851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungpunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 3
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
BR-Drs. 860/08
TOP 4
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
BR-Drs. 861/08
TOP 8
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
BR-Drs. 865/08
TOP 12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen -
BR-Drs. 824/08
TOP 15
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
BR-Drs. 755/08
TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
BR-Drs. 759/08
TOP 22
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement
BR-Drs. 745/08
Zu TOP 3
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
BR-Drs. 860/08
Wesentlicher Inhalt:
Nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA) in den Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Das Gesetz dient der einfachgesetzlichen Umsetzung dieser neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes.Durch die im Gesetz vorgesehenen Ergänzungen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) erhält das BKA erstmals die Aufgabe der Gefahrenabwehr mit einem Selbsteintrittsrecht bei gleichzeitiger Wahrung der Zuständigkeit der Länder für die Gefahrenabwehr.Des Weiteren werden dem BKA Befugnisse verliehen, wie sie vergleichbar auch die Bundespolizei und die Länderpolizeien haben..
Neben den polizeilichen Standardbefugnissen werden dem BKA besondere Mittel der Datenerhebung sowie die Möglichkeit der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und der Rasterfahndung zur Verfügung gestellt. Insbesondere erhält das BKA die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (sog. Online-Durchsuchung). Auch erhält das BKA die Befugnisse zur Überwachung der Telekommunikation, zur Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten sowie zum Einsatz von technischen Mitteln zur Identifizierung und Lokalisation von Mobilfunkendgeräten. Derartige Befugnisse sind auch bereits in etlichen Polizeigesetzen der Länder vorgesehen. Ebenfalls enthalten ist eine Befugnis zur Wohnraumüberwachung.
Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eine Regelung zum Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung geschaffen, soweit es sich um eine Maßnahme innerhalb von Wohnungen handelt.
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 4. Juli 2008 zu dem Gesetzentwurf zwei Änderungen verlangt:
- Der Bundesrat befürchtete, der Regierungsentwurf beschränke das Aufgabenspektrum des BKA nicht auf die "Abwehr internationaler Terrorismusgefahren", sondern erweitere die Aufgaben über den vom Grundgesetz vorgegebenen Rahmen hinaus. Er verlangte eine entsprechende, grundgesetzkonforme Klarstellung.
- Weiterhin forderte der Bundesrat ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche, d.h. auch in den Fällen, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Der Deutsche Bundestag hat in seinem Beschluss vom 12. November 2008 die Forderung nach einem absoluten Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche aufgegriffen und noch erweitert für "Verteidiger" und "Abgeordnete".
Die Forderung des Bundesrates nach einer klarstellenden Begrenzung des Ausgabenbereichs des BKA wurde nicht berücksichtigt.
Um den Kernbereich privater Lebensgestaltung stärker zu schützen, hat der Bundestag beschlossen, die durch Onlinezugriff erlangten Daten nicht nur von zwei BKA-Beamten, sondern zusätzlich auch vom Datenschutzbeauftragten des BKA auf kernbereichsrelevante Inhalte prüfen zu lassen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Ausübung dieser Aufgabe weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden. Bestehen zwischen den Beteiligten Uneinigkeit oder Zweifel bezüglich der Daten so sind sie, sofern sie nicht unverzüglich gelöscht werden, dem anordnenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Gestrichen hat der Bundestag die Regelung, die dem BKA-Präsidenten in Eilfällen die Befugnis zur Anordnung der Rasterfahndung gewährt.
Darüber hinaus hat der Bundestag beschlossen, die Regelung zur Online-Durchsuchung fünf Jahre nach Inkrafttreten unter Beteiligung von Sachverständigen zu evaluieren; ferner wurde das Gesetz befristet bis 2020.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Innenausschuss und der Rechtsausschuss des Bundesrates empfahlen, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt; Niedersachsen hat sich der Stimme enthalten. Ein Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Anrufung des Vermittlungsausschusses erhielt keine Mehrheit. Mit seinem Antrag möchte Rheinland-Pfalz einzelne Bestimmungen des Gesetzes geändert haben. So solle eine Doppelzuständigkeit des Bundeskriminalamtes und der Länderpolizeien bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ausgeschlossen werden, das Zeugnisverweigerungsrecht solle auf Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten erstreckt werden, die Eilfallzuständigkeit des BKA-Präsidenten solle entfallen und die Überprüfung verdeckt erhobener Daten solle unter Sachleitung des anordnenden Gerichts erfolgen.
Die Bundesregierung hat angekündigt, ihrerseits die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.
Zu TOP 4
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
BR-Drs. 861/08
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz sieht Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, des Zuwanderungsgesetzes, der Aufenthaltsverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vor. Kernstück des Gesetzes ist die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an qualifizierte ausländische Fachkräfte.
Folgende Personen können künftig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
- Geduldete, die erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben,
- geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben sowie
- geduldete Fachkräfte, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.
Wegen der positiven Erfahrungen mit der Einrichtung von Härtefallkommissionen soll die in § 23a des Aufenthaltsgesetzes enthaltene Befristung aufgehoben werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme verlangt, die Mindesteinkommensgrenze von zurzeit 86.400 Euro auf "das Doppelte des nationalen Durchschnittseinkommens" (zurzeit ca. 53.400 Euro), sowie die Mindestinvestitionssumme von 500.000 Euro auf 250.000 Euro zu senken.
Der Bundestag übernahm keine der vom Bundesrat erhobenen Forderungen. Er beschloss folgende Änderungen am Regierungsentwurf:
Aufenthaltserlaubnis für Geduldete als Fachkraft, wenn der Betreffende mindestens seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für sich und seine Angehörigen nicht auf Sozialleistungen angewiesen war.
Ferner beschloss der Bundestag, Geduldeten Ausbildungsförderung zu gewähren, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Innenausschuss empfahl dem Bundesrat dem Gesetz zu zustimmen.
Der Wirtschaftsausschuss empfahl hingegen Die Beträge entsprechen den Beschlüssen des Bundesrates im 1. Durchgang.
Behandlung im Plenum:
Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus den vom Wirtschaftsausschuss empfohlenen Gründen verlangt.
Der Antrag Hamburgs fand keine Mehrheit. Niedersachsen hatte im Bundesrat dem Antrag zugestimmt.
Zu TOP 8
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
BR-Drs. 865/08
Wesentlicher Inhalt:
Es geht um die Umsetzung des Urteils des EuGH (C-112/05) vom 23.10.2007 zum VW-Gesetz und sieht die Aufhebung der Regelungen zum Höchststimmrecht (§2) und zum Sonder-Entsenderecht für Bund und Land in den Aufsichtsrat (§4 Abs.1) vor.
(Der EuGH hatte das Zusammenspiel von Höchststimmrecht und der vom Aktiengesetz gedeckten abweichenden Sperrminorität von 20% als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EU-Vertrages gewertet. Ferner hatte er moniert, dass Bund und Land Niedersachsen auch dann noch Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden können, wenn sie keine oder keine nennenswerten Anteile mehr besitzen.)
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
Behandlung im Plenum:
Ministerpräsident Wulff hat das Wort genommen.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Zu TOP 12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen -
BR-Drs. 824/08
Wesentlicher Inhalt:
Das EEG wurde im Rahmen des Meseberg-Pakets der Bundesregierung (IKEP - Integriertes Klima- und Energiepaket) mit dem Ziel geändert, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 25 bis 30 Prozent zu erhöhen und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Bei dieser Gelegenheit wurde der Anlagenbegriff neu definiert, um einem Missbrauch bei der Vergütungshöhe vorzubeugen. Die Vergütungen für die Kilowattstunde sind gestaffelt. Kleinanlagen erhalten eine höhere Vergütung pro Kilowattstunde als größere Anlagen (z.B. Anlagen bis 150 KW erhalten 11,67ct pro KWh gegenüber 7,79ct pro KWh bei Anlagen zwischen 5 und 20 Megawatt). Mehrere Kleinanlagen auf einem Grundstück sollen daher künftig als eine Anlage betrachtet werden.
