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908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 4
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
BR-Drs. 149/13

TOP 6
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
BR-Drs. 151/13(neu)

TOP 12
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)
BR-Drs. 157/13

TOP 15
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
BR-Drs. 160/13

TOP 16
… Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
BR-Drs. 162/13

TOP 19
Gesetz zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
BR-Drs. 165/13

TOP 33
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen der Überwachung in den Bereichen der Marktordnung, des Tierschutzes, des ökologischen Landbaus, des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der staatlichen Instrumente zur Aufklärung solcher Vorfälle
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 143/13

TOP 87
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldaufhebungsgesetz)
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 198/13

TOP 88
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und der Länder Bremen, Baden-Württemberg, Brandenburg -
BR-Drs. 196/13

TOP 89b)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos
- Antrag des Landes Hamburg und der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen-
BR-Drs. 195/13

Zu TOP 4
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
BR-Drs. 149/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzes ist es, den Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung zu reduzieren und so das Risiko der Bildung von Antibiotika-Resistenzen zu begrenzen und den Behörden eine effizientere Überwachung zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen u.a. mit folgenden Regelungen vor:
- Einschränkung der Umwidmung von in der Humanmedizin besonders bedeutsamen Antibiotika (sog. „Reserveantibiotika“);
- Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Tests („Antibiogramm“) zur Bestimmung der Empfindlichkeit der Erreger für bestimmte Antibiotika;
- Die verbindliche Beachtung der Packungsbeilage von Antibiotika;
- Die Übermittlung von Nachweisen durch Tierärzte an die zuständige Behörde;
- Die Übermittlung von Daten über Abgabemengen durch Hersteller/Händler an Behörden zu Monitoringzwecken.
Vor allem aber werden Regelungen geschaffen, die ein Antibiotikaminimierungskonzept vorsehen, dass sich an Halter von Masttieren wendet und aus den folgenden Elementen besteht:
- Meldepflicht der Tierhalter über Tierbestände und angewandte Antibiotika;
- Ermittlung der Therapiehäufigkeit in den Betrieben aus den gemeldeten Daten;
- Abgleich der einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeit mit dem Bundesdurchschnitt und
- Pflicht - bei überdurchschnittlich hoher einzelbetrieblicher Therapiehäufigkeit - einen betrieblichen Minimierungsplan zu erstellen und durchzuführen;
- Befugnis der Behörde, den Plan einzusehen und ggf. Anordnungen zu treffen, die der weiteren Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes dienen. Dies kann z.B. die Haltungsbedingungen betreffen, bis hin zur Reduzierung der Besatzdichte.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Wesentliche Gründe für die Anrufung des Vermittlungsausschusses beziehen sich auf
- die Fristen der Datenerhebung
- die Erfassung der epidemiologischen Einheit
- die Managementpläne und
- die Einrichtung einer zentralen Datenbank für alle Länder.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angerufen. Minister Meyer gab eine Erklärung zu Protokoll.

Zu TOP 6
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
BR-Drs. 151/13(neu)

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit diesem Gesetz wird der letzte noch offene Punkt 6 des Anfang 2011 infolge der Dioxinfunde in Eiern vereinbarten Aktionsplans, die Absicherung des Haftungsrisikos, abgearbeitet: Futtermitteluntenehmen werden verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung von Schäden abzuschließen, die durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Futtermittels entstehen, das den Anforderungen nicht entspricht. Allerdings schließen diese Versicherungen üblicherweise den Ausgleich von Schäden aus, die auf Vorsatz des Versicherten zurückzuführen sind. Gleichzeitig werden mit dieser Gesetzesänderung noch einige weitere Anliegen verfolgt. So hat die Krise um die EHEC-Keime auf Sprossen gezeigt, dass die Koordinierung der behördlichen Aufgaben verbessert werden kann. Mit dem Gesetz soll deshalb die ausdrückliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit von Bund und Ländern zur Gewährleistung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verankert werden. Und schließlich wird die Informationsübermittlung von den Lebensmittel- an die Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfahl dem Plenum, dem Gesetz zuzustimmen. In den angenommenen Entschließungsanträgen wurde u. a. die Rechtsunsicherheit der Regeln zur Information der Öffentlichkeit moniert.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt und votierte für das Fassen der Entschließung. Der Plenarantrag des Landes Niedersachsens, der sich mit einer Prüfbitte hinsichtlich einer Haftungsregelung für Einkommensausfälle an die Bundesregierung wendet, wurde mit Mehrheit angenommen. Minister Meyer ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 12
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)
BR-Drs. 157/13

Zustimmungsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Bei dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz handelt es sich um die abgespeckte Version des Jahressteuergesetzes 2013, dem der Deutsche Bundestag Mitte Januar in der Fassung des Vermittlungsausschusses nicht zustimmte. Das nunmehr vorgelegte „Jahressteuergesetz light“ der Regierungsfraktionen nimmt Teile des Kompromisses zur Umsetzung von EU-Recht in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts auf, so z.B. beim zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr. Daneben widmet sich das Gesetz unter anderem der Förderung der Elektromobilität durch Regelungen im Bereich der Geschäftswagenbesteuerung und der Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Erdgas und Elektrizität.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Verkehrsausschuss hat dem Gesetz die Zustimmung verweigert. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses werde erforderlich zur Schaffung eindämmender Regelungen bei
- den Hybriden Finanzierungen
- der Wertpapierleihe,
- der Monetarisierung von Verlusten,
- den Cash-GmbHs bezüglich der Erbschaftsteuer,
- den RETT-Blockern in der Grunderwerbsteuer.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angerufen.

Zu TOP 15
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
BR-Drs. 160/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz werden die in verschiedenen Fachplanungsgesetzen geregelten Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz zusammengeführt und vereinheitlicht. Ein besonderer Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf der Einführung der sog. „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“. Durch diese Regelung werden die zuständigen Behörden verpflichtet, beim Vorhabenträger auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Eröffnung des eigentlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens hinzuwirken. Die Neuerung soll dazu dienen, Großprojekte zügiger realisieren zu können und zugleich die Bürgerbeteiligung zu verbessern.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Innenausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Dagegen empfahl der mitberatende Umweltausschuss die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus zwei Gründen:
a) Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz überlässt es dem jeweiligen Vorhabenträger, ob er der Empfehlung der zuständigen Behörde zur „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ folgt (§ 25 Abs. 3 VwVfG). Die Behörde kann beim Vorhabenträger lediglich „darauf hinwirken“. Ferner bezieht sich die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ nur auf Großprojekte, die „erhebliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten“ haben können. Nicht berücksichtigt wird, ob Großprojekte auch auf öffentliche Belange, wie z.B. Natur, Umwelt, Hochwasserschutz oder Verkehr erhebliche Auswirkungen haben können.
b) Als weiteren Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses nennt der Umweltausschuss die frühzeitige und bessere Information anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Die Verbände sollen über die Planauslegung informiert werden; auf Verlangen sollen ihnen die Planungsunterlagen, soweit elektronisch verfügbar, per E-Mail übermittelt werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Dem Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat nicht zugestimmt. Niedersachsen votierte für den Antrag. Nach Auffassung des Antrag stellenden Landes biete das Gesetz keine befriedigende Lösung, um die Öffentlichkeit bei Planungsverfahren zu einem Zeitpunkt zu beteiligen, an dem nicht schon maßgebliche Entscheidungen gefallen seien. Das Ziel des Gesetzes, Konflikte zu vermeiden und Genehmigungs- und Planungsverfahren zu entlasten, werde verfehlt.

Zu TOP 16
… Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
BR-Drs. 162/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Durch Einführung eines Leistungsschutzrechts in das Urheberrechtsgesetz soll Presseverlegern das ausschließliche Recht eingeräumt werden, ihre Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Geschützt werden sollen die Presseverleger vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten, die wie Suchmaschinen agieren. Ein eigenes Schutzrecht soll es den Presseverlegern ermöglichen, einfacher gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Zulässig bleiben die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbietern von Diensten erfolgt. „Einzelne Wörter“ und „kleinste Textausschnitte“ sind nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst. Auf diese Weise sollen Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hatte dem Plenum empfohlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst, in der festgestellt wird, dass das vorliegende Gesetz nicht den Anforderungen im Hinblick auf Urheberschutz und Informationsfreiheit genüge. Es fehle der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Presseverlage und Internetverwerter. Der Bundesrat stellt eine gesetzliche Regelung für die nächste Legislaturperiode in Aussicht.

Zu TOP 19
Gesetz zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
BR-Drs. 165/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Das im Bundestag fraktionsübergreifend eingebrachte Gesetz von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen zielt darauf ab, unverzüglich den Beginn der Rückholung radioaktiver Abfälle zu ermöglichen und die Schachtanlage Asse II stillzulegen. Es sieht eine Neufassung des § 57b des Atomgesetzes vor, mit dem verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen erleichtert und gleichzeitig die Rückholung als Vorzugsoption festgeschrieben werden soll. Die Rückholung soll unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erfolgen. Durch das Abbruchkriterium wird klargestellt, dass nicht die Rückholung, sondern ein Abbruch der Rückholung einer Rechtfertigung bedarf. Das Gesetz sieht den Abbruch der Rückholung vor, wenn sie für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar ist. Der Prozess der Rückholung sowie die Stilllegung sollen transparent und mit umfassender Partizipation der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahl einstimmig, zum Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen votierte nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Minister Wenzel ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 33
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen der Überwachung in den Bereichen der Marktordnung, des Tierschutzes, des ökologischen Landbaus, des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der staatlichen Instrumente zur Aufklärung solcher Vorfälle
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 143/13

Wesentlicher Inhalt:
Die von Niedersachsen eingebrachte Entschließung skizziert ein Konzept, wie die Überwachung der Legehennenhaltung erleichtert, die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert und Betrug erschwert werden kann. Gefordert wird:
- Die Junghennenaufzucht in die Überwachung der Erzeugungskette einzubeziehen;
- Mindestanforderungen an die Haltung von Junghennen auf Bundes- und EU-Ebene zu etablieren;
Zu prüfen, wie Küken, Jung- und Legehennen in das Antibiotika-Minimierungssystem einbezogen werden können;
- Im Internet neben dem auf dem Ei aufgedruckten Erzeugercode die dazugehörige Produktionsstätte zu nennen;
- Im Legehennenbetriebsregistergesetz vorzusehen, dass für einen Legehennenstall auch nur ein einziger Erzeugercode vergeben werden kann;
- Im Ökolandbaugesetz vorzusehen, dass die Kontrollstellen bei Verfehlungen von demjenigen Land sanktioniert werden können, in dem sie tätig sind;
- In der EU-Ökobasisverordnung festzuschreiben, dass der selbe Betrieb nicht mehr gleichzeitig nach den Vorgaben des konventionellen und des ökologischen Landbaus wirtschaften kann.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.

Zu TOP 87
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldaufhebungsgesetz)
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -
BR-Drs. 198/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzesantrag soll erreicht werden, dass das Betreuungsgeld nicht eingeführt wird. Das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes soll aufgehoben werden. Das Betreuungsgeld soll ab 1. August 2013 an Eltern gezahlt werden, die ihre kleinen Kinder nicht in eine staatlich geförderte Kita geben. Vorgesehen ist eine Zahlung von zunächst 100 Euro, ab 1. August 2014 dann 150 Euro im Monat für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr. Das Geld kann für Kinder beantragt werden, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Die Kosten des Betreuungsgelds werden auf 1,2 Milliarden Euro geschätzt. Der Bundestag hatte der Einführung des Betreuungsgeldes Anfang November 2012 zugestimmt, der Bundesrat ließ das Gesetz am 14. Dezember 2012 passieren. Ein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses hatte keine Mehrheit gefunden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Niedersachsen hatte gebeten, im Plenum die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen. Außerdem sollte mit Blick auf den baldigen Ablauf der 17. Legislaturperiode die besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs festgestellt werden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Bundesrat hat darüber hinaus mit den Stimmen Niedersachsens festgestellt, dass der Gesetzentwurf besonders eilbedürftig ist. Ministerpräsident Weil ergriff im Plenum das Wort.

Zu TOP 88
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und der Länder Bremen, Baden-Württemberg, Brandenburg -
BR-Drs. 196/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Die Ehe soll zukünftig auch von zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden können. Die Neueintragung einer Lebenspartnerschaft soll nicht mehr möglich sein. Die bisher eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen weiter bestehen oder in eine Ehe umgewandelt werden können. Bei einer Umwandlung sollen die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.


Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu TOP 89b)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos
- Antrag des Landes Hamburg und der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen-
BR-Drs. 195/13

Einspruchsgesetz

Wesentlicher Inhalt:
Anlass für die gesetzliche Regelung ist ein Urteil des Landgerichts Köln vom Februar 2012, demzufolge das zentrale Mandat des Bundesverbandes Presse-Grosso, für seine Mitglieder einheitliche Handelsspannen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, kartellrechtlich unzulässig ist. Der Fortbestand des Presse-Grosso-Vertriebssystems, im Grunde der Hauptvertriebsweg von Verlagserzeugnissen in Deutschland, soll deshalb jetzt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesichert werden, indem Branchenvereinbarungen zwischen Pressegroßhändlern und Presseverlagen vom Kartellverbot ausgenommen werden. Danach hätten Presse-Verlage und Grossisten eine gesetzliche Grundlage für ihre Absprachen. Das Bundeskartellamt wird ermächtigt, Grosso-Vereinbarungen für unwirksam zu erklären, wenn diese einen Missbrauch der Freistellungsvereinbarung darstellen. Begründet wird der Regelungsbedarf damit, dass das seit rund sechs Jahrzehnten bewährte Vertriebssystem zwingend erhalten werden müsse. Es gewährleiste die flächendeckende Verfügbarkeit der Presse, indem es neuen Objekten freien Marktzutritt und sowohl den großen wie insbesondere auch den kleinen Presseverlagen Zugang zu einem der weltweit breitesten Händlernetze sichere. Damit leiste das System einen entscheidenden Beitrag zur Pressevielfalt und zur Meinungsfreiheit in Deutschland.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden.

Behandlung im Plenum:
Niedersachsen ist der Gesetzesinitiative beigetreten. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen und den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

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