907. Sitzung des Bundesrates am 01. März 2013
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 1
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 71/13
TOP 2
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)
BR-Drs. 72/13
TOP 3
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
BR-Drs. 73/13
TOP 14a)
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 90/13
in Verbindung mit
TOP 14b)
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- Antrag des Landes Hessen -
BR-Drs. 124/13
in Verbindung mit
TOP 37
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- Antrag des Landes Brandenburg -
BR-Drs. 138/13
TOP 15
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg -
BR-Drs. 91/13
TOP 23
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe
BR-Drs. 785/12
TOP 34
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen -
BR-Drs. 136/13
TOP 35
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 137/13
TOP 36
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen -
BR-Drs. 139/13
TOP 39
Entschließung des Bundesrates zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 zum Mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2014 - 2020 (EUCO 37/13)
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 140/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss
TOP 41
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
BR-Drs. 144/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss
TOP 42
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
BR-Drs. 145/13
Rückläufer Vermittlungsausschuss
TOP 43
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
BR-Drs. 146/13
TOP 44
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen der Überwachung in den Bereichen der Marktordnung, des Tierschutzes, des ökologischen Landbaus, des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der staatlichen Instrumente zur Aufklärung solcher Vorfälle
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 143/13
Zu TOP 1
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
BR-Drs. 71/13
Zustimmungsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz soll die Umsetzung des EU-Fiskalvertrages vom März 2012 in nationales Recht sicherstellen. In dem Vertrag verpflichteten sich die teilnehmenden EU-Staaten zur gesetzlichen Verankerung einheitlicher und dauerhafter verbindlicher Haushaltsregeln in ihre nationalen Rechtsordnungen. Es ergänzt die verfassungsrechtlich bereits verankerte Schuldenbremse. In einem ersten Anlauf war das Gesetz in Verknüpfung mit der KITA-Förderung am 14. Dezember 2012 im Bundesrat gescheitert. Die Teile wurden getrennt. Nachdem hinsichtlich der KITA-Finanzierung eine Lösung gefunden wurde, wurde das Gesetz nunmehr erneut eingebracht. Kernpunkt des Gesetzes ist die Deckelung des gesamtstaatlichen strukturellen Defizits auf 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Damit ist gemeint, dass sich außerhalb von wirtschaftlichen Krisenzeiten Einnahmen und Ausgaben von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen in weitgehend gleicher Höhe gegenüberstehen sollen. Erhebliche Abweichungen lösen automatisch einen Korrekturmechanismus aus, der auf nationaler Ebene einzurichten ist. Damit wird sichergestellt, dass die gesamtstaatliche Haushaltslage ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist. Die Überwachung der Regeln soll durch eine unabhängige Institution gewährleistet werden. Der in 2009 zur Haushaltskontrolle etablierte Stabilitätsrat erhält daher ergänzend die Aufgabe, die Einhaltung dieser 0,5 Prozent-Grenze zu überwachen. Ihm wird ein unabhängiger Beirat zugeordnet, in dem neben Sachverständigen der Deutschen Bundesbank und des „Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung“ weitere durch Bund, Länder und Kommunen benannte Sachverständige vertreten sind.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Die Anrufung werde notwendig, da der Bund Zusagen aus den Verhandlungen im Juni 2012 zur grundsätzlichen Zustimmung der Länder zum Fiskalvertrag nicht eingehalten habe. Die damals einheitlichen und umfassenden Vereinbarungen zur Finanzsituation von Bund, Ländern und Kommunen sollten nicht künstlich aufgespalten und in verschiedenen Gesetzen normiert, sondern wie in den Eckpunkten einheitlich umgesetzt werden. Daher solle der Vermittlungsausschuss die Regelungen über die Entflechtungsmittel, gemeinsame Anleihen sowie Haftungsregeln für Zahlungen an die EU mit in den Blick nehmen. Die Entflechtungsmittel dienen dem Hochschul- und Wohnungsbau sowie dem kommunalen Straßenbau. Sie sind Ausgleich für den Rückzug des Bundes aus diesen Aufgabenbereichen. Die Zahlungen waren zunächst vereinbart bis 2013 mit einem Gesamtvolumen von rund 2.56 Mrd. € jährlich. Eine Neuordnung bis zum Auslaufen der Mittel in 2019 soll nach dem Grundgesetz für die Jahre 2014 bis 2019 erfolgen. Danach ist den Ländern dasjenige zu zahlen, was „noch angemessen und erforderlich“ ist. Während der Bund aus dieser Formulierung eine degressive Entwicklung der Zahlungen ableitet, begehren die Länder eine Erhöhung der Zahlungen um rund 830 Mio. € pro Jahr wegen der Erhöhung der Studienplätze und Kostenentwicklung im Straßenbau. Die kurzfristige Regelung nur für 2014, die der Bundestag beschlossen hat, sei bei derart langfristigen Investitionen nicht ausreichend. Zudem hatte der Bund zugesagt, günstige Rahmenbedingungen für die Einführung der Deutschland-Bonds zu schaffen. Bei diesen wollen die Bundesländer bei gemeinsamen Anleihen vom Triple-A-Ranking des Bundes profitieren. Der Bund verweigert nunmehr, die Haftung im Außenverhältnis zu übernehmen. Er will lediglich den Länderjumbos beitreten. Dies würde das gute Rating der Bonds und damit den Zinsvorteil für die Länder aufheben. Weiterhin muss der Vermittlungsausschuss die Grundlagen schaffen, damit im Gesetz, nicht nur in der Gesetzesbegründung, festgeschrieben wird, dass die Länder nur im Rahmen der grundgesetzlichen Regelungen zur Schuldenbremse für Zahlungen an die EU einzutreten haben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angerufen.
Zu TOP 2
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG)
BR-Drs. 72/13
Zustimmungsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz beabsichtigt wegen der zurückhaltenden Annahme der Altersvorsorge über Riesterverträge, die Attraktivität der staatlich geförderten Altersvorsorge zu erhöhen. Dies soll vorrangig durch folgende Maßnahmen geschehen:
- Zur Verbesserung der Transparenz und einer besseren Abschätzung der Renditeerwartungen werden Anbieter verpflichtet ein Produktinformationsblatt nach BMF-Muster zu erstellen und auszuhändigen.
- Die Förderhöchstgrenze wird von 20.000 € auf 24.000 € angehoben.
- Eigenständige Förderung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente.
- Beim sogenannten Wohn-Riester (auch Eigenheimrente) wird normiert:
- Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohneigentum in der Ansparphase
- Wahlrecht für eine Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos zu jedem Zeitpunkt in der Auszahlungsphase
- Absenkung der fiktiven Verzinsung des Wohnförderkontos von 2 auf 1
Prozent, wodurch der Gesamtbetrag der nachgelagerten Besteuerung
minimiert wird.
- Förderung des behindertengerechten Umbaus einer selbst genutzten
Immobilie
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Mit gleichem Stimmverhalten wurden die Anrufungsgründe angenommen. Neben der Prüfung der Absenkung der fiktiven Verzinsung und der Anhebung des Förderhöchstbetrages um 4.000 € sollen die potentiellen Steuerausfälle begutachtet werden. Diese sind mit lediglich 20 Mio. € angegeben, wobei Folgewirkungen unter 5 Mio. € je Maßnahme ebenso wenig einbezogen wurden wie die Konsequenzen aus der Reduktion der Wohnförderkonten im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte mit Blick auf die Entscheidung im Finanzausschuss von einer Empfehlung abgesehen. Der Wirtschaftsausschuss empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen den Vermittlungsausschuss angerufen.
Zu TOP 3
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
BR-Drs. 73/13
Zustimmungsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz soll dazu beitragen, das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Es soll den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen ermöglichen, ihre Aufgaben noch besser wahrzunehmen. Das Gesetz sieht Änderungen der Abgabenordnung, des Einkommensteuerrechts sowie im Zivilrecht vor. Die wesentlichen Punkte sind:
- Die Erhöhungen des Übungsleiterfreibetrages auf nunmehr 2.400 € und der Ehrenamtspauschale auf 720 € jährlich;
- Rechts- und Planungssicherheit für Organisationen im Gründungsstadium durch ein gesondertes Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Damit erhalten die Organisationen Sicherheit hinsichtlich des Ausstellens von Spendenbescheinigungen;
- Verfahrenserleichterungen bei der Mittelverwendung, insbesondere bei der Weitergabe von Mitteln an andere Organisationen, die gleichgerichtete Zwecke verfolgen (Lockerung des Endowement-Verbotes);
- Optionsmöglichkeiten bei Rücklagen und Vermögenszuführungen durch Verdoppelung des Verwendungszeitraumes und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage;
- Haftungsbeschränkung für Ehrenamtler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit der Beweispflicht beim Geschädigten (Ausweitung der Vorstandsregelung).
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl Zustimmung. Daneben wurde empfohlen, eine Entschließung zu fassen, die sich auf die besondere Wertschätzung des Ehrenamtes sowie die Stärkung der Staatsfinanzen durch Neuregelung der Passivierungsmöglichkeiten bei Übernahme von Verbindlichkeiten wie z.B. Pensionsrückstellungen bezog. Der Innenausschuss empfahl Zustimmung.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz und einer Entschließung mit den Stimmen Niedersachsens zu.
Zu TOP 14a)
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg -
BR-Drs. 90/13
in Verbindung mit
zu TOP 14b)
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- Antrag des Landes Hessen -
BR-Drs. 124/13
in Verbindung mit
Zu TOP 37
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- Antrag des Landes Brandenburg -
BR-Drs. 138/13
Wesentlicher Inhalt:
Angesichts des wachsenden Flugverkehrs insbesondere in den Nachtstunden wollen Rheinland-Pfalz, Hessen und Brandenburg die geltenden rechtlichen Vorgaben für einen sachgerechten Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm verschärfen. Bislang verpflichtet das Luftverkehrsgesetz die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation dazu, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Künftig soll der Lärmschutz Vorrang erhalten, insbesondere vor wirtschaftlichen Interessen. Sowohl bei der Erarbeitung und Genehmigung der Flugverfahren wie auch beim praktischen Flugbetrieb im Rahmen der Flugverkehrskontrollfreigaben sollen sich die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation stärker für die Vermeidung von Fluglärm einsetzen. Die Sicherheit bleibt dabei wie bisher das oberste Gebot. Rheinland-Pfalz und Brandenburg wollen darüber hinaus für die erstmalige Festlegung und für wesentliche Änderungen der Flugverfahren, d.h. für die konkrete Nutzung der Korridore, ein transparentes Verfahren mit angemessener Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung einführen. Rheinland-Pfalz möchte ferner den Kommunen wie auch den Bürgerinnen und Bürgern bereits bei der Festlegung der Flugrouten deutlich mehr Mitsprache einräumen. Das Bundesaufsichtsamt soll die Flugrouten zukünftig auch im Einvernehmen, nicht nur wie bislang im Benehmen mit dem Umweltbundesamt festlegen. Die Lärmbelastung durch den motorisierten Kunstflug will Rheinland-Pfalz durch Anhebung der Mindesthöhen und Einführung einer Mindestabstandsregel zur nächstgelegenen Bebauung einschränken.
Behandlung in den Ausschüssen:
Beratungen in den Ausschüssen haben noch nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Die Vorlagen wurden in die Ausschüsse verwiesen.
Zu TOP 15
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg -
BR-Drs. 91/13
Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Abmahnmissbrauch im Urheberrecht beendet. Gegenstand eines solchen Gesetzentwurfes soll insbesondere die Begrenzung des Streitwertes auf 500 Euro sein. Dadurch sollen die im Zuge einer Abmahnung anfallenden Kosten künftig auf ein verhältnismäßiges Maß beschränkt werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Es wurde sofortige Sachentscheidung beantragt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und die Entschließung gefasst.
Zu TOP 23
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe
BR-Drs. 785/12
Wesentlicher Inhalt:
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen europaweit einheitliche Kriterien und Verfahren der Konzessionsvergabe etabliert werden. Die Kommission will so, zusammen mit den Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe, einen Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen schaffen. Den Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt sollen gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Konzessionen geboten werden, um europaweite Vergabeverfahren zu fördern. Der Bundesrat hatte zu dieser Vorlage bereits am 2.3.2012 eine Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV ausgesprochen und eine Sitzung später am 30.3.2012 eine Stellungnahme mit fachlichen Kritikpunkten beschlossen. Dabei sprach sich der Bundesrat gegen die Einbeziehung von Sektoren aus, die bereits durch bereichsspezifische Regelungen des Unionsrechts erfasst werden oder aufgrund von Entscheidungen des europäischen Parlaments bewusst nicht geregelt worden sind: der Energiesektor, die Abwasserentsorgung, die Wasserversorgung und die See- und Binnenhäfen. Der Bundesrat verlangte, diese Bereiche vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Die Europäische Kommission hat auf die ihr direkt zugeleiteten Stellungnahmen des Bundesrates mit Schreiben vom 23.10.2012 und vom 19.12.2012 geantwortet, ist dabei aber nicht auf alle für die Länder wesentlichen Fragen eingegangen. Bayern und Nordrhein-Westfahlen haben daher die Wiederaufnahme des Vorgangs im Bundesrat betrieben und Anträge gestellt, in denen die früheren Forderungen des Bundesrats wiederholt werden, insbesondere diejenige nach der Ausnahme der Wasserversorgung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Ziel ist es, die bisherigen Strukturen der Wasserversorgung in Deutschland zu erhalten. Neben diesem Kernpunkt erinnert die neuerliche Stellungnahme des Bundesrates an eine weitere - für Niedersachsen wichtige - und schon früher geäußerte Forderung: die Ausnahme auch der Hafendienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie.
Behandlung in den Ausschüssen:
In allen beteiligten Ausschüssen (Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (federführend), Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Wirtschaftsausschuss, Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung) wurden die Anträge aus Bayern und Nordrhein-Westfalen einstimmig oder mit sehr breiten Mehrheiten unterstützt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Stellungnahme angenommen.
Zu TOP 34
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen -
BR-Drs. 136/13
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf will die unabdingbare Verpflichtung zur Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohnes schaffen. Unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes, danach jeweils zum 31. August eines Jahres, wird eine unabhängige Mindestlohnkommission einen Mindestlohn vorschlagen. Das BMAS setzt den Mindestlohn per Rechtsverordnung fest. Der Gesetzentwurf regelt hierzu das nähere Verfahren und gibt auch vor, dass der gesetzliche Mindestlohn flächendeckend für jeden vollbeschäftigten Menschen mindestens 8,50 Euro je Zeitstunde beträgt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Es wurde sofortige Sachentscheidung beantragt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens die besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs festgestellt. Im Bundesrat hat sich der stellvertretende Ministerpräsident Stefan Wenzel zu Wort gemeldet.
Zu TOP 35
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 137/13
Zustimmungsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Das Einkommensteuerrecht ist durchzogen von Begünstigungen der Ehegatten. Das eingebrachte Gesetz soll eine Ausweitung der Begünstigungen auf Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz sowie in den Nebengesetzen erreichen. Es sieht demgemäß unter anderem die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften, das sogenannte „Ehegattensplitting“ vor. Es eröffnet die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges bei Unterhaltszahlungen nach Scheidung, genannt „Realsplitting“ und bei der privaten Altersvorsorge. Es passt zudem Verfahrensvorschriften beispielsweise zum Lohnsteuerabzugsverfahren an. Neben dieser „positiven“ Gleichstellung wird die Gleichbehandlung auch auf Belastungsseite gezogen, beispielweise durch die Gesamtschuldnerschaft bei Zusammenveranlagung und der Erfüllungswirkung von Steuererstattungen. Die erwarteten Steuermindereinnahmen liegen im zweistelligen Millionenbereich.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Es wurde sofortige Sachentscheidungen beantragt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens die besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs festgestellt.
Zu TOP 36
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen -
BR-Drs. 139/13
Zustimmungsgesetz
Wesentlicher Inhalt:
Neben der Sicherstellung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen finden sich in dem Gesetzesantrag vor allem die Änderungen des gescheiterten JStG 2013 in der Fassung des Vermittlungsausschusses wieder, die Steuerschlupflöcher schließen sollen. Insofern nimmt der Entwurf insbesondere folgende Regelungen auf:
- das Problem der hybriden Finanzierungen: Eine Freistellung von Dividenden soll es nur geben, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen.
- die Rechtsprechung des BFH zu den Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Die Anwendbarkeit soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit in Existenznot geriete.
- die Einschränkung der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung: Hierdurch sollen Gestaltungen unterbunden werden, die Altverluste beim solventen übernehmenden Rechtsträger wirksam werden lassen.
- die Regelungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu den "Cash-GmbHs": Bei diesen wird die Erbschaftssteuer durch Einlage liquider Mittel in eine GmbH umgangen.
- Maßnahmen gegen RETT-Blocker-Strukturen im GrEStG: Gestaltungen bei großen Immobilientransaktionen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer (sog. RETT- Blocker-Strukturen) sollen verhindert werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Es wurde sofortige Sachentscheidung beantragt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Zu TOP 39
Entschließung des Bundesrates zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 zum Mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2014 - 2020 (EUCO 37/13)
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
BR-Drs. 140/13
Wesentlicher Inhalt:
Auf dem Ratsgipfel am 7./8. Februar 2013 hatten sich die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten auf einen Ausgabenrahmen für die kommenden sieben Jahre von insgesamt max. 960 Mrd. € geeinigt. Im Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen wird bezweifelt, ob diese Mittel die finanzielle Handlungsfähigkeit der EU sichern. Es bedürfe einer angemessenen Mittelausstattung, um den geförderten Projekten Planungssicherheit zu geben. Auch sei eine Flexibilität des Haushalts unerlässlich, da andernfalls solidarisches Handeln der EU unmöglich werde. In Notsituationen könnten laufende Verpflichtungen nicht bedient werden. Zudem dürfe eine Obergrenze nicht zur Bremse für notwendige Investitionen und Fördermittelausstattungen werden, denn diese schafften Folgeinvestitionen und damit Wachstumsimpulse auf Ebene der Mitgliedsstaaten und ihrer Regionen. Gerade im Bereich Forschung und Bildung müsse diese Anschubwirkung der EU erhalten bleiben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Antrag zur weiteren Beratung an die Ausschüsse unter Federführung des EU-Ausschusses überwiesen.
Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 41
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
BR-Drs. 144/13
Wesentlicher Inhalt:
Durch Grundgesetzänderung hat der Bund 2006 für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz erhalten. Das zustimmungsbedürftige Gesetz hat zum Ziel eine Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen. Ferner soll die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und die Hotelmeldepflicht vereinfacht. Durch die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters sollen sogenannte Scheinanmeldungen erschwert werden, also Anmeldungen für eine bestimmte Wohnung, ohne dass der Vermieter hiervon Kenntnis hat. Der Deutsche Bundestag hatte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen u.a. Änderungen für die Übermittlung von Meldedaten für gewerbliche Zwecke beschlossen, die in der Öffentlichkeit und den Medien auf heftigen Widerspruch stießen. Im Entwurf der Bundesregierung war die Weitergabe von Meldedaten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Koalitionsfraktionen haben mit ihrer Mehrheit diese Einwilligungs- in eine Widerspruchslösung geändert: grundsätzlich sollen Interessierte einen Anspruch auf Übermittlung von Meldedaten haben, es sei denn der Betroffene habe bei der Meldebehörde der Datenübermittlung ausdrücklich widersprochen. Im Entwurf der Bundesregierung waren Zeit- und Berufssoldaten, sowie Vollzugsbeamte der Bundespolizei und der Landespolizeien von einer Meldepflicht gänzlich befreit, soweit sie an ihrem jeweiligen Dienstort eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Die Koalitionsfraktionen hatten die Meldepflicht für den genannten Personenkreis wieder eingeführt, sofern die Gemeinschaftsunterkunft für mehr als sechs Monate bezogen wird.
Behandlung im Plenum Bundesrat (Sept. 2012):
Mit den Stimmen Niedersachsens hatte der Bundesrat am 21. Sept. 2012 den Vermittlungsausschuss angerufen. Grundlage der Abstimmung war ein Kompromiss-Antrag aller Länder. Der Bundesrat war der Überzeugung, die vom Bundestag beschlossene Widerspruchsregelung sollte abgelehnt und die im Entwurf der Bundesregierung enthaltene Einwilligungslösung wieder in das Gesetz eingefügt werden. Die vom Bundestag beschlossene Regelung trage dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Konkret hat der Bundesrat folgende weitere Änderungen gefordert:
- Verbot der gewerblichen Nutzung von Daten durch die Auskunft verlangende Person oder Stelle, wenn der gewerbliche Verwendungszweck nicht angegeben wurde;
- Verbot der Datenverwendung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle fälschlicherweise erklärt hat, es liege eine Einwilligung der betroffenen Person vor;
- Beide Tatbestände sollen mit Bußgeld geahndet werden können.
- Der Empfänger von Daten soll diese nur für den Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Anschließend sind die Daten zu löschen.
- Wurden Daten zum Zweck der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.
Die Wiedereinführung der Meldepflicht für Zeit- und Berufssoldaten und weitere Staatsbedienstete wollte der Bundesrat streichen.
Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses entsprechen weitgehend den Forderungen des Bundesrates, gehen an einigen Stellen sogar noch darüber hinaus. So sollen in Zukunft die Meldebehörden im Einzelfall oder stichprobenweise überprüfen können, ob die Auskunft verlangende Person im Besitz einer Einwilligung ist und sich an ihre eigene Erklärung hält, Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Die Meldepflicht für Zeit- und Berufssoldaten sowie Vollzugsdienst leistende Beamte der Bundespolizei und der Landespolizeien soll erst beginnen, wenn sie länger als zwölf Monate an ihrem jeweiligen Dienstort eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen. Der im Gesetz enthaltene Zeitraum bis zum Inkrafttreten (bisher 1.11.2014) soll um sechs Monate verlängert werden (1.5.2015).
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.
Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 42
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
BR-Drs. 145/13
Wesentlicher Inhalt:
Im SEPA- Begleitgesetz geht es einerseits um die Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs sowie um Regelungen zu den vom EuGH geforderten Unisex-Tarifen im Versicherungsrecht. Daneben betrifft das Gesetz die Teilhabe von Versicherungsnehmern von Lebensversicherungen hinsichtlich des Anteils an den stillen Reserven der Versicherer.
Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2012 dem Gesetz nicht zugestimmt hatte, beschloss die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dort war die Frage zu beantworten, wie bei Auszahlungen von Lebensversicherungen mit den Bewertungsreserven vergleichsweise hochverzinster Anleihen zu verfahren ist. Es hatte sich gezeigt, dass Versicherungsnehmer zeitnah auslaufender Lebensversicherungsverträge im Vergleich zu langfristig laufenden Verträgen übervorteilt worden wären. Zwei Verhandlungsrunden brachten keinen ausgewogenen Vorschlag. Man erzielte lediglich Übereinstimmung darin, dass gerade im Bereich der Teilkollektivierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung noch Regelungsbedarf bestehe. Der Komplex der Bewertungsreserven wurde vom Rest abgelöst. In der Folge können die Normen zum Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum sowie zu den Unisex-Tarifen in Versicherungen in Kraft treten. Bund und Länder wollen eine Rechtsverordnung schaffen, die verbindlich regelt, wie die Versicherungsnehmer künftig am Rohüberschuss der Unternehmen zu beteiligen sind. Diese Verordnung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Länder. Da man grundsätzlichen Regelungsbedarf ausmachte, sollen im Verfahren zur Ausgestaltung der Rechtsverordnung möglicherweise weitere versicherungsaufsichtsrechtliche Regelungen neugefasst werden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.
Rückläufer Vermittlungsausschuss
Zu TOP 43
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
BR-Drs. 146/13
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz soll eine europarechtskonforme Besteuerung in- und ausländischer Investoren im Bereich der sogenannten Streubesitzdividende herbeiführen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Am 26. Februar 2013 legte der Vermittlungsausschuss einen Vorschlag vor, wonach künftig alle Dividendenerträge in- und ausländischer Kapitalgesellschaften der Besteuerung unterworfen werden. Nur hinsichtlich Verbundsstrukturen - z.B. der Sparkassen - soll es wegen der Besonderheiten dieser Organisationsformen eine Ausnahme geben. Veräußerungsgewinne bleiben weiterhin von der Besteuerung ausgenommen. Es besteht die Hoffnung, damit Innovations- und Gründerinvestitionen nicht zu beeinträchtigen, da sich Investoren jederzeit vollends von einer potentiellen Fehlinvestition trennen können. Die Reaktionen der Wirtschaft hierauf sollen beobachtet werden. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung angemerkt, hinsichtlich der Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz im Zuge der Reform der Investmentbesteuerung die künftige Behandlung erneut aufzugreifen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.
Zu TOP 44
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen der Überwachung in den Bereichen der Marktordnung, des Tierschutzes, des ökologischen Landbaus, des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der staatlichen Instrumente zur Aufklärung solcher Vorfälle
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 143/13
Wesentlicher Inhalt:
Diese von Niedersachsen in den Bundesrat eingebrachte Entschließung ist eine schnelle Reaktion auf die jüngsten Betrugsfälle in der Bio-Legehennenhaltung. Es werden sieben konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, um die Transparenz bei der Erzeugung für den Verbraucher zu verbessern, die Überwachung zu erleichtern und die ökologische Landwirtschaft von der konventionellen klarer zu trennen:
- Die Junghennenaufzucht soll in die Marktüberwachung einbezogen werden;
- Für jeden Legehennenstall soll nur noch ein Erzeugercode vergeben werden;
- Mindestanforderungen an die Haltung von Junghennen sollen etabliert werden;
- Es soll geprüft werden, ob Küken, Junghennen und Legehennen in das Antibiotika- Minimierungskonzept einbezogen werden können;
- Neben dem Erzeugercode ist die dazugehörige Betriebsstätte im Internet zu veröffentlichen;
- Kontrollstellen sollen von dem Land sanktioniert werden können, in dem sie tätig sind;
- Eine gleichzeitige Bewirtschaftung eines Betriebes als konventionell und ökologisch soll nicht mehr möglich sein.
Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.
Behandlung im Plenum:
Die Entschließung wurde nach der Einbringungsrede durch Minister Meyer dem Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz federführend zur Beratung zugewiesen.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs
Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702