Der Bundesrat hatte bereits bei den Beratungen des Meseberg-Pakets die Bundesregierung gebeten, aus Vertrauensschutzgründen Übergangsregelungen bis Ende 2010 zu schaffen. Im Vertrauen auf die bisherige Auslegung des Anlagenbegriffs wurden im Biogasbereich z. T. erhebliche Investitionen getätigt, die nur unter Maßgabe der bisherigen Regelung (Einspeisevergütung für jede Einzelanlage) wirtschaftlich arbeiten können. Der Bundestag hatte den Vorschlag des Bundesrates auf Wunsch der Bundesregierung abgelehnt. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde seinerzeit nicht beschlossen, da die Änderungen des EEG keinen Aufschub dulden.
Da die dort beschlossene Vorgehensweise bei der Definition des Anlagenbegriffs für einige Anlagen jedoch existenzbedrohend ist, hat Niedersachsen gemeinsam mit Schleswig-Holstein das Anliegen als Änderungsgesetz vor Inkrafttreten am 1.1.2009 erneut in den Bundesrat eingebracht.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Umweltausschuss empfahl dem Bundesrat Einbringung mit knappen Mehrheiten.
Behandlung im Plenum:
Ministerpräsident Wulff hat das Wort genommen.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die unveränderte Einbringung des Gesetzentwurfes beschlossen.
Der Antrag des Landes Hamburg fand keine Mehrheit. Niedersachsen hatte im Bundesrat dem Antrag zugestimmt.
Zu TOP 15
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
BR-Drs. 755/08
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollen das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium durch Änderungen im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB III (Arbeitslosenversicherung) weiterentwickelt, nicht wirksame Instrumente abgeschafft und das Nebeneinander ähnlich ausgestalteter Instrumente ausgedünnt werden.
Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente dienen den Arbeitsagenturen dazu, insbesondere arbeitslose Menschen mit Vermittlungshemmnissen schnell in den allgemeinen Arbeitsmarkt integrieren zu können (Beispiele sind Trainingsmaßnahmen, Eingliederungsmaßnahmen, berufliche Weiterbildung, Hilfen bei Bewerbungen und Arbeitsaufnahme, Eingliederungszuschüsse).
Der Gesetzentwurf sieht im Weiteren im Bereich des SGB III u. a. vor, die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus einem Vermittlungsbudget zu fördern und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zusammenzuführen sowie einen Anspruch auf Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss zu schaffen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht. Die Finanzierung erfolgt weitgehend aus Beitragsmitteln zur Arbeitslosenversicherung bzw. aus Steuermitteln des Bundes.
Kernelemente der Reform sind:
- Abschaffung mehrerer uneffektiver und wenig genutzter Instrumente wie z.B., Einstellungszuschuss bei Neugründungen, Job-Rotation, Personal-Service-Agenturen (PSA) oder die Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (BSI).
- Anstelle der Projektförderung im Rahmen der sog. Freien Förderung im SGB III (bisher § 10) tritt eine neue Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze (§ 421 h SGB III neu).
- Einführung neuer Förderinstrumente. Die wichtigsten sind:
- das Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III neu) ist ein am Einzelfall ausgerichtetes, dezentrales Budget der Agentur und ersetzt insgesamt neun bislang einzeln geregelte Arbeitnehmerleistungen
b) die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III neu) fassen insgesamt acht bisherige Instrumente zusammen.
- Durch die beiden neuen Instrumente sollen Maßnahmen flexibler und unbürokratischer genutzt werden können.
- Rechtsanspruch für benachteiligte Jugendliche, im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden (§§ 61a, 77 III SGB III neu).
Die SGB III-Instrumente sind im Wesentlichen auch im SGB II anwendbar. Darüber hinaus werden die zusätzlichen Eingliederungsleistungen im SGB II wie z.B. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung/1-€-Jobs neu gegliedert. Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit (§ 16 c SGB II neu) wird ausgebaut und um einen Investitionszuschuss erweitert.
- Wegfall von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II.
- Die "weiteren Leistungen" (bisher § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II) entfallen. Ersatzweise und auf Druck der Länder soll eine freie Förderung mit einem eng begrenzten Budget eingeführt werden (§ 16f SGB II neu).
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl - zum Teil gemeinsam mit beteiligten Ausschüssen - u. a. Folgendes: Lokale und regionale Handlungsspielräume für die Akteure vor Ort sollten gewährleistet werden. Sowohl im SGB III als auch im SGB II solle es eine freie Förderung geben, die bis zu 20 Prozent der Eingliederungsmittel umfassen solle. Zudem widerspreche die vorgesehene Begrenzung der Maßnahme auf 24 Monate dem Ziel, möglichst passgenau und flexibel zu fördern. Die Stellungnahme forderte deshalb, die Begrenzung der Laufzeit aufzuheben. Die Unterstützung sei außerdem nur dann zu gewähren, wenn sie einen positiven Erfolg bei der Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger verspreche. In diesem Bereich bestehe ein sehr großer Handlungsbedarf. Solange hier keine anderen Instrumente zur Verfügung stünden, müsse auf die freie Förderung als flexibles Instrument zurückgegriffen werden.
Eingliederungszuschüsse sollten weiter gestrafft und damit deren Anwendung für die Vermittlungs- und Integrationsfachkräfte vor Ort weiter vereinfacht werden. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sollten gerade auch für Regionen mit einer erheblichen Langzeitarbeitslosigkeit als strukturförderndes und vergabefähiges, darüber hinaus als zielgruppenadäquates und praxiserprobtes Förderinstrument auch für das SGB II erhalten bleiben.
Dem Bund solle keine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen eingeräumt werden, wenn es um das neu geschaffene Vermittlungsbudget und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gehe. Den besonderen Förderbedarfen junger Menschen solle bei der Ausgestaltung von Förderinstrumenten Rechnung getragen werden. So sei es beispielsweise erforderlich, Ausnahmeregelungen von der Förderhöchstdauer einzelner Maßnahmen vorzusehen. Andernfalls könne auf die jeweilige Situation der Betroffenen nicht flexibel reagiert werden. Um die Zahl von Ausbildungsabbrüchen bei Berufsausbildungen zu verringern, sei die finanzielle Unterstützung für die Teilnehmer an Blockunterrichtseinheiten zu fordern.
Die Ausbildungsvermittlung solle in die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit und damit in das SGB III gehören. Angesichts des erklärten Ziels, Leistungen nach SGB II aus einer Hand zu gewähren, sollte die Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung für alle Jugendliche übernehmen. Hierdurch ließe sich zugleich eine Stigmatisierung der Jugendlichen vermeiden.
Die sogenannten flankierenden kommunalen Leistungen sollten im Gesetz abschließend benannt werden, um die Kommunen vor überbordenden Ansprüchen zu schützen. Die Beteiligung der Länder an der Finanzierung von Maßnahmen mit Ziel, den Hauptschulabschluss nachzuholen, solle abgelehnt werden. Eine Beteiligung der Länder an der Finanzierung von Sozialleistungen stünde im Widerspruch zur Finanzverfassung, betonten die Ausschüsse.
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes formulierte der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik eine Regelung, die die verschiedenen Eingliederungszuschüsse zusammenfasst. Außerdem schlug er die Einrichtung eines Kooperationsausschusses vor, der in Fragen der Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Ländern einzuberufen ist. Durch eine solche Institution wäre die Zusammenarbeit verbindlicher und kontinuierlicher.
Außerdem sprach sich die Stellungnahme dafür aus, die Förderung von Jugendheimen zu erhalten. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung würden sie noch immer stark nachgefragt.
Die Ausschüsse machten weiter geltend, dass neben den Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz auch vergleichbare landesrechtliche Ausbildungen in die gesetzliche Förderung und entsprechende Versicherungspflicht einzubeziehen seien. Die dualen Ausbildungen der Länder eigneten sich vor allem für Hauptschulabsolventen und seien deshalb besonders förderungswürdig.
Der Rechtsausschuss empfahl, dafür Sorge zu tragen, dass die Belastung der Sozialgerichte durch die angestrebten Neuregelungen nicht weiter erhöht werde und keine Folgekosten für die Justizhaushalte der Länder entstehen.
Der Wirtschaftsausschuss begrüßte den grundsätzlichen Ansatz des Gesetzentwurfs, die Maßnahmen des Arbeitsmarkts effektiver zu gestalten. Er wies allerdings darauf hin, dass der Gesetzentwurf dem Ziel nicht gerecht werde, bei den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten mehr Dezentralisierung, eine Stärkung der lokalen Strukturen sowie größere Budgetverantwortlichkeit und Entscheidungsspielräume vor Ort herzustellen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zum einen mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. So hat Niedersachsen u.a. die Forderung der Ausschüsse unterstützt, das Budget der freien Förderung auf 20 Prozent zu erhöhen und die Maßnahmen nicht auf 24 Monate zu begrenzen. Die Steuerung der freien Förderung soll im Rahmen des Zielvereinbarungs- und nachhalteprozesses zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit erfolgen. Niedersachsen hat auch die Forderung unterstützt, dass von der vorgesehenen Förderhöchstdauer zugunsten förderungsbedürftiger junger Menschen z.B. für die Vermittlung beruflicher Kenntnisse abgewichen werden können soll. Diese Forderung ging auf einen Antrag des Landes Niedersachsen zurück.
Der Bundesrat hat im Weiteren ohne die Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. So soll u.a. künftig die Agentur für Arbeit als ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen. Darüber hinaus hat sich der Bundesrat u.a. dafür ausgesprochen, die Sanktionsregelungen effektiver und praxisgerechter zu gestalten.
Zu TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
BR-Drs. 759/08
Wesentlicher Inhalt:
Fahrgäste der Eisenbahn sollen bessere Rechte bei Verspätungen erhalten.
Mit dem vorliegenden Regierungsentwurf sollen die ab Dezember 2009 durch die Verordnung (EG) europaweit vorgesehenen Mindeststandards von Fahrgastrechten im Kernbereich bereits jetzt in nationales Recht umgesetzt und vorzeitig für den innerstaatlichen Eisenbahnverkehr verbindlich werden. So soll zum Beispiel bei Unpünktlichkeit oder Ausfall eines Zuges das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Fahrpreisentschädigung zahlen müssen: Ab 60 Minuten Verspätung sind 25% des Fahrpreises; bei 120 Minuten 50% zu erstatten. Wird wegen einer Verspätung ab 60 Minuten eine Übernachtung nötig, muss die Bahn eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten.
Für den Nahverkehr sind weitergehende Regelungen getroffen, da eine Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität sei. Statt einer Fahrpreiserstattung soll der Fahrgast einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen können.
Wenn die Beförderung in die Zeit zwischen 23:00 und 5:00 Uhr fällt, soll der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auf ein Taxi umsteigen können, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist aber auf 50 € begrenzt. Das soll auch bei Ausfall des letzten nach 20:00 Uhr verkehrenden Zuges gelten, wenn der Fahrgast seinen Zielort andernfalls nicht mehr bis 1:00 Uhr des Folgetages erreichen kann.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss, der Agrarausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Der Rechtsausschuss, der Agrarausschuss und der Verkehrsausschuss empfahlen u.a., die im Entwurf eingeräumten Fahrgastrechte auf den gesamten öffentlichen Personenverkehr auszudehnen, also auch auf Busse und Schiffe, wobei die Forderung des Agrarausschusses sich lediglich auf den Nahverkehrsbereich bezog.
Verkehrsausschuss und Wirtschaftsausschuss traten zudem dafür ein, den Schadenersatz bei Verspätung und Ausfall verschuldensunabhängig auszugestalten und die Bagatellgrenze eines Erstattungsbetrags von vier Euro zu streichen. Der Verkehrsausschuss forderte außerdem, die Mitnahmemöglichkeiten von Fahrrädern in Fernzügen deutlich zu verbessern.
Der Agrarausschuss setzte sich dafür ein, bereits ab einer Verspätung von 30 Minuten einen 25-prozentigen und ab einer Verspätung von 60 Minuten einen 50-prozentigen Erstattungsanspruch zu gewähren.
Rechts-, Verkehrs- und Wirtschaftsausschuss empfahlen einheitliche Regelungen für den Fern- und Nahverkehr. So sollten auch im Nahverkehr Informationen über Ersatzmaßnahmen und Ausweichverbindungen erteilt und bei Verspätungen Erfrischungen angeboten werden. Die weitergehenden Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr sollten auch für den Fernverkehr gelten.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
Rheinland-Pfalz hat einen Plenarantrag gestellt, wonach bereits bei einer Verspätung ab 30 Minuten eine Entschädigung von 25% und bei einer Verspätung ab 60 Minuten eine Entschädigung von 50% des Fahrpreises vom Eisenbahnunternehmen zu erstatten ist. Eine Bagatellgrenze für die Entschädigung soll bei 5€ für die einfache Fahrt liegen. Dieser Plenarantrag hat keine Mehrheit erhalten. Auch Niedersachsen hat dem Antrag nicht zugestimmt.
Zu TOP 22
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement
BR-Drs. 745/08
Wesentlicher Inhalt:
Zweck der bestehenden Eigenkapitalrichtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ist es, die finanzielle Solidität der Banken und Wertpapierfirmen sicherzustellen. Zusammen legen die Richtlinien fest, wie viel Eigenmittel Banken und Wertpapierfirmen für ihre Risiken und für den Anlegerschutz vorhalten müssen. Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen die Stabilität des Finanzsystems erhöht und die Risiken verringert werden. Angesichts der dramatischen Lage auf den Finanzmärkten will die Europäische Kommission die Banken auch strenger überwachen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
Großkredite:
Für Großkredite will die EU-Kommission eine Sicherheitsgrenze einziehen: Die verliehene Summe darf nicht mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des jeweiligen Kreditinstituts ausmachen. Kleinere Banken können über diese Quote hinausgehen, solange die Kreditsumme die Grenze von 150 Millionen Euro nicht überschreitet.
Die Obergrenze von 25 Prozent gilt grundsätzlich zwar schon heute, die bisherige Eigenkapitalrichtlinie sah aber eine ganze Reihe von Ausnahmen vor. Künftig sollen Ausnahmen nur noch für Kredite an Regierungen und für Leihgeschäfte innerhalb einer Bankengruppe möglich sein.
Aufsicht:
Für Bankengruppen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, werden Aufsichtskollegien eingerichtet. Die einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden erhalten klarere Rechte und Zuständigkeiten und können ihre Zusammenarbeit effizienter gestalten.
Kreditrisikotransfers:
Die Banken sollen die Risiken, die sie bei der Vergabe von Krediten eingehen, künftig nicht mehr komplett verbriefen und weiterverkaufen dürfen. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen sie mindestens fünf Prozent des Risikos in ihren eigenen Büchern behalten. Auf diese Weise sollen die Finanzinstitute dazu bewegt werden, die Bonität von Kreditnehmern sorgfältiger zu prüfen als bislang.
Qualität des Bankenkapitals:
Hybride Finanzinstrumente wie zum Beispiel Wandelanleihen weisen Eigenschaften sowohl von Fremd- als auch von Eigenkapital auf. Solche Instrumente sind im EU-Recht bislang nicht geregelt. Die Kommission legt klare Kriterien dafür fest, welche hybriden Finanzinstrumente als Eigenmittel angerechnet werden können. So müssen sie Verluste auffangen können, im Liquidationsfall weit nachrangig sein und ständig verfügbar sein, so dass kein Zweifel daran besteht, dass sie in finanziellen Stresssituationen zur Unterstützung der Einleger und sonstigen Gläubiger dienen können.
Liquiditätsrisiko:
Den Kreditinstituten wird aufgegeben, ihr Liquiditätsrisikomanagement zu verbessern. Sie sollen ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anpassen und wirkungsvolle Ausfallpläne aufstellen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme. Grundsätzlich begrüßte er die Ziele des Richtlinienvorschlags. Zu den Großkreditregeln regte er an, die Obergrenze in drei Stufen mit 35, 30 und 25 Prozent einzuführen. Den Selbstbehalt von 5 Prozent des Gesamtrisikos beim Weiterverkauf von Krediten hielt der Wirtschaftsausschuss für unzureichend.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Richtlinienvorschlag Stellung zu nehmen.
Dem Plenarantrag des Landes Bayern wurde mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.