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917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
BR-Drs. 266/13

TOP 3a)
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
- Antrag des Landes Hamburg -
BR-Drs. 671/13
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
TOP 3b)
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von begrenzten und befristeten Privilegien für Fahrzeuge mit besonders geringem Kohlendioxid (CO2)- und Schadstoffausstoß im öffentlichen Straßenraum und zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit besonders geringem CO2- und Schadstoffausstoß und Euro 6/VI-Fahrzeugen mittels Plaketten durch gesetzliche Maßnahmen
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
BR-Drs. 710/13

TOP 5
Entschließung des Bundesrates zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen -
BR-Drs. 742/12

TOP 30
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
BR-Drs. 783/13

TOP 31
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
BR-Drs. 784/13


Zu TOP 2
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
BR-Drs. 266/13
Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Doping im Berufssport durch den weiteren Ausbau der bislang vorhandenen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten wirksamer bekämpfen zu können. Die erforderlichen Gesetzesänderungen sollen im Arzneimittelgesetz (AMG), im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung erfolgen.
Im Einzelnen sollen nachfolgende Regelungen getroffen werden:
- Die Verbotsnorm des § 6a Absatz 1 AMG soll um die Handlungsalternative des Handeltreibens (bisher nur Inverkehrbringen, Verschreiben und das Anwenden bei anderen) ergänzt und auch auf die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Wirkstoffe (bislang nur Arzneimittel) bezogen werden.
- Das bisher allein auf den Besitz bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge bezogene Verbot des § 6a Absatz 2a AMG soll um das Verbot des Erwerbes ergänzt werden.
- In § 6a Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 AMG soll für die Aufnahme weiterer Stoffe in den Anhang auf das Erfordernis verzichtet werden, dass diese Stoffe in erheblichem Umfang zu Dopingzwecken im Sport verwendet werden.
- Berufssport soll im AMG gesetzlich definiert werden.
- § 6a AMG soll um das Verbot der Teilnahme an berufssportlichen Wettkämpfen erweitert werden, wenn sich im Körper der Berufssportlerin oder des Berufssportlers Dopingmittel befinden oder durch diese eine verbotene Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet worden ist (beides Fälle sogenannten Dopingbetruges). Vom Straftatbestand ausgenommen werden sollen Fallgestaltungen, bei denen es sich um ärztlich verschriebene Arzneimittel zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalles handelt.
- Die Strafobergrenze für Dopingdelikte soll von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben und der Dopingbetrug einbezogen werden.
- Es soll eine bereichsspezifische Kronzeugenregelung geschaffen werden.
- Der Vortatenkatalog der Geldwäsche soll um Dopingdelikte nach AMG erweitert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf mit der Maßgabe einzubringen, die zu § 6a Absatz 2a AMG vorgesehenen Rechtsänderungen zu streichen, da diese bereits seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften geltendes Recht seien.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf mit der empfohlenen Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen.


Zu TOP 3a)
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
- Antrag des Landes Hamburg -
BR-Drs. 671/13
Einspruchsgesetz
in Verbindung mit
Zu TOP 3b)
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von begrenzten und befristeten Privilegien für Fahrzeuge mit besonders geringem Kohlendioxid (CO2)- und Schadstoffausstoß im öffentlichen Straßenraum und zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit besonders geringem CO2- und Schadstoffausstoß und Euro 6/VI-Fahrzeugen mittels Plaketten durch gesetzliche Maßnahmen
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
BR-Drs. 710/13

Wesentlicher Inhalt:
Beide Initiativen zielen im Interesse von Luftreinhaltung und Klimaschutz auf die Schaffung rechtssicherer Regelungen zur Förderung umweltfreundlicher Mobilität.

TOP 3a)
Durch Änderung des Straßenverkehrsgesetzes soll das Bundesverkehrsministerium ermächtigt werden, Beschränkungen beim Parken und Halten zugunsten von Elektrofahrzeugen im Bereich von Ladestationen zu regeln. Die Länder sollen Elektrofahrzeuge von der Gebührenpflicht für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen befreien können. Zur Identifizierung der privilegierten Fahrzeuge ist ein besonderes Kennzeichen vorgesehen.

TOP 3b)
Ziffer 1:
Die Bundesregierung soll zeitnah Regelungen vorlegen, die begrenzte und befristete Privilegien von Fahrzeugen mit besonders geringem CO2- und Schadstoffausstoß zum Ziel haben. Insbesondere soll eine rechtssichere Ausweisungsmöglichkeit von Parkplätzen für das Laden von Elektrofahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum geschaffen werden. Den Ländern soll ermöglicht werden, Fahrzeuge mit besonders geringem CO2- und Schadstoffausstoß zeitlich befristet von den Parkgebühren zu befreien.

Ziffern 2 und 3:
Die eindeutige Kennzeichnung der privilegierten Fahrzeuge mittels Plaketten soll im Immissionsschutzrecht geregelt werden, dazu soll die Bundesregierung ein Konzept vorlegen. Sie soll zeitnah auch durch Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. Bundesimmissionsschutzverordnung) die eindeutige Kennzeichnung von Euro 6/VI-Fahrzeugen mittels Plakette regeln. Die Verordnung unterscheidet diese Fahrzeuge nicht von Kraftfahrzeugen mit konventionellen Verbrennungsmotoren der Schadstoffnormen Euro 4/IV, 5/V, 6/VI sowie Elektro- und Hybridfahrzeugen, sondern sieht einheitlich eine grüne Plakette vor.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat zu TOP 3a die Einbringung des Gesetzentwurfs, zu TOP 3b das Fassen der Entschließung, beides jeweils nach Maßgabe eines Kompromisses, auf den sich die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Baden-Württemberg verständigt hatten.

Zu TOP 3a)
Die Maßgabe beinhaltet die Neufassung der Initiative. Durch Änderung des Straßenverkehrsgesetzes soll das Bundesverkehrsministerium ermächtigt werden, Beschränkungen beim Parken und Halten zugunsten besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge zu regeln und dadurch insbesondere auch Stellflächen für Elektrofahrzeuge an eigens für sie eingerichteten Ladestationen zu schaffen. Die Länder sollen derartige Fahrzeuge von der Gebührenpflicht für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen befreien können.

Zu TOP 3b)
Die Maßgabe beinhaltet die Streichung der Ziffer 1 der Entschließung. Als Folgeänderung lautet die Überschrift "Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit besonders geringem CO2-und Schadstoffausstoß und Euro 6/VI-Fahrzeugen mittels Plaketten durch gesetzliche Maßnahmen".

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf in der von den Ausschüssen empfohlenen Fassung beim Deutschen Bundestag einzubringen, und die Entschließung mit Maßgabe gefasst.


Zu TOP 5
Entschließung des Bundesrates zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen -
BR-Drs. 742/12

Wesentlicher Inhalt:
Ziel der Entschließung ist es, die Bundesregierung aufzufordern, einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien (BImAG) vorzulegen, in dem geregelt wird, dass bei der Veräußerung ehemals militärisch genutzter Liegenschaften neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch strukturpolitische Ziele der Bundesländer und der betroffenen Kommunen gleichrangig zu berücksichtigen sind.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl im Einklang mit dem Wirtschafts-, dem Innen- und dem Verteidigungsausschuss die Entschließung mit Maßgabe anzunehmen. Die Entschließung soll insoweit ergänzt werden, als dass ein Verweis auf den Beschluss des Bundesrates aus dem Juli 2012 aufgenommen wird.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung mit der empfohlenen Maßgabe gefasst.


Zu TOP 30
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
BR-Drs. 783/13
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Verlängerung des Auszahlungszeitraumes für Finanzhilfen des Bundes an die Bundesländer für den Ausbau der Kindertagesbetreuung geschaffen. Konkret sieht das Gesetz vor, dass die Fristen für 7,5 Prozent der Baumaßnahmen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden. Hierfür hat der Bund Mittel in Höhe von 2,15 Milliarden Euro bereitgestellt. Von diesen Geldern seien bis Oktober dieses Jahres bereits 88,7 Prozent in die Länder geflossen. Auch die Fristen für Baumaßnahmen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 - 2014“ sollen verlängert werden: für 25 Prozent des Gesamtvolumens bis Ende 2015 statt Ende 2013 und für weitere 25 Prozent bis zum 30. Juni 2016 statt bis zum 31. März 2014.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.


Zu TOP 31
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
BR-Drs. 784/13
Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz soll die Beibehaltung der bisherigen Investmentbesteuerung nach Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches sicherstellen. Zur Sicherung des sogenannten „pension asset poolings“, d.h. der Bündelung der betrieblichen Altersvorsorge in international tätigen Konzernen, soll eine neue Rechtsform, die Investmentkommanditgesellschaft eingeführt werden. Dieses Instrument sichert die Zusammenführung der internationalen Anlagen zur Altersvorsorge unter deutscher Aufsicht. Zudem wird der FATCA-Akt („Foreign Account Tax Compliance Act“) umgesetzt, sodass die für die Ermittlung personenbezogener Daten sowie ihre automatische Übermittlung an den anderen Vertragsstaat notwendigen Verfahren geregelt werden. Das Gesetz nimmt eine Neuregelung im Bilanzsteuerrecht vor. Unternehmen werden verpflichtet, zwingende steuerliche Bewertungsregelungen für Rückstellungen auch nach Übertragung der Verpflichtungen fortzuführen.
Infolge einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Fällen der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen (im Wesentlichen Pensionsverpflichtungen) können sonst die „stillen Lasten“ steuermindernd geltend gemacht werden, was zu erheblichen Steuerausfallrisiken führt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Herr Minister Schneider hat im Plenum das Wort ergriffen.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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