839. Sitzung des Bundesrates vom 30.11.2007
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderere Bedeutung
TOP 6
Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 743/07
TOP 7
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
BR-Drs. 744/07
TOP 9
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 746/07
TOP 10
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
BR-Drs. 747/07
TOP 13
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags
BR-Drs. 750/07
TOP 16a
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
BR-Drs. 760/07
TOP 17
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
BR-Drs. 798/07
TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
BR-Drs. 718/07
TOP 33a
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
BR-Drs. 673/07
TOP 33b
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeine Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
BR-Drs. 674/07
TOP 33c
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
BR-Drs. 675/07
TOP 33d
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
BR-Drs. 678/07
TOP 33e
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
BR-Drs. 679/07
TOP 51
Entschließung des Bundesrates zur Erleichterung der Einspeisung von Biogas in das allgemeine Erdgasnetz
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 731/07
TOP 52
Drittes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 842/07
zu TOP 6
Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 743/07
Wesentlicher Inhalt:
Seit 2002 haben Beschäftigte das Recht, Teile ihres Gehalts zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Diese sog. Entgeltumwandlung ist steuerfrei und bis zum 31.12.2008 auch von Sozialabgaben befreit. Arbeitnehmer haben darauf grundsätzlich einen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg.
Mit dem vorliegenden zustimmungsbedürftigen Gesetz soll die Beitragsfreiheit der zusätzlichen Altersvorsorge über 2008 hinaus unbefristet und unverändert bestehen bleiben.
Darüber hinaus wird das Unverfallbarkeitsalter bei arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften von 30 auf 25 Jahre abgesenkt. Auf diesem Wege soll Beschäftigten im Falle ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen ihre Betriebsrentenanwartschaft erhalten bleiben.
Im Übrigen sieht das Gesetz vor, dass bei der staatlich geförderten Altersvorsorge die Kinderzulage für die ab 1. Januar 2008 geborenen Kinder auf 300 Euro erhöht werden soll. Damit sollen gerade Familien mit Kindern motiviert werden, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben.
Außerdem sind Änderungen im SGB III vorgesehen, die das arbeitsmarktpolitische Instrument des Vermittlungsgutscheins betreffen. Das probeweise eingeführte arbeitsmarktpolitische Instrument ist bis Ende dieses Jahres befristet. U.a. wird die Erprobungsdauer nun um drei Jahre bis Ende 2010 verlängert.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.
zu TOP 7
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
BR-Drs. 744/07
Wesentlicher Inhalt:
Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz will zur Stabilisierung der agrarsozialen Sicherungssysteme im Bereich der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Maßnahmen ergreifen, um die Wirtschaftlichkeit und Effektivität zu steigern. So soll ein gemeinsamer Spitzenverband für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden. Bei diesem neuen Spitzenverband sollen bei einer Beibehaltung der bisherigen Anzahl der Träger bestimmte Aufgaben zusammengefasst werden.
Darüber hinaus soll die landwirtschaftliche Unfallversicherung beim Leistungs- und Beitragsrecht mit den Zielen einer angemessenen Beitragsbelastung und einer innerlandwirtschaftlichen Beitragsgerechtigkeit modernisiert werden. Zudem muss die Bereitstellung von Bundesmitteln den strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft Rechnung tragen. Dazu gehört auch eine Modernisierung der Organisationsstrukturen. Hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Flexibilisierung der Leistung von Betriebs- und Haushaltshilfe
- maßvolle Verlängerung der Wartezeit für die Leistung einer Versichertenrente an
Unternehmer
- Einführung von Vorschüssen auf die jährliche Beitragsumlage. Damit soll der
Mittelabfluss bei den Landwirten verstetigt und das Vorhalten größerer finanzieller
Reserven bei den Berufgenossenschaften entbehrlich gemacht werden.
- Leistung von Abfindungen für Bestandsrenten mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit unterhalb der Schwerverletzteneigenschaft mit finanzieller
Unterstützung des Bundes. Auf diese Weise sollen die jährlich wiederkehrenden
Ausgaben für Renten nachhaltig verringert werden.
- Einführung einer Verwaltungskostenobergrenze für die landwirtschaftlichen
Berufgenossenschaften. Im Vorgriff auf die Organisationsreform sollen die
überproportional hohen Verwaltungskosten verringert werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Agrarausschuss empfahlen, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
Der Agrarausschuss empfahl darüber hinaus, eine Entschließung zu fassen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Dem Mehrländerantrag von Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.
Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat die Entschließung gefasst. Darin bedauert der Bundesrat, dass in den parlamentarischen Beratungen zum Gesetz kaum eine der vom Bundesrat angeregten Veränderungen aufgegriffen wurde. Der Bundesrat erwartet im Ergebnis tief greifende Veränderungen und Umwälzungen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Lasten der Regionalträger und bringt seine Sorge zum Ausdruck, dass die vorgesehene besondere Abfindungsaktion nicht die prognostizierte Entlastungswirkung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben wird. Er befürchtet, dass dies im Zusammenwirken mit dem von der Bundesregierung deutlich abgesenkten Bundeszuschuss Beitragserhöhungen der landwirtschaftlichen Berufgenossenschaften unumgänglich machen wird.
Der Bundesrat bedauert zudem, dass die Beteiligung der landwirtschaftlichen Krankenkassen an den Bundeszuschüssen zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben auch ab dem Jahr 2009 nicht durch das Gesetz geregelt wurde und fordert die Bundesregierung auf, die hier vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung baldmöglichst herbeizuführen.
Der Bundesrat stimmt der Einführung eines Lastenausgleichs zur Stärkung der landwirtschaftlichen Solidargemeinschaft grundsätzlich zu. Allerdings wird die mit dem Gesetz beschlossene Lastenverteilung nach Auffassung des Bundesrats ab dem Jahr 2014 voraussichtlich besonders in Nord- und Ostdeutschland zu erheblichen Mehrbelastungen der landwirtschaftlichen Unternehmen führen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Abschluss der Übergangsregelungen nicht sichergestellt ist, dass die Einsparmaßnahmen des Gesetzes bereits wirksam sind und die Mehrbelastung der landwirtschaftlichen Betriebe durch steigende Beiträge abgewendet werden kann. Selbst wenn die an das Gesetz geknüpften Erwartungen erfüllt werden sollten und es gelingen würde, die Aufwendungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung insgesamt bis 2014 deutlich zu reduzieren, käme diese entlastende Wirkung wegen des Verteilerschlüssels nicht allen gleichermaßen zugute.
zu TOP 9
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 746/07
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz sollen Regelungen insbesondere im Verfahrensrecht der Sozialversicherung an die Erfordernisse der betrieblichen Praxis in den Unternehmen und bei den Trägern angepasst werden. Arbeitsabläufe werden vereinfacht oder zusammengefasst. In Fällen, in denen sich Vorschriften in der Praxis nicht bewährt haben, werden diese aufgehoben.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
Darüber hinaus empfahl er, eine Entschließung zu fassen. Darin wird erneut gebeten, die Hinzuverdienstgrenze für eine in voller Höhe bezogene Rente auf 400 Euro anzuheben. Dies diene dem Schutz der Betroffenen. So würden viele Rentner und Arbeitnehmer annehmen, dass die Mini-Job-Grenze von 400 Euro auch als Hinzuverdienstgrenze für Rentner gelte. Zum anderen stelle die Anhebung eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Ein Überschreiten der aktuell geltenden Hinzuverdienstgrenze führe zu aufwendigen und unverhältnismäßigen Rückforderungen und Rentenkürzungen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat darüber hinaus die Entschließung gefasst.
zu TOP 10
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
BR-Drs. 747/07
Wesentlicher Inhalt:
Das Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet eine Vielzahl steuerfachlich erforderlicher Einzelregelungen. Zudem wird ein weiterer Beitrag zum Abbau von Bürokratie geleistet. In einigen Bereichen haben sich gegenüber dem Gesetzentwurf noch wesentliche Änderungen ergeben:
1. Auf Grund datenschutzrechtlicher Erwägungen wird das optionale lohnsteuerliche
Anteilsverfahren zunächst nicht eingeführt.
2. Die Zweijahresfrist für Arbeitnehmer bei der Antragsveranlagung wird abgeschafft.
3. Die steuerliche Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (Antrag Niedersachsens) wird
verfahrensrechtlich vereinfacht.
4. Die Umgehungsmöglichkeit der Abgeltungssteuer durch die neu geschaffenen
sogenannten"Millionärsfonds" vor allem in Luxemburg ist künftig nicht mehr möglich.
5. Für Hinzurechnungszwecke bei der Gewerbesteuer wird der pauschalierte
Finanzierungsanteil bei Immobilienmieten und Pachten von 75% auf 65% abgesenkt.
6. Das Wahlrecht bei der EK 02-Besteuerung wird ausgedehnt.
7. Das Hausbankenprinzip wird auch bei der Abgeltungssteuer gewährleistet.
8. Die heftig kritisierte Missbrauchsregelung in der Abgabenordnung ist nochmals unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Sachverständigenanhörung überarbeitet
worden.
9. Die Gewährung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.100 Euro
auch für ehrenamtliche rechtliche Betreuer wurde allerdings nicht ins Gesetz
aufgenommen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss im Hinblick auf die nach wie vor ungelöste Problematik der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer anzurufen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens eine Entschließung auf Antrag Schleswig-Holsteins gefasst. Die Entschließung hat zum Inhalt, die Anhebung des Übungsleiterpauschbetrags zeitgleich auf ehrenamtlich tätige Arbeitslose und ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich zu übertragen.
Außerdem hat der Bundesrat eine Entschließung auf Antrag Nordrhein-Westfalens mit den Stimmen Niedersachsens gefasst. Darin bringt der Bundesrat sein Bedauern zum Ausdruck, dass die Begünstigung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer keinen Eingang ins Gesetz gefunden habe und dass an dieser Zielsetzung nachdrücklich festgehalten werden müsse. Herr Parlamentarischer Staatssekretär Diller aus dem BMF hat zu Protokoll erklärt, dass die Bundesregierung die Lösung dieses Problems konstruktiv begleiten werde.
zu TOP 13
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags
BR-Drs. 750/07
Wesentlicher Inhalt:
1. Für den Ausbau der Infrastruktur für die Kleinkinderbetreuung stellt der Bund insgesamt 2,15 Mrd. Euro bereit. Zu diesem Zweck wurde das Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" errichtet. Die Mittel werden noch 2007 dort eingezahlt. Die haushaltsmäßigen Voraussetzungen dazu wurden durch den Nachtragshaushalt 2007 geschaffen. Niedersachsen wird in den Jahren 2008 bis 2013 insgesamt knapp 214 Mio. Euro aus diesem Sondervermögen zum Ausbau der Infrastruktur erhalten.
2. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro und wird an Eltern gezahlt, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Mit dem Kinderzuschlag wird also den Eltern geholfen, die mit ihrem Einkommen auskämen, wenn sie keine Kinder hätten, mit Kindern aber zusätzlich ALG II benötigen. Bislang war der Zuschlag auf längstens 36 Monate befristet. Diese Frist wird aufgehoben.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Kulturfragen empfahlen dem Bundesrat, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
zu TOP 16a
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
BR-Drs. 760/07
Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz räumt Kindern den absoluten Vorrang bei Unterhaltszahlungen ein.
Kann der Unterhaltspflichtige nicht alle bestehenden Unterhaltsansprüche erfüllen, gilt künftig folgende Rangordnung:
An erster Stelle stehen die Unterhaltsansprüche der Kinder, gleich aus welcher Verbindung sie stammen.
- An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes
unterhaltsberechtigt sind. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
- An dritter Stelle stehen alle anderen Unterhaltsberechtigten.
Weiteres Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Dadurch haben die Gerichte künftig mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende und im zweiten Durchgang allein befasste Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
zu TOP 17
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
BR-Drs. 798/07
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz wird der gesamte Bereich der verdeckten Ermittlungen in der Strafprozessordnung verfassungskonform neu geordnet.
Grundvoraussetzung für die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt.
Verfassungsgerichtliche Vorgaben zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung werden berücksichtigt. Verfahrenssicherungen wie Dokumentations- und Löschungspflichten sowie die nachträgliche Benachrichtigung Betroffener werden geregelt.
Zufallsfunde bei Medienmitarbeitern unterliegen einem grundsätzlichen Verwertungsverbot. Berufsgeheimnisträger dürfen nur nach sorgfältiger Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden. Für Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete besteht ein, aus dem Grundgesetz abgeleiteter, absoluter Schutz vor strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen durch Erhebungs- und Verwertungsverbote.
Die Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die
Telekommunikationsunternehmen Verkehrsdaten zