Niedersachsen klar Logo

898. Sitzung des Bundesrates am 29. Juni 2012

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 376/12

TOP 2
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
BR-Drs. 377/12

TOP 3
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlenenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
BR-Drs. 378/12

TOP 4a)
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
BR-Drs. 400/12

TOP 4b)
Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates am 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
BR-Drs. 401/12

TOP 4c)
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
BR-Drs. 402/12

TOP 4d)
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)
BR-Drs. 403/12

TOP 4e)
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
BR-Drs. 404/12

TOP 4f)
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 (Nachtragshaushaltsgesetz 2012)
BR-Drs. 348/12

TOP 5
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
BR-Drs. 379/12


Zu TOP 1
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 376/12

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz liefert den Rechtsrahmen für die Demonstration und Anwendung der Technologien zur Abscheidung, dem Transport und die geologische Speicherung von Kohlendioxid. Ziel ist es, die Eignung dieser Technologien zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen zu ermitteln. Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes sind:

  • Vollzug des Gesetzes durch die Länder;
  • Festlegung von Speichergebieten durch die Länder;
  • Beschränkung des Gesetzes auf Demonstrations- sowie Forschungsspeicher;
  • Evaluierung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018;
  • Begrenzung der bundesweit zulässigen Kohlendioxidspeichermenge auf 8 Mio. t/a und 3 Mio. t/Projekt;
  • Übertragung der Verantwortung für stillgelegte Speicher auf die Länder frühestens 30 Jahre nach deren Stilllegung.

Dem Gesetz wurde im Bundesrat nicht zugestimmt. Mit Kabinettsbeschluss vom 26.10.2011 hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Der Vermittlungsausschuss hat in der 5. Fortsetzung seiner 13. Sitzung zu dem Gesetz einen Einigungsvorschlag beschlossen, der im Wesentlichen folgende Inhalte hat:

  • Der Projektcharakter der CO2-Speicherung wird stärker betont. Um dies hervorzuheben, wurden die jährlich erlaubten Speichermengen drastisch reduziert. Die jährlich zugelassene Höchstgrenze für einen Kohlendioxidspeicher liegt nun bei 1,3 Mio. Tonnen (vorher 3 Mio. Tonnen) bei einem Gesamtvolumen für das Bundesgebiet von jährlich 4 Mio. Tonnen (vorher 8 Mio. Tonnen).
  • Die Länderklausel gibt den Ländern die Möglichkeit, auch untergesetzlich Gebiete für die Speicherung von CO2 unter Berücksichtigung anderer Nutzungsmöglichkeiten der potentiellen Speicherstätten zu benennen oder auszuschließen.
  • Der Betreiber kann frühestens nach Ablauf von 40 Jahren (vorher 30 Jahre) nach dem Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die Pflichten zur Vorsorge gegen Umweltschäden sowie die Verantwortung bei Schadensersatzansprüchen auf das Land übertragen werden.

Der Bundestag ist dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 28.06.2012 gefolgt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Das Gesetz trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zu TOP 2
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
BR-Drs. 377/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz wird die Europäische Mediationsrichtlinie vom 24.05.2008 (2008/52/EG) umgesetzt. Die Mediationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen Regelungen zur Vertraulichkeit der Mediation, zur Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung und zur Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen zu schaffen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Qualität sowie die Inanspruchnahme der Mediation zu fördern. Das Gesetz geht über eine reine Umsetzung der Richtlinie hinaus und schafft insgesamt eine einheitliche rechtliche Grundlage für die Mediation. Der Schwerpunkt liegt in der Stärkung der außergerichtlichen Mediation. Die in den Ländern bisher praktizierte Gerichtsmediation wird in ein erweitertes Güterichterverfahren überführt. Das heißt, das Prozessgericht kann in allen Verfahren (außer Strafverfahren) im Einverständnis mit den Parteien an den Güterichter zum Versuch einer einvernehmlichen Konfliktlösung verweisen. Dabei kann der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10.02.2012 den Vermittlungsausschuss angerufen. Ziel der Anrufung war es, die gerichtsinterne Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich zu verankern. Eine klare gesetzliche Vorgabe, dass auch der Güterichter Mediation anwenden kann, enthielt der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 15. Dezember 2011 aus Sicht des Bundesrates nicht. Vielmehr hatte der Bundesrat Zweifel, ob die bisherigen erfolgreichen Angebote gerichtsinterner Mediation überhaupt fortgesetzt werden könnten.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
In seiner Sitzung am 27.06.2012 hat der Vermittlungsausschuss einen Einigungsvorschlag beschlossen. Danach wird in den Prozessordnungen, nach denen erweiterte Güterichterverfahren durchgeführt werden können, verankert, dass ein hierfür bestimmter und entscheidungsbefugter Richter (Güterichter) alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. In der Übergangszeit können laufende gerichtsinternen Mediationsverfahren unter Fortführung der bisherigen Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) durchgeführt werden. Zur Förderung der außergerichtlichen Mediation werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, Gerichtsgebühren in Antragsverfahren besonders zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, wenn das Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme des Antrags beendet wird. Der Bundestag hat das die im Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses enthaltenen Änderungen zu dem Gesetz am 28.06.2012 beschlossen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Damit hat der Bundesrat gegen das Gesetz keinen Einspruch eingelegt. Das Gesetz trat mit sofortige Wirkung in Kraft. Herr Minister Busemann hat als Berichterstatter des Bundesrates das Wort ergriffen. Er begrüßte den gefundenen Kompromiss, mit dem das vom Bundesrat mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses verfolgte Ziel, die richterliche Mediation in den Prozessordnungen zu verankern und damit auf eine klare gesetzliche Grundlage zu stellen, erreicht worden sei. „Das Mittel der Mediation kann auch von den nunmehr so genannten Güterichtern angewendet werden. Unseren Gerichten bleibt damit ein wichtiges und sinnvolles Instrument zur Streitbeilegung erhalten. Nicht nur für das rechtsuchende Publikum, sondern auch für unsere Gerichte wird Rechtssicherheit geschaffen.“

Zu TOP 3
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlenenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
BR-Drs. 378/12

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen Neuregelungen zur Vergütungsanpassung bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen):
Rückwirkend zum 01.04.2012 sollen die Vergütungssätze bei neuen Anlagen deutlich abgesenkt werden. Damit soll eine Anpassung der Vergütungssätze an die stark gesunkenen Marktpreise für Module erfolgen, eine bestehende Überförderung abgebaut und der weitere Zubau begrenzt werden. Außerdem soll das Datum der technischen Inbetriebnahme maßgeblich für den Fördersatz sein. Ferner sollen mit einer monatlichen Vergütungsdegression ab dem 01.05.2012 die Vergütungssätze gegenüber dem jeweiligen Vormonat um 1 % abgesenkt werden. Zudem soll die Vergütung je nach Abweichung des tatsächlichen Zubaus vom festgelegten Zubaukorridor angepasst werden. Der Zubaukorridor selbst wird für 2012 und 2013 von 2.500 bis 3.500 MW beibehalten werden und ab 2014 jährlich um 400 MW absinken. Durch den vorgesehenen gesetzlichen Automatismus kann die monatliche Degression jeweils für drei Monate in Folge angehoben oder abgesenkt werden, wenn der Zubaukorridor über- oder unterschritten wird (Fortführung und Straffung des sog. atmenden Deckels). Ein Marktintegrationsmodell sieht vor, dass künftig Anlagen in der Größe bis 1 MW nur noch für einen bestimmten Prozentsatz (80 % bzw. 90 %) der gesamten erzeugten Strommenge die feste EEG-Einspeisevergütung erhalten. Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Dieses Modell soll ab dem 01.01.2013 für alle PV-Anlagen gelten, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gehen. Der bisherige Eigenverbrauchsbonus entfällt. Ältere PV-Anlagen sollen technische Anforderungen zu erfüllen haben, um die Systemstabilität im Falle der automatischen Abschaltung von Anlagen bei Über- oder Unterfrequenz zu gewährleisten (50,2 Hertz Problematik).

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Der Vermittlungsausschuss war mit dem Auftrag der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen worden. Er beschloss am 27.06.2012 einen Einigungsvorschlag mit folgenden Inhalten:

  • Die Solarförderung wird nach dem Ausbau von 52 Gigawatt (derzeit gibt es in Deutschland 28 Gigawatt) eingestellt. Der Einspeisevorrang bleibt erhalten. Dafür wird der Zubaukorridor von 2.500 bis 3.500 MW pro Jahr nicht wie vorher vorgesehen jährlich absinken, sondern bis Erreichen des Ausbauziels beibehalten werden.
  • Freiflächenanlagen werden in einem Umkreis von 2 km (vorher waren 4 km vorgesehen) zusammengefasst. Für PV-Anlagen mit einer Leistung über 10 MW auf Konversionsflächen werden per Rechtsverordnung zeitnah vergütungsfähige Rahmenbedingungen definiert.
  • Für PV-Dachanlagen wird eine neue Leistungsklasse von 10 - 40 KW eingeführt, die mit 18,5 Ct/kWh vergütet wird.
  • Anlagen bis 10 kW werden vom Marktintegrationsmodell ausgenommen.

Der Bundestag ist dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 28.06.2012 gefolgt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschuss mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. Damit hat der Bundesrat gegen das Gesetz keinen Einspruch eingelegt. Das Gesetz trat mit sofortiger Wirkung in Kraft. Darüber hinaus gab die Bundesregierung eine Protokollerklärung mit Zusagen zur Förderung von Speichertechnologien sowie der Prüfung von rechtlichen Hindernissen beim Eigenverbrauch von Anlagen z.B. auf Mietshäusern und zur Unterstützung der deutschen Solarindustrie für einen international fairen Wettbewerb ab.

Zu TOP 4a)
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
BR-Drs. 400/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 GG erforderliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zu dem von den Staats- und Regierungschefs der EU beschlossenen Vertrag („Fiskalpakt“) erwirkt werden. Die Inhalte dieses Vertrags wurden auf dem Gipfel am 9. Dezember 2011 ausgehandelt, der Vertrag selber auf dem Gipfel am 2. März 2012 unterzeichnet. Der Wortlaut des Vertrags ist dem Gesetzentwurf angelegt. Die Form eines völkerrechtlichen Vertrages von 25 EU-Mitgliedstaaten musste von den Staats- und Regierungschefs gewählt werden, da die eigentlich intendierte Änderung des EU-Vertrages wegen der Verweigerung des Vereinigten Königreichs nicht zustande kam. Der Vertrag soll die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten weiter disziplinieren und damit helfen, zukünftige Schuldenkrisen der EU-Staaten zu verhindern. Er soll also die Wirtschafts- und Währungsunion stärken, gesunde öffentliche Finanzen erreichen und eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung ermöglichen. Im Einzelnen enthält der Vertrag die folgenden Elemente:

  • Den eigentlichen fiskalpolitischen Pakt (Artikel 3 - 8) der im wesentlichen eine innerstaatliche Schuldenbremse einführt, diese definiert und vorgibt, wie sie zu erreichen ist;
  • Eine Absprache zur wirtschaftspolitischen Koordinierung und Konvergenz (Artikel 9 - 11), die die Möglichkeiten des Artikels 136 AEUV und das Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit (Artikel 20 EUV, Artikel 326 und 334 AEUV) nutzen soll und die Koordinierung wirtschaftspolitischer Reformen vorsieht.
  • Eine Absprache zur Steuerung des Euro-Währungsgebietes(Artikel 12 und 13), die Modalitäten informeller Euro-Gipfel festlegt und, zur Diskussion der Haushaltspolitik, eine Konferenz von Vertretern des EP und der nationalen Parlamente einsetzt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Eine Befassung der Bundesrats-Ausschüsse fand vor diesem zweiten Durchgang nicht statt. Die Beschlussfassung im Plenum wurde in Sondergesprächen am 24. Juni 2012 zwischen Bundesregierung und den Ministerpräsidenten der Länder vorbereitet.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit qualifizierter (zwei Drittel) Mehrheit (65 Stimmen) mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Der Bundesrat hat außerdem einem gemeinsamen Plenarantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt. In diesem Plenarantrag werden die Eckpunkte der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpakts, wie sie am 24. Juni 2012 zwischen Bund und Ländern vereinbart wurden, festgehalten. In seiner Rede vor dem Bundesrat erklärte Ministerpräsident McAllister, dass der Bundesrat mit seinen Beschlüssen zu Fiskalpakt und ESM in der Staatsschuldenkrise seiner Verantwortung für Europa gerecht werde, Deutschland hier mit gutem Beispiel vorangehe. Die bereits in mehreren anderen europäischen Staaten erfolgte Ratifizierung der beiden Verträge zeige, dass die Europa- und Außenpolitik der Bundesregierung funktioniere. Vor dem Hintergrund erster Anzeichen einer Abkühlung der Konjunktur auch bei uns müsse Deutschland an seine europäischen Partner ein ganz deutliches Signal senden, das da lautet: Wir sind zu europäischer Verantwortung bereit und sorgen uns um die Realwirtschaft in einigen Mitgliedstaaten. Der Ministerpräsident betonte aber auch, dass die deutschen Mittel und Möglichkeiten nicht unbegrenzt seien. Solidarität sei keine Einbahnstraße - wer Finanzhilfen wolle, müsse auch seinen Beitrag leisten und seine öffentlichen Haushalte konsolidieren, Strukturreformen durchführen und Wachstum ermöglichen. Eine weitere Vergemeinschaftung der Schulden in Europa helfe niemandem. Ministerpräsiden McAllister ging in seiner Rede auch auf das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern ein, das, so McAllister, „in weiten Teilen einen fairen Ausgleich zwischen Bund und Ländern her(stelle)“. Er stellte dabei die folgenden fünf Punkte heraus:

  • Es sei sachgerecht, dass die Kostenerstattung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung künftig in „Echtzeit“ abgerechnet werde, statt, wie bislang, auf der Basis des vorletzten Kalenderjahres. Dies werde die Kommunen allein in Niedersachsen um 43 Mio. Euro entlasten.
  • Er begrüße es, dass der Bund eine anteilige Kostenübernahme bei der Eingliederungshilfe in Aussicht gestellt hat. Es bestehe nunmehr die Chance, eigenständige Rechtsansprüche behinderter Menschen in einem Bundesgesetz zu regeln.
  • Der Bund plane, den Ausbau der Krippen- und Tagespflege mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von einmalig 580 Mio. Euro für Investitionen und jährlich 75 Mio. für den Betrieb zu unterstützen. Er werde damit der gemeinsamen Verantwortung für diese gesellschaftspolitische Aufgabe gerecht.
  • Der Bund habe zugesichert, dass die Länder keine über die Schuldenbremse des Grundgesetzes hinausgehenden Verpflichtungen treffen. Er wird die Länder bis 2019 von etwaigen Sanktionen der EU im präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspaktes freistellen.
  • Bund und Länder hätten sich auf ein intelligentes Schuldenmanagement verständigt. Eine erste Anleihe soll in 2013 emittiert werden. Dabei lehne Niedersachsen aber eine Vergemeinschaftung von Schulden auch auf Bundesebene entschieden ab. Es sei daher gut, dass es bei den gemeinsamen Anleihen von Bund und Ländern keine gemeinsame Haftung geben werde.

Abschließend erklärte Ministerpräsident McAllister, dass Fiskalvertrag und ESM eng miteinander verknüpft seien. Sie müssen von Deutschland gemeinsam ratifiziert werden. Damit werde unser Beitrag geleistet, Europa für die entscheidende Phase der Schuldenkrise zu wappnen!

Zu TOP 4b)
Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates am 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
BR-Drs. 401/12

Wesentlicher Inhalt:
Der Europäische Rat hat am 25. März 2011 im vereinfachten Vertragsverfahren eine Änderung von Artikel 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschlossen. Danach können die Mitgliedsstaaten (MS), deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt zu wahren. Die Vertragsänderung wurde beschlossen, um für die Einrichtung des dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) Rechtsicherheit zu schaffen. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus soll strengen Auflagen unterliegen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es besonders wichtig, vertraglich festzuschreiben, dass Hilfsmaßnahmen an strikte Bedingungen geknüpft werden, um das der Wirtschafts- und Währungsunion zugrunde liegende Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Staaten für ihre Haushaltspolitik zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie die Wettbewerbsfähigkeit betroffener Länder wieder herzustellen. Die vom Europäischen Rat beschlossene Vertragsänderung tritt erst nach Zustimmung der MS im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. Die Staats- und Regierungschefs des Euroraums haben am 9. Dezember 2011 vereinbart, das Inkrafttreten des ESM um ein Jahr auf Juli 2012 vorzuziehen. Aus diesem Grunde sollen auch die Ratifizierungsverfahren für die Änderung des Art. 136 AEUV beschleunigt werden. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für die Zustimmung Deutschlands zu dem Beschluss des Europäischen Rates geschaffen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen fanden im Vorfeld des zweiten Beratungsdurchgangs im Bundesrat nicht statt. Das Gesetz wurde dem Bundesrat am 29. Juni 2012 zugeleitet.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Zu TOP 4c)
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
BR-Drs. 402/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz wird die für die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erforderliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat im Rahmen eingeholt. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat strukturelle Probleme im Euroraum wie zu hohe Staatsverschuldung und mangelnde Wettbewerbsfähigkeit einiger Eurostaaten sowie grundlegende Mängel in der Konstruktion der Wirtschafts- und Währungsunion offengelegt. Der ESM ist als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus integraler Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Stabilisierung der Lage im Euro-Währungsgebiet. Er soll zugunsten eines Mitgliedsstaates des Euro-Währungsgebiets Stabilitätshilfen gewähren können, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes als Ganzes unabdingbar ist. Als dauerhaftes Krisenbewältigungsinstrument soll der ESM mittelfristig die nach Ausbruch der Krise geschaffenen Instrumente zur Stabilisierung des Euro-Währungs-gebiets wie den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und den temporären Rettungsschirm, die European Financial Stability Facility (EFSF), ablösen. Er soll im Juli 2012 und damit ein Jahr früher als geplant in Kraft treten. Der ESM basiert auf dem am 2. Februar 2012 unterzeichneten zwischenstaatlichen Vertrag der Euroländer und soll mit Inkrafttreten den Staaten des Euro-Währungsgebiets Stabilitätshilfen durch einstimmigen Beschluss zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilitätshilfen sind:

  • Gefährdung der Stabilität der Eurozone insgesamt und
  • Erfüllung bestimmter Voraussetzungen des betroffenen Staates wie:
  • Ratifizierung des Fiskalvertrages,
  • Erstellung eines wirtschaftlichen Reform- und Anpassungsprogramms,
  • positive Schuldentragfähigkeitsanalyse.

Außerdem ist der ESM berechtigt, Staatsanleihen am Primärmarkt und - in absoluten Ausnahmefällen - auch am Sekundärmarkt zu kaufen. Ist die Notlage eines Staates durch dessen angeschlagene Finanzinstitute verursacht, so können Darlehen auch zur Rekapitalisierung dieser Banken verwendet werden. Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, das Gesetz vorsorglich zur Vermeidung eventueller verfassungsrechtlicher Risiken unter Einhaltung des Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates zu beschließen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen fanden im Vorfeld des zweiten Beratungsdurchgangs im Bundesrat nicht statt. Das Gesetz wurde dem Bundesrat am 29. Juni 2012 zugeleitet.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen. Niedersachsen hat dem Gesetz zugestimmt.

Zu TOP 4d)
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)
BR-Drs. 403/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz wird der finanzielle Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) gesetzlich bestimmt. Der ESM wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag als internationale Finanzinstitution gegründet und mit einem Stammkapital von 700 Mrd. Euro ausgestattet. Es besteht aus 80 Mrd. eingezahltem Kapital und 620 Mrd. Euro abrufbarem Kapital. Der Anteil am Stammkapital orientiert sich am Schlüssel für die Zeichnung von Kapital bei der Europäischen Zentralbank (EZB). Er beträgt für die Bundesrepublik Deutschland rund 27 Prozent. Dementsprechend beläuft sich die deutsche Gesamtbeteiligung auf etwa 190 Mrd. Euro, bestehend aus rund 22 Mrd. Euro einzuzahlendem und rund 168 Mrd. Euro abrufbarem Kapital. Die Haftung eines ESM-Mitgliedes beschränkt sich auf den Anteil am Stammkapital, kein Staat haftet für die Verbindlichkeiten des ESM. Deutschland wird in diesem Jahr die beiden ersten von fünf Teilbeträgen des einzuzahlenden Kapitals leisten. Die sind rund, 8,7 Mrd. Euro die über den Nachtragshaushalt 2012 bereitgestellt werden. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz insbesondere um Regelungen der Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates ergänzt. Unter Beachtung der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde bestimmt, dass Bundestag und Bundesrat in allen Angelegenheiten regelmäßig schriftlich und zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch die Bundesregierung zu unterrichten sind. Ihnen sind alle der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Dokumente unter Wahrung der Vertraulichkeit zu übermitteln. Die Unterrichtungspflichten können in Fällen besonderer Vertraulichkeit auf ein Sondergremium des Bundestages beschränkt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist und eine besondere Vertraulichkeit seitens der Bundesregierung geltend gemacht wird, um den Erfolg dieser Maßnahme nicht zu gefährden. In diesen Fällen wird der Bundesrat informiert, wenn die Gründe für die besondere Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen. Der Bundesrat ist darüber hinaus regelmäßig über das Finanzmanagement des ESM zu unterrichten. Ferner hat der Bundestag klargestellt, dass direkte Finanzhilfen an Finanzinstitute ausgeschlossen sind. Möglich sollen aber Hilfen an den Sonderfonds eines Landes zu Rekapitalisierung seiner Banken sein, wenn das jeweilige Land die üblichen Garantien gewährleistet und keine direkten Bankrisiken übernommen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen fanden im Vorfeld des zweiten Beratungsdurchgangs im Bundesrat nicht statt. Das Gesetz wurde dem Bundesrat am 29. Juni 2012 zugeleitet.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen. Zuvor stellte der Bundesrat fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Niedersachsen stimmte der Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit und dem Gesetz zu. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zudem eine Entschließung gefasst.

Zu TOP 4e)
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
BR-Drs. 404/12

Wesentlicher Inhalt:
Das Bundesschuldenwesengesetz, dass die Aufgaben und Instrumente der Schuldenverwaltung des Bundes bestimmt, wird um Regelungen ergänzt, die die Möglichkeit vorsehen, Umschuldungsklauseln (sogenannte Collective Action Clauses) in den Emissionsbedingungen im Bereich der Bundeswertpapiere zu verwenden. Emissionen der Länder sind davon nicht betroffen. Die auf europäischer Ebene Ende 2011 vereinbarten Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln sollen mit dem Änderungsgesetz im Sinne eines Leitbildes verankert werden. Hierbei trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Der am 2. Februar 2012 von allen Staaten des Euro-Währungsgebietes unterzeichnete Vertrag zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) verpflichtet nunmehr die Eurostaaten solche Umschuldungsklauseln ab dem 1. Januar 2013 für alle ab diesem Zeitpunkt neu emittierten Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr anzuwenden. Die Klauseln kommen nur im Fall eines drohenden Zahlungsausfalls zur Anwendung. Im Kern sind sie darauf gerichtet, staatliche Umschuldungen zu erleichtern, indem benötigte Beschlüsse der Gläubiger an Mehrheitserfordernisse anknüpfen, die unterhalb der Einstimmigkeit liegen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz mit geringfügigen Änderungen angenommen. Darin wird eine Prüfbitte des Bundesrates aus dem ersten Durchgang aufgegriffen und eine entsprechende Anwendung des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anstelle der Zivilprozessordnung festgelegt, um das Verfahren als ein unternehmensrechtliches Verfahren auszugestalten. Zudem ist vorgesehen, dass die Entsperrung der Kreditermächtigung nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht durch ein aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses bestehendes Gremium (sogenanntes „Neunergremium“), sondern, mit Blick auf die haushaltpolitische Gesamtverantwortung des Parlaments, grundsätzlich der Einwilligung des Haushaltausschuss im Deutschen Bundestag bedarf.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen fanden im Vorfeld des zweiten Beratungsdurchgangs im Bundesrat nicht statt. Das Gesetz wurde dem Bundesrat am 29. Juni 2012 zugeleitet.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Zu TOP 4f)
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 (Nachtragshaushaltsgesetz 2012)
BR-Drs. 348/12

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Nachtrag zum Bundeshaushalt 2012 werden die haushaltsmäßigen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Deutschland in diesem Jahr die beiden ersten von insgesamt fünf Tranchen für den deutschen Anteil am Eigenkapital des Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) in Höhe von 8,7 Mrd. Euro leisten kann. Als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus ist der ESM integraler Bestandteil der Strategie der Bundesregierung und der Staaten, deren Währung der Euro ist, die Eurozone nachhaltig zu stabilisieren. Der ESM soll bereits im Juli 2012 und damit ein Jahr früher als ursprünglich geplant in Kraft treten. Darüber hinaus wird der Bundeshaushalt 2012 insbesondere in folgenden Punkten angepasst:

  • Minderung des Anteils des Bundes am Bundesbankgewinn von bisher 2,5 Mrd. Euro auf 643 Mio. Euro,
  • Erhöhung der Steuereinnahmen um rund 2,5 Mrd. Euro entsprechend der Mai- Steuerschätzung,
  • Minderausgaben beim Arbeitslosengeld II aufgrund der guten Arbeitsmarktentwicklung in Höhe von etwa 330 Mio. Euro,
  • Minderausgaben in Höhe von rund 200 Mio. Euro bei den Zinsaufwendungen,
  • Gewährung eines Liquiditätsdarlehens für den Energie- und Klimafonds in der maximal möglichen Höhe von 78 Mio. Euro zur teilweisen Kompensation von Einnahmeausfällen infolge der deutlich veränderten Preisentwicklung für Emissionshandelszertifikate,
  • Aufstockung der Verpflichtungsermächtigung zum Erwerb von Anteilen an EADS durch die KfW um 600 Mio. Euro,
  • Mehrausgaben von rund 600 Mio. Euro durch die notwendigen Anpassungen bei den Personalkosten infolge des Tarifabschlusses im Öffentlichen Dienst und der Übernahme des erzielten Ergebnisses auf die Bundesbeamten,
  • Bereitstellung von 2,5 Mio. Euro für den Hilfsfonds „Heimerziehung in der DDR“,
  • Bereitstellung zusätzlicher Mittel von 25 Mio. Euro für den Kulturbereich, insbesondere für das Denkmalschutzprogramm und die Stiftung „Preußischer Kulturbesitz.“

Die Nettokreditaufnahme des Bundes im Haushalt 2012 beläuft sich nunmehr auf 32,1 Mrd. Euro anstelle der bisher veranschlagten 26,1 Mrd. Euro. Den Anforderungen zur Einhaltung der Schuldenbremse wird weiterhin entsprochen. Die Einzahlungen in den ESM erhöhen die Nettokreditaufnahme, nicht aber das strukturelle Defizit des Bundes, da der Bund als Gegenwert Anteile am Stammkapital des ESM in gleicher Höhe erwirbt.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Zu TOP 5
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
BR-Drs. 379/12

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz geht auf einen Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom Oktober 2011 zurück und flankiert den am 14. Dezember 2011 von allen Ländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins unterzeichneten ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag), der eine konzessionierte Öffnung des Glücksspielmarktes für Sportwetten vorsieht. Es soll gleichzeitig mit dem Glücksspieländerungsvertrag am 01. Juli 2012 in Kraft treten soll. Mit dem Gesetz werden die nötigen Anpassungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vollzogen. Dabei soll eine im europäischen Vergleich adäquate Steuerbelastung und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebotes in die Legalität unter den Rahmenbedingungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages erreicht werden. Darüber hinaus ermöglicht es das Gesetz den Ländern im Wege einer Öffnungsklausel notwendige ergänzende Regelungen zu Pferdewetten zu treffen. Ziel des Gesetzes ist es, alle Arten von Sportwetten in seinem Geltungsbereich einer Besteuerung zu unterwerfen und entsprechende Wetten in- und ausländischer Veranstalter gleich zu besteuern. Ohne Bedeutung ist, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein Medium, insbesondere über das Internet angeboten wird. Ferner strebt das Gesetz im Hinblick auf Pferdewetten an, den Zielen des Tierschutzes gerecht zu werden und eine Stärkung der Pferdezucht durch Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Pferdewetten in einem kohärenten System des Glücksspielwesens zu erreichen. Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten eine Rückerstattung von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der Totalisatorsteuer. Sie haben die Beträge zu Zwecken der Durchführung öffentlicher Leistungsprüfungen zu verwenden. Sportwetten werden künftig mit einem ermäßigten Steuersatz von einheitlich 5 Prozent (bisher 16 2/3 Prozent) des Spieleinsatzes besteuert. Lotterieangebote unterliegen dagegen weiterhin einem Regelsteuersatz von 20 Prozent des Nennwertes ohne Steuer (dies entspricht etwa 16 2/3 Prozent des Spieleinsatzes). Schuldner der Steuer ist der Veranstalter. Sofern dieser seinen Sitz nicht im Inland hat, ist ein im Inland ansässiger steuerlicher Beauftragter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde zu benennen, damit die Steuerschuld im Inland erhoben werden kann. Der Steueranspruch entsteht für eine verbindlich abgeschlossene Wette unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat und sich bei Vornahme der maßgeblichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält. Bei Gesellschaften kommt es hierbei auf deren Sitz oder den Sitz der Geschäftsleitung an. Wesentlichen Änderungen auf das allein den Ländern zustehende Steueraufkommen werden nicht erwartet. Der Deutsche Bundestag beschloss folgende wesentliche Änderungen:

  • Gleichwertige Einbeziehung der Buchmacherwetten in das System der Totalisatorsteuer-Rückerstattung und Beschränkung auf das Aufkommen von Wettsteuern auf inländische Pferderennen;
  • Beschränkung der Pflicht, einen steuerlich Beauftragen im Inland zu benennen, auf Veranstalter mit Sitz außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  • Beibehaltung des Status Quo als Übergangsregelung bis zur Schaffung einer beihilferechtlich notifizierten Neuregelung für die Totalisatorsteuer-Rückerstattung zur Sicherung der Finanzierung von Pferderennen:
  • Erweiterung der Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Steuerrückerstattung mit Schaffung einheitlicher Regelungen für das Verfahren zur Zuweisung der Mittel an die Rennvereine und zur Umsetzung einer Begrenzung der Nettokosten sowie zur Verteilung des letztlich an die Rennvereine zuzuweisenden Teils der Buchmachersteuer an die Länder.

Die Berichterstatter der Koalitionsfraktionen gaben im federführenden Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Erklärung zu Protokoll. Darin wird die Spreizung des Steuersatzes auf Lotterien einerseits und Sport- bzw. Pferdewetten andererseits insbesondere wegen des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials als gerechtfertigt angesehen. In einer weiteren Protokollerklärung appelliert der federführende Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mit Blick auf die grundlegende Bedeutung des Sports für die Möglichkeit des Angebots von Sportwetten an die Länder, die Wettsteuereinnahmen für eine angemessene Förderung des Breitensports sowie für die Stärkung der Integrität des Sports einzusetzen, insbesondere in den Bereichen Suchtprävention, Kampf gegen Doping, Spielmanipulation und Korruption.

Behandlung in den Ausschüssen:
Ausschussberatungen fanden im Vorfeld des zweiten Beratungsdurchgangs nicht statt. Das Gesetz wurde dem Bundesrat am 28. Juni 2012 zugeleitet. Wegen des Zusammenhangs mit dem Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Juli 2012 in Kraft trat, wurde der Fristverkürzungsbitte mit dem Ziel einer Beratung in der Sondersitzung des Bundesrates am 29. Juni 2012 entsprochen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat einstimmig beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen. Der Beschluss wurde sofort wirksam.

Piktogramm Information

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln