Niedersachsen klar Logo

859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 1
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
BR-Drs. 508/09

TOP 2
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
BR-Drs. 509/09


TOP 3a)
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
BR-Drs. 510/09


TOP 3b)
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
BR-Drs. 511/09


TOP 3c)
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Beschlüsse der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen
Abstufung nicht mehr fernverkehrsrelevanter Bundesfernstraßen
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen -
BR-Drs. 264/09


TOP 5
Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
BR-Drs. 447/09


TOP 11
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt
für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz)
BR-Drs. 452/09


TOP 12
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
BR-Drs. 453/09


TOP 20
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
BR-Drs. 460/09


TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
BR-Drs. 442/09


TOP 31
Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
BR-Drs. 373/09


TOP 33
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bau-forderungen
BR-Drs. 443/09

TOP 41
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnung
BR-Drs. 163/09


TOP 54
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
BR-Drs. 204/09


TOP 55
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
BR-Drs. 540/09







Zu TOP 1
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
BR-Drs. 508/09


Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss


Wesentlicher Inhalt:

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch wird dahingehend geändert, dass eine Meldepflicht für Unternehmen eingeführt wird, wenn sie bedenkliche Lebensmittel oder Futtermittel erhalten. Diese Meldepflicht geht zurück auf eine niedersächsische Initiative, die wiederum eine Reaktion auf einen Gammelfleischfall war. Aktionswerte für Schadstoffe in Lebensmitteln werden eingeführt. Dabei handelt es sich um Konzentrationen, die zwar unter der Höchstmenge liegen, deren Vorkommen aber Nachforschungen über Herkunft und Verbreitung erforderlich machen. Die Regelungen für Zusatzstoffe werden überarbeitet und es werden Vorschriften zugunsten eines "Lagebildes" geschaffen, das immer dann erarbeitet werden soll, wenn Probleme im Futtermittel- oder Lebensmittelbereich auftreten.
Der Entwurf der Bundesregierung enthielt keine Verschärfung der bis dato bereits bestehenden Regelungen zur Information der Öffentlichkeit bei Verdacht auf belastete oder verdorbene Lebensmittel. Er enthielt auch keine Regelung zum sog. Informantenschutz, der seitens der SPD-Fraktion immer wieder gefordert wurde. Auch die Freigabe der Verfütterung von tierischen Fetten an Nichtwiederkäuer war nicht vorgesehen.


Behandlung im Bundesrat

Im 1. Durchgang des Bundesratsverfahrens wurde die Verfütterung von tierischen Fetten an Nichtwiederkäuer eingebracht. Außerdem hatte der Bundesrat die Erweiterung der Regelungen zur Information der Öffentlichkeit beschlossen.
Im 2. Durchgang hat der Bundesrat beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, weil, so der erste Anrufungsgrund, die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung der Erweiterung der Regelungen zur Information der Öffentlichkeit nicht entsprochen hatte. Die Bundesregierung sah die Erweiterung als zu weitgehend und zu risikoreich bezüglich der Belastung der Unternehmen an. Der zweite Anrufungsgrund war die unverändert gebliebene Regelung zur Erstellung des Lagebildes.


Behandlung im Vermittlungsausschuss:

Der Vermittlungsausschuss einigte sich auf Änderungsvorschläge zu beiden Anrufungsgründen. Bezüglich der Information der Öffentlichkeit unterbreitete er dem Bundesrat einen Regelungsvorschlag, der eine Information der Öffentlichkeit nach gleichwertiger Abwägung der Belange der betroffenen Unternehmen mit den Interessen der Öffentlichkeit zulässt. Bezüglich des Lagebildes empfahl er die Übermittlungspflicht der Länder für diesbezügliche Daten, die dann durch die Bundesregierung selbst zusammenzustellen sind.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat beschloss die vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Änderungen mit den Stimmen Niedersachsens.



Zu TOP 2
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
BR-Drs. 509/09


Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss


Wesentlicher Inhalt:

Der Bundesrat hatte am 15. Mai den Vermittlungsausschuss aus drei Gründen angerufen:

- In berufsrechtlichen Anwalts- und Notarverfahren solle ein Vorverfahren nicht mehr stattfinden. Es trüge zu unnötiger Verfahrensverlängerung bei, ohne nennenswerte Entlastung der Beteiligten.
- In die Bundesrechtsanwaltsordnung als auch in die Bundesnotarordnung solle eine Regelung eingeführt werden, wonach Rechtsanwalts- und Notarkammern über rückständige Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitglieder zu informieren sind. Diese Informationen seien im Rahmen der Prüfung des Widerrufs der Zulassung des Rechtsanwalts bzw. der Amtsenthebung des Notars erforderlich.
- Der vom Deutschen Bundestag in das Gesetz eingefügte zusätzliche Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes, der in der zweiten und dritten Instanz tätig wird, solle gestrichen werden. Es handele sich um einen finanziellen Anreiz das Verfahren zu verlängern.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Vermittlungsausschuss hat am 27. Mai das Gesetz bestätigt.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens mit Zwei-Drittel-Mehrheit Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.



Zu TOP 3a)
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
BR-Drs. 510/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz enthält die erforderlichen Änderungen des Grundgesetzes zur Föderalismusreform II. Kernstück ist die Neufassung der verfassungsrechtlichen Kreditbegrenzungsregeln im Einklang mit den Vorgaben des reformierten europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Bund und Länder sollen künftig ohne neue Kredite auskommen und ausgeglichene Haushalte vorweisen. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab dem Jahr 2011. Der Bund darf jedoch jährlich neue Schulden von bis zu 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts (derzeit rd. 8,71 Mrd. €) aufnehmen. Bis Ende 2015 sind Überschreitungen dieser Verschuldungsgrenze noch zulässig. Die Länder sollen dagegen ohne strukturelle Neuverschuldung auskommen, ein Verschuldungsspielraum ist nicht vorgesehen. Sie müssen ihre Schuldenaufnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 abbauen und dürfen ab dem Jahr 2020 grundsätzlich keine Schulden mehr machen. Kreditaufnahmen bei abweichenden konjunkturellen Entwicklungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen bleiben zulässig. Im Fall der Anwendung einer derartigen Ausnahmeregelung ist jedoch eine entsprechende Tilgungsregelung festzulegen.
Als Hilfe zur Einhaltung der neuen Schuldenregeln erhalten Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 jährlich 800 Mio. € als Konsolidierungshilfe. Hiervon entfallen auf Bremen 300 Mio. Euro, auf das Saarland 260 Mio. Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Mio. Euro. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte von Bund und Ländern. Der Anteil der Länder wird aus dem Umsatzsteueranteil aller Länder aufgebracht.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und die mitberatenden Ausschüsse empfahlen mehrheitlich, dem Gesetz zuzustimmen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt.

Minister Dr. Rösler hat im Plenum das Wort ergriffen. Er machte deutlich, dass die Einführung der sogenannten "Schuldenbremse" wichtig und notwendig sei. Er gab jedoch zu Bedenken, ob es gerecht sei, den nachfolgenden Generationen die Möglichkeit einer Schuldenaufnahme in den Bundesländern zu versagen.



Zu TOP 3b)
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
BR-Drs. 511/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz steht im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 143d) - TOP 3a) - und enthält die zur Ausführung dieser Änderungen erforderlichen einfachgesetzlichen Regelungen. Kernpunkte sind:

- Errichtung eines neuen Stabilitätsrats, der die Haushaltsführung von Bund und Länder überwachen und Haushaltskrisen rechtzeitig erkennen soll. Gegebenenfalls soll er Sanierungsprogramme aufstellen und durchführen.
- Neuregelung des Verfahrens für den Bund zur Berechung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme (Anwendung ab 2011).
- Regelung zur Gewährung der Konsolidierungshilfen an die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig Holstein.
- Errichtung und Betrieb eines informationstechnischen Netzes zwischen Bund und Ländern. Damit soll die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik (insbesondere in der Steuerverwaltung) sicherer, effektiver und kostengünstiger gestaltet werden.
- Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten. Die bisher von den Ländern unterschiedlich geführten Datenbanken sollen zusammengeführt und ausgewertet werden.
- Übertragung der Verwaltungskompetenz für die Versicherungs- und Feuerschutzsteuer auf den Bund zur Verbesserung und Vereinfachung des Vollzugs.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und die mitberatenen Ausschüsse empfahlen die Zustimmung zum Gesetz.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat dem Gesetz mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.



Zu TOP 3c)
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Beschlüsse der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen
Abstufung nicht mehr fernverkehrsrelevanter Bundesfernstraßen
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen -
BR-Drs. 264/09



Wesentlicher Inhalt:

Die Entschließung hat das Ziel, zwischen Bund und Ländern nach Beendigung der Arbeiten in der Föderalismuskommission eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Fernstraßenrelevanz einzelner Bundesfernstraßen und der damit verbundenen Kostenlast des Bundes zu finden. Ein erheblicher Anteil von als Bundesfernstraßen eingestufter Strecken hat wegen veränderter Verkehrsströme, neuer Infrastrukturen oder Verkehrsbeziehungen die ursprüngliche überregionale Bedeutung hinsichtlich des Verkehrsaufkommens verloren, so dass eine entsprechende Einstufung nach dem Bundesfernstraßengesetz nicht mehr zu rechtfertigen ist. Einige Länder haben wiederum Interesse, an der Übernahme solcher Straßen in eigene Trägerschaft. Es bedarf einer Verständigung hinsichtlich des Abstufungszeitpunktes und der sonstigen Abstufungs- und Kompensationsmodalitäten. Dazu soll das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Verkehrsministerien der Länder noch vor Ende des Kalenderjahres schriftlich und für den Bund verbindlich mitteilen, welche Straßen (-abschnitte) konkret davon betroffen sind.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl, die Entschließung zu fassen. Der Verkehrsauschuss empfahl dagegen die Fassung der Entschließung nur nach Maßgabe von Änderungen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Entschließung gefasst.



Zu TOP 5
Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
BR-Drs. 447/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28.5.1993 (BVerfGE 88, 203) im Bezug auf Spätabtreibungen wegen medizinischer Indikation einen Beobachtungs- und Nachbesserungsauftrag an den Gesetzgeber gegeben. Ziel ist es, die medizinische und psychosoziale Beratung von Schwangeren in Fällen von gravierenden Fehlbildungen beim ungeborenen Kind zu verbessern.

Es gab im Bundestag drei Gesetzentwürfe von verschiedenen Abgeordnetengruppen, die sich mit dem Thema auseinandersetzen. Aufgrund der schwierigen Materie wurde der Fraktionszwang hier aufgehoben. Nach intensiven Verhandlungen wurden die drei Anträge zu einem gemeinsamen Antrag zusammengefasst (s. auch BT-Drs. 16/12970), wobei der Antrag um den Abgeordneten Kauder (BT-Drs. 16/11106) die Grundlage bildete.


Behandlung in den Ausschüssen:

Ein Antrag des Landes Berlin auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand weder im Ausschuss für Frauen und Jugend noch im Gesundheitsausschuss eine Mehrheit. Inhalt des Antrags war, dass das vorliegende Gesetz eine Verschärfung darstelle und das Vertrauensverhältnis zwischen Schwangerer und Arzt beeinträchtigen könne. Zudem könne eine Androhung von Bußgeld dazu führen, dass Ärzte eine medizinische Indikation verweigern. Der Antrag wurde in beiden Ausschüssen mit großen Mehrheiten abgelehnt, da die meisten Länder die Auffassung vertreten, dass beim vorliegenden Gesetzentwurf gerade die Schwangeren in einer solchen Situation in den Mittelpunkt gestellt werden.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat dem Gesetz mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.



Zu TOP 11
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt
für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz)
BR-Drs. 452/09



Wesentlicher Inhalt:

Durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wurde die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS) errichtet. Sie hat die Aufgabe, im öffentlichen Interesse den bundesweit einheitlichen Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Ihre Aufgaben und Befugnisse nimmt die Bundesanstalt ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.

Als zentrales Kommunikationssystem aller deutschen Sicherheitsbehörden kommt dem Digitalfunk BOS besondere Bedeutung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der inneren Sicherheit zu. Störungen bei dessen Betrieb können unabsehbare Folgen für die öffentliche Sicherheit und speziell für die vor Ort im Einsatz befindlichen Sicherheitskräfte haben. Deshalb sind höchste Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, die Sicherheit und den störungsfreien Betrieb des Digitalfunks BOS zu stellen, deren Einhaltung die Bundesanstalt zu gewährleisten hat. Da die Beschaffung der im Digitalfunk BOS einzusetzenden Endgeräte aber nicht Aufgabe der Bundesanstalt ist, sondern Bund und Ländern obliegt, bedarf es der Schaffung rechtlicher Instrumentarien, die es der Bundesanstalt erlauben, den Einsatz von Endgeräten, die Störungen des Digitalfunk BOS hervorrufen können, zu verhindern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die verwendeten Geräte die gewünschten Leistungsmerkmale erfüllen, damit die Nutzung der wesentlichen Funktionen des Digitalfunk BOS sichergestellt ist. Daher soll die Verwendung von Endgeräten im Digitalfunk BOS von einer Zertifizierung durch die Bundesanstalt abhängig gemacht werden. Die Hersteller von Funkgeräten haben diese zertifizieren zu lassen, um sie als Geräte für das Digitalfunknetz der BOS in Deutschland verkaufen zu können.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat zu dem Gesetz die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus zwei Gründen zu verlangen. Beide Anrufungsgründe entsprechen den Beschlüssen des Bundesrates im ersten Durchgang. Zum einen soll die vorgesehene Übergangsfrist von 2011 bis zum Jahr 2013 für solche Endgeräte verlängert werden, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes beschafft wurden. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die sog. Zertifzierungsverordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Da die Endgeräte in den Ländern eingesetzt werden und das Projekt Digitalfunk BOS ein gemeinsames Projekt von Bund und Ländern ist, sollten die Länder bei der Festlegung der Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und des Inhalts der Zertifikate ausreichende Mitspracherechte besitzen.


Behandlung im Plenum:

Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus den vom Innenausschuss empfohlenen Gründen beschlossen.



Zu TOP 12
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
BR-Drs. 453/09



Wesentlicher Inhalt:

Zuständig für den Zivilschutz (Katastrophenschutz im Verteidigungsfall) ist der Bund. Er trägt zudem im Fall von Naturkatastrophen und anderen schweren Unglücksfällen Verantwortung im Rahmen der Amtshilfe für die Länder. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist die Bevölkerungsschutzorganisation des Bundes für techische Hilfeleistungen bei Katas-trophen und Unglücksfällen. Mit dem Änderungsgesetz will der Bund dem THW Befugnisse verleihen, die im Einzelfall einen erfolgreichen Einsatz sicherstellen sollen, zum Beispiel durch Rechte (Betretung von Grundstücken, Absperrung von Unglücksorten), die bereits originär den Feuerwehren in den Ländern gesetzlich zustehen. Außerdem soll eine eigene Regelung mit Verordnungsermächtigung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen geschaffen werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein mit der Beratung befasste Innenausschuss empfahl dem Bundesrat zu dem Gesetz die Anrufung des Vermittlungssausschusses zu verlangen.
Zur Begründung verwies der Ausschuss darauf, dass die Pläne des Bundes den Grundsätzen der Amtshilfe widersprechen würden. Es gebe auf Länderebene eine bewährte Zusammenarbeit zwischen landeseigenen Kräften und dem THW. Für die vom Bundestag beschlossene Änderung bestehe daher keine sachliche Notwendigkeit.

Kritisch gesehen wird auch die im Gesetz enthaltene Regelung zur Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen. In diesem Punkt werde den Grundsätzen der Amtshilfe nicht Rechnung getragen. Für die regelmäßig im Rahmen der Amtshilfe angeforderten tech-nischen Hilfeleistungen des THW erfolge die Erstattung der Auslagen auf Anforderung. Die im Gesetz enthaltene Regelung würde jedoch dazu führen, dass bei THW-Einsätzen, die im Rahmen der Amtshilfe erfolgten, das THW dem "Begünstigten" (Bürger, Betroffenen) die Hilfe auf der Grundlage einer Gebührenordnung direkt in Rechnung stellen könne. Aus Ländersicht sei dies nicht gewünscht.


Behandlung im Plenum:

Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat aus den vom Innenausschuss empfohlenen Gründen die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen.



