruch auf bis zu 24 Monate Freistellung für die auch außerhäuslich stattfindende Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Die Regelung gilt nicht für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit wird ein Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA) eingeführt. Die Möglichkeit, eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens zu vereinbaren, bleibt unberührt. Beschäftigte, die die Pflegezeit (vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten) in Anspruch nehmen, erhalten ebenfalls während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Vorgesehen ist zudem eine Härtefallregelung. Hiernach kann das BAFZA auf Antrag zur Vermeidung einer besonderen Härte für die Beschäftigten die Rückzahlung des Darlehens stunden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder einem Erlöschen der Darlehensschuld. Der Begriff der "nahen Angehörigen" wird erweitert, indem auch die Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwager aufgenommen werden. Neben der Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung erfolgt innerhalb der Gesamtdauer von 24 Monaten eine Freistellung auch zur Begleitung in der letzten Lebensphase und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder im eigenen Zuhause oder in einer außerhäuslichen Einrichtung. Die Bundesregierung rechnet mit finanziellen Mehrausgaben in Höhe von circa 100 Millionen Euro jährlich. Die Neuregelungen sollen am 1. Januar 2015 in Kraft treten. In Deutschland leben derzeit rund 2,63 Millionen pflegebedürftige Menschen. Davon werden 1,85 Millionen ambulant versorgt. Rund zwei Drittel der ambulant versorgten Pflegebedürftigen werden schon heute ausschließlich durch Angehörige versorgt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfahlen, zu dem Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens im Sinne der Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Unter anderem begrüßt der Bundesrat, dass die aus dem PflegeZG und dem FPfZG resultierenden Möglichkeiten, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu gewährleisten, nun zusammengeführt und weiterentwickelt werden. Als problematisch sei jedoch anzusehen, dass das als Lohnersatzleistung ausgestaltete Pflegeunterstützungsgeld lediglich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezogen werden könne, nicht jedoch von Beamtinnen und Beamten, die in gleicher Weise einen pflegeversicherten Angehörigen pflegen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, den Berechtigtenkreis entsprechend zu erweitern. Außerdem regt der Bundesrat eine Flexibilisierung der sechsmonatigen Pflegezeit an. Dazu gehöre auch die Möglichkeit zur Splittung der längstens sechs Monate dauernden Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte analog dem Elternzeitgesetz. Zudem bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung im Pflegezeitgesetz aufzunehmen, mit der den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben wird, den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um jeweils ein Zwölftel zu kürzen. Ministerin Rundt gab im Plenum eine Rede zu Protokoll.
Zu TOP 31
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG)
BR-Drs. 447/14
Einspruchsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Mit ihrem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten dämpfen. Die sog. „Mietpreisbremse“ beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Begrenzung der Mietsteigerung bei Wiedervermietung auf 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete,
- hierzu VO-Ermächtigung der Länder bis Ende 2020, jedoch Begründungspflicht.
- Auch Staffelmiete und Indexmiete werden erfasst.
- Ausgenommen sind jedoch Neubauten und umfassende Modernisierungen.
- Rückforderungsanspruch des Mieters bei überhöhter Miete ab Rüge des Mieters.
- Auskunftsanspruch des Mieters über preisbildende Tatsachen.
- Bestellerprinzip bei Maklerkosten. Mieter schuldet nur, wenn Makler ausschließlich für Mieter tätig wird. Anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam und bußgeldbehaftet. Vereinbarungen erfordern künftig Textform.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ein Teil der zahlreichen Anträge befasste sich mit den Kriterien zur Bestimmung angespannter Wohnungsmärkte. Während der Rechtsausschuss eine Korrektur/Präzisierung vorschlug, sprach sich der Ausschuss für Wohnungswesen grundsätzlich gegen bundeseinheitliche Kriterien aus. Beide Ausschüsse sprachen sich gegen die Verpflichtung der Landesregierungen aus, in der Begründung einer Rechtsverordnung etwaige Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der angespannten Mietsituation darzulegen. Weitere Anträge befassten sich mit der Herausnahme von Neubauten aus der Mietpreisbremse. Der Rechtsauschuss schlug vor, dass die Mietpreisbegrenzung für neue Wohnungen erst nach fünf Jahren gelten solle. Der Ausschuss für Verbraucherschutz empfahl, die Ausnahme nur auf die jeweils erste Vermietung anzuwenden. Anträge aus dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Wohnungswesen forderten eine mieterfreundlichere Ausgestaltung des Rückzahlungsanspruches einer überhöhten Miete sowie des Auskunftsanspruchs über die mietpreisbildenden Faktoren.
Weitere Anliegen waren:
- Der alters- und behindertengerechte Umbau einer Wohnung sollte künftig in die Aufzählung der Modernisierungsmaßnahmen aufgenommen werden, die der Mieter zu dulden hat.
- Generelle Überarbeitung der Regelungen zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen.
- Ausweitung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über die im GE vorgesehene Geltungshöchstdauer von fünf Jahren hinaus.
- Die im Gesetzentwurf enthaltene Rügepflicht sollte als Voraussetzung für die Rückzahlung überhöhter Mieten insgesamt gestrichen werden.
- Energetische Aspekte sollten im Gesetzentwurf stärker berücksichtigt werden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme beschlossen, die von Niedersachsen weitestgehend unterstützt wurde. In seiner Stellungnahme ist der Bundesrat einigen Kritikpunkten aus Niedersachsens gefolgt. So fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die den Ländern auferlegte Begründungspflicht über die konkret gegen den Wohnungsmangel zu ergreifenden Maßnahmen beim Erlass einer Rechtsverordnung zu streichen. Um einer solchen Begründungspflicht auch fundiert nachkommen zu können, wäre eine Zusammenarbeit zwischen Ländern und Kommunen erforderlich. Diese müssten einen Maßnahmenplan erarbeiten und abstimmen. Damit würde das gesamte Instrument viel zu schwerfällig, als dass notleidenden Mietern umgehend geholfen werden könnte. Überdies könnte auf diese Weise nicht mehr flexibel auf Veränderungen reagiert werden. Außerdem soll nach Auffassung des Bundesrates die Rückerstattungspflicht einer überhöhten Miete bereits ab Mietbeginn und nicht, wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, erst ab der Rüge des Mieters gelten. Ministerin Niewisch-Lennartz ergriff im Plenum das Wort.
Zu TOP 48
Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen
BR-Drs. 540/14
Einspruchsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Im September haben die Länder über den Bundesrat eine Initiative gestartet, die es den Kommunen erleichtern soll, Flüchtlinge durch Änderungen im Bauplanungsrecht unterzubringen und somit auch schneller helfen zu können. Bundestag und Bundesrat reagieren mit dem Gesetz auf die stark angestiegene Zuwanderung von Flüchtlingen und den damit wachsenden Bedarf an Unterkunftsmöglichkeiten für diese Menschen. Es schafft durch Änderungen im Baugesetzbuch zeitlich befristete Erleichterungen bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften. Dies soll eine zeitnahe und bedarfsgerechte Errichtung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber ermöglichen. Gerade in Ballungsräumen mit ohnehin angespanntem Wohnungsmarkt ist dies bisher schwierig, da zum einen nur wenige Flächen zur Verfügung stehen und deren Nutzung zudem häufig auf planungsrechtliche Hindernisse stößt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Es wurde festgestellt, dass der Bundesrat keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt hat.
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