871. Sitzung des Bundesrats am 04.06.2010
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung
TOP 3a)
… Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
BR-Drs. 284/10(neu)
TOP 4
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
BR-Drs. 276/10
TOP 10
Entschließung des Bundesrates zur weiteren Förderung erneuerbarer Energien aus dem Marktanreizprogramm
- Antrag des Landes Thüringen -
BR-Drs. 290/10
TOP 11a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
BR-Drs. 186/10
in Verbindung mit
TOP 11b)
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
BR-Drs. 226/10
TOP 12
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt
- Beschäftigungschancengesetz
BR-Drs. 225/10
TOP 14a)
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
BR-Drs. 227/10
in Verbindung mit
TOP 15
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
(Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
BR-Drs. 228/10
TOP 27
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
BR-Drs. 280/10
Zu TOP 3a)
… Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
BR-Drs. 284/10(neu)
Wesentlicher Inhalt:
Der Markt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie hat sich im vergangenen Jahr unvorhergesehen dynamisch entwickelt. Durch dieses Gesetz werden die Vergütungssätze an die aktuellen und zukünftig zu erwartenden Preis- und Kostenentwicklungen angepasst. Gleichzeitig wird auch die Zielmarke für den Ausbau der solaren Strahlungsenergie an den dynamischen Ausbau angepasst und auf 3 000 Megawatt installierte Leistung im Jahr angehoben. Die Vergütung für Anlagen auf oder an Gebäuden soll zum 1. Juli 2010 einmalig um 16 Prozent abgesenkt werden. Bei Freiflächenanlagen soll die Absenkung 15 Prozent betragen und auch zum 1. Juli 2010 wirksam werden. Für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen soll die Absenkung nur 11 Prozent betragen. Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen soll aber grundsätzlich nicht mehr vergütet werden, wenn die Anlage nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wird. Ausgenommen davon sollen allerdings Anlagen sein, die sich im Geltungsbereich von vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden. Diese Anlagen müssen spätestens bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb gehen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Im Umweltausschuss, im Finanzausschuss und im Innenausschuss wurde die Anrufung des Vermittlungsausschusses gegen die Stimmen Niedersachsens mit dem Ziel empfohlen, die einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent für diese Anlagen zu begrenzen. Der Innenausschuss empfahl außerdem die Anrufung des Vermittlungsausschusses, um Übergangsfristen für Freiflächen zu verlängern. Wegen der hohen Vorbereitungskosten sollte Vertrauensschutz für Vorhabensträger gelten, die bis zum in Kraft treten des Gesetzes am 1.7.2010 über einen beschlossenen Bebauungsplan verfügen. Außerdem fand ein Antrag eine Mehrheit, der einen vollständigen Ausschluss von landwirtschaftlichen Flächen abmildert und eine Reduzierung der Flächen sowie einen Ausschluss hochwertiger landwirtschaftlicher Böden vorsieht. Keine Mehrheit fanden Anträge, die aufgrund der Nicht-Beachtung der Entschließung des Bundesrates eine generelle Überarbeitung fordern (Umweltausschuss), die die Neuregelung zu landwirtschaftlich genutzten Flächen generell in Frage stellt (Umweltausschuss, Agrarausschuss und Innenausschuss), und die eine Streckung der im EEG vorgesehenen Degression von drei auf fünf Jahre vorsehen (Umweltausschuss).
Behandlung im Plenum:
Die allgemeine Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde gegen die Stimmen Niedersachsens beschlossen. Außerdem fand gegen die Stimmen Niedersachsens die Empfehlung für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses eine Mehrheit, die die einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent für diese Anlagen begrenzen soll. Die anderen Empfehlungen sowie ein Plenarantrag Bayerns, der sich mit der Förderung von Solarenergie auf Acker- und Grünflächen befasste, erhielten bei ablehnender Haltung Niedersachsens keine Mehrheit.
Zu TOP 4
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
BR-Drs. 276/10
Wesentlicher Inhalt:
Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden Kinder allein stehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht. Das UVG sichert Kindern von Alleinerziehenden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltszahlungen längstens für die Dauer von 72 Monaten zu. Wird Unterhalt nach dem UVG gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang der erbrachten Leistungen auf das Land über. Eine Heirat oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des allein lebenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, führt zum Leistungsausschluss. Geht dagegen der allein erziehende Elternteil eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, wird Unterhaltsvorschuss weitergewährt. Baden-Württemberg strebt an, dass künftig auch das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Leistungsausschluss nach dem UVG führt. Darüber hinaus soll künftig der Rückgriff gegen den Unterhaltsschuldner erleichtert werden. So will Baden- Württemberg die Möglichkeiten der Vorschussstellen erweitern, durch Datenabgleiche die Angaben des Schuldners zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu überprüfen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf mit der Maßgabe, ihn auf die Verbesserung der Rückgriffsmöglichkeiten zu begrenzen, beim Deutschen Bundestag einzubringen. Aus Sicht der Ausschüsse seien nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht mit der Ehe gleichzusetzen. Der genannten Benachteiligung verheirateter Elternteile durch den Leistungsausschluss beim Unterhaltsvorschuss stünden Rechtsfolgen der Ehe gegenüber, die die Situation der Betroffenen deutlich verbesserten. Der Finanz- und der Innenausschuss empfahlen, den Gesetzentwurf unverändert beim Bundestag einzubringen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzesentwurf in der vom federführenden Ausschuss und dem Ausschuss für Frauen und Jugend empfohlenen veränderten Fassung beim Bundestag einzubringen.
Zu TOP 10
Entschließung des Bundesrates zur weiteren Förderung erneuerbarer Energien aus dem Marktanreizprogramm
- Antrag des Landes Thüringen -
BR-Drs. 290/10
Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesregierung wird gebeten, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit zügig wieder Förderungen aus dem Marktanreizprogramm und den weiteren Klimaschutz-Förderprogrammen vergeben werden können. Die Fortführung der Programme ist sowohl aus klima- als auch aus wirtschaftspolitischen Gründen sinnvoll. Dazu ist es erforderlich, kurzfristig die Aufhebung der Haushaltssperre beim Deutschen Bundestag zu beantragen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Die Entschließung bezog sich nur auf das Marktanreizprogramm. Da von der Haushaltssperre auch weitere Klimaschutz-Förderprogramme (kommunale Klimaschutzvorhaben, die rückwirkend gestoppt werden müssen und Mini-KWK-Anlagen) betroffen sind, hat der Umweltausschuss eine Erweiterung der Entschließung auf diese empfohlen. Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfahlen, die Entschließung in unveränderter Form zu fassen.
Behandlung im Plenum:
Die Entschließung wurde mit den Stimmen Niedersachsens mit den vom Umweltausschuss empfohlenen Änderungen gefasst.
Zu TOP 11a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
BR-Drs. 186/10
in Verbindung mit
Zu TOP 11b)
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
BR-Drs. 226/10
Wesentlicher Inhalt:
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im gesetzlichen Regelfall von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Diese sind von den der Bundesagentur für Arbeit (BA) zugehörigen örtlichen Agenturen für Arbeit und den jeweils zuständigen kommunalen Trägern zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung errichtet worden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. Dezember 2007 handelt es sich bei diesen Arbeitsgemeinschaften um eine vom Grundgesetz nicht zugelassene Form der Mischverwaltung. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Der Gesetzentwurf auf Drs. 186/10 will diesen Auftrag erfüllen. Er ergänzt das Grundgesetz um einen neuen Zuständigkeitstitel für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende und schafft damit eine verfassungsrechtliche Grundlage für die weitere Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen in diesem Bereich auch über das Jahr 2010 hinaus. Daneben soll die als Experimentierklausel im SGB II geregelte Zulassung von einzelnen Kommunen zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung verstetigt und damit die Zuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende von einer begrenzten Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auch künftig allein wahrgenommen werden können. Mit dem Gesetzentwurf in Drucksache 226/10 soll eine verfassungsmäßige Regelung über die zukünftige Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende getroffen werden. Damit soll die Erbringung der Leistungen aus einer Hand auch in der Zukunft sichergestellt werden und die Träger, BA und Kommunen, die Aufgaben im Regelfall in gemeinsamen Einrichtungen wahrnehmen. Die bestehende Struktur der Zusammenarbeit der BA und der kommunalen Träger im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll also im Grundsatz beibehalten bleiben. Die Aufgabenerfüllung in gemeinsamen Einrichtungen, den sogenannten Jobcentern, bildet künftig den gesetzlichen Regelfall. Gleichzeitig sollen die Grundlagen für Verbesserungen in der Qualität der Leistungserbringung geschaffen werden. Die zugelassenen kommunalen Träger - sog. Optionskommunen - sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen. Kommunalen Neugliederungen soll Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sollen auf Antrag weitere 41 Optionskommunen zugelassen werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Zu dem Gesetzentwurf in Drs. 226/10 empfahlen der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat, eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben. Sie regen verschiedene Änderungen und Ergänzungen zum Gesetzentwurf an.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat entschieden, gegen die Änderung des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Darüber hinaus hat der Bundesrat Stellung genommen. Bei den einfachgesetzlichen Regelungen zur Organisationsentwicklung sieht der Bundesrat Verbesserungsmöglichkeiten. Er macht eine Reihe von Vorschlägen, die den Gesetzentwurf ergänzen und konkretisieren sollen, um die Verwaltungsstrukturen in den Jobcentern weiter zu verbessern. Mit einer Entschließung, der Niedersachsen beigetreten ist, fordert der Bundesrat zudem den Bundestag auf, vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Sperre zur Entfristung von insgesamt 3.200 Stellen bei den Jobcentern aufzuheben. Die Vermittlung und Betreuung von Langzeitarbeitslosen sei ein personalintensiver Bereich, dessen Erfolg ganz wesentlich von ausreichenden Personalkapazitäten und gut qualifiziertem Personal in den Jobcentern abhänge.
Zu TOP 12
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt
- Beschäftigungschancengesetz
BR-Drs. 225/10
Wesentlicher Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält verschiedene Regelungen, die angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise und ihrer Auswirkungen weiterhin zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes beitragen sollen. Dieses sind insbesondere:
- die Verlängerung der max. Anspruchsdauer von Kurzarbeit bis zum 31.3.2012,
- die weitere Übernahme der vollen Sozialbeiträge bei Kurzarbeit ab dem 6. Monat bis zum 31.3.2012 - allerdings unter Wegfall der sog. „Konzernklausel“. Bisher war es für eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit in allen Betrieben eines Arbeitgebers ausreichend, wenn in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde.
- die Gleichstellung von Konjunktur- und Saisonkurzarbeitergeld,
- Änderungen beim Transferkurzarbeitergeld, die u.a. auf eine frühzeitige Vermittlung von Beschäftigten in Transferkurzarbeit auf neue Arbeitsplätze zielen.
Außerdem sollen bisher befristet eingeführte Arbeitsmarktinstrumente verlängert werden. Dies sind im Wesentlichen die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für Auslandsbeschäftigte oder Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit, die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer sowie der besondere Eingliederungszuschuss für Ältere, die Förderung der Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer in KMU sowie die erweiterte Berufsorientierung und der Ausbildungsbonus bei Insolvenz.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen dem Bundesrat, Stellung zu nehmen, u.a. sollte mit den Vorschlägen die Förderung in der Altenpflegeausbildung verstärkt werden. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. So soll der Ausbildungsbonus für Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz künftig generell als Rechtsanspruch gewährt werden. Zudem soll die Förderung von Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz entfristet werden. Außerdem soll die zwischen einem ersten und einem zweiten Bezug von Kurzarbeitergeld entstehende dreimonatige Anspruchslücke einmalig aufgehoben werden. Minister Bode hat im Bundesrat das Wort genommen. Niedersachsen begrüße den vorliegenden Gesetzentwurf, der unter anderem die Fortsetzung der Kurzarbeit und die Übernahme der Sozialbeiträge bis März 2012 vorsehe. Das Instrument der Kurzarbeit sei mit Augenmaß zu gestalten. So habe sich das Geschäftsklima im Verarbeitenden Gewerbe inzwischen spürbar verbessert und wieder das Niveau von Mitte 2008 - also vor Ausbruch der Wirtschaftskrise - erreicht. Forderungen, Kurzarbeit ohne Unterbrechung bis zu 42 Monate - also dreieinhalb Jahre - zu gewähren, erteilte er eine Absage. Niedersachsen begrüße im Übrigen die geplante Verlängerung der Instrumente, die bisher nur mit Befristung bis Ende dieses Jahres in das SGB III eingeführt worden waren.
Zu TOP 14a)
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
BR-Drs. 227/10
in Verbindung mit
Zu TOP 15
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
(Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
BR-Drs. 228/10
Wesentlicher Inhalt:
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Studienfinanzierung in Deutschland auf eine breitere Basis zu stellen. Ziel ist es, hierbei einen besonderen Anreiz für die Aufnahme, aber auch erfolgreiche Beendigung eines Studiums zu setzen. Mit dem Gesetzentwurf in der Drs. 227/10 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, durch spürbare Leistungsverbesserungen das BAföG als wesentliches Element einer individuellen Bildungsfinanzierung nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben der Erhöhung der Bedarfssätze um zwei Prozent und der Freibeträge um drei Prozent sieht sie daher u.a. auch strukturelle Anpassungen an Entwicklungen in den Ausbildungsgängen der Schulen und Hochschulen vor. Mit dem nationalen Stipendienprogramm in der Drs. 228/10 sollen die Hochschulen in Deutschland die Möglichkeit erhalten, bis zu 8 % ihrer Studierenden mit einem Stipendium zu fördern. Die Höhe der Stipendien soll sich auf 300 € monatlich belaufen. Die Mittel für die Stipendien sollen je zur Hälfte aus privaten und öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. Der Anteil der öffentlichen Mittel soll jeweils zu 50 % vom Bund und den Ländern finanziert werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss hielt die mit beiden Gesetzentwürfen verbundenen Mehrausgaben bei der derzeitigen Haushaltslage der Länder für nicht finanzierbar und empfahl dem Bundesrat daher sie abzulehnen. Der jeweils federführende Ausschuss für Kulturfragen sowie die weiteren mitberatenden Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat jeweils Stellung zu nehmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu beiden Gesetzentwürfen im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
Die Bundeskanzlerin, die Regierungschefin und die Regierungschefs der Länder haben in ihrer Besprechung am 16. Dezember 2009 das gemeinsame Ziel bekräftigt, die Ausgaben für Bildung und Forschung bis zum Jahr 2015 auf 10 % des BIP zu steigern.
Zwischen Bund und Ländern ist vor allem zu klären, wie die dabei von Bund und Ländern genannten Varianten zur Finanzierung dieses Ziels über Bundesprogramme einerseits und Umsatzsteuer andererseits in Einklang gebracht werden können.
Der Bundesrat erwartet, dass der Bund die Länder im Rahmen der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung im Bildungsbereich mit zusätzlichen Umsatzsteuermitteln unterstützt. Er weist darauf hin, dass angesichts der Finanzsituation der Länder die Ausweitung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. die Ausweitung von Bund- Länder- Programmen sowie neue Bund-Länder-Programme unter einen generellen Finanzierungsvorbehalt zu stellen und im Rahmen einer angemessenen Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung des 10-%-Zieles für Bildung und Forschung zu beurteilen sind.
Zu TOP 27
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
BR-Drs. 280/10
Wesentlicher Inhalt:
Die Initiative verfolgt das Ziel, die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sicherzustellen. Dazu sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, jedwede Europäische Ermittlungsanordnung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Bestimmungen des Richtlinienvorschlags zu vollstrecken. Vom Geltungsbereich sollen nahezu alle Ermittlungsmaßnahmen abgedeckt werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Europa- sowie der Innen- und Rechtsausschuss begrüßen in ihren Stellungnahmen zwar das Ziel, die strafrechtliche Zusammenarbeit im Bereich der Beweisgewinnung effektiv zu gestalten. Sie teilen aber nicht die Einschätzung der Antrag stellenden Mitgliedstaaten, dass für den Erhalt von Beweismitteln zurzeit ein neuer Ansatz erforderlich sei. Vielmehr sei die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/978/JI (Frist 2011) zunächst einmal abzuwarten. Dies sei auch im Sinn des Stockholmer Programms, wonach in den nächsten Jahren der Implementierung, Durchsetzung und Evaluierung der bestehenden Instrumente im Strafrechtsbereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden soll. Die vorhandenen Instrumente der Rechtshilfe seien im Allgemeinen nicht unzulänglich sondern scheiterten in der Praxis eher an einer fehlenden Bereitschaft einzelner Staaten zur zügigen Bearbeitung.
Behandlung im Plenum:
Das Plenum beschloss mit Unterstützung Niedersachsens eine Stellungnahme zur Initiative. Minister Busemann ergriff das Wort. Er räumte ein, dass ein einheitlicher, sämtliche Beweisformen umfassender Rechtsakt wünschenswert sei. Er bezweifelte allerdings, dass die Zeit dafür schon reif sei. Die bestehenden Rechtshilfeübereinkommen seien durchaus praxistauglich. Insbesondere sei aber der Rahmenbeschluss über die Europäischen Beweisanordnung vom 18. Dezember 2008 noch nicht einmal umgesetzt (Frist 2011) - sodass es hierzu an praktischen Erfahrungen fehle, die einen weiteren Rechtsakt schon jetzt notwendig machten.
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Herr Rüdiger Jacobs
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