Zu TOP 20
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
BR-Drs. 460/09



Wesentlicher Inhalt:

Das Artikelgesetz bildet den energiewirtschaftlichen Schwerpunkt des Zweiten Integrierten Energie- und Klimaschutzpaketes der Bundesregierung. Kernstück ist das Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen. Es soll den Bau neuer Höchstspannungsleitungen vorantreiben und sie für den Zubau durch Erneuerbare Energien aufnahmefähig machen.

Mit dem Energieleitungsausbaugesetz wird der Bedarf für vordringliche Leitungsbauvorhaben festgelegt. Er wurde anhand der Leitlinien für die Transeuropäischen Energienetze und einer Studie der Deutschen Energie-Agentur ermittelt und umfasst derzeit 24 Vorhaben. Sechs davon sollen bis 2015 in Betrieb gehen, drei führen durch Niedersachsen. Die Strecke geht von Ganderkesee nach St. Hülfe, von Diele nach Niederrhein und von Wahle nach Mecklar.

Das Energieleitungsausbaugesetz ermöglicht für vier Neubautrassen als Pilotversuch den Einsatz von Erdverkabelungen. Die drei niedersächsischen sind davon betroffen. Erdverkabelungen werden zugelassen, wenn der Leitungsausbau in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohnsiedlungen oder 200 Metern zu Einzelwohnhäusern im Außenbereich erfolgen soll. Die erdkabelbedingten Mehrkosten werden auf alle Netzbetreiber umgelegt.

Um die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen sieht das Energieleitungsausbaugesetz ferner vor, den Rechtsweg für vordringliche Vorhaben auf eine Instanz zu verkürzen, zuständig wird das Bundesverwaltungsgericht.

Für die Netzanbindung von Offshore-Windenergieanlagen wird erstmals die Durchführung von Planfeststellungsverfahren zugelassen. Damit werden alle bisher in diesem Bereich notwendigen Einzelgenehmigungen konzentriert. Das gilt sowohl für Seekabel als auch landseitig für Freileitungs- und Erdkabelsysteme.

Das Energieleitungsausbaugesetz ist ganz wesentlich auf die von Niedersachsen 2007 ausgelöste Diskussion um den Netzausbau zurückzuführen. Mit dem Erdkabelgesetz hat Niedersachsen erstmals die rechtlichen Möglichkeiten für die unterirdische Verlegung von Höchstspannungsleitungen geschaffen. Die dort festgelegten Mindestabstände zwischen neuen Freileitungen und Wohnsiedlungen oder Einzelwohnhäusern sind in das Energieleitungsausbaugesetz übernommen worden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein beteiligte Wirtschaftsausschuss hat dem Bundesrat mit knapper Mehrheit empfohlen, zu dem Gesetz nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.



Zu TOP 29
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
BR-Drs. 442/09



Wesentlicher Inhalt:

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung sogenannter "Bad Banks" vor, in die Kreditinstitute (Privat- und auch Landesbanken) oder deren Tochtergesellschaften zur Bereinigung ihrer Bilanzen strukturierte Wertpapiere, die in ihrem Wert hoch abschreibungsgefährdet sind, übertragen können. Damit soll der nach wie vor bestehenden Vertrauenskrise in der Finanzbranche infolge mangelnder Transparenz über wertgeminderte Aktiva entgegengewirkt werden. Die Eigentümer der Kreditinstitute sollen letztlich das Risiko der Wertverluste tragen, eine Belastung des Bundes soll vermieden werden. Der Gesetzentwurf sieht hierzu Folgendes vor:

- Schaffung von Zweckgesellschaften (Bad Banks), auf die strukturierte Wertpapiere gegen Entgelt übertragen werden können.
- Der Übertragungswert beträgt 90 % des Buchwerts zum 31.3.2009.
- Die übertragenden Unternehmen erhalten im Gegenzug in gleicher Höhe vom Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) garantierte Anleihen der Zweckgesellschaften, sodass keine bilanzielle Lücke entsteht. Voraussetzung ist ein tragfähiges Geschäftsmodell.
- Die Garantie muss von den übertragenden Banken marktgerecht gegenüber dem SoFFin vergütet werden.
- Die übertragenden Banken müssen den Unterschied zwischen dem geminderten Übertragungswert und dem tatsächlichen Wert den Zweckgesellschaften innerhalb von 20 Jahren durch gleichmäßige Raten erstatten.
- Ein am Ende der Laufzeit verbleibender Gewinn steht dem Kreditinstitut zu.
- Bei einem Verlust trifft die Alteigentümer eine Nachhaftung. In diesem Fall darf das betroffene Bankunternehmen bis zum vollständigen Ausgleich des Verlustes gegenüber dem SoFFin keine Ausschüttungen an die Alteigentümer vornehmen. Der Ausgleich kann auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf, der Innen- und der Rechtsausschuss hatten keine Einwendungen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.



Zu TOP 31
Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
BR-Drs. 373/09



Wesentlicher Inhalt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 darf es ab 2010 in jedem Mitgliedstaat nur eine einzige nationale Akkreditierungsstelle geben. In Deutschland nehmen diese Aufgabe bislang Private wie auch Bundes- und Länderstellen wahr.

Der Gesetzentwurf weist die Aufgabe künftig ausschließlich dem Bund zu. Der Bund kann zur Umsetzung eine juristische Person des Privatrechts beleihen. Sollte dies nicht erfolgen ist die Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung vorgesehen. Der Bund wäre an der zu beleihenden juristischen Person zu 2/3 beteiligt oder, wenn die Länder dies wünschen, Bund und Länder zu jeweils 1/3.

Aufsicht führen die jeweils zuständigen Bundesministerien, sie können die Aufsicht auch einer nachgeordneten Behörde oder dem Bundeswirtschaftsministerium übertragen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Umwelt- und der Wohnungsbauausschuss empfahlen, mit den Aufgaben einer Akkreditierungsstelle ausschließlich eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen. Die Einrichtung eines Bundesamtes widerspräche der Struktur der Aufgaben der Akkreditierung, bei der Bund und Länder gleichberechtigt beteiligt seien. Nur die Beleihung einer gemeinschaftlich getragenen Einrichtung würde dieser Struktur gerecht.

Der Finanz- und der Agrarausschuss sprachen sich auf Antrag Niedersachsens gegen die vorgesehene Beleihung aus. Die Aufgaben einer Akkreditierungsstelle sollten ausschließlich von einem zu errichtenden Bundesamt für Akkreditierung wahrgenommen werden dürfen. Damit würde die notwendige staatliche Einflussnahme gesichert und die Neutralität gegenüber den zu überwachenden Privatunternehmen gewährleistet.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat weitgehend mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme abgegeben. Er ist den Empfehlungen der Ausschüsse nicht gefolgt, sich entweder für die Beleihung oder die Behördenlösung zu entscheiden. Der Bundesrat hat demgegenüber einem Plenarantrag Hessens zugestimmt, nach dem das Optionsmodell des Gesetzentwurfs unverändert bleibt, aber die Verordnung, mit der die Beleihung realisiert wird, der Zustimmung durch die Länder bedarf.

Der Bundesrat wird am 10. Juli 2009 abschließend über das Gesetz beraten.



Zu TOP 33
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bau-forderungen
BR-Drs. 443/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit der Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes soll zwar sichergestellt bleiben, dass Baugeld vom Empfänger verpflichtend zur Bezahlung derjenigen verwendet wird, die an der Herstellung oder dem Umbau von Bauwerken des betroffenen Bauträgers beteiligt sind; die Bindung des Baugeldes an ein bestimmtes Objekt, für das der Auftraggeber das Baugeld geleistet hat, soll hingegen wieder beseitigt werden. Diese Bindung war kürzlich erst durch das Forderungssicherungsgesetz zum Schutz der Handwerker zum 1.1.2009 eingeführt worden.
Dem Baugeldempfänger, der an der Herstellung des Bauwerkes selbst beteiligt ist, soll zukünftig Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistung entnehmen können. Damit soll die bestehende Regelung, wonach er 50% des angemessenen Wertes entnehmen kann, aufgehoben werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Rechtsausschuss empfahl mit Unterstützung Niedersachsens eine ablehnende Stellungnahme. Er ist der Meinung, dass das auf Initiative des Bundesrates zum 1.1.2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz durch die Änderungen ausgehöhlt werde. Die Risikominderung der Subunternehmer für den Fall einer Insolvenz des Baugeldempfängers (Bauträgers) werde wieder zunichte gemacht. Der Rechtsausschuss rät in seiner Stellungnahme dazu, zunächst einmal die Auswirkungen der seit wenigen Monaten geltenden Regelungen genau zu evaluieren. Der sich daraus ergebende Korrekturbedarf müsse ggf. sowohl die Interessen der Bauunternehmer als auch der Subunternehmer ausreichend berücksichtigen.

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung sowie der Wirtschaftsausschuss empfahlen keine Einwendungen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.



Zu TOP 41
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnung
BR-Drs. 163/09



Wesentlicher Inhalt:

Mit der Verordnung soll die seit 1. Juli 1996 ausgesetzte Tuberkulinisierung (Untersuchung) von Rindern, zunächst beschränkt auf Kühe und davon jährlich ein Drittel der über 36 Monate alten Bestände, wieder eingeführt werden. Grund: die Rindertuberkulose ist nach jüngsten Feststellungen möglicherweise weiter verbreitet, als bis dato bekannt. Weitere Änderungen betreffen die Viehverkehrsverordnung (Anpassung an EG-rechtliche Vorschriften), die Tollwut-Verordnung (Anpassung der Dauer der oralen Immunisierung), die Schweinehaltungshygieneverordnung (Berechtigung zugunsten der Behörden, die Haltung von Schweinen im Freien zu verbieten, wenn bisher nicht genannte Tierseuchen bei Wildtieren als die Schweinepest vorkommen) und der Tierimpfstoff-Verordnung (Änderung der Zuständigkeit für die Zulassung von Impfstoffen).
Im Zentrum des Interesses der Länder stehen die Änderungen der Tuberkulose-Verordnung. Abgesehen von den Durchführungsvorschriften zur Tuberkulinisierung, die als sachgerecht anerkannt werden, werden den für die Untersuchung zuständigen Behörden die Untersuchungskosten angelastet.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Agrarausschuss empfahl gegen die Stimme Niedersachsens ein abgestuftes Verfahren der Tuberkuloseuntersuchung zu etablieren, das in einem Schnellverfahren Fleisch im Schlachthof untersucht und bei festgestelltem Verdacht die Tuberkulinisierung des Bestandes vorsieht. NI hat begründete Bedenken gegen die Praktikabilität des Schnellverfahrens. Ferner beschloss der Agrarausschuss ohne die Zustimmung Niedersachsens eine aufwändige Regelung zur Mitteilungspflicht der Tierhalter über die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit von Einzeltieren.

Der Finanzausschuss empfahl auf Antrag Niedersachsens eine Regelung zur Kostenpflichtigkeit der Tierhalter.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat beschloss gegen die Stimmen Niedersachsens, der Verordnung mit den empfohlenen Maßgaben aus dem Agrarausschuss zuzustimmen.



Zu TOP 54
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
BR-Drs. 204/09



Wesentlicher Inhalt:

Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dient der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen für Funkdienste jeglicher Art in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird auf der Grundlage des internationalen Frequenzbereichszuweisungsplans erstellt und gibt den Rahmen vor für den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu erstellenden Frequenznutzungsplan. Dieser bildet die Grundlage für die einzelnen Frequenzzuteilungen.

Sie soll im Wesentlichen wie folgt geändert werden:

- Im UHF-Rundfunkband 470 - 862 MHz wurde auf weltweiter Basis der obere Teilbereich 790 - 862 MHz dem Mobilfunk primär zugewiesen. Durch eine entsprechende Nutzungsbestimmung in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung soll sichergestellt werden, dass der Frequenzbereich 790 - 862 MHz vom Rundfunkdienst geräumt wird. Hier noch bestehende Rundfunknutzungen sollen in den Frequenzbereich 470 - 790 MHz verlagert werden. Der dann dem Mobilfunkdienst zugewiesene Frequenzbereich 790 - 862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes in dem darunter liegenden, dem Rundfunkdienst weiterhin primär zugewiesenen Frequenzbereich 470 - 790 MHz verursachen. Möglich wird das durch die Umstellung von analoger auf digitale Technik mit einem Zugewinn an Nutzungsmöglichkeiten des Frequenzspektrums, der so genannten "Digitalen Dividende".
- Der Frequenzbereich 790 - 862 MHz soll der Verbesserung der Breitbandversorgung vorrangig bisher unterversorgter ländlicher Räume dienen. In den Vergabeverfahren durch die BNetzA, an denen die Länder angemessen beteiligt werden sollen, soll das sichergestellt werden.
- Bis zum Ende des Jahres 2015 gilt eine Verfügung der BNetzA, wonach in den Frequenzbereichen 790 - 814 und 838 - 862 MHz drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen allgemein zugeteilt betrieben werden dürfen (so genannte Sekundärnutzung). Die Bundesregierung wird sich auf europäischer/ internationaler Ebene dafür einsetzen, dass rechtzeitig für diese Frequenznutzung alternative Frequenzbereiche verfügbar sind.

Die weiteren Änderungen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung betreffen folgende Punkte:

- Primäre Zuweisung des Frequenzbereichs 3400 - 3475 MHz an den Mobilfunkdienst.
- Für die Luftfahrtbranche sollen Frequenzen bei 5,1 GHz für die Vermessung und Erprobung von neuen Flugzeugtypen zur Verfügung gestellt werden.
- Für wissenschaftliche Funkdienste sollen zusätzliche Frequenzen u. a. für die satellitengestützte Erdbeobachtung bereitgestellt werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Beide Ausschüsse empfahlen, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass der Schutz des digitalen Mobilfunknetzes des Bundes für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sichergestellt wird.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, so genannten Sekundärnutzern im Frequenzbereich von 790 - 862 MHz sechs Jahre Zeit für technische Umstellungen sowie für die Räumung dieses Frequenzbereichs einzuräumen. Ferner sollen in diesem Frequenzbereich parallel sendenden Anbietern alternative Funkfrequenzen zugeteilt werden.

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen. Darüber hinaus empfahlen beide Ausschüsse übereinstimmend die Annahme einer Entschließung. U. a. wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass der Bund die Umstellungskosten den die Frequenzen 790 bis 862 MHz bisher nutzenden Kultur- und Bildungseinrichtungen bzw. den sie tragenden Kommunen oder Ländern in geeigneter Form erstattet. Außerdem wird die Notwendigkeit gesehen, den Nutzern von drahtlosen Mikrofonen bereits vor Beginn des Versteigerungsverfahrens ein gleichwertiges Ersatzspektrum verbindlich zu benennen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens entsprechend den Empfehlungen des federführenden Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Kulturfragen die Entschließung gefasst.



Zu TOP 55
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
BR-Drs. 540/09



Wesentlicher Inhalt:

Der Vermittlungsausschuss wurde aus folgenden Gründen angerufen:

- Der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, soll im Jahr 2009 6,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent betragen.

- Die Forderung des Bundesrates aus dem ersten Durchgang nach Aussetzung der vorgesehenen Steuerstufen für 2009 und ggf. für 2010 und 2011 wird wiederholt.

- Ebenfalls soll aus den gleichen Gründen die Besteuerung von Pflanzenöl als Kraftstoff auf die Steuerstufe des Jahres 2007 zurückgeführt werden


Behandlung in den Ausschüssen:

Im Vermittlungsausschuss wurde das Gesetz bestätigt, ein Einigungsvorschlag des Landes Rheinland-Pfalz bekam keine Mehrheit.


Behandlung im Plenum:

Gegen das Ergebnis des Vermittlungsausschusses wurde mit den Stimmen Niedersachsens Einspruch erhoben. Der Vermittlungsausschuss hat sein Verfahren am 10. Juni 2009 ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen. Damit wurden die vorgebrachten Bedenken des Bundesrates (Gründe für die Anrufung des Vermittlungsausschusses) nicht berücksichtigt.

Ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens wurde ein Entschließungsantrag von Rheinland-Pfalz in Teilen beschlossen. Dieser bezog sich auf die Forderung der Schaffung verlässlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer flexiblen Steuerregelung und die Forderung einer Anerkennung von Biomethan als Biokraftstoff der 2. Generation.


Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln