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866. Sitzung des Bundesrates am 12.02.2010

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 6
Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (… StrÄndG)
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 867/09

TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen -
BR-Drs. 37/10

TOP 14
Entschließung des Bundesrates zur künftigen Ausgestaltung der Milchquotenregelung
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen -
BR-Drs. 21/10

TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)
BR-Drs. 3/10

TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
BR-Drs. 4/10

TOP 24
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen
Bürgerinitiative
BR-Drs. 841/09

TOP 32
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)
BR-Drs. 892/09

TOP 51a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 48/10

TOP 51b)
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 49/10

TOP 52
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 51/10

TOP 53
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 50/10

TOP 54
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
- Antrag der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen -
BR-Drs. 65/10

TOP 55
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld nach § 421t Absatz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit der Dauer des Leistungsumfangs des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Absatz 3 SGB III
- Antrag der Länder Saarland, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 880/09

Zu TOP 6
Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (… StrÄndG)
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 867/09

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll ein neuer Straftatbestand „Genitalverstümmelung“ als eigenständiger Fall der Körperverletzung (§226a StGB) geschaffen werden. Danach begeht zukünftig ein Verbrechen, wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt und wird mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Auch wenn eine solche Tat im Ausland begangen wird, soll sie dem deutschen Strafrecht unterstellt werden, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Die Verjährung soll bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhen. Das Opfer einer Genitalverstümmelung soll zudem im Strafverfahren als Nebenkläger auftreten dürfen und ihm soll auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben empfohlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht.


Zu TOP 10
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG)
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen -
BR-Drs. 37/10

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Entwurfs ist es, die seit Jahren steigenden Ausgaben der Länder für die Prozesskostenhilfe (PKH) dauerhaft zu begrenzen.
Allein in der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben sich die Zahlungen für beigeordnete Rechtsanwälte von 1998 bis 2005 um fast 40 % auf 361,8 Mio. Euro erhöht.
Das Einsparpotenzial der vorgesehenen Maßnahmen wird bundesweit auf rund 100 Mio. Euro geschätzt. Zu den wesentlichen Maßnahmen zählt die Erleichterung, PKH bei mutwilliger missbräuchlicher Nutzung zu versagen. Zur besseren Erfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sollen die Gerichte künftig dessen Angaben überprüfen dürfen (wie jetzt schon die Sozial- und Finanzbehörden).
Die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten soll angemessen erhöht und der Freibetrag für Prozesskostenhilfe an den Freibetrag für Sozialhilfe angepasst werden. Überschreitet das Einkommen den Freibetrag, muss sich der Antragsteller an den Prozesskosten beteiligen. Die als Darlehen ausgestaltete PKH ist vollständig zurückzuzahlen und für die Abgeltung der gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eine Gebühr von 50 Euro zu entrichten, wenn das Einkommen und Vermögen das Existenzminimum überschreiten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Bundesrat hatte den Entwurf auf Antrag Niedersachsens bereits in der 16. Wahlperiode beim Deutschen Bundestag eingebracht; er ist der Diskontinuität unterfallen.
Die den Antrag stellenden Länder, denen Niedersachsen beigetreten ist, haben nunmehr die erneute Einbringung in sofortiger Sachentscheidung beantragt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat sowohl die sofortige Sachentscheidung wie auch die Wiedereinbringung des Gesetzentwurfes in den Deutschen Bundestag mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen.

Zu TOP 14
Entschließung des Bundesrates zur künftigen Ausgestaltung der Milchquotenregelung
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen -
BR-Drs. 21/10

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bundesweite Handelbarkeit der Milchquoten zu schaffen und zwar zum nächstmöglichen Termin. Bisher ist der Handel der Quoten zwischen den alten und den neuen Bundesländern nicht möglich.

Behandlung im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz:

Der Ausschuss hat dem Bundesrat mit 10 : 6 : 0 Stimmen empfohlen, die Entschließung zu fassen. Die Stimmenverteilung spiegelt die unterschiedlichen Positionen der alten und der neuen Bundesländer wider.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat fasste die Entschließung mit den Stimmen Niedersachsens.

Zu TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)
BR-Drs. 3/10

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen mehrere im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortmaßnahmen umgesetzt werden. Ziel ist es, die Lohnnebenkosten in der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise stabil zu halten und krisenbedingte Einnahmeausfälle der Sozialversicherungssysteme aufzufangen. Zudem soll das (Schon-) Vermögen von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitssuchende besser geschützt werden. Außerdem sind Maßnahmen zur Einkommensstützung von Milcherzeugern vorgesehen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Umwandlung des bisher vorgesehenen Darlehens von 16 Mrd. Euro an die Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 in einen Zuschuss;
  • Zahlung eines weiteren Bundeszuschusses im Jahre 2010 in Höhe von 3,9 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds;
  • Erhöhung der Freibeträge für Altersvorsorgevermögen (sog. Schonvermögen) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende von derzeit 250 Euro auf 750 Euro pro Lebensjahr;
  • Stützung der Milcherzeuger durch Auflegung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Grünlandmilchprogramms, das für 2010 und 2011 eine Grünlandprämie und eine Kuhprämie vorsieht. Hiefür stehen 300 Mio. Euro aus dem EU-Milchprogramm zur Verfügung. Deutschland erhält davon etwa 61 Mio. Euro. Das Gesetz regelt die Mittelverwendung.

Für die Gemeinden entstehen durch das Gesetz jährliche Mehrkosten von 80 - 90 Mio. Euro. Die Haushalte der Länder werden nicht belastet.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahlen eine Stellungnahme. Beide Ausschüsse begrüßten darin die Ausweitung des Schonvermögens bei Arbeitssuchenden, forderten aber zugleich eine nähere Darlegung der finanziellen Auswirkungen bei den Kommunen und baten um Prüfung eines Ausgleichs der Mehrkosten, gegebenenfalls durch eine außerordentliche Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Gesundheitsausschuss empfahlen dagegen, keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
Minister Bode hat eine Erklärung zu Protokoll gegeben, in der er die Erhöhung des Schonvermögens als wichtigen Schutz der Alterssicherung für Arbeitssuchende hervorhob.

Zu TOP 17
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
BR-Drs. 4/10

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf erfolgt eine Anpassung des nationalen Steuerrechts an mehrere Entscheidungen des EuGH und EU-Richtlinien. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:

  • Gewährung der Altersvorsorgezulage bei der Riesterförderung unabhängig davon, ob Personen der beschränkten oder unbeschränkten inländischen Steuerpflicht unterliegen. Im EU/EWR-Ausland befindliche selbst genutzte Wohnimmobilien sollen in die Zulagenförderung miteinbezogen werden können,
  • Steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden,
  • Ausweitung der degressiven AfA auf Gebäude im EU/EWR-Ausland,
  • Abziehbarkeit von Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind,
  • Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen,
  • Monatliche Abgabe von zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen zur besseren Betrugsbekämpfung durch zeitnahe Unterrichtung. Unternehmer mit Umsätzen bis 50.000 Euro pro Quartal sollen wie bisher vierteljährliche Meldungen abgeben. Für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.12.2011 soll die Grenze für die vierteljährliche Abgabe auf 100.000 Euro erhöht werden.

Von den erwarteten Steuermehreinnahmen von jährlich 110 Mio. Euro entfallen 73 Mio. Euro auf den Bund und 57 Mio. Euro auf die Länder. Für die Gemeinden ergeben sich dagegen Steuermindereinnahmen von jährlich 20 Mio. Euro.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen eine Stellungnahme. Sie umfasste auch eine Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes. Danach soll die Zusätzlichkeit hinsichtlich der Überschreitung eines festgelegten Investitionsvolumens der Vorjahre wegfallen (so genannte finanzstatistische Zusätzlichkeit), die Vorhaben bezogene Zusätzlichkeit aber erhalten bleiben. Zudem soll das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs im Gesetz ersatzlos gestrichen werden.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl, keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitestgehend mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
Die auf einem Antrag Niedersachsens beruhende Streichung der zeitlich befristeten Anhebung der Umsatzgrenze für die Abgabe vierteljährlicher zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Leistungen wurde angenommen.
Dagegen fand die von Niedersachsen beantragte Prüfung einer Umsatzsteuerpflicht für sämtliche Postdienstleistungen keine Mehrheit.
Minister Bode ergriff im Plenum das Wort. In seiner Rede betonte er, dass es Ziel einer fairen und gerechten Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen sein müsse, Wachstum zu schaffen und Wettbewerbsnachteile für andere Anbieter zu beseitigen. Dazu sei der Gesetzentwurf ein erster Schritt, eine umfassende Gleichbehandlung von Wettbewerbern mit der Deutschen Post AG werde aber noch nicht erreicht.


Zu TOP 24
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen
Bürgerinitiative
BR-Drs. 841/09

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Europäischen Bürgerinitiative schafft der Vertrag von Lissabon erstmals ein direktdemokratisches Instrument auf EU-Ebene.
Damit die Unionsbürger dieses neue Recht in Anspruch nehmen können, muss jedoch zunächst eine Verordnung über die Verfahren und Bedingungen erlassen werden. Mit dem vorliegenden Grünbuch hat die Kommission das Konsultationsverfahren eingeleitet, auf dessen Grundlage sie anschließend ihren Verordnungsvorschlag unterbreiten will. An der öffentlichen Konsultation konnten alle Bürger, staatliche Stellen und sonstige Beteiligte bis zum 31. Januar 2010 teilnehmen.

Kernfragen der Konsultation sind:

  1. Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürger kommen müssen.
    Hier favorisiert die Kommission ein Drittel während das Europäische Parlament ein Viertel vorschlägt.
  2. Die Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat.
    Diese sollte nach Ansicht der Kommission bei 0,2% der Gesamtbevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats liegen.

Darüber hinaus betreffen die von der Kommission aufgeworfenen Fragen folgende Aspekte: Mindestalter (z.B. 16 oder Wahlalter) der teilnahmeberechtigten, formale Anforderungen an die Initiativen, Erforderlichkeit gemeinsamer Verfahrensregeln, Zeitraum für die Unterschriftensammlung, Erforderlichkeit einer vorherigen Anmeldung von Initiativen, Anforderungen an die Initiatoren, Prüfungszeitraum für die Kommission, und die Behandlung von Initiativen zum gleichen Thema.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende EU-Ausschuss hat eine umfangreiche Stellungnahme empfohlen:

  • Darin wird die Idee einer europäischen Bürgerinitiative grundsätzlich begrüßt und eine zügige gesetzestechnische Umsetzung gefordert.
  • Hinsichtlich der Zahl der Mitgliedstaaten wird eine Beteiligung von einem Viertel (= wie EP) empfohlen.
  • Grundsätzlich sollten jeweils mindestens 0,2% der teilnahmeberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates, aus denen die Bürger kommen müssen, die eine Bürgerinitiative einbringen, die Initiative unterstützen.
  • Zudem wird ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren befürwortet. Damit sollen insbesondere jüngere Menschen für Europafragen in besonderer Weise sensibilisiert werden und frühzeitig die Bereitschaft zum politischen Engagement in Europaangelegenheiten geweckt werden.
  • Darüber hinaus enthält die Stellungnahme zahlreiche verfahrensrechtliche Anregungen.
  • Die Stellungnahme soll der Kommission direkt zugeleitet werden.

Behandlung im Plenum:

Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens die Stellungnahme des EU-Ausschusses in allen Punkten verabschiedet.

Zu TOP 32
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)
BR-Drs. 892/09

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) ist der elektronische Entgeltnachweis eingeführt worden. Dies bedeutet, dass Informationen über Mitarbeiter und deren Verdienst von den Arbeitgebern in elektronischer Form monatlich einer zentralen Speicherstelle zu übermitteln sind. Ziel des durch das ELENA-Verfahrensgesetz aufzubauenden Datenpools ist, dass die Angaben künftig von Behörden elektronisch abgefragt werden können, wenn Beschäftigte Leistungen, in erster Linie Sozialleistungen, beantragen.
Statt anlassbezogen schriftliche Bescheinigungen auszustellen, sind die Arbeitgeber künftig in der Pflicht, monatlich einen gesetzlich festgelegten Entgeltdatensatz an die zentrale Speicherstelle der Rentenversicherung in Würzburg zu melden, der alle notwendigen Angaben für Berechnungen von Sozialleistungen, wie zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Wohngeld, enthält. Von dort aus sollen die jeweils berechtigten Behörden zusammen mit dem Antragsteller bei Bedarf die Daten abrufen können, die für die Berechnung der Leistungen als Grundlage dienen sollen. Derzeit müssten für solche Anträge noch Papierbescheinigungen vorgelegt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, eine genauere Bestimmung von Form, Inhalt und Verfahren für die Übermittlung der Daten an die zentrale Speicherstelle im ELENA-Verfahren zu erlassen. Dies geschieht mit der vorliegenden Datensatzverordnung. Sie soll die rechtlichen Grundlagen schaffen, die für die Umsetzung in eine entsprechende Datensatzbeschreibung notwendig sind.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.
Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, der Verordnung mit einer Maßgabe (Korrektur eines redaktionellen Versehens) zuzustimmen.
Die beteiligten Ausschüsse empfahlen ferner, eine Entschließung zu fassen. Der Bundesrat solle auf die besonderen Datenschutzrechte und damit auf die verfassungsrechtliche Brisanz des ELENA-Verfahrens hinweisen. Es wurde betont, dass eine Vorratsdatenspeicherung von über 30 Millionen Beschäftigten verfassungsrechtlich nur zulässig sei, wenn neben der grundsätzlichen Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Speicherung deren Zweck bestimmt und wirksame technische, organisatorische und rechtliche Sicherungen gegen Zweckänderungen
und Datenmissbrauch gewährleistet seien. Weitere Verbesserungen bei der Umsetzung des Verfahrens seien erforderlich.
Die Bundesregierung sollte im Wesentlichen gebeten werden, den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und den Aufwand für Arbeitgeber auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung zugestimmt. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung gefasst. Dabei wurde die Bundesregierung insbesondere darum gebeten, im weiteren Verfahren zur Umsetzung des ELENA-Verfahrens den berechtigten datenschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Auch sei u.a. sicherzustellen, dass das Auskunftsrecht des Teilnehmers im Abrufungsverfahren über die zu seiner Person gespeicherten Daten sofort und effektiv wahrgenommen werden könne.

Zu TOP 51a)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 48/10

ZU TOP 51b)
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
BR-Drs. 49/10

Wesentlicher Inhalt:

Gläubiger sollen ihre gerichtlich anerkannten Forderungen schneller durchsetzen können und die Länder sollen von jährlich bundesweit rund 200 Mio. Euro Zuschusszahlungen an Gerichtsvollzieher entlastet werden.
Dazu sollen zukünftig die Aufgaben der Gerichtsvollzieher von privaten, beliehenen Personen wahrgenommen werden.
Voraussetzung dafür ist eine Verfassungsänderung, die die Beleihung Privater mit den Aufgaben der Zwangsvollstreckung auf eine eindeutige verfassungsrechtliche Grundlage stellt.
Der Status der Beliehenen soll sich weitgehend an dem eines freien Notars orientieren, der sich im Bereich der Rechtspflege bewährt hat. Die staatliche Aufsicht soll erhalten bleiben. Die Gerichtsvollzieher werden auf eigene Verantwortung und Rechnung tätig. Gläubiger sollen zwischen mehreren miteinander im Wettbewerb stehenden Gerichtsvollziehern auswählen können.
Für diesen Systemwechsel sieht der Gesetzentwurf eine zehnjährige Übergangsphase vor. Nach und nach sollen die beauftragten Gerichtsvollzieher an die Stelle von Beamten treten und noch tätige Beamte sollen motiviert werden, in den Beliehenenstatus zu wechseln.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf u.a. auf Antrag Niedersachsens bereits in der 16. Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag eingebracht. Er ist der Diskontinuität anheim gefallen.
Dieselben Antrag stellenden Länder haben nunmehr die erneute Einbringung in sofortiger Sachentscheidung beantragt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat sowohl die sofortige Sachentscheidung als auch die Wiedereinbringung des Gesetzentwurfes in den Deutschen Bundestag mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen.


Zu TOP 52
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 51/10

Wesentlicher Inhalt:

Das Änderungsgesetz zielt auf die Begünstigung von agroforstwirtschaftlichen Flächen, das sind ähnlich den Kurzumtriebsplantagen solche Holzungen, die für einige Jahre auf landwirtschaftlichen Nutzflächen angebaut werden. Die Begünstigung ist darin zu sehen, dass diese Flächen nicht dem Bundeswaldgesetz unterliegen, und damit jederzeit zurückgebaut und wieder als landwirtschaftliche Anbaufläche genutzt werden können.
Weiter wird die Haftungspflicht der Waldbesitzer dahingehend präzisiert, dass sie nicht für sog. waldtypische Gefahren haften. Die Anforderungen der Gesellschaft an naturnahe Wälder bergen höhere Unfallgefahren für naturinteressierte Besucher, die jedoch nicht von den Waldbesitzern zu verantworten sind.
Schließlich wird der Aufgabenkatalog der Forstbetriebsgemeinschaften erweitert, um den modernen Anforderungen an Holzernte und Holzverkauf entsprechen zu können.

Behandlung im Agrarausschuss:

Der Agrarausschuss des Bundesrates empfahl in seiner 754. Sitzung am 16. März 2009 die Einbringung mit Maßgaben und das Fassen einer Entschließung. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 3. April 2009 die Einbringung und das Fassen der Entschließung beschlossen, jedoch fielen der Gesetzentwurf und die Entschließung trotz der von Niedersachsen beantragten Eilbedürftigkeit unter die Diskontinuität.

Der jetzt gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG eingebrachte Entwurf in der Fassung des damaligen Beschlusses erreichte das Plenum als Nachtrag und nicht den Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz. Gleiches gilt für den Entschließungsantrag als Plenarantrag.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat beschloss die sofortige Sachentscheidung und stimmte mit den Stimmen Niedersachsens für die Einbringung. Er beschloss ferner eine Entschließung zu fassen.

Zu TOP 53
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 50/10

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf soll ein spezieller Integrationskurs für Jugendliche mit Migrationshintergrund geschaffen werden. Der Kurs ist bewusst auf Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund ausgerichtet, die sich in der letzten Klasse der Haupt-, Real- oder Förderschule befinden. Ziel ist es, neben der Erlangung des Schulabschlusses durch berufsbezogene Sprachförderung und berufsbezogene Informationen die Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu verbessern.
Bereits im November 2008 hatte der Bundesrat die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag beschlossen; die Vorlage war dort in der 16. Legislaturperiode nicht behandelt worden und somit der Diskontinuität unterfallen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Auf eine Behandlung in den Ausschüssen des Bundesrates wollte Niedersachsen verzichten und hat im Plenum des Bundesrates durch sofortige Sachentscheidung die Einbringung beim Deutschen Bundestag beantragt.

Behandlung im Plenum:

Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf erneut beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu TOP 54
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
- Antrag der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen -
BR-Drs. 65/10

Wesentlicher Inhalt:

Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ/DDR können seit dem 1. September 2007 monatlich eine sog. Opferrente von 250 Euro erhalten, wenn sie bedürftig sind und eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass das Kindergeld zukünftig bei der Berechnung des Einkommens nicht mehr angerechnet wird. Damit soll eine Benachteiligung von Anspruchsberechtigten mit Kindern verhindert werden.
Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass kleine Einkommen durch die Berücksichtigung des Kindergeldes über der Bedürftigkeitsgrenze liegen können.
Darüber hinaus soll die Zuwendung für Haftopfer nicht mehr an Personen gewährt werden, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Bundesrat hat den Entwurf auf Antrag Niedersachsens und Sachsens bereits in der 16. Wahlperiode beim Deutschen Bundestag eingebracht. Er ist der Diskontinuität unterfallen.
Die den Antrag stellenden Länder haben nunmehr die erneute Einbringung in sofortiger Sachentscheidung beantragt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat die sofortige Sachentscheidung sowie die Wiedereinbringung des Gesetzentwurfes in den Deutschen Bundestag mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen.

Zu TOP 55
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld nach § 421t Absatz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit der Dauer des Leistungsumfangs des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Absatz 3 SGB III
- Antrag der Länder Saarland, Rheinland-Pfalz -
BR-Drs. 880/09

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert,

  • die zwischen der ersten und zweiten Änderungsverordnung entstehende dreimonatige Anspruchslücke für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schließen. Um einen nahtlosen Bezug von Kurzarbeitergeld ab 2010 zu gewährleisten, wird die einmalige Aufhebung der dreimonatigen Wartefrist für erforderlich gehalten.
  • beim nahtlosen Übergang in einen erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld ab 2010 die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem ersten Kalendermonat sicherzustellen.
  • die bis zum 31. Dezember 2010 befristete Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld bis zum Mai 2012 zu verlängern.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl, die Entschließung in unveränderter Form zu fassen.
Der Wirtschaftsausschuss empfahl, die Entschließung in veränderter Form zu fassen. Grundlage der Beschlussempfehlung war ein Antrag Niedersachsens.
Der Finanzausschuss sprach sich für eine Vertagung aus.

Behandlung im Plenum:

Das Saarland hatte beantragt, den Punkt auf die Tagesordnung der 866. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar aufzunehmen und eine sofortige Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Dem stimmte der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens zu.
Minister Bode hat im Bundesrat das Wort genommen. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass es gelte, beim Thema Kurzarbeit die richtige Balance und eine angemessene Exit-Strategie zu finden. Einerseits wolle man Entlassungen, andererseits aber auch eine Dauersubventionierung vermeiden. Deshalb habe Niedersachsen in den Ausschussberatungen eine Modifizierung des Entschließungsantrages vorgeschlagen, der im Wirtschaftsausschuss auch eine Mehrheit gefunden habe. Die Bundesregierung solle auffordert werden, rechtzeitig bis zum Juli des Jahres eine Anschlussregelung für die Unternehmen zu schaffen. Dieser Zeitpunkt mache u.a. deshalb Sinn, weil man dann in Bezug auf die weitere konjunkturelle Entwicklung klarer sehen könne.
Ferner werde vorgeschlagen, für die „Altfälle“ eine Verlängerung auf maximal 12 Monate zu begrenzen. Dies bedeute, dass die betroffenen Unternehmen Kurzarbeit immerhin lückenlos bis zu einer Dauer von drei Jahren nutzen könnten. Dies erscheine als maximale Frist für ein Instrument angemessen, das konjunkturbedingte Einbrüche abfedern solle.
Drittens werde vorgeschlagen, auch weiterhin eine Übernahme der anteiligen Sozialbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vorzusehen. Allerdings nur für die Fälle, wo die beschäftigungsfreie Zeit gezielt für Qualifizierung genutzt werde.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung unverändert gefasst.

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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