849. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2008
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 1
Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG)
BR-Drs. 750/08
Zu TOP 1
Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG)
BR-Drs. 750/08
Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzes ist die Schaffung eines tragfähigen Instrumentariums,
um bestehende Liquiditätsengpässe bei Finanzunternehmen zeitnah zu überwinden,
die Stabilität des deutschen Finanzmarktes zu stützen und
die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu gewährleisten.
Mit dem Gesetz wird ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds" (Fonds) errichtet.
Der Fonds dient der Refinanzierung, Rekapitalisierung und Entlastung der Kapitalbasis von Finanzinstituten. Die Verwaltung des Fonds wird der "Finanzmarktstabilisierungsanstalt" (FMSA) übertragen, die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) unterliegt. Sie ist als rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Bundesbank wie eine organisatorisch verselbstständigte Abteilung angesiedelt und vom Vermögen der Deutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Über den Fonds dürfen als Stabilisierungsmaßnahmen Garantien für Schuldtitel bis zu 400 Milliarden Euro übernommen werden. Zur Deckung von Aufwendungen und anderen Maßnahmen (bspw. Finanzhilfen, Ankauf von wertgeminderten Wertpapieren) des Fonds dürfen darüber hinaus vom BMF Kredite bis zu insgesamt 80 Milliarden Euro und im Falle der Inanspruchnahme aus einer Garantie weitere 20 Milliarden Euro aufgenommen werden. Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 31. Dezember 2009 möglich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen.
Nach Abwicklung des Fonds verbleibende Defizite werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 zu 35 aufgeteilt. Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007. Soweit durch Maßnahmen des Fonds Landesbanken unterstützt werden, sollen die hieraus resultierenden finanziellen Lasten von den jeweiligen Ländern entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken allein getragen werden.
Die Finanzinstitute haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds. Über vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das BMF auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die beantragenden Finanzunternehmen müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Ermächtigung zum Erlass von Bedingungen durch Rechtsverordnung, unter denen die Stabilisierungsmaßnahmen zu gewähren sind. Es können danach beispielsweise Bestimmungen zur Ausschüttung von Dividenden, der Verwendung aufgenommener Finanzmittel und zur Höhe von Vergütungen für Organmitglieder und Geschäftsführer erlassen werden. Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen handelt, entscheidet darüber auf Vorschlag der FSMA ein Lenkungsausschuss, dem auch ein Vertreter der Länder angehört.
Verfahren:
Dem Bundesrat wurde das FMStG unverzüglich nach Verabschiedung im Bundestag zugestellt. Da kein Bundesland dem eilbedürftigen Verfahren widersprochen hatte, konnte über das Gesetz in einer Sondersitzung beraten werden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
18.02.2010