Niedersachsen klar Logo

874. Sitzung des Bundesrats am 24.09.2010

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


TOP 6
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten
Kapitaladäquanzrichtlinie
BR-Drs. 518/10


TOP 19
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Städtebauförderung
- Antrag der Länder Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen,
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg -
BR-Drs. 548/10


TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)
BR-Drs. 484/10 (neu)


TOP 31
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
BR-Drs. 489/10


TOP 52
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
BR-Drs. 440/10


TOP 74
Entschließung des Bundesrates
„Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet“
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 453/10



Zu TOP 6
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten
Kapitaladäquanzrichtlinie
BR-Drs. 518/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz sollen drei EU-Richtlinien zur Verbesserung der Stabilität und zum Abbau von Risiken auf den Finanzmärkten umgesetzt werden. Die einzelnen Maßnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf das Kreditwesengesetz und sehen insbesondere Folgendes vor:

  • Regelungen zur Stärkung der Eigenverantwortung von Verkäufern und Käufern bei Verbriefungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die mit einer Verbriefung verbundenen Risiken angemessen eingeschätzt werden. Der Emittent verbriefter Forderungen wird ab dem Jahr 2011 verpflichtet, mindestens 5 % der Transaktion als Selbstbehalt in seiner Bilanz zurückzubehalten und in voller Höhe mit Eigenkapital zu unterlegen, während der Investor zur umfassenden Prüfung des Inhalts von Verbriefungen verpflichtet wird. Für Verbriefungstransaktionen nach dem 31.12.2012 sieht das Gesetz eine Anhebung des Selbstbehalts auf mindestens 10 % vor. Die deutsche Regelung geht damit über die Vorgabe der EU-Richtlinie hinaus, die nur einen Selbstbehalt von mindestens 5 % vorschreibt.
  • Änderung der Großkreditvorschriften zur Vermeidung einer Solvenzgefährdung durch den Ausfall eines Kreditnehmers.
  • Festlegung einheitlicher Regeln für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital.
  • Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsbehörden im EU-Wirtschaftsraum durch Einrichtung von Kollegien.


Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Ein gemeinsamer Antrag von Hessen und Niedersachsen auf Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde danach als Plenarantrag gestellt.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Ziel ist es, die Erhöhung des Selbstbehalts auf 10 Prozent bei Verbriefungen ab dem Jahr 2013 im Gesetz zu streichen.
Minister Möllring hat eine Rede zu Protokoll gegeben.
Darin spricht er sich grundsätzlich für Maßnahmen aus, die dem Entstehen einer neuen Finanzkrise entgegenwirken. Die Erhöhung des Selbstbehalts bei Verbriefungen sei aber nicht zielführend, zumal deutsche Verbriefungen bisher kaum zu Ausfällen geführt hätten. Eine Verdoppelung des Selbstbehalts führe bei einem deutschen Alleingang zu einer Verlagerung von Verbriefungen ins Ausland und benachteilige mittelständische Unternehmen, für die Verbriefungen ein wichtiges Refinanzierungsinstrument seien.

Zu TOP 19
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Städtebauförderung
- Antrag der Länder Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen,
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg -
BR-Drs. 548/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit im weiteren Verlauf der parlamentarischen Beratungen des Haushaltsentwurfs 2011 die Kürzungen der Städtebauförderung rückgängig gemacht werden. Zur Begründung verweist der Antrag darauf, dass die Städtebauförderung ein erfolgreiches und gemeinsames Instrument einer nachhaltigen Struktur- und Stadtentwicklungspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden sei. Die Städtebauförderung leiste ein Vielfaches dessen, was sie koste. Es sei notwendig, die kommunale Infrastruktur an den wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und ökologischen Wandel anzupassen. Dies sichere in hohem Maße Beschäftigung im örtlichen Handwerk und regionalen Baugewerbe. Deshalb solle die Städtebauförderung ab 2011 mindestens auf dem Niveau wie im Bundeshaushalt 2010 fortgeführt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Berlin hat zu seinem Antrag die sofortige Sachentscheidung beantragt.

Behandlung im Plenum:
Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat dem Antrag Berlins auf sofortige Sachentscheidung entsprochen und die Entschließung gefasst.

Zu TOP 24
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)
BR-Drs. 484/10 (neu)


Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zu neu zugelassenen (innovativen) Arzneimitteln, nach denen die Pharmaunternehmen verpflichtet werden, den Zusatznutzen neuer Arzneimittel nachzuweisen. Diese Medikamente können zwar im ersten Jahr frei, d.h. mit dem vom Pharmaunternehmen gesetzten Preis verkauft werden, danach aber sollen die Erstattungsbeträge und die Erstattungsbedingungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgesetzt werden. Entscheidend dafür sind die Feststellung des Zusatznutzens, die Indikation und das Wirkungsspektrum. Im Falle, dass kein Zusatznutzen erkennbar ist, wird das Medikament in das Festbetragssystem übernommen. Geregelt wird ferner die Festbetragshöhe für Arzneimittel im sog. Festbetragsmarkt mit Festlegung einer Preis-Untergrenze. Die Bonus-Malus-Regelung (Verantwortung der Ärzte für die Verschreibung der jeweils preisgünstigsten Medikamente) wird abgeschafft. Regelungen zur Transparenz über klinische Prüfungen von Medikamenten werden getroffen. Regelungen zu den Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen werden ergänzt, Ärzte und Apotheken sind bei der Verschreibung an diese Verträge gebunden. Vorgesehen ist ferner auch eine Änderung der Packungsgrößenverordnung.

Behandlung in den Ausschüssen:
Die Ausschüsse empfahlen eine umfangreiche Stellungnahme zu den o. g. Regelbereichen, die im Wesentlichen auf Präzisierungen der Nutzenbewertung von Arzneimitteln, der Arbeit und Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen zielten. Das Anliegen Schleswig-Holsteins und Niedersachsens, die Änderung der Packungsgrößenverordnung aus dem Gesetz zu streichen, fand keine Mehrheit. Man wollte Zeit gewinnen für weitere, noch notwendige Änderungen. Weitere Empfehlungen zielten auf Regelungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, auf die Streichung der Ausdehnung des Wettbewerbsrechtes für die gesetzliche Krankenversicherung und auf die Begünstigung von Arzneimittelimporten, von der weitere Einsparungen erwartet werden. Außerdem wurde zur Erhaltung der sicheren, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung durch Apotheken ein Verbot der "Pick- up- Stellen" empfohlen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat beschloss eine umfangreiche Stellungnahme.

Zu TOP 31
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
BR-Drs. 489/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur dauerhaften Fortführung des bis zum 31.12.2010 befristeten Modellvorhabens „Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17)“ geschaffen sowie die Bestimmungen der sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie vollständig in nationales Recht überführt werden. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist insbesondere eine Befristung (15 Jahre) ab dem 19.01.2013 der bisher unbefristet zu erteilenden Fahrerlaubnisklassen (u.a. Pkw) verbunden. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Führerscheine werden nach einer Übergangsfrist bis spätestens zum 19.01.2033 umgestellt und anschließend ebenfalls nur noch befristet verlängert. Daneben werden durch Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes die Mindestanforderungen an die Qualifikation der Fahrerlaubnisprüfer angepasst. Weiterhin werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine Speicherung der von den Fahrerlaubnisbehörden an das Zentrale Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) übermittelten Daten unter Berücksichtung der Forderungen des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit und den Datenschutz (BfDI) erweitert.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Verkehrsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung soll schnellstmöglich sicherstellen, dass die sich aus der Einführung einer Begutachtungsstelle erforderlichen Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung vollzogen werden, und dass den Ländern durch den Vollzug kein Mehraufwand entsteht. Der Verkehrsausschuss schlug ferner Ergänzungen zum Kraftfahrsachverständigengesetz vor. So soll zum Einen sichergestellt werden, dass die Umsetzung der Richtlinie auf die Tätigkeit des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers bei der Fahrerlaubnisprüfung beschränkt wird. Zudem sei eine Besitzstandsregelung für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer erforderlich, die vor dem Stichtag des 19.01.2013 zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens entsprechend den Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Minister Bode hat eine Rede zu Protokoll gegeben.

Zu TOP 52
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
BR-Drs. 440/10


Wesentlicher Inhalt:
Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, den Anbau von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. Untersagungsgründe werden nicht konkret aufgeführt. Es dürfen jedoch ausdrücklich keine Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Umweltschutzes sein, weil diese Bereiche bereits Bestandteil der Zulassungsprüfung und der erfolgten Zulassung sind.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfahl eine Stellungnahme, die inhaltlich für Niedersachsen unbefriedigend ist, weil sie lediglich darauf abhebt, dass die Verordnung durch die Bundesregierung umzusetzen sei. Außerdem empfahl er, die Kennzeichnung von GVO-Produkten umfassender zu regeln. Der von Niedersachsen eingebrachte Entwurf einer Stellungnahme fand im AV-Ausschuss keine Mehrheit, obwohl er das eigentliche Problem, das sich aus der Verordnung ergeben wird, aufgreift. Denn die Verordnung steht der Schaffung eines harmonisierten Binnenmarktes fundamental entgegen, leistet also Wettbewerbsverzerrungen Vorschub und es ergeben sich darüber hinaus Rechtsunsicherheiten zu Lasten der Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten. Der Umweltausschuss fasste gegen die Stimme Niedersachsens eine Stellungnahme, die auf eine Verschärfung der Anbauverhinderung hinausliefe, während der Gesundheitsausschuss Kenntnisnahme empfahl.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat beschloss eine Stellungnahme auf der Grundlage der Empfehlung des AV-Ausschusses.

Zu TOP 74
Entschließung des Bundesrates
„Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet“
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 453/10


Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Entschließungsantrag will Rheinland-Pfalz festgestellt wissen, dass das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen aus dem Jahr 2009 (in Kraft seit dem 04.08.2009) nicht ausreicht, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu entfalten; außerdem soll die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine sog. „Bestätigungslösung“ für im Internet geschlossene Verträge vorsieht.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss hat dem Plenum empfohlen, die Entschließung zu fassen, und zwar in Form der Maßgabe, anstelle des Begriffs „Bestätigungslösung“ von „Buttonlösung“ zu sprechen. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat die Entschließung mit derselben Maßgabe mehrheitlich angenommen. Der Ausschuss für Wirtschaft hat seine Beratung bis zum 27.01.2011 vertagt.

Behandlung im Plenum:
Rheinland-Pfalz hat für den Entschließungsantrag Wiederaufsetzung und sofortige Sachentscheidung beantragt. Diese wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt. Ein Plenarantrag Baden-Württembergs, mit dem die Bundesregierung um Prüfung gebeten werden sollte, ob die geltenden Regelungen über den Abschluss von Verbraucherverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch einen hinreichenden Verbraucherschutz gewährleisten, ist nicht zur Abstimmung gelangt. Baden-Württemberg hatte sich in dem Plenarantrag auch dafür ausgesprochen, den verbesserten Verbraucherschutz ggf. vorrangig auf europäischer Ebene zu gewährleisten.



Piktogramm Information

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln