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864. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2009

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
- Antrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Brandenburg -
BR-Drs. 741/09

TOP 3
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz kleiner unabhängiger Brauereien
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 733/09

TOP 5
Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWIFT-Abkommen)
- Antrag des Landes Hamburg -
BR-Drs. 788/09

TOP 6
Entschließung des Bundesrates zur Rücknahme der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Brandenburg und Berlin -
BR-Drs. 829/09

TOP 8
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
BR-Drs. 386/09

TOP 10
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken
BR-Drs. 730/09

Zu TOP 2
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
- Antrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Brandenburg -
BR-Drs. 741/09

Wesentlicher Inhalt:

Der Antrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Brandenburg auf Änderung des Grundgesetzes hat das Ziel, Art. 3 Satz 1 um das Merkmal der "sexuellen Identität" zu ergänzen, um Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen vor Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen zu schützen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Familie und Jugend haben die Einbringung des Gesetzentwurfes empfohlen.
Im Innenausschuss ist keine Empfehlung zustande gekommen (8:8).

Behandlung im Plenum:

Das Plenum hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf nicht beim Bundestag einzubringen.
Justizminister Busemann ergriff das Wort und wies darauf hin, dass Niedersachsen zwar das Anliegen der Antrag stellenden Länder teile, dass es aber zur Vermeidung von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität keiner Grundgesetzänderung bedürfe. Das Grundgesetz verbiete schon heute jede Benachteiligung. Es schütze insbesondere den persönlichen Lebensbereich, zu dem auch die sexuelle Selbstbestimmung und Identität eines Menschen gehöre. Darüber hinaus bewirke der allgemeine Gleichheitssatz Schutz vor Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen, auch hinsichtlich der sexuellen Orientierung.

Zu TOP 3
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz kleiner unabhängiger Brauereien
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 733/09

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mittelständischer Brauereien durch Senkung der Biersteuer zu verbessern, insbesondere Wettbewerbsnachteile gegenüber Großbrauereien auszugleichen. Großbrauerein hätten in den letzten Jahren durch umfangreiche Effizienzsteigerungen Kostenreduzierungen erreicht, was mittelständischen Brauereien aufgrund der preisaggressiven Wettbewerbssituation und immer schwieriger zu kalkulierender Energie- und Rohstoffkosten nicht möglich gewesen sei.
Nach dem geltenden Biersteuergesetz können kleinere Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 hl Bier beträgt, ermäßigte Steuersätze beanspruchen (sogenannte Biermengensteuerstaffel). Je nach erzeugter Biermenge reduziert sich der Steuersatz auf 56 bis 85 Prozent der normalerweise anfallenden Steuer. Der bayerische Gesetzentwurf beinhaltet die Rückführung der ermäßigten Steuersätze der Biermengensteuerstaffel auf die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Werte (je nach erzeugter Menge Bier 50 bis 75 Prozent). Zum 01. Januar 2004 waren die ermäßigten Steuersätze durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum Abbau von Subventionen (aufgrund der damaligen Koch/ Steinbrück-Liste) angehoben worden.
Die beabsichtigte Senkung der Steuersätze führt zu jährlichen Steuermindereinnahmen für die Länder in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro, auf Niedersachsen entfallen davon 760.000 Euro.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl mit der Stimme Niedersachsens, den Gesetzentwurf nicht einzubringen. Dagegen empfahl der Wirtschaftsausschuss mit der Stimme von Niedersachsen, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. Niedersachsen stimmte für die Einbringung des Gesetzentwurfs.

Zu TOP 5
Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWIFT-Abkommen)
- Antrag des Landes Hamburg -
BR-Drs. 788/09

Wesentlicher Inhalt:

Das geplante Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung an die Vereinigten Staaten zum Zweck der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (sogenanntes SWIFT-Abkommen) hat zum einen das Ziel, Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die sich im Besitz des Finanzdienstleisters SWIFT ("Society of Worldwide Interbank Financial Telecommunications") befinden, dem US-Finanzministerium zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und/oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung bereitzustellen. Zum anderen sollen wichtige Informationen, die sich aus den bereitgestellten Daten ergeben, den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, Europol und Eurojus für die gleichen Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Das Abkommen soll am 30.11.2009 durch den Rat "Justiz und Inneres" angenommen werden.
Das Europäische Parlament hat in einer Entschließung vom 17.09.2009 zu dem geplanten internationalen Abkommen seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht. Durch das Abkommen könnten die Freiheitsrechte der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und die wirtschaftliche Integrität der Europäischen Union gefährdet werden.
Auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich kritisch zu dem geplanten Abkommen geäußert. Dabei haben sie besonders hervorgehoben, dass US-Behörden Zugriffsmöglichkeiten auf Transaktionsdaten anstreben, auch wenn gegen die Betroffenen kein hinreichend konkreter Verdacht besteht, dass sie an Terroraktivitäten oder an deren Unterstützung mitwirken oder beteiligt waren. Ein derartiges Abkommen würde US-Behörden Befugnisse einräumen, die in Deutschland den Sicherheitsbehörden von Verfassung wegen verwehrt seien.
Vor diesem Hintergrund soll die Bundesregierung mit dem Entschließungsantrag gebeten werden, einem Abkommen zur Bereitstellung von Finanztransaktionsdaten im Rat nur zuzustimmen, wenn Zweck und Voraussetzungen der Datenübermittlung hinreichend klar festgelegt sind, eine Weitergabe der Daten an Drittländer ausgeschlossen und ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, die Entschließung um weitere Forderungen zu ergänzen:

  • Bei Vorbereitung und Abschluss völkerrechtlicher Abkommen durch die EU sollen die Länder künftig besser einbezogen werden.
  • Die Datenübermittlung an US-Behörden soll nur aufgrund einer konkreten Bedrohungs- und Gefährdungsanalyse erfolgen (analog der Befugnisse deutscher Verfassungsschutzbehörden).
  • Transaktionsdaten sollen nur aufgrund eines konkreten Ermittlungsersuchens (sog. "push"-System), nicht jedoch mittels eines automatisierten Abrufverfahrens (sog. "pull"-System) zur Verfügung gestellt werden.
  • Im Abkommen sollen angemessene Löschungsfristen festgelegt und die Datenübermittlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.
  • Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte des Bundesrates soll das Abkommen nicht bereits vorläufig in Kraft gesetzt werden. Die Bundesregierung soll ihre Zustimmung im EU-Rat nur unter Ratifizierungsvorbehalt erteilen.
  • Die Geltungsdauer des Abkommens soll auf zwölf Monate befristet werden.
  • Die Erfahrungen mit dem Abkommen sollen, unter Einbindung unabhängiger Sachverständiger, evaluiert werden.

Die mitberatenden Ausschüsse EU, R und Wi, empfahlen das Fassen der Entschließung, zum Teil mit Ergänzungen, wie vom Innenausschuss empfohlen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, die Entschließung zu fassen.

Zu TOP 6
Entschließung des Bundesrates zur Rücknahme der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
- Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Brandenburg und Berlin -
BR-Drs. 829/09

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich die von ihr am 6. März 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegte Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zurückzunehmen.
In Deutschland trat die Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 in Kraft. Die damalige Bundesregierung hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Vorbehaltserklärung abgegeben, die aus fünf Punkten besteht.
Von Relevanz ist vor allem der vierte Punkt der Vorbehaltserklärung, der ausländerrechtliche Fragen betrifft. Dieser besagt im Wesentlichen, dass das Übereinkommen nicht dazu führen dürfe, dass

  • die widerrechtliche Einreise oder der widerrechtliche Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik erlaubt sei;
  • das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werde, gesetzliche Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.

Wegen der Völkerrechtskonformität des deutschen Rechts sowie zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen könne laut Entschließungsantrag auf die Vorbehaltserklärung verzichtet werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

(steht noch aus)

Behandlung im Plenum:

Die Länder Berlin, Brandenburg und Bremen sind dem Entschließungsantrag beigetreten.
Die beantragte sofortige Sachenentscheidung wurde mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt. Es wurde beschlossen, den Entschließungsantrag zur Beratung in die Ausschüsse FJ (federführend) sowie In und R (mitberatend) zu überweisen.

Zu TOP 8
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
BR-Drs. 386/09

Wesentlicher Inhalt:

Die Europäische Kommission will die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) neu ausrichten. Das jetzt aufgelegte Grünbuch leitet den Konsultationsprozess mit den Mitgliedstaaten ein, der Ende 2009 abgeschlossen sein soll. Im Grünbuch stellt die Kommission fest, das die heutige GFP durch Überfischung der Meere und Flottenüberkapazitäten gekennzeichnet ist. Ergebnis seien rückläufige Fangmengen und wirtschaftliche Anfälligkeit vor allem der kleinen "handwerklichen" Küstenfischerei.
Die Kommission stellt damit selbst das Scheitern ihrer bisherigen GFP fest. Konkret zu nennen sind:

  • das Fehlen klarer, direkt wirksamer Steuerungsinstrumente gegen Überfischung und Überkapazitäten,
  • das Fehlen einer Regelung, die die Wirtschaft zu eigenen Steuerungs- und Überwachungssystemen zwingt,
  • unbefriedigende Ergebnisse der eingesetzten Finanzhilfen,
  • das Fehlen des politischen Willens in einigen Mitgliedstaaten, die bestehenden Vorschriften umzusetzen.

Mit dem Grünbuch sollen die Probleme jetzt erneut angegangen werden. Zur Diskussion gestellt werden

  • besondere Maßnahmen zum Schutz der "handwerklichen" Küstenfischerei,
  • Verbesserung der nachhaltigen Fischerei,
  • Rückwurfverbote,
  • Quotenneuordnung,
  • Abgleich der GFP mit der allgemeinen (internationalen) Meerespolitik und
  • Stärkung der nachhaltigen Fischerei über Erzeugerorganisationen und deren Marktinstrumente (Vermarktungsstrategien / Angebot von Spezialitäten).

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss empfahl eine Stellungnahme auf der Grundlage eines Antrages der Länder Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, ergänzt durch Bayern.
Er bezweifelt darin die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen Maßnahmen, weil sie sich nicht wesentlich von der GFP seit 2002 abheben würden. Vielmehr ließen z.B. die neuen Vorschläge zur "handwerklichen" Küstenfischerei weitere, verkomplizierende Maßnahmen erwarten, die das ohnehin schon komplizierte Regelungsgeflecht weiter strapazieren würden.
Der Agrarausschuss empfahl daher, grundsätzliche Vereinfachungen der GFP vorzunehmen und auf der Grundlage genauer Analysen der Fangkapazitäten konkrete Maßnahmen gegen Überkapazitäten durchzuführen. Auf die jetzt geltenden Fangquoten wird verwiesen und die Beibehaltung gefordert. Denn sie böten aus nationaler Sicht eine solide Stabilität für die deutsche Fischerei. Der Agrarausschuss empfahl mithin eine klare Stellungnahme gegen eine grundsätzliche Neuverteilung der Quoten.
Als unbefriedigend werden auch die Vorschläge zur "handwerklichen" Küstenfischerei bezeichnet, da sie zu separaten Fangquoten und direkten Finanzhilfen für diesen Bereich führen würden. Kritik wird hier an der fehlenden Ausrichtung auf die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten in und an den Gewässern der Mitgliedstaaten geübt.
Schließlich schlug der Agrarausschuss vor, auf die Beibehaltung der 12-sm-Regelung, für die die nationale Selbstbestimmung gilt, zu drängen und jede Art von EU-Regelungen zur Binnenfischerei und zur Aquakultur im Binnenland abzulehnen.
Der EU-Ausschuss hat sich die Stellungnahme des Agrarausschusses zueigen gemacht. Finanzausschuss und Umweltausschuss empfahlen Kenntnisnahme.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen von Niedersachsen die von den Ausschüssen vorgeschlagene kritische Stellungnahme beschlossen.

Zu TOP 10
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken
BR-Drs. 730/09

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss sollen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des Europäischen Polizeiamtes (Europol) Zugriff auf Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern in der Zentraldatenbank EURODAC erhalten. Bisher haben Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten Zugang nur zu den nationalen Datenbanken, die Fingerabdrücke von Asylsuchenden enthalten. Auf die in anderen Mitgliedstaaten erfassten und in EURODAC gespeicherten Daten können die Strafverfolgungsbehörden zurzeit nicht zugreifen. Dies soll mit dem vorgeschlagenen Beschluss geändert werden.
Künftig sollen Strafverfolgungsbehörden einen Antrag auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten der EURODAC-Datenbank stellen können, wenn

  • auf Ebene des Mitgliedstaates alle Möglichkeiten ergebnislos ausgeschöpft sind (sog. "Subsidiaritätsklausel");
  • der Abgleich für die Verhütung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten erforderlich ist;
  • berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, der Abgleich werde wesentlich zur Verhütung/Ermittlung der fraglichen Straftaten beitragen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat eine "grundsätzlich kritische Überprüfung" der geplanten Regelungen. Er bezweifelte, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gewahrt sei. Die in EURODAC erfassten Personen würden gleichsam unter Generalverdacht gestellt. Es fehle der Nachweis, dass mit dem beabsichtigten Verfahren Personen herausgefiltert werden könnten, die nicht schon durch nationale Identifizierungssysteme erfasst werden könnten. Unverhältnismäßig sei auch der Zugriff von EUROPOL auf EURODAC-Daten, wenn damit "spezifische Analysezwecke" oder "allgemeine oder strategische Analysen" beabsichtigt seien. Beide Begriffe seien zu unbestimmt und ermöglichten einen nahezu unbegrenzten Datenzugriff.
Ferner empfahl der Rechtsausschuss die Löschungsvorschriften zu präzisieren und den routinemäßigen Massenabgleich auszuschließen. Die Löschungsvorschriften sollten aber einen zeitnahen und praktikablen Abgleich ermöglichen. Ferner dürften die zugriffsberechtigte Behörde und die nationale Prüfstelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zugriff prüft, nicht identisch sein.
Der Innenausschuss empfahl eine Auslegung des EURODAC-Abkommens dahingehend, dass die Zentraldatenbank nicht nur zu Zwecken der Strafverfolgung, sondern auch zum Zweck der Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten abgefragt werden dürfe. Für den Datenabgleich müssten "berechtigte Gründe" vorliegen, dass der Abgleich zur Verbrechensverhütung beitragen wird. Nach Auffassung des Innenausschusses seien "berechtigte Gründe" immer gegeben, wenn es um die eindeutige Feststellung der Identität einer Person gehe.
Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf EURODAC solle in rechtlicher und technischer Hinsicht praktikabel sein, analog den Regelungen für den Zugriff auf das Visa-Informations-System (VIS). Deshalb sollten die Behörden ohne einschränkende Subsidiaritätsklausel Daten abgleichen dürfen. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik sollten mehrere "nationale Prüfstellen" vorgesehen werden. Eine einzige nationale Prüfstelle hätte zur Folge, dass diese Stelle das Handeln der Länderpolizeien kontrollieren könnte. Dies sei abzulehnen.
Die Prüfstellen sollten auch mit den zum Abgleich berechtigten Behörden übereinstimmen können. D.h. die Behörde, die das Vorliegen der Voraussetzungen für den Datenabgleich prüft ("Prüfbehörde") und die abgleichende Behörde ("benannte Behörde"), sollen identisch sein können.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

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