883.Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 7
Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
BR-Drs. 243/11
TOP 14
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 271/11
TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
BR-Drs. 202/11
TOP 18
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
BR-Drs. 207/11
TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 214/11
TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
BR-Drs. 216/11
TOP 64
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Offshore-Windenergie
- Antrag des Landes Bremen -
BR-Drs. 186/11
Zu TOP 7
Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
BR-Drs. 243/11
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz ist als eine erste Stufe einer umfassenderen Reform des Vormundschaftsrechts zu verstehen. Ziel ist eine Stärkung der Mechanismen im Bereich von Vormundschaft und Pflegschaft. Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen mit der Folge schwerster Körperverletzung bis hin zum Tod sollen zukünftig vermieden werden. Der Amtsvormund ist nunmehr verpflichtet, mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll ihn einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, wenn nicht im Einzelfall andere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten sind. Außerdem hat er die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern. Angaben zum persönlichen Kontakt sind von der Berichtspflicht des Vormunds umfasst. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen. Für das Betreuungsrecht ist bewusst von einer Festschreibung der Anzahl der persönlichen Kontakte zwischen Betreuern und Betreuten abgesehen worden. Der mangelnde persönliche Kontakt zum Betreuten ist allerdings als Grund für die Entlassung eines Betreuers ausdrücklich im Gesetz genannt (Anm: die persönlichen Kontakte der Berufsbetreuer zu ihren Betreuten waren nach Einführung der Pauschalvergütung zurückgegangen).
Behandlung in den Ausschüssen:
Nachdem der Bundestag die Auffassung der Bundesregierung bestätigt hat, dass das
Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist, hat der Rechtsausschuss erneut, wie schon im ersten
Durchgang, die Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt.Anschließend hat der
Rechtsausschuss einstimmig empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend sowie für Familie und Senioren haben empfohlen, den Vermittlungsausschuss aus zwei Gründen anzurufen: Zum einen soll der Vormund bei der Ausgestaltung der persönlichen Kontakte mit dem Mündel einen größeren eigenen Entscheidungsspielraum erhalten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung, ob ein anderer Ort als die übliche Umgebung besser geeignet ist für den Kontakt. Zum anderen soll die Zahl „50“ als maximale Grenze für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften nicht im Gesetz festgeschrieben werden. Stattdessen soll auf die verantwortliche Ausübung der Vormundschaften und Pflegschaften abgestellt werden. Niedersachsen hat der Anrufung als solcher und den beiden Anrufungsgründen zugestimmt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit großer Mehrheit die Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt und dem Gesetz zugestimmt.
Zu TOP 14
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 271/11
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzesantrag zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker vor unerbetenen Werbeanrufen und ungewollten Verträgen zu schützen und verbotenes Telefonmarketing weiter einzudämmen. Ein Werbeanruf ist nach bisheriger Rechtslage dann unzulässig, wenn der Verbraucher „ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung“ angerufen wird. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Einwilligung in einen Werbeanruf zukünftig in Textform erfolgen muss. Andernfalls ist er unerlaubt. Parallel dazu soll die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung; die ein Verbraucher im Zusammenhang mit einem unlauteren Telefonanruf abgibt, künftig erst wirksam werden, wenn der Verbraucher sie durch eine nachfolgende Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt - sog. „Bestätigungslösung“. Darüber hinaus soll das Bußgeld im Falle von Verstößen von 50.000 € auf 250.000 € angehoben werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz haben Maßgaben beschlossen: die Bestätigungslösung nicht nur im Unlauteren Wettbewerbsgesetz (§7 UWG) entsprechend dem Gesetzentwurf, sondern aus rechtssystematischen Gründen auch im Bürgerliche Gesetzbuch (§ 312 b BGB) verankert werden. Nach der vorgeschlagenen Ergänzung im BGB soll die Bestätigungslösung nicht gelten, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmen zu Werbezwecken veranlasst worden ist(so z.B., wenn der Verbraucher selbst anruft) oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat. Darüber hinaus soll die Bestätigungslösung dahingehend ergänzt werden, dass Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten, die Inkasso im Zusammenhang mit unerlaubten Telefonanrufen betreiben, eine sanktionierbare Informationspflicht gegenüber den Schuldnern auferlegt wird. Schließlich sollen auch bei der Verwendung von automatischen Anrufmaschinen für unerlaubte Werbeanrufe Ordnungsstrafen verhängt werden können. NI hat den Maßgaben im Rechtsausschuss zugestimmt und hat sich im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz der Stimme enthalten. Der Wirtschaftsausschusshat gegen die Stimme Niedersachsen empfohlen, den Gesetzentwurf einzubringen.
Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat den Gesetzentwurf bei Stimmenthaltung Niedersachsens mit Maßgabe eingebracht.
Zu TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
BR-Drs. 202/11
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rechtsgrundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem und Regelungen zum präventiven und intervenierenden Kinderschutz verbessert werden. Außerdem sollen die Möglichkeiten zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung erweitert, Netzwerke auf örtlicher Ebene eingerichtet und so genannter Früher Hilfen für Eltern und Kinder z.B. durch den Einsatz von Familienhebammen ausgebaut werden. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Zusammenarbeit der Jugendämter stärken und eine bundeseinheitliche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an Jugendämter etablieren. Gleichzeitig soll bei den Trägern der Jugendhilfe eine Qualitätsentwicklung angestoßen und eine Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für sämtliche in der Jugendhilfe beschäftigten Personen eingerichtet werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Im federführenden Ausschuss für Frauen und Jugend wurde eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Niedersachsen hatte gegen die Festlegung einer Finanzierung der so genannten Frühen Hilfen durch die Krankenkassen gestimmt mit dem Hintergrund, dass Niedersachsen dadurch die Position der freien Hebammen geschwächt sieht. Die entsprechenden Anträge bekamen eine Mehrheit. Die Ausschüsse für Gesundheit, für Recht und für Finanzen haben jeweils kleine fachliche Stellungnahmen abgegeben, der Ausschuss für Kultur hat vorgeschlagen, keine Einwendungen zu erheben. Der Ausschuss für Familie und Senioren hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Aus Baden-Württemberg wurde ein Plenarantrag gestellt, dem Niedersachsen mit der Mehrheit der Länder zugestimmt hat. Inhalt waren Anregungen zur Anpassung von SGB V und VIII zur Schließung von Regelungslücken sowie Anregungen zur Stärkung der Position der freien Hebammen. Ein bayrischer Antrag, der zum Ziel hatte statt einer Informationserlaubnis eine Informationspflicht für Geheimnisträger einzuführen, wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.
Zu TOP 18
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
BR-Drs. 207/11
Wesentlicher Inhalt:
Mit der Familienpflegezeit sollen pflegende Angehörige die Möglichkeit erhalten, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Vorraussetzung für die zinslose Refinanzierung der Entgeltaufstockung durch das neue Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist, dass ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf bis zu 50 % reduziert, nachweisen kann, dass ein nahestehender Angehöriger pflegebedürftig ist und der Arbeitgeber auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung für diese Zeit ein Entgelt von 75 % bezahlt. Verwendet wird hierbei die europäische Definition, nach der eine Wochenarbeitszeit ab 30 Stunden pro Woche als Vollzeitbeschäftigung gilt. Das während der Pflegephase überzahlte Einkommen arbeitet der Arbeitnehmer in der Nachpflegephase ab. In der Nachpflegephase arbeitet der Beschäftigte wieder 100%, bekommt aber weiterhin nur 75 % seines Gehalts. Die Nachpflegephase dauert so lange wie die Pflegephase, also bis zu zwei Jahre. Außerdem muss der pflegende Beschäftigte das Ausfallrisiko, das durch seinen Tod oder eintretende Berufsunfähigkeit entstehen kann, auf eigene Kosten durch eine Familienpflegezeitversicherung abdecken. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Mehrere berufstätige Angehörige können für dieselbe pflegebedürftige Person parallel oder auch nacheinander Familienpflegezeit nehmen. Damit können sich mehrere Angehörige eine Vollzeitpflege teilen oder eine Pflege über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre sicherstellen. Langfristig werden 44.000 Fälle von Familienpflegezeit pro Jahr erwartet. In den ersten vier Jahren wird allerdings durchschnittlich von lediglich 6 844 Fällen ausgegangen (1.642 Fälle im ersten bis 13.140 Fälle im vierten Jahr). Die Kosten für das zinslose Darlehen belaufen sich daher im ersten Jahr auf 0,3 Mio. Euro, im zweiten Jahr auf 1 Mio. Euro, im dritten Jahr auf 1,5 Mio. Euro und langfristig auf 8 Mio. Euro. Die Bürokratiekosten der Wirtschaft betragen langfristig schätzungsweise knapp 2 Mio. Euro pro Jahr. Da in der Anlaufphase des Programms die Fallzahlen deutlich niedriger sein werden, werden für die ersten Jahre auch geringere Bürokratiekosten erwartet.
Behandlung in den Ausschüssen:
Alle beteiligten Ausschüsse, der federführende Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Dabei empfahlen die erst genannten drei Ausschüsse, der Bundesrat möge den vorliegenden Gesetzentwurf in Gänze ablehnen, da er zu weit hinter dem zurückbleibe, was an Regelungen und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erforderlich sei. Für den Finanzausschuss standen die finanziellen Auswirkungen auf die Länder, die sich aus dem neuen unter öffentlich-rechtlichen Zustimmungsvorbehalt stehendem Kündigungsschutz ergeben, im Vordergrund, während der Wirtschaftsausschuss sich über die hohen Bürokratiekosten, die kleinen Unternehmen entstehen könnten, besorgt zeigte und eine konkrete Änderung der Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorschlug.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Der Bundesrat zeigt sich besorgt über die hohen Bürokratiekosten, die kleinen Unternehmen durch das Gesetz entstehen. Er befürchtet zudem, dass kleine Unternehmen aufgrund der hohen Bürokratiekosten die geringere finanzielle Absicherung ihrer Beschäftigten bei einem "normalen Teilzeitmodell" in Kauf nehmen und sich nicht an dem Pflegezeitmodell beteiligen. Er bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Beschäftigte in kleinen Betrieben optional die Möglichkeit einer direkten Darlehensaufnahme beim Bundesamt geschaffen werden könnte. Zudem bittet der Bundesrat, die finanziellen Auswirkungen auf die Länder darzulegen, die sich aus dem neuen unter öffentlich-rechtlichem Zustimmungsvorbehalt stehenden Kündigungsschutz ergeben. Der durch den strengen Kündigungsschutz entstehende Vollzugsaufwand der Länder werde in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Darüber hinaus regt der Bundesrat u.a. die Einführung einer Härtefallregelung für die bislang ungeregelte Frage an, dass der Einbehalt von Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase zu einer besonderen Härte für den Beschäftigten führt. Von einer besonderen Härte sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Beschäftigte infolge des Einbehalts nicht mehr über die für die Deckung seines Lebensunterhalts notwendigen Finanzmittel verfüge.
Zu TOP 25
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
BR-Drs. 214/11
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf schafft den Rechtsrahmen für die Demonstration und Anwendung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid. Ziel ist es, die Eignung dieser Technologien zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen zu ermitteln. Der Gesetzentwurf definiert in Anlehnung an vergleichbare Regelungen des Immissionsschutzrechtes, des Bergrechtes und des Energiewirtschaftsrechtes die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid, für den rohrleitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid sowie für die Erkundung, die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Kohlendioxidspeichern in Gesteinsschichten des tieferen geologischen Untergrundes. Auf Betreiben von Niedersachsen wird den Ländern eingeräumt, durch Landesgesetz zu bestimmen, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in bestimmten Gebieten unzulässig ist.
Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat eine umfangreiche fachliche Stellungnahme. Anträge zur Streichung der Länderklausel fanden keine Mehrheit, Umwelt- und Wohnungsbauausschuss empfahlen aber jeweils eine Umformulierung der Länderklausel zur Klarstellung, dass die Länder die Speicherung auch für die gesamte Landesfläche, nicht nur für bestimmte Gebiete, ausschließen können. Der Wirtschaftsausschuss empfahl u. a., dass angesichts der finanziellen Risiken und der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte der private Betreiber die Verantwortung nach Stilllegung des Kohlendioxidspeichers mindestens 40 statt 30 Jahre tragen solle, und dass anschließend der Bund, nicht das jeweilige Land, diese Verantwortung übernehmen müsse. Umwelt- und Finanzausschuss empfahlen ferner, dass bis zur Übertragung der Verantwortung der Betreiber eine Deckungsvorsorge von 10 Prozent statt von 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der CO2-Zertifikate treffen solle.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf zum großen Teil mit den Stimmen Niedersachsens umfangreich Stellung genommen, Empfehlungen bzw. Plenaranträgen zur Umformulierung oder Streichung der Länderklausel ist er dabei nicht gefolgt.
Zu TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
BR-Drs. 216/11
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) - sie war bis zum Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen - in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Außerdem ist eine spürbare Senkung der Kosten für die Wirtschaft durch den Abbau von Bürokratiepflichten vorgesehen. Kern des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie. Sie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u.a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Vorrang hat die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes. Weitere wesentliche Elemente des Gesetzentwurfs sind die Einführung einer Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff und Glasabfällen ab 2015, die Einführung einer Recyclingquote von 65 % für Siedlungsabfälle sowie einer Verwertungsquote von 70 % für Bau- und Abbruchabfälle ab 2020 und eine zustimmungsbedürftige Verordnungsermächtigung für die Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung zu einer Wertstoffverordnung ("einheitliche Wertstofftonne"). Im Wesentlichen sollen die Rahmenbedingungen für die kommunale Hausmüllentsorgung bei Präzisierung der Möglichkeit gewerblicher Sammlung von werthaltigen Abfällen beibehalten werden, d.h. gewerbliche Sammlungen sollen nur zulässig sein, wenn die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsaufgabe nicht gefährdet wird. Zudem sollen vom EU-Recht vorgeschriebene Abfallvermeidungsprogramme durch die Länder selbst oder mit den Ländern gemeinsam in einem Programm des Bundes aufgestellt werden. Eine Abweichung von der EU-Richtlinie gibt es im Bereich Bioabfälle. Es unterwirft in Biogasanlagen eingesetzte Gülle nicht dem Abfallrecht. Außerdem wird dem Düngerecht Vorrang vor Klärschlamm- und Bioabfallverordnung eingeräumt.
Behandlung in den Ausschüssen:
In den Ausschüssen wurden umfangreiche Stellungnahmen beschlossen. Die wichtigsten Inhalte dieser Änderungen befassen sich mit der gewerblichen Sammlung, mit der Zuständigkeit für gewerbliche Abfälle zur Beseitigung und mit der Einführung der Wertstofftonne, die mit einer zustimmungspflichtigen Verordnung am Ende des Jahres auf den Weg gebracht werden soll. Hier zeichnet sich eine Differenz zwischen den Innenressorts und den Wirtschaftsressorts der Länder ab. Es wurde befürchtet, dass eine Gebührenerhöhung für die Verbraucher die Folge wäre, wenn gewerbliche Entsorger Bereiche abdecken, so lange sie Gewinne erzielen, und die kommunalen Entsorgern in die Pflicht genommen werden, wenn die Preise für die entsprechenden Stoffe, z.B. für Papier, wieder sinken. In den Wirtschaftsressorts wurde eine Stärkung des Wettbewerbs befürwortet, der für die Verbraucher eine Entlastung bringen soll und an dem sich die kommunalen Entsorger beteiligen sollen. Eine Gefährdung der kommunalen Entsorgungsaufgabe sollte so definiert werden, dass diese nur bei erheblichen Investitionen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie bei zu erwartenden Einnahmeverlusten, die zu einer gebührenrechtlichen Überforderung der privaten Haushalte führen, gegeben wäre. Auch in Niedersachsen waren diese Positionen zwischen Innen- und Wirtschaftsressort strittig.
Behandlung im Plenum:
Das Plenum hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Dabei haben die Empfehlungen des Innenausschusses bei Enthaltung von Niedersachsen knappe Mehrheiten erhalten.
Zu TOP 64
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Offshore-Windenergie
- Antrag des Landes Bremen -
BR-Drs. 186/11
Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung soll der Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland beschleunigt werden. Aus Sicht von Bremen gehört dazu der Abschluss eines verbindlichen Zukunftskontraktes „Windenergie Offshore 2020“, der mit den beteiligten Akteuren zu schließen ist. Die Novellierung des EEG soll, um rechtzeitige Planungssicherheit zu erlangen, noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Im Rahmen der Novellierung soll der Beginn der Degression verschoben, der Frühstarterbonus verlängert, das Stauchungsmodell eingeführt und die Netzanbindungsverpflichtung durch die Übertragungsnetzbetreiber dauerhaft festgeschrieben werden. Darüber hinaus soll das angekündigte Kreditprogramm des Bundes verabschiedet und aufgestockt werden. Niedersachsen hat ein 10-Punkte-Programm als Ersetzungsantrag gestellt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Im Wirtschaftsausschuss wurde Vertagung mit dem Hintergrund beschlossen, dass eine Einigung vor allem zwischen Bremen und Niedersachsen herbeigeführt werden soll. Im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekam ein Teil des niedersächsischen Antrags eine Mehrheit, konnte aber nicht in den Antrag aus Bremen eingefügt werden, da in diesem für Niedersachsen unhaltbare Forderungen stehen. Daher wurde der niedersächsische Antrag als Ersetzungsantrag gestellt. Dieser erhielt keine Mehrheit. Abgelehnt wurden die Punkte, die sich mit der Onshore-Strom-vernetzung befassen.
Behandlung im Plenum:
Minister Sander hat im Bundesratsplenum das Wort genommen. Der Antrag Bremens auf sofortige Sachentscheidung wurde abgelehnt, so können die Ausschussberatungen fortgesetzt werden.
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Herr Rüdiger Jacobs
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