Niedersachsen klar Logo

842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 2
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
BR-Drs. 126/08

TOP 5
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
BR-Drs. 129/08


TOP 8a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 108/08
und
TOP 8b
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 109/08

TOP 10
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 72/08

TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
BR-Drs. 96/08

TOP 21
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
BR-Drs. 861/07
in Verbindung mit
TOP 22
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
BR-Drs. 862/07
in Verbindung mit
TOP 23
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation
BR-Drs. 863/07

TOP 28
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
BR-Drs. 37/08

TOP 29
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
BR-Drs. 102/08






Zu TOP 2
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
BR-Drs. 126/08


Wesentlicher Inhalt:

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständig. Außerdem ist zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsrechts von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte übergegangen. Dies hat zu einer erheblichen Mehrbelastung der Sozialgerichte geführt.

Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz will die Bundesregierung einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit leisten. Sie schlägt eine Vielzahl von Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes vor, die nachhaltig entlasten und das gerichtliche Verfahren straffen sollen.

Zum Beispiel:

Bei "Massenwidersprüchen" kann der Sozialleistungsträger künftig über die Widersprüche im Wege der öffentlichen Bekanntgabe entscheiden. Damit entfallen die einzelnen Zustellungen der Widerspruchsentscheidungen an die Verfahrensbeteiligten.
Für Streitigkeiten, die Rechtsfragen von übergeordneter Bedeutung betreffen, soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte eingeführt werden.
Die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift und Klagebegründung werden erhöht.
Zur Straffung des Verfahrens sollen sowohl für die Sozialgerichte als auch für die Landessozialgerichte Verfristungsklauseln eingeführt werden.
Es wird eine fiktive Klagerücknahme für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts für einen bestimmten Zeitraum nicht betreibt.
Die Sozialgerichte sollen die Möglichkeit erhalten, bei mehr als zwanzig Verfahren, die dieselbe behördliche Maßnahme betreffen, die Verfahren auszusetzen und ein Musterverfahren durchzuführen.
Bei einstimmigem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsmittel soll das Sozialgericht vom Abfassen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen können.
Der Schwellenwert zur Berufung soll für natürliche Personen von derzeit 500 auf 750 Euro und für juristische Personen von 5 000 auf 10 000 Euro angehoben werden.

Auch das Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen soll einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Hierzu sind insbesondere Änderungen hinsichtlich der Klageerhebung, der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden Richters und der Zulassung der nachträglichen Kündigungsschutzklage vorgesehen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt.

Der Bundesrat hat dem Plenarantrag Baden-Württembergs mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt und damit eine Entschließung gefasst. Danach teilt und unterstützt der Bundesrat das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Die beschlossenen Änderungen des Verfahrensrechts erscheinen dem Bundesrat grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Entlastung der Gerichte und zur Straffung der Verfahren zu leisten. Eine dauerhafte Entlastung kann nach Auffassung des Bundesrats allein mit den im Gesetz enthaltenen Maßnahmen nicht in dem erforderlichen Umfang erreicht werden.

Der Bundesrat verweist -wie bereits in seiner Stellungnahme vom 20.12.2007- darauf, dass er mehrere Gesetzentwürfe beim Bundestag eingebracht hat, die in ihrer Gesamtheit erwarten lassen, dass der sich abzeichnenden strukturellen Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit dauerhaft begegnet werden kann. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Vorschlag, mit der Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit den Einsatz von richterlichem Personal zu flexibilisieren.

Ein weiteres zentrales Anliegen besteht darin, den Zugang zur Berufungsinstanz in der Sozialgerichtsbarkeit ähnlich wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugestalten. Außerdem soll einer Forderung der sozialgerichtlichen Praxis und des Bundesrechnungshofes Rechnung getragen werden. Von dort wird seit Jahren gefordert, vom Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit abzurücken und sozialverträgliche Unterliegensgebühren einzuführen.

Der Bundesrat fordert den Deutschen Bundestag auf, seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachzukommen und die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Vorschläge aufzugreifen und umzusetzen. Die Gesetzentwürfe des Bundesrates sollen so zeitnah beraten werden, dass mit einer abschließenden Beschlussfassung noch in dieser Legislaturperiode gerechnet werden kann.



Zu TOP 5
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
BR-Drs. 129/08


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz wird der an einzelnen Stellen des Waffenrechts bestehende Änderungsbedarf umgesetzt. Durch die Änderung des Waffenrechts werden völkerrechtliche Vorgaben in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Das Führen von Anscheinswaffen wird grundsätzlich untersagt und als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Begriff "Anscheinswaffe" umfasst alle Schusswaffenattrappen, insbesondere auch die weit verbreiteten Kurzwaffenimitate. Insofern wurde dem Wunsch des Bundesrates Rechnung getragen. Die Bundesregierung hatte lediglich Anscheins-Kriegswaffen (z.B. Maschinenpistolen, Maschinengewehre) und Anscheins-Pumpguns verbieten wollen.

Auch beim Transport von Anscheinswaffen hat der Bundestag einem Wunsch des Bundesrates entsprochen. Anscheinswaffen dürfen nur in einem verschlossenen Behältnis befördert werden. Im Regierungsentwurf wurde für den erlaubten Transport noch ein geschlossenes Behältnis als ausreichend angesehen.

Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern wird auch das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm verboten. Das Verbot gilt nicht, sofern für das Führen des Messers ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Dieses entspricht einer Anregung des Bundesrates.

Auch Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung "Air-Taser" bekannt und erhältlich) werden wegen ihres Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials verboten. Ausgenommen hiervon sind u. a. - einer Anregung des Bundesrates folgend - die in der Hundeausbildung eingesetzten Elektroreizgeräte.
Am 1. April 2008 läuft das sog. "Erbenprivileg" aus. Wer nach diesem Zeitpunkt Schusswaffen erbt, muss ein Blockiersystem anbringen lassen, das die weitere Verwendung als Schusswaffe ausschließt. Für Sportschützen, Jäger und Sammler, die bereits berechtigt Waffen besitzen, gilt die Blockierpflicht für Erbwaffen nicht. Für Schusswaffenmodelle, für die kein angemessenes technisches Blockiersystem vorhanden ist, können Ausnahmen gemacht werden. Mit dieser Regelung wurde ein Änderungswunsch des Bundesrates aufgegriffen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
Ferner empfahl er dem Bundesrat, eine Entschließung zu fassen. Vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines Schülers an einem Erfurter Gymnasium im Jahre 2002 solle der Waffenbesitz für Sportschützen erschwert werden und diese nur Waffen besitzen dürfen, die sie zur Ausübung des Schießsports in ihrem Verband benötigen. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, diese schon in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf enthaltene Anregung des Bundesrates nochmals zu überdenken.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens die Entschließung gefasst.



Zu TOP 8a
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 108/08
und
Zu TOP 8b
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
- Antrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen -
BR-Drs. 109/08


Wesentlicher Inhalt:

Im Bereich der Justiz sind strukturelle Reformen angesichts knapper personeller und finanzieller Ressourcen erforderlich. Mit dem Ziel der Entlastung der Gerichte zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben hat Niedersachsen gemeinsam mit Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt einen Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich des Erbrechts auf Notare eingebracht.

Schwerpunkt des Gesetzes ist eine Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglichen soll, Aufgaben des Nachlassgerichts in erster Instanz, also des Amtsgerichtes, auf die Notare zu übertragen. Mit dieser Öffnungsklausel wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Notare zum Nachlassgericht werden. Von der Erteilung eines Erbscheins und der Nachlasssicherung über die Testamentseröffnung bis hin zur Überwachung von Testamentsvollstreckern sollen die Notare alle insoweit vorzunehmenden Handlungen übernehmen können.

Um das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare verfassungsrechtlich abzusichern, soll ein neuer Art. 98a in das Grundgesetz aufgenommen werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, beide Gesetzentwürfe unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die unveränderte Einbringung beschlossen.



Zu TOP 10
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 72/08


Wesentlicher Inhalt:

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll der Katalog der Straftaten erweitert werden, die zwingend in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) enthält diese Sonderregelung bereits für Verurteilungen wegen verschiedener sexueller Missbrauchstatbestände ( §§174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch). Nicht erfasst von der Sonderregelung sind dagegen Verurteilungen wegen sonstiger Sexualdelikte und weiterer Straftaten gegenüber Schutzbefohlenen.
Es handelt sich im Einzelnen um die Tatbestände der Verbreitung, des Erwerbs oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Die zwingende Aufnahme dieser Verurteilungen ins Führungszeugnis soll zur Vermeidung weiterer Straftaten im beruflichen Umfeld des Täters beitragen. Dies gelte insbesondere, wenn es um eine Beschäftigung in engem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen geht. Zum Beispiel in Kindergärten, Privatschulen, Jugendheimen oder ähnlichen Einrichtungen.
Bisher können nur die obersten Bundes- und Landesbehörden solche Verurteilungen bei ihren Einstellungsentscheidungen berücksichtigen, weil allein sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten.


Behandlung in den Ausschüssen

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat den Gesetzentwurf unverändert einzubringen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die unveränderte Einbringung beschlossen.



Zu TOP 16
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
BR-Drs. 96/08


Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzentwurfes ist es zum einen, das Erbrecht, insbesondere das Pflichtteilsrecht an die geänderten Lebensverhältnisse anzupassen. Zum anderen sollen die familien- und erbrechtlichen Verjährungsregelungen weitgehend an die Schuldrechtsreform 2001 angepasst werden.

Zur Stärkung der Testierfreiheit soll der Erblasser zukünftig die Möglichkeit haben, nachträglich die Ausgleichung von Zuwendungen an einen Abkömmling anzuordnen oder auszuschließen.
Gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen sollen beim Erbausgleich besser honoriert werden.
Ist ein Erbe mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet, soll er künftig wählen können, ob er entweder den belasteten Erbteil annimmt oder den Erbteil ausschlägt und dennoch den Pflichtteil verlangen kann.
Die Pflichtteilsentziehungsgründe sollen modernisiert und vereinheitlicht werden. Sie sollen für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Zur Entziehung des Pflichtteils soll eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung berechtigen, wie auch ein Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahe stehende Personen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss hat sich in einer fachlichen Stellungnahme unter anderem dafür ausgesprochen, dass für einen Pflichtteilsentzug eine einjährige Freiheits- und Jugendstrafe auch mit Bewährung ausreichen soll. Auf Antrag Schleswig-Holsteins und mit Unterstützung Niedersachsens empfahl der Rechtsausschuss außerdem durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine gänzliche steuerrechtliche Freistellung der Aufwendungen ehrenamtlicher Betreuer einzuführen. Nach Ansicht des Rechtsausschusses reicht es nicht aus, dass der in §3 Nr. 26a EStG geregelte Freibetrag in Höhe von 500,00 Euro auch für ehrenamtliche Betreuer gilt. Dieser Betrag reiche lediglich für die steuerliche Freistellung von Aufwandspauschalen für maximal zwei Betreuungsfälle.
Die Ausschüsse für Frauen und Jugend und Familie und Senioren haben mit niedersächsischer Unterstützung eine Erweiterung des Personenkreises, der Ausgleichsleistungen für die Pflege des Erblassers beanspruchen kann, gefordert.
Der Gesundheitsausschuss empfahl keine Einwendungen.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Dem Mehrländerantrag, welcher durch Niedersachsen initiiert wurde, hat der Bundesrat zugestimmt. Wesentlicher Inhalt dieses Plenarantrages war die steuerrechtliche Freistellung von ehrenamtlichen Betreuern. Der Plenarantrag entspricht den Entschließungsanträgen, die der Bundesrat im letzten Jahr bereits zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zum Entwurf des Einkommensteuergesetzes 2008 jeweils im ersten Durchgang beschlossen hatte. Ziel ist nach wie vor die steuerrechtliche Gleichbehandlung der ehrenamtlichen Betreuer mit den Übungsleitern. Der Antrag sieht eine Änderung von § 3 Nr.26a EStG sowie die Einfügung einer neuen Ziffer 26b vor. Die steuerrechtliche Freistellung soll danach bis zu 2100€ möglich sein.



Zu TOP 21
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
BR-Drs. 861/07

in Verbindung mit
Zu TOP 22
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
BR-Drs. 862/07

in Verbindung mit
Zu TOP 23
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation
BR-Drs. 863/07



Wesentlicher Inhalt:

Mit den drei Richtlinienvorschlägen soll der derzeit geltende Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste geändert werden.

BR-Drs. 861/07
Mit dem Vorschlag zur Änderung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie soll für Europa ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen werden, um Investitionen, Innovation und Kundennutzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu fördern. Mit dem Vorschlag werden drei Hauptziele verfolgt:
Eine effizientere Verwaltung des Funkfrequenzspektrums.
Eine Vereinfachung von Regulierungen für Betreiber und nationale Regulierungsbehörden.
Eine einheitliche Anwendung der EU-Rechtsvorschriften.

BR-Drs. 862/07
Die vorgeschlagene Richtlinie soll bestimmte Verbraucher- und Nutzungsrechte stärken und verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele:
Den Verbraucherschutz und die Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation zu stärken und zu verbessern, indem u. a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und indem für behinderte Nutzer der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung erleichtert sowie die Erreichbarkeit der Notdienste verbessert wird.
Den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation auszuweiten, insbesondere durch verschärfte Sicherheitsbestimmungen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen.

BR-Drs. 863/07
In dem vorliegenden Vorschlag wird unter anderem ein uneinheitliches Vorgehen der 27 nationalen Regulierungsbehörden (NRB) als Hindernis für die Erbringung länderübergreifender und europaweiter Dienste benannt. Als Beitrag zum Abbau der Hindernisse schlägt die Kommission die Einrichtung einer neuen unabhängigen Behörde vor, die eng mit den NRB und der Kommission zusammenarbeiten soll. Sie soll ordnungspolitische Aufgaben der nationalen Regulierungsstellen auf europäischer Ebene ergänzen. Neben der Schaffung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der NRB obliegen ihr insbesondere Informations- und Beratungsaufgaben. Die Behörde soll die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) ersetzen. Sie soll ferner als EU-Fachzentrum für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste fungieren. Darüber hinaus soll die Behörde die Aufgaben der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) übernehmen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat umfangreiche kritische Stellungnahmen zu den Richtlinienvorschlägen.

Sie sehen es für die Vollendung des Binnenmarkts u.a. als nicht erforderlich an, auch das regulatorische Instrumentarium zu harmonisieren, angesichts der überwiegend nationalen Prägung der Telekommunikationsmärkte sei ein einheitlicher Rechtsrahmen ausreichend. Zudem vermissen sie in den Richtlinienvorschlägen ein übergeordnetes regulatorisches Leitbild verbunden mit einer nachhaltigen Wettbewerbskonzeption, woran sich die Abwägung einzelner Regulierungsmaßnahmen orientieren kann. Die erhebliche Ausweitung mitgliedstaatlicher Berichtspflichten lehnen die Ausschüsse als vermeidbaren Bürokratieaufwand ab. Die Kommission habe auch keine Kompetenzen zur Regelung von Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten. Die Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation und die damit verbundene Zentralisierung von Entscheidungsbefugnissen auf europäischer Ebene lehnen die Ausschüsse ebenfalls ab.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.



Zu TOP 28
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
BR-Drs. 37/08


Wesentlicher Inhalt:

Der Verordnungsvorschlag verpflichtet die Automobilhersteller, die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neu zugelassenen Pkw bis 2012 von derzeit 160 g/km auf 130 g/km im Flottendurchschnitt zu senken. Durch weitere von der Verordnung nicht erfasste Maßnahmen (z. B. Beimischung von Biokraftstoffen, Verbesserung von Klimaanlagen und Reifen, Verkehrsoptimierung) sollen weitere 10 g/km eingespart werden.

Hersteller können sich zu einem Pool zusammenschließen, um die Zielvorgaben zu erfüllen. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte sollen die Hersteller eine sogenannte Überschreitungsabgabe zahlen. Diese steigt von 20 € pro g/km in 2012 auf 95 € pro g/km im Jahr 2015 an. Unabhängige Hersteller, die weniger als 10.000 Fahrzeuge im Jahr verkaufen, können eine Ausnahme von der Zielvorgabe beantragen.


Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat eine kritische Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag. Sie sind der Auffassung, dass die von der Europäischen Kommission vorgesehene Umverteilung der Einsparauflagen zurückgenommen werden müsse, weil sie einseitig die Hersteller größerer Automobile belaste. Die jährlichen Strafzahlungen in Milliardenhöhe seien unakzeptabel, weil sie unverhältnismäßig zu anderen Industrien im Klimaschutz seien und die Investitionsfähigkeit und –stärke der Automobilindustrie schwächen sowie den Wettbewerb massiv verzerren würden. Technisch seien die neuen Grenzwerte bis 2012 für die meisten Hersteller angesichts der langen Produktentwicklungszyklen von sieben Jahren und ihrer Umsetzung im Markt nicht zu realisieren, deshalb sei eine zeitlich gestaffelte Implementierung der neuen Grenzwerte erforderlich.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Dem Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg wurde mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.



Zu TOP 29
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
BR-Drs. 102/08


Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Vorschlag soll die Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) geändert werden. Ziel ist es, die Funktionsweise des EHS als eines der wichtigsten und kostenwirksamsten Instrumente für die Verwirklichung der EU-Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen nach 2012 zu stärken, zu erweitern und zu verbessern. Diese EU-Ziele, die der Europäische Rat im März 2007 bekräftigt hat, erfordern eine Reduzierung der EU-Emissionen gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 20 % bis zum Jahr 2020 und um 30 %, sofern sich weitere Industrieländer verpflichten, vergleichbare Anstrengungen im Rahmen eines globalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Klimawandels nach 2012 zu leisten.

Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Ein größerer Teil der Zertifikate wird versteigert und nicht mehr kostenfrei zugeteilt.
- Für eine kostenfreie Zuteilung werden harmonisierte Vorschriften eingeführt.
- Ein Teil der Rechte, Zertifikate zu versteigern, wird umverteilt, und zwar von Mitgliedstaaten mit einem hohen Pro-Kopf-Einkommen auf Mitgliedstaaten mit einem niedrigen Pro-Kopf-Einkommen, und zwar mit dem Ziel, die finanziellen Möglichkeiten der letzteren für Investitionen in klimafreundliche Technologien auszubauen.
- Eine Reihe neuer Industriesektoren (z.B. Aluminium- und Ammoniakhersteller) sowie zwei weitere Gase (Stickoxid und Perfluorkohlenstoffe) werden in das EHS einbezogen.
- Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, kleine Anlagen aus dem Anwendungsbereich des Systems herauszunehmen, sofern vergleichbare emissionsmindernde Maßnahmen getroffen werden.


Behandlung in den Ausschüssen:

Im Ausschuss der Europäischen Union, im Agrarausschuss, im Umwelt- und Wirtschaftsausschuss wurden mit wechselnden Mehrheiten Stellungnahmen beschlossen.
In diesen wird darauf hingewiesen,
dass Mängel im bisherigen Verfahren beseitigt werden sollen,
aus Sicht der Länder Beratungsbedarf für die Vorgehensweise besteht, um sowohl zu starke Belastungen von privaten Haushalten zu vermeiden, als auch keine zu großen Wettbewerbsnachteile für den Standort Europa entstehen zu lassen.
Außerdem wird zu bedenken gegeben, dass die geplante Umsetzung einer Harmonisierung der Durchführungsbestimmungen erst 2011 erfolgen soll, was aus Sicht der Länder zu spät sei. Die Bundesregierung wird gebeten, einen Alternativvorschlag für diese Richtlinie vorzulegen, der die Anregungen des Bundesrates aufgreift.


Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen. Ein Plenarantrag des Landes Rheinland Pfalz wurde zurückgezogen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln