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884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 5
Zehntes Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
BR-Drs. 289/11


TOP 17a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG-ÄndG)
BR-Drs. 338/11


TOP 17b)
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
BR-Drs. 339/11


TOP 17c)
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 340/11


TOP 17d)
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
BR-Drs. 341/11


TOP 17e)
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 342/11


TOP 17f)
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschafts-rechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 343/11


TOP 17g)
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten - Entwicklung in den Städten und Gemeinden
BR-Drs. 344/11


TOP 28
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)
BR-Drs. 155/11


TOP 43
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
- Geschäftsordnungsantrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 369/11


Zu TOP 5
Zehntes Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
BR-Drs. 289/11


Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält Regelungen zur Privilegierung von Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht.

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung gegenüber Kinderlärm zwar tolerant und es wird von ihr akzeptiert, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen, wie zum Beispiel Gewerbe oder lärmende Erwachsene. Gleichwohl hat es in jüngerer Zeit verschiedene Klagen gegen solche Einrichtungen gegeben, die in der öffentlichen Diskussion mit der Frage nach einer kinderfreundlichen Gesellschaft aufgegriffen worden sind. Aus diesem Grund soll das geltende Lärmschutzrecht geändert werden, um ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. In § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll daher ein neuer Beurteilungsmaßstab eingefügt werden, nach dem Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Die Privilegierung betrifft Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Darunter fallen zunächst alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Umweltausschuss hat dem Plenum mit der Stimme Niedersachsens empfohlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.


Zu TOP 17a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG-ÄndG)
BR-Drs. 338/11


Wesentlicher Inhalt:
Das von der Bundesregierung Ende vergangenen Jahres eingerichtete Sondervermögen dient im Rahmen des Energiekonzeptes der Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen für erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung und Klimaschutz sowie weitere Handlungsfelder. Bislang speiste sich das Sondervermögen vorwiegend aus der Abschöpfung von Zusatzgewinnen der Energieversorgungsunternehmen aus der Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke sowie von den ab 2013 erwarteten Mehreinnahmen des Emissionshandels. Durch die beabsichtigte Laufzeitverkürzung der Kernkraftwerke sind künftig keine Einnahmen mehr aus dem Förderfondsvertrag mit den Betreibergesellschaften zu erwarten, sodass entsprechende Einnahmeausfälle zu kompensieren sind. Mit dem Gesetzentwurf soll die Finanzausstattung des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ sichergestellt werden, indem ab 2012 dem Fonds alle Einnahmen des Bundes aus der Versteigerung der Emissionszertifikate unmittelbar dem Fonds zur Verfügung gestellt werden. Durch eine Erweiterung der Zweckbestimmung des Sondervermögens können zum Beispiel ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen in Höhe von jährlich bis zu 500 Mio. Euro geleistet werden. Zudem sollen die Ausgaben zur Entwicklung des Marktes Elektromobilität zentral im Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds veranschlagt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss empfahlen jeweils dem Bundesrat, eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen. Darin wird unter anderem eine deutliche Aufstockung der bestehenden Förderprogramme durch den Bund zur Beschleunigung der Energiewende gefordert. So sollen die Finanzmittel des gesamten Gebäudesanierungsprogramms auf insgesamt jährlich 5 Mrd. Euro erhöht werden, um eine Verdopplung der Sanierungsquote zu erreichen. Ein Plenarantrag des Landes Schleswig-Holsteins, der die Einrichtung eines Länderbeirates zum Energie- und Klimafonds vorsieht, wurde mit den Stimmen Niedersachsens ebenfalls angenommen. Der Länderbeirat soll beratend in Angelegenheiten der Mittelverwendung sowie bei der Festlegung der jährlichen Budgets für die Förderschwerpunkte tätig werden. Ministerpräsident McAllister hat im Plenum zum „Energiepaket“ das Wort ergriffen. In seiner Rede begrüßte er den beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie und bekräftigte, dass Niedersachsen den Bund beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der Steigerung der Energieeffizienz unterstützen werde. Mit einem Antrag aller Länder hat der Bundesrat einstimmig zum gesamten Energiepaket eine Stellungnahme mit den gemeinsamen Positionen beschlossen.

Zu TOP 17b)
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
BR-Drs. 339/11


Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf sieht steuerliche Förderungen von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vor, um das Ziel der Bundesregierung, bis 2020 den Primärenergieverbrauch gegenüber 2008 um 20 Prozent und bis 2050 um 50 Prozent zu reduzieren, zu erreichen. Da ein Hauptteil des Primärenergiebedarfs auf den Gebäudebestand entfällt, sollen steuerliche Anreize geschaffen werden, um private Investitionen zu aktivieren. Gefördert werden nach dem 31. Dezember 2011 durchgeführte Baumaßnahmen an Gebäuden, mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Erforderlich ist, dass dadurch der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Ziel ist es, dass der Primärenergiebedarf des Gebäudes 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten darf. Dies ist durch Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Investitionen bei vermieteten Gebäuden im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 Prozent im Wege erhöhter Absetzungen geltend gemacht. Bei einer Selbstnutzung des Gebäudes können die Aufwendungen in gleichem Umfang wie Sonderausgaben abgezogen werden. Der Gesetzentwurf führt zu Steuerausfällen von jährlich 1,5 Mrd. Euro, wovon 57,5 Prozent auf die Länder und Gemeinden entfallen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen jeweils dem Bundesrat, eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen. Darin fordern die Länder vom Bund einen vollständigen Ausgleich der entstehenden Steuerausfälle und weisen auf die notwendige Konsolidierung der Länderhaushalte bis 2020 zur Einhaltung der Schuldengrenze hin.

Zu TOP 17c)
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
BR-Drs. 340/11


Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz regelt die sofortige Stilllegung der sieben ältesten Kernkraftwerke (in NI KK Unterweser) plus des Kernkraftwerks Krümmel. Für die verbleibenden Kernkraftwerke werden feste Stilllegungstermine vorgeschrieben (in Niedersachen: KW Grohnde 31.12.2021, KK Emsland 31.12.2022). Die Spalte 4 der Anlage 3 des AtG, in der den einzelnen Anlagen mit der 11. AtG-Novelle 2010 zusätzliche Strommengen zugeteilt worden waren, wird gestrichen. Die noch nicht verbrauchten Strommengen der Spalte 3 der Anlage 3 können auch von stillgelegten Kraftwerken auf noch in Betrieb befindliche Anlagen übertragen werden. Die Bundesnetzagentur erhält die Befugnis, bis zum 01.09.2011 zu bestimmen, dass eine der sofort stillzulegenden Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Lage und der Netzanbindung zur Abwendung von Gefahren oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung bis zum 31.3.2013 in Betriebsbereitschaft gehalten wird.

Behandlung in den Ausschüssen:
Vom federführenden Umweltausschuss wurde weitgehend gegen die Stimme Niedersachsens eine Stellungnahme vorgeschlagen. Niedersachsen hat hier nur einer Ergänzung zugestimmt, die die Sicherheitsüberprüfung aller deutschen Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission auf alle übrigen kerntechnischen Anlagen wie Urananreicherung, Brennelementefertigung, Zwischenlager, Konditionierungsanlagen etc. ausdehnen soll. Vom Innenausschuss und vom Wirtschaftsausschuss wurden gegen die Stimme Niedersachsens ebenfalls Stellungnahmen beschlossen. Niedersachsen hatte grundsätzlich keine Notwendigkeit für Stellungnahmen gesehen, da die Inhalte des Gesetzentwurfs gemeinsam von der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten erarbeitet worden waren.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten eine Stellungnahme beschlossen.

Zu TOP 17d)
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
BR-Drs. 341/11


Wesentlicher Inhalt:
Das von der Bundesregierung beschlossenen Energiekonzepts sieht vor, dass der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kontinuierlich erhöht werden und bis 2020 auf mindestens 35 Prozent, bis 2030 auf mindestens 50 Prozent, bis 2040 auf mindestens 65 Prozent und bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigen soll. Dazu soll der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland konsequent und ambitioniert weiter vorangetrieben werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll so weiterentwickelt werden, dass der Übergang der erneuerbaren Energien im Strombereich zu einem erwarteten Marktanteil von 35 - 40 Prozent innerhalb der laufenden Dekade gewährleistet wird. Für die Erreichung dieser Politikziele soll das EEG novelliert werden. Die Novellierung setzt dabei die entsprechenden Handlungsempfehlungen des EEG-Erfahrungsberichts um. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden wesentliche Forderungen Niedersachsens zur Offshore-Windenergie berücksichtigt. Vor allem wurden die Förderbedingungen der Offshore-Windenergie durch die Verschiebung des Degressionsbeginns von 2015 auf 2018 und die Integration eines Frühstarterbonus in die Anfangsvergütung an die tatsächliche Entwicklung angepasst und durch die Einführung eines optionalen Stauchungsmodells verbessert. Das Stauchungsmodell eröffnet den Investoren die Möglichkeit, für einen kürzeren Zeitraum eine höhere Anfangsvergütung zu erhalten. In der Summe bleibt die Förderung damit gleich, jedoch wird die Finanzierung der Offshore-Anlagen auf diese Weise erleichtert. Auch zur Bioenergie hat der Gesetzentwurf Forderungen Niedersachsens aus einem bereits im vergangenen Jahr dem Bundesrat vorgelegten Entschließungsantrag (BR-Drs. 806/10) aufgenommen. Beispielsweise sind ein vereinfachtes Vergütungssystem mit vier leistungsbezogenen Anlagenkategorien und zwei Rohstoffvergütungsklassen sowie die weitgehende Abschaffung der bisher bestehenden Boni vorgesehen. Mit der beabsichtigten Begrenzung von Mais und Getreidekorn auf einen energetischen Anteil von maximal 50 % am Rohstoff-input soll zudem den in einigen Regionen zu beobachtenden negativen Auswirkungen eines flächendeckenden Anbaus, insbesondere der Energiepflanze Mais, entgegengewirkt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Im federführenden Umweltausschuss wurde mit wechselnden Mehrheiten eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Ein niedersächsischer Antrag mit grundsätzlichen Ausführungen zum Ausbau erneuerbarer Energien (beschleunigter Ausbau bei Förderung von Innovationen) wurde bis auf eine Ziffer zur Vergütungsabsenkung bei Photovoltaik, die keine Mehrheit bekam, beschlossen. Im Ausschuss für Agrar und Verbraucherschutz sowie im Wirtschaftsausschuss wurden ebenfalls umfangreiche Stellungnahmen mit wechselnden Mehrheiten beschlossen. Ein im Agrarausschuss von Niedersachsen gestellter Antrag zu Biogasanlagen erhielt nur in Teilen eine Mehrheit. Im Wirtschaftsausschuss wurden drei Anträge gestellt, die alle eine Mehrheit erhielten: zwei Anträge zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von energieintensiven Unternehmen und ein Antrag zur Definition von Eigenstromerzeugung.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen, die von Niedersachsen zum Teil unterstützt wurde.

Zu TOP 17e)
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
BR-Drs. 342/11


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) will die Bundesregierung die Grundlagen für eine Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze der Höchst- und Hochspannungsebene schaffen. Der zügige Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung, der optimale wirtschaftliche Einsatz konventioneller Kraftwerke und der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel machen den raschen Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes in Deutschland dringend erforderlich. Aber auch in den Verteilnetzen und hier insbesondere in der 110 Kilovolt-Hochspannungsebene zeichnet sich erheblicher Ausbau- und Erneuerungsbedarf zur Integration erneuerbarer Energien ab. Das NABEG führt für Leitungen für den Transport von Elektrizität mit europäischer oder überregionaler Bedeutung, insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen, eine bundeseinheitliche Prüfung der Raumverträglichkeit und Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur ein. Dabei sind alle in diesem Verfahren relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen Regelungen, die die Umweltverträglichkeit sowie sonstige raumplanungs- und naturschutzrechtliche Belange betreffen, einzubeziehen. In der Bundesfachplanung sollen die Trassenkorridore der erforderlichen Höchstspannungsleitungen auf ihre Raumverträglichkeit hin überprüft werden, die Ergebnisse für die Länder und Gemeinden verbindlich sein. Eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz soll zudem die Anschlussbedingungen für Verbindungsleitungen mit anderen Ländern an das deutsche Übertragungsnetz zweifelsfrei regeln. Die Netzanbindung für die Offshore-Windparks wird endgültig den Übertragungsnetzbetreibern als Aufgabe zugewiesen. Diese Aufgabe war bislang befristet. Eine Kostenregelung in der Stromnetzentgeltverordnung schafft Rechtssicherheit, um Entschädigungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden, die durch die Errichtung von Transportleitungen betroffen sind, bis zu einer Höchstgrenze in der Kostenregulierung abzubilden. Neue Leitungen der Spannungsebene 110 Kilovolt und darunter sollen zukünftig in der Regel als Erdkabel ausgebaut werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Ausschüsse empfahlen u.a., die Zuständigkeit der Planfeststellung für größere länderübergreifende Leitungsprojekte bei den Ländern zu belassen, statt sie der Bundesnetzagentur zu übertragen. Die Länder müssten die Möglichkeiten haben, den Trassenverlauf zu bestimmen. Die Bundesfachplanung müsse als reine Bedarfsplanung ausgestaltet werden, die den notwendigen Netzausbaubedarf verbindlich festlegen kann. Ferner solle die Forschungspolitik des Bundes auf den Gebieten der Erneuerbaren Energien, der Speichertechnologien und der Integration der erneuerbaren Energien in die Netze intensiviert werden. Die Bundesregierung solle sich auf EU-Ebene für eine entsprechende Neuausrichtung der EU-Forschungsprogramme einsetzen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Zu TOP 17f)
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschafts-rechtlicher Vorschriften
BR-Drs. 343/11


Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften dient vorrangig der Umsetzung des sog. Dritten Binnenmarktpaketes Energie in nationales Recht. Das Paket gestaltet die rechtlichen Rahmenbedingungen für den EU-Strom- und Gasbinnenmarkt neu. Ein Schwerpunkt ist die effektive Trennung der grundsätzlich dem Wettbewerb zugänglichen Bereiche Erzeugung von Elektrizität bzw. Produktion von Gas und deren Vertrieb vom natürlichen Monopol Transportnetz, um die Netzgesellschaft im Konzern zu stärken. Entsprechend den EG-Richtlinien werden drei gleichwertige Entflechtungsoptionen im Energiewirtschaftsgesetz ausgestaltet: Eigentumsrechtliche Entflechtung, Unabhängiger Systembetreiber, Unabhängiger Transportnetzbetreiber. Zudem erhält die Bundesnetzagentur zusätzliche Kompetenzen, um die Verpflichtungen erforderlichenfalls durchsetzen zu können. Mit dem Gesetzentwurf soll zudem erstmals eine koordinierte, gemeinsame Netzausbauplanung aller Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet werden. In Deutschland gibt es - anders als in den meisten anderen Mitgliedstaaten der EU - jeweils mehrere Betreiber von Transportnetzen für Gas und Strom. Ihrer Kooperation kommt daher gerade beim Netzausbau besondere Bedeutung zu. Die vorgesehenen Regeln sollen zudem durch die Regeln zur Öffentlichkeitsbeteiligung möglichst umfassende Transparenz herstellen, mit dem Ziel, größere Akzeptanz für den Leitungsausbau zu erreichen. Die Rechte der Verbraucher sollen durch kurze Fristen beim Lieferantenwechsel und klare Regelungen zu Verträgen und Rechnungen sowie für mehr Transparenz gestärkt werden. Es wird eine unabhängige Schlichtungsstelle geschaffen, die den Verbrauchern im Energiebereich als Ansprechpartnerin zur Verfügung steht und gütliche Einigungen bei Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmen herbeiführen soll. Änderungen will der Gesetzentwurf der Bundesregierung im Übrigen auch vornehmen bei dem Gesetz über die Bundesnetzagentur, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Wertpapierhandelsgesetz sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele sei der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung auszubauen. Die Förderung auch für Anlagen nach einer Inbetriebnahme nach 2016 bis 2020 soll ermöglicht werden. Durch eine geänderte Regelung zu Benutzungsstunden werden flexiblere Anlagenfahrweisen zugelassen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Ausschüsse forderten u.a., die Länder bei der Netzentwicklungsplanung frühzeitig einzubinden. Sie empfahlen ferner eine gegenüber dem Gesetzentwurf nochmalige Verkürzung der Frist für den Versorgerwechsel, um den Verbrauchern den Wechsel zu erleichtern und damit den Wettbewerb zu stärken. Weil vergleichsweise hohe Netzentgelte und Strompreise in Regionen mit hohen Netzintegrations- und Einspeisekosten einen Standortnachteil für die dort ansässigen Unternehmen darstellen, sei eine Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Übertragungs- und Verteilnetzebene erforderlich.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zum Teil mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen.

Zu TOP 17g)
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten - Entwicklung in den Städten und Gemeinden
BR-Drs. 344/11


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen zu Gunsten des Klimaschutzes gezielte Regelungen getroffen werden, die die Praxis unterstützen und den Handlungsspielraum der Gemeinden erweitern: Zur Stärkung des Anliegens der klimagerechten Stadtentwicklung soll nach dem Vorbild des Raumordnungsgesetzes auch im BauGB eine Klimaschutzklausel eingefügt werden, wonach den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen Rechnung zu tragen ist, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (klimagerechte Stadtentwicklung). Dies entspricht der gewachsenen Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel für die Bauleitplanung. Außerdem sollen im Bau- und Planungsrecht erforderliche und angemessene Regelungen zur Absicherung des Repowering von Windenergieanlagen getroffen werden, mit denen die bestehende Praxis im Hinblick auf die Anwendung bedingter Festsetzungen abgesichert und auf den Flächennutzungsplan ausgeweitet wird, sowie Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Neuausweisung von Gebieten für das Repowering beseitigt werden. Die Zulässigkeit von Solaranlagen soll an oder auf Gebäuden erleichtert werden. Nachdem für Photovoltaikanlagen grundsätzliche Fragen in der Praxis aufgeworfen wurden, sollen diese durch eine Änderung des BauGB geklärt werden. Außerdem sollen in Fällen der nachträglichen Wärmedämmung, die der Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung oder des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen, geringfügige Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche künftig zulässig sein.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Wohnungsbau hat mit wechselnden Mehrheiten eine Stellungnahme vorgeschlagen, wobei ein Antrag Niedersachsens (Prüfbitte zur Raumordnung) eine Mehrheit erhielt. Ebenfalls mit wechselnden Mehrheiten hat der Innenausschuss eine Stellungnahme vorgeschlagen. Vom Umweltausschuss wurde mit der Stimme Niedersachsens und im Wirtschaftsausschuss ohne die Stimme Niedersachsens eine Stellungnahme vorgeschlagen.

Behandlung im Plenum:
Ministerpräsident McAllister hat zum Energiepaket das Wort genommen. Der Bundesrat hat eine Stellungnahme beschlossen, die von Niedersachsen zum Teil unterstützt wurde. Zwei Plenaranträge, einer aus Schleswig-Holstein und einer aus Rheinland-Pfalz, wurden mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.

Zu TOP 28
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)
BR-Drs. 155/11


Wesentlicher Inhalt:
Durch eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) sollen einige wesentliche Wachstumshemmnisse steuerlicher Art im Binnenmarkt beseitigt werden. Nach Auffassung der EU Kommission führen Wechselwirkungen zwischen den nationalen Steuersystemen oftmals zu überhöhter Besteuerung und Doppelbesteuerung und verursachen bei den Unternehmen erheblichen Verwaltungsaufwand und hohe Befolgungskosten. Grenzüberschreitend tätigen Unternehmen soll durch den Richtlinienvorschlag die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Gewinn europaweit nach einheitlichen Regeln zu ermitteln und zu einem europäischen Gesamtgewinn zusammenzufassen. Wesentliche Elemente des Richtlinienvorschlags sind:

  • Die Anwendung der GKKB ist für Unternehmen fakultativ und nicht obligatorisch. Wird die Option ausgeübt, so gilt sie zwingend für fünf Jahre mit einer automatischen Verlängerung von drei Jahren, wenn nicht rechtzeitig der Austritt erklärt wird.
  • Der Gewinn der Unternehmen ist nach einheitlichen Grundsätzen zu ermitteln (Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlagen).
  • Sämtliche Steuerbemessungsgrundlagen werden zusammengerechnet (Konsolidierung der Steuerbemessungsgrundlagen). Damit wäre eine Verrechnung von Verlusten mit ausländischen Tochtergesellschaften möglich.
  • Der konsolidierte Gesamtgewinn ist nach einem in der Richtlinie festgelegten Verteilungsmechanismus (Kombination aus Gesamtumsatz, Lohnsumme und Wert des Anlagevermögens) auf die Mitgliedsstaaten aufzuteilen und zu besteuern.
  • Eine Harmonisierung der Steuersätze in den Mitgliedsstaaten ist nicht vorgesehen, bei den Steuersätzen ist vielmehr ein fairer Wettbewerb erwünscht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat, jeweils eine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag abzugeben, der Wirtschaftsausschuss empfahl dagegen Kenntnis zu nehmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag beschlossen. Darin wird unter anderem die zeitnahe Einberufung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe als sinnvoll erachtet, um die Länder angesichts der beträchtlichen Auswirkungen durch ein europäisches Unternehmensteuerecht frühzeitig in die Diskussion einzubinden. Die Zustimmung zur vorgesehenen Konsolidierung der GKKB und die Forderung nach einer Harmonisierung der Steuersätze wurden von Niedersachsen nicht unterstützt.

Zu TOP 43
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
- Geschäftsordnungsantrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 369/11

Wesentlicher Inhalt:
Dem von Bayern als Mehrländerinitiative konzipierten Antrag zufolge sollte der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, weiteren Finanzhilfen zur Stabilisierung von Euromitgliedstaaten mit Refinanzierungsproblemen nur zuzustimmen, wenn dies als ultima ratio unvermeidlich ist, eine angemessene Beteiligung privater Gläubiger erfolgt, die Absicherung der Forderungen der Euro-Mitgliedstaaten geprüft wird und die finanzielle Beteiligung des IWF an den Hilfen gesichert ist. Insbesondere sollte der Antrag die Mitwirkungsrechte der Bundesländer nach Artikel 23 GG bei der Einrichtung des ESM-Vertrags und zusätzlich bei allen nachträglichen Entscheidungen betonen, die zu einer höheren Belastung des Bundeshaushalts führen. Deshalb müssten diese Regelungen als zustimmungspflichtige Gesetze formuliert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Antrag wurde nicht in den Ausschüssen beraten, sondern erst nach Abschluss der Ausschussberatungen als Plenarantrag gestellt.

Behandlung im Plenum:
Der Antrag auf sofortige Sachentscheidung wurde vom antragstellenden Land Bayern vor der Plenarsitzung zurückgezogen. Eine weitere Behandlung erfolgt in den Ausschüssen.


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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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