909. Sitzung des Bundesrates am 03. Mai 2013
Aus niedersächsischer sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 3
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
BR-Drs. 250/13
TOP 4
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
BR-Drs. 251/13
TOP 14
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Antrag des Landes Niedersachsen, Bremen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 288/13
TOP 26
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Hamburg -
BR-Drs. 295/13
TOP 45a)
Lebenslagen in Deutschland -
Vierter Armuts- und Reichtumsbericht
BR-Drs. 186/13
TOP 86
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BR-Drs. 311/13
TOP 87
Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
BR-Drs. 316/13
TOP 90
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
- Antrag aller Länder -
BR-Drs. 342/13
TOP 92a)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Bremen -
BR-Drs. 339/13
TOP 92b)
Entschließung des Bundesrates „Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug“
- Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 338/13
TOP 95
Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit
- Antrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 315/13
TOP 99
Entschließung des Bundesrates „Gute Arbeit - Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik gestalten“
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 343/13
Zu TOP 3
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
BR-Drs. 250/13
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz soll das gesamte Gebührenrecht des Bundes grundlegend modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht werden. Die allgemeine Regelung und eine zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Gebührennormierung sollen im Bundesgebührengesetz verankert werden, die Fachgesetze und -verordnungen würden damit von gebührenrechtlichen Regelungen entlastet. Durch die weitgehende Trennung des bislang stark verflochtenen Gebührenrechts von Bund und Ländern sollen außerdem mehr Transparenz geschaffen und die Rechtsanwendung vereinfacht werden. Der Gesetzentwurf sah vor, im gesamten Verkehrsbereich gebührenrechtliche Regelungen für öffentliche Leistungen in den Ländern zukünftig grundsätzlich den Ländern zu überlassen. Der Bundesrat hatte sich im ersten Durchgang in seinem Beschluss vom 06.07.2012 (BR-Drs. 305/12(B)) gegen eine Trennung von Bundes- und Landesgebühren im Bereich des gesamten Straßenverkehrsrechts einschließlich des Güterkraftverkehrsrechts, des Personenbeförderungsrechts und des Luftverkehrsrechts ausgesprochen und den Deutschen Bundestag gebeten, die bisherigen Regelungen beizubehalten. Dem ist der Deutsche Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss vom 12.04.2013 für den Bereich des Straßenverkehrsrechts gefolgt, nicht aber für den Bereich des Luftverkehrsrechts, hier hält er an der Trennung von Bundes- und Landesgebühren fest.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Der Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat auf Antrag Niedersachsens, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Die Länder führen die Aufgaben im Bereich des Luftverkehrs als Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 Grundgesetz durch, so dass nach Auffassung des Verkehrsausschusses eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoll und geboten ist. Der von der Neuregelung ausgelöste Erlass von 16 Ländergebührenregelungen mit dem entsprechenden Verwaltungsaufwand für jedes einzelne Bundesland sei unnötig, nicht sachgerecht und vermeidbar. Der Bereich des Luftverkehrs falle gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 6 Grundgesetz in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dadurch verfügten die Länder nicht über einen eigenen Gestaltungs- bzw. Regelungsspielraum, der sich in unterschiedlichen Gebührentatbeständen niederschlagen könnte. Schließlich sei auch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Gebührenregelung im Bereich des Straßenverkehrsrechts einerseits und im Bereich des Luftverkehrsrechts andererseits erkennbar. Im Luftverkehrsrecht würden die gleichen zwingenden Gründe für die Beibehaltung einer bundesweit einheitlichen Gebührenregelung gelten.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses verlangt.
Zu TOP 4
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
BR-Drs. 251/13
Wesentlicher Inhalt:
Das am 21.03.2013 im Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der SPD-Fraktion, bei Ablehnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, angenommene Gesetz soll die Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsunternehmen neu regeln. Die Gesetzesnovelle ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) § 113 Abs. 1 TKG für verfassungswidrig erklärt die Gültigkeit auf den 30. Juni 2013 beschränkt hat. Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die Neuregelung des § 113 TKG die Telekommunikationsunternehmen zur Herausgabe von Bestandsdaten und Internetprotokoll-Adressen nur dann, wenn die anfragende Behörde ihrerseits aufgrund einer qualifizierten Rechtgrundlage hierzu berechtigt ist. Diese qualifizierten Rechtsgrundlagen werden für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den BND und den MAD in die jeweiligen Fachgesetze (StPO, BKAG, BPolG, ZFdG, BVerfSchG, BNDG und MADG) eingefügt. Soweit sich das Auskunftsverlangen auf Daten bezieht, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte geschützt wird (z. B. PIN oder PUK), ist dieses nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für die Polizeibehörden der Länder und Landesverfassungsschutzbehörden bedarf es aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder entsprechender Anpassungen in den Landesgesetzen. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2013, um verfassungskonforme Regelungen zu schaffen. Der Bundesrat hat im Rahmen des ersten Durchgangs in seiner Sitzung am 14.12.2012 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (Drs. 664/12). Er hatte gebeten zu prüfen,
- ob der Anlass der Abfrage in § 113 TKG-E nicht konkreter formuliert werden könne ("beispielsweise konkrete Gefahr etc."),
- ob eine Benachrichtigungspflicht vorgesehen werden kann,
- ob Provider (mit)zuständig sein sollen, die Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen zu prüfen, oder ob dies nicht allein den staatlichen Stellen obliegen soll;
- ob der Bußgeldtatbestand erweitert werden kann und
- ob das Inkrafttreten des Gesetzes erst zum 1. Juli erfolgen kann.
Diese Prüfbitten sind vom Bundestag aufgegriffen und in das Gesetz eingearbeitet worden. Die vom Bundesrat ebenfalls angeregte Prüfung der Kosten der vorgesehenen Schnittstelle und das Verwenden einer technikoffenen Formulierung für "IP-Adresse" fanden hingegen keine Berücksichtigung. Darüber hinaus hat der Bundestag für die Abfrage von Zugangssicherungscodes (PIN und PUK) einen Richtervorbehalt in das Gesetz eingefügt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der allein zuständige Innenausschuss empfahl, dem Gesetz zuzustimmen. Niedersachsen hat sich der Stimme enthalten.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt; Niedersachsen hat sich der Stimme enthalten.
Zu TOP 14
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Antrag des Landes Niedersachsen, Bremen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 288/13
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 hat der Bund seine Beteiligung an den Nettoausgaben für die Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII von bisher 45 % auf nunmehr 75 % erhöht. Ab dem 1. Januar 2014 erstattet der Bund den Ländern die Nettoausgaben in voller Höhe. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber Regelungen zur Zuständigkeit und zu den statistischen Anforderungen an die Leistungserbringung und deren Nachweisung getroffen, die im Interesse eines reibungslosen Verwaltungsvollzugs der Korrektur bedürfen. Die niedersächsische Initiative verfolgt vor diesem Hintergrund im Wesentlichen zwei Anliegen:
Hilfe aus einer Hand
Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit stationär untergebracht sind, erhalten zwei Leistungen nach dem SGB: fachliche Leistungen (z.B. Eingliederungshilfe) und die Grundsicherung. Sie soll abdecken, was der Mensch zum Leben braucht. Ist ein Mensch mit Behinderung in einem anderen Bundesland stationär untergebracht als dem, in dem er bislang gewohnt hat, sind zurzeit gleich zwei Sozialhilfeträger für ihn zuständig. Der Sozialhilfeträger des Wohnorts in dem bisherigen Bundesland bearbeitet die stationären Leistungen, der Sozialhilfeträger am Wohnort in dem neuen Bundesland ist zuständig für die Grundsicherung. Das Auseinanderfallen in den Zuständigkeiten bringt für die Sozialhilfeträger und die Heime, in denen sich die Menschen mit Behinderung stationär aufhalten, einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Auch für die betroffenen Menschen selbst und ihre Angehörigen bedeutet die aktuelle Situation einen erheblichen Aufwand- sie müssen ihre Anträge bei zwei Stellen einreichen. Niedersachsen will, dass für die Leistungen, die bei einem Heimaufenthalt anfallen, wieder -wie bis zum 31. Dezember 2012 auch - ein Sozialhilfeträger zuständig ist. Hierfür bedarf es einer bundesgesetzlichen Regelung. Diese ist das Hauptanliegen der niedersächsischen Bundesratsinitiative.
Nachweise
Der Bund erstattet die Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen der Erstattung müssen Nachweise geführt werden. Diese Nachweise sollen - jedenfalls im Jahr 2013 - nach Leistungsberechtigten differenziert geführt werden. Erkennbar soll sein, wer Leistungen der Grundsicherung im Alter und wer Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten hat. Auf diese Vorgabe, so das weitere Anliegen der Initiative, soll verzichtet werden. Die Programmierung und Organisation der Verwaltungsabläufe, die erforderlich wären, um diese Nachweise führen zu können, sind 2013 nicht mehr abzuschließen. Die Daten sind für die Zeit ab 2014 zudem nicht mehr erforderlich. Ein Festhalten an dieser Anforderung wäre mit Blick auf den Aufwand unverhältnismäßig.
Behandlung in den Ausschüssen:
Eine Behandlung in den Ausschüssen hat bislang nicht stattgefunden. Der Gesetzesantrag ist auf die Tagesordnung des Bundesrates am 3. Mai gesetzt worden. Zudem sind die sofortige Sachentscheidung und die Feststellung der besonderen Eilbedürftigkeit der Initiative beantragt worden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und den Gesetzesantrag beim Deutschen Bundestag einzubringen. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens die besondere Eilbedürftigkeit festgestellt. Ministerin Cornelia Rundt hat eine Rede zu Protokoll gegeben.
Zu TOP 26
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Hamburg -
BR-Drs. 295/13
Wesentlicher Inhalt:
Die Antragsteller fordern die Bundesregierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung vorzulegen. Eine umfassende Krankenhausfinanzierungsreform ist notwendig, die die flächendeckende, qualitativ hochwertige Versorgung und die Trägervielfalt absichert und Qualität sowie Patientensicherheit fokussiert.
Im Einzelnen soll Folgendes beachtet werden:
- Die Krankenhäuser müssen unabweisbare Kostensteigerungen ohne Mehrleistungen und Personalabbau finanzieren können.
- Ein sachgerecht ermittelter Orientierungswert muss gewährt sein.
- Unter- und Überdeckungen von DRGs müssen identifiziert und verändert werden.
- Anreize zur Aufhebung der Sektorengrenzen sind notwendig.
- Sicherstellungszuschläge dürfen nicht auf den Landesbasisfallwert angerechnet werden.
- Die Indikationsstellung darf nur ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen.
- Die degressive Berücksichtigung der Mehrleistungen im Landesbasisfallwert für alle Krankenhäuser muss abgeschafft werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und die Entschließung zu fassen. Ministerin Cornelia Rundt hat sich im Plenum zu Wort gemeldet.
Zu TOP 45a)
Lebenslagen in Deutschland -
Vierter Armuts- und Reichtumsbericht
BR-Drs. 186/13
Wesentlicher Inhalt:
Durch die Beschlüsse des Bundestages vom 27. Januar 2000 und 19. Oktober 2001 wurde die Bundesregierung aufgefordert, regelmäßig in der Mitte einer Legislaturperiode einen Armuts- und Reichtumsbericht vorzulegen. Dieser Aufforderung kommt sie mit dem 4. Armuts- und Reichtumsbericht nach, indem sie die 2001 begonnene Bestandsaufnahme der sozialen Lage in Deutschland fortsetzt. Der Bericht richtet den Fokus seiner Analyse auf soziale Mobilität. Gemeint sind damit die Veränderung der Lebenslagen und die Dynamik gesellschaftlicher Teilhabe vornehmlich innerhalb des eigenen Lebensverlaufs (intragenerationale Mobilität). Da die Erfolgs- und Risikofaktoren in den verschiedenen Lebensphasen eines Menschen unterschiedlich seien und frühere Lebensphasen die Chancen in den späteren beeinflussen würden, orientiert sich der Bericht an den Lebensphasen (frühe Jahre, junges Erwachsenenalter, mittleres Erwachsenenalter, älteres und ältestes Erwachsenenalter). Inhaltlich wird der Bericht in drei Abschnitte geteilt. Im Teil A wird eine Einführung gegeben und die Rahmenbedingungen werden erläutert. Der Analysefokus soziale Mobilität wird im Teil B unter der Überschrift" Analyse von Erfolgs- und Risikofaktoren für sehr eingeschränkte beziehungsweise sehr gute Teilhabe in den entscheidenden Lebensphasen" ergründet. Im Teil C wird die Kernindikatoren- Entwicklung seit dem Dritten Armuts- und Reichtumsbericht analysiert. Die Grundlage des Berichts bildet der sogenannte Lebenslagenansatz. Lebenslage meint hierbei nicht nur die Einkommens- und Vermögenssituation, sondern umfasst zum Beispiel auch Gesundheit, Bildung, familiäre Beziehungen und so weiter. Weiterhin wird im Teil A darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Entwicklung für die Entstehung von Armut und Reichtum eine entscheidende Rolle spiele. Die zurückliegenden Jahre seien durch starke Schwankungen in der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung geprägt gewesen. Insgesamt hätten sich die seit 2005 real verfügbaren Einkommen jedoch positiv entwickelt. Mit Blick auf die Gesamtentwicklung seit dem letzten Armuts- und Reichtumsbericht lasse sich eine deutliche Verbesserung der Lage am Arbeitsmarkt konstatieren, die von der Finanz- und Wirtschaftskrise lediglich kurzzeitig beeinträchtigt worden sei. Jedoch gehe die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt einher mit zunehmenden Schwierigkeiten vieler Unternehmen, geeignetes Personal und Fachkräfte zu finden. Betroffen seien hiervon die Gesundheits- und Pflegeberufe, Berufe im erzieherischen Bereich, die meisten Berufsgruppen der Ingenieurinnen und Ingenieure sowie einige technische Berufe. Mit dem Konzept Fachkräftesicherung, der Demografiestrategie, der Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen des Jobmonitors und der Arbeitskräfteallianz habe die Bundesregierung die notwendigen Initiativen ergriffen und mit Maßnahmen unterlegt, um dem entgegenzuwirken. Die Sozialleistungsquote zeige, dass knapp ein Drittel aller in Deutschland erwirtschafteten Leistungen für Soziales ausgegeben werde. Das deutsche Volkseinkommen, das alle von Inländern aus dem In- und Ausland bezogenen Erwerbs- und Vermögenseinkommen umfasst, liege im Jahr 2012 bei den jeweiligen Preisen knapp acht Prozent über dem Niveau von 2007. Hauptsächlich untersucht wird im Berichtsteil B das Ausmaß intergenerationaler Mobilitätschancen in den ausgewählten gesellschaftlichen Teilsystemen. Vorangestellt ist ein Überblick über das Ausmaß sozialer Mobilität in Deutschland zwischen den Generationen. Im Berichtsteil C wird das für den Dritten Armuts- und Reichtumsbericht erarbeitete Kernindikatorentableau für den Berichtszeitraum fortgeschrieben. Es gliedert sich in die einzelnen Lebenslagen und beschreibt vorrangig das Niveau und die zeitliche Entwicklung zur Gesamtbevölkerung gemessener Daten. Berichtsteil B hingegen folgt einer Gliederung anhand der Lebensphasen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend sowie der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Bericht kritisch Stellung zu nehmen. Der Bericht der Bundesregierung sei durch das Bestreben geprägt, die realen Verhältnisse mit ihren sozialen Verwerfungen zu verschleiern. Beispielhaft sei, dass die Aussage in der Entwurfsfassung, nach der die Einkommensentwicklung das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung verletzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden könne, im nun vorliegenden Bericht gestrichen worden sei. Der Bericht stelle zwar eine beachtliche Faktensammlung dar, wesentliche Schlussfolgerungen, die die Frage der sozialen Gerechtigkeit angemessen beleuchten würden, unterblieben aber. Die Ausschüsse empfehlen, die Bundesregierung als Antwort auf den 4. Armuts- und Reichtumsbericht aufzufordern, verschiedene Maßnahmen im Arbeitsmarktbereich wie beispielsweise die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns oder die Schaffung von Entgeltgleichheit zu ergreifen. Darüber hinaus wird u.a. gefordert, das Betreuungsgeld abzuschaffen sowie die soziale Leistungsfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherung durch eine Verbreiterung des Beitragsaufkommens unter Einbeziehung auch der Einnahmen aus Kapitalvermögen zu stärken. Erwartet wird zudem für den folgenden Bericht, dass die für Frauen im Lebensverlauf entstehenden Armutsrisiken deutlicher problematisiert und entsprechende Lösungsmöglichkeiten für eine bessere ökonomische und soziale Teilhabe von Frauen aufgezeigt werden. Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens im Sinne der Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Ministerin Cornelia Rundt hat eine Rede zu Protokoll gegeben.
Zu TOP 86
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BR-Drs. 311/13
- Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss -
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll der Schienenbonus für die im Bundesschienenwegeausbaugesetz ausgewiesenen Vorhaben abgeschafft werden. Der Schienenbonus bezeichnet einen Korrekturfaktor zu Gunsten des Schienenverkehrs beim Lärmschutz. Er basiert auf Untersuchungen um 1979/1980, nach denen Schienenverkehrslärm aufgrund seiner Besonderheiten von den Anwohnern als weniger belastend empfunden wird als anderer Verkehrslärm. Der für die festgelegten Geräuschpegelgrenzwerte relevante Beurteilungspegel wird beim Schienenverkehr bislang um 5 Dezibel geringer angesetzt als beim Straßenverkehr. Lärmschutzmaßnahmen an Schienenwegen sind derzeit deshalb erst dann gesetzlich erforderlich, wenn der Beurteilungspegel für Straßenverkehrslärm um 5 Dezibel überschritten wird. Über die Abschaffung des Schienenbonus besteht zwischen Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung Einvernehmen. Die Annahme, dass sich die Anwohnerinnen und Anwohner an Schienenstrecken durch den vom Zugverkehr ausgehenden Lärm weniger belästigt fühlen als durch Straßenverkehr, ist angesichts der deutlich gesteigerten Verkehrsleistung insbesondere im Schienengüterverkehr überholt. Auf Grund der Entwicklung im Schienenverkehr, neuer Betriebsformen und dichterer Zugfolgen ist eine Besserstellung des Schienenverkehrs nicht mehr zeitgemäß. Der Bundesrat hatte zu dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Er hatte kritisiert, dass in dem Gesetz kein konkreter Zeitpunkt für die Abschaffung bestimmt ist, für den Schienenverkehr fehle so die Planungssicherheit. Außerdem soll das Eisenbahnbundesamt, bei dem bereits die Lärmkartierung liegt, künftig auch für die Lärmaktionsplanung im Bereich der Haupteisenbahnstrecken zuständig sein. Das hatte der Bundesrat gefordert, weil wesentliche Aufgabe der Lärmaktionsplanung die Bewertung der Lärmsituation und die Erarbeitung von Maßnahmen, Konzepten und Strategien ist, um zu einer Lärmreduzierung beizutragen und Lärmbelastungen entgegen zu wirken. Die derzeit dafür u.a. zuständigen kommunalen Behörden verfügen nach Auffassung des Bundesrates weder über den technischen Sachverstand für diese Aufgabe noch über ordnungsrechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Maßnahmen.
Empfehlung des Vermittlungsausschusses:
Die Abschaffung des Schienenbonus erfolgt zum 01.01.2015. Das Eisenbahnbundesamt ist künftig auch für die Lärmaktionsplanung im Bereich der Haupteisenbahnstrecken zuständig. Über die Forderungen des Bundesrates hinaus empfahl der Vermittlungsausschuss ferner, für die Abschaffung des Schienenbonus für Stadt- und Straßenbahnen eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2019 einzuräumen. Die Abschaffung des Schienenbonus führe zu erheblichen Kostensteigerungen, die die Durchführung von Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Stadt- und Straßenbahnen wie auch von Neubaumaßnahmen solcher Bahnen gefährden könnten. Eine Übergangsfrist sei gerechtfertigt, weil Stadt- und Straßenbahnen sich von den für den Güterverkehr eingesetzten Eisenbahnen hinsichtlich der Fahrzeugart, der Betriebszeiten, der typischen Geschwindigkeiten und der Lärmcharakteristik bzw. Störwirkung erheblich unterscheiden würden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist der Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat dem Gesetz in entsprechend geänderter Fassung mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.
Zu TOP 87
Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
BR-Drs. 316/13
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestages stellt eine erneute Abwandlung des Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) dar. Es strebt vorrangig die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung an. Weiterhin sollen die Umsatzsteuerbefreiungen für rechtliche Betreuer, für Bühnenregisseure und -choreographen umgesetzt werden. Die Steuerbefreiung des Taschengeldes bei zivilen Freiwilligendiensten wird ebenso aufgenommen wie die steuerliche Freistellung des Wehrsoldes. Zu den sogenannten Cash GmbHs in der Erbschaftsteuer sieht der Gesetzentwurf eine abgeschwächte Regelung im Vergleich zum Ergebnis des Vermittlungsausschusses Mitte Dezember vor. Beim Verwaltungsvermögen wird die Regelung angestrebt, dass bei Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern der Durchschnitt der letzten fünf Jahre zur Bestimmung des steuerfrei übertragbaren Betrages genutzt werde.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss hat im Umfrageverfahren für die Anrufung des Vermittlungsausschusses votiert. Demnach solle das Gesetz insbesondere in folgenden Punkten überarbeitet werden:
- Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen soll gestrichen werden.
- Die Vorschriften gegen Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer ("Cash-GmbHs" - §§ 13a, 13b ErbStG) sollen so gefasst werden wie im Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013.
- Im Ergebnis sollen die im Gesetz enthaltenen Regelungen so gefasst werden, dass die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 mit den Nummern I bis X umgesetzt wird. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen gegen RETT-Blocker-Gestaltungen bei der Grunderwerbsteuer.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angerufen.
Zu TOP 90
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
- Antrag aller Länder -
BR-Drs. 342/13
Wesentlicher Inhalt:
Das EUZBLG bestimmt die Mitwirkungsrechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie die entsprechenden Pflichten der Bundesregierung. Das Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem Urteil vom 19. Juni 2012 klargestellt, dass es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen um Angelegenheiten der Europäischen Union handelt, soweit sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Unionsrecht stehen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Qualität, Quantität, Aktualität und Verwertbarkeit der Unterrichtung der Bundesregierung an die parlamentarischen Gremien zu EU-Angelegenheiten gemacht. Mit diesem Gesetzentwurf wird die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Bezug auf den Bundesrat nachvollzogen und insbesondere klargestellt, dass die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung auch für völkerrechtliche Verträge und intergouvernementale Vereinbarungen gelten, die in einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Die Informationsrechte des Bundesrates und des Bundestages werden - mit Ausnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik - inhaltsgleich ausgestaltet. Des Weiteren wird das EUZBLG gestrafft, aktualisiert, insgesamt überarbeitet und hinsichtlich der Unterrichtungsrechte und des Vorhabensbegriffs an das EUZBBG angenähert. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird der Weg eines Ablösegesetzes gewählt und das geltende EUZBLG aufgehoben.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Die Gesetzesinitiative wurde von allen Bundesländern gemeinsam getragen. Der Bundesrat hat einstimmig der sofortigen Sachentscheidung und der Eilbedürftigkeit der Vorlage zugestimmt. Der Bundesrat hat dann einstimmig die Einbringung des Gesetzentwurfes in das Gesetzgebungsverfahren beschlossen.
Zu TOP 92a)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Bremen -
BR-Drs. 339/13
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz beabsichtigt die Angleichung der Verjährungsfristen, innerhalb derer eine strafrechtliche Verfolgung einer Steuerhinterziehung und die Festsetzung der verkürzten Steuern möglich ist. In Fällen der qualifizierten Steuerhinterziehung gilt aktuell eine zehnjährige Strafverfolgungsverjährung. Bei einer „einfachen“ Steuerhinterziehung besteht die Diskrepanz zwischen der zehnjährigen Steuerfestsetzungsverjährung und der nur fünfjährigen Strafverfolgungsverjährung. Mit dem Gesetz soll diese Abweichung aufgelöst werden, indem die strafrechtliche Verjährung bei Steuerhinterziehung einheitlich auf zehn Jahre normiert wird. Ziel des Gesetzes ist gerade in Selbstanzeigefällen die Offenbarungs- und Nachzahlungsobliegenheit zu verknüpfen, da bisher die Offenbarung häufig nur auf die strafrechtlich nicht verjährten Jahre beschränkt wird und die steuerrechtlich zusätzlich
relevanten weiteren fünf Veranlagungszeiträume mangels Sachverhaltsdarlegung durch den Steuerpflichtigen möglicherweise zu niedrig geschätzt werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und den als eilbedürftig qualifizierten Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Minister Peter-Jürgen Schneider hat sich im Plenum zu den verbundenen Tagesordnungspunkten 92a) und 92b) zu Wort gemeldet.
Zu TOP 92b)
Entschließung des Bundesrates „Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug“
- Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 338/13
Wesentlicher Inhalt:
Die durch Plenarantrag vorgelegte Entschließung zeigt das aus Sicht des Bundesrates notwendige Maßnahmebündel hin zu erhöhter Steuerehrlichkeit. Zunächst bedürfe es einer Intensivierung der Bemühungen um einen weltweiten, wenigstens aber europaweiten, automatischen Informationsaustausch. Die Übersendung steuerrelevanter Daten, wenn möglich in elektronisch aufbereiteter Form, müsse Standard werden. Aus dem Grund wird eine Revision der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angestrebt. Die Bundesregierung solle DBAs mit Steueroasen überprüfen und gegebenenfalls neu verhandeln oder aussetzen. Unkooperative Staaten sollten erkannt und auf eine schwarze Liste gesetzt werden. Innerhalb Europas solle der negative Steuerwettbewerb eingedämmt werden. Insbesondere Länder, die Rettungspakete der EU wünschen, dürften nicht zeitgleich Fehlanreize durch Niedrigbesteuerung setzen. Zur Verhinderung der Steuerausfälle im Bereich der Umsatzsteuer müsse das reverse-charge-Verfahren, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat, als Regelfall innerhalb der EU normiert werden.
Auf nationaler Ebene müsse die Begünstigung des steuerschädigenden Verhaltens durch Vorhalten von Tochtergesellschaften deutscher Institute in fragwürdigen Wirtschaftsregionen der Welt bereits im Inland eingedämmt werden. Finanzinstitute, die durch Beratungen zur „steueroptimierten Geldanlage“ der Steuerflucht Vorschub leisten, und unkooperativ bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen wären, sollten sanktioniert werden können. Als letztes Mittel müsse der Staat derartiges Verhalten durch Entzug der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, dem sog. Banklizenzentzug, begegnen können. Es bedürfe weiter einer Revision des Rechts der strafbefreienden Selbstanzeige. Dieses Instrument der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit brauche verschärfte Voraussetzungen und dürfe nur noch in Bagatellfällen ein Absehen von Strafe nach sich ziehen. In dem Zusammenhang müssten die Verjährungsregelungen sowohl steuerlich als auch strafrechtlich auf den Prüfstand. Gerade bei undurchschaubaren Auslandssachverhalten brauche es längere Zeit, in der die Steuerfahndungsstellen den Taten nachgehen können.
Behandlung im Plenum:
Der Antrag Brandenburgs auf Ergänzung der Entschließung wurde mit den Stimmen Niedersachsens angenommen. Sodann hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und die Entschließung zu fassen.
Zu TOP 95
Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit
- Antrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 315/13
Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesregierung soll veranlasst werden, auf der Grundlage des § 18 Arbeitsschutzgesetz eine Verordnung zum Schutz vor Gefährdung durch psychische Belastung bei der Arbeit zu erlassen. Zu diesem Zweck hat Hamburg gemeinsam mit Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen den „Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit“ erarbeitet. Er soll das Arbeitsschutzgesetz -wie dies auch für andere bedeutende Belastungsfaktoren beispielsweise zur Gestaltung von Computerarbeitsplätzen oder zum Schutz vor Lärm und Schadstoffen geschehen ist- konkretisieren und Leitlinien geben, wie Betriebe die arbeitsbedingte psychische Belastung ermitteln und welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen können. Durch die Verordnung soll ein konkretes und wirkungsvolles Instrument zur gesundheitlichen Prävention am Arbeitsplatz geschaffen werden. Unternehmen sollen künftig verpflichtend ermitteln, ob und welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten, etwa durch die Arbeitsaufgabe, -mittel, -organisation oder durch soziale Bedingungen. Die Verordnung benennt Maßnahmen, die eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastung verringern oder vermeiden. Ebenso werden Risikofaktoren und Gestaltungsgrundsätze benannt, die in Betrieben zu berücksichtigen sind. Zudem beschreibt die Verordnung die Anforderungen an Betriebe klar und verbindlich, sodass die Arbeitsschutzbehörden prüfen können, ob Unternehmen diese angemessen erfüllen. Ziel der Verordnung ist es, dass Betriebe ihre Arbeitsbedingungen systematisch prüfen und so gestalten, dass Gefährdungen durch psychische Belastung vermieden werden. Die Verordnung beschreibt dafür prinzipielle Gestaltungsmaßnahmen, die sich nicht nur auf den Abbau von Belastungen konzentrieren, sondern sich auch auf die Erweiterung arbeitsplatzbezogener Ressourcen richten wie z.B. ein angemessener Handlungs- und Entscheidungsspielraum zur Erfüllung der jeweiligen Arbeitsaufgabe.
Behandlung in den Ausschüssen:
Eine Behandlung in den Ausschüssen hat nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und die Verordnung der Bundesregierung zuzuleiten.
Zu TOP 99
Entschließung des Bundesrates „Gute Arbeit - Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik gestalten“
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 343/13
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Entschließungsantrag sollen Bundesregierung und Bundestag aufgefordert werden, umfassende gesetzliche Veränderungen zu initiieren und umzusetzen:
1. Sicherung auskömmlicher Löhne, insbesondere Einführung eines flächendeckenden allgemeinen Mindestlohns von mindestens 8,50 Euro brutto/Stunde
2. Sicherstellung des equal-pay-Grundsatzes in der Leiharbeit spätestens nach einer kurzen Einarbeitungszeit sowie Rückführung der Leiharbeit auf ihre eigentliche Kernfunktion- Abdeckung von Auftragsspitzen und Vertretungsfällen
3. Verhinderung der Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten durch (Schein-) Werkverträge
4. Beseitigung von Fehlanreizen und bessere Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte im Bereich der Minijobs
5. Unterbindung des Missbrauchs von Praktikantenverträgen
6. Senkung des Anteils der befristeten Beschäftigungsverhältnisse an allen Beschäftigungsverhältnissen durch weitgehende Abschaffung der sachgrundlosen Befristung im Teilzeit- und Befristungsgesetz
7. Möglichkeit der Befristung von familienbedingter Teilzeitbeschäftigung und erleichterter Rückkehranspruch auf Vollzeit bzw. die ursprüngliche Arbeitszeit
8. Herstellung von Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen
9. Wiedereinführung der Regelungen zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld
10. Schaffung einer Rechtsverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass nach den Flexibilisierungen der Arbeitsbeziehungen in den vergangenen Jahren der Wert der Arbeit wieder angemessen berücksichtigt werden müsse. Fehlentwicklungen wie dem sich ausbreitenden Niedriglohnsektor und der Zunahme prekärer Beschäftigung müsse entgegengesteuert werden. Es sei wichtig, nicht bloß Arbeit, sondern „Gute Arbeit“ zu schaffen, wozu insbesondere auskömmliche und faire Löhne, die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen am Arbeitsleben einschließlich der Entgeltgleichheit sowie angemessene und faire Arbeitsbedingungen gehörten. Zudem sei die Einkommensverteilung in Deutschland zunehmend in Schieflage geraten. Immer mehr Menschen erzielten keinen existenzsichernden Lohn aus ihrer Beschäftigung und nahezu jeder Vierte sei atypisch beschäftigt, was für zahlreiche Beschäftigte zu einer mangelnden Absicherung sowie einer Aushöhlung der sozialen Sicherungssysteme führe. Im Rahmen der Antragsbegründung werden zudem aktuelle Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt detailliert betrachtet.
Behandlung in den Ausschüssen:
Eine Behandlung in den Ausschüssen hat nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und die Entschließung zu fassen. Minister Olaf Lies hat sich im Plenum zu Wort gemeldet.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs
Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
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Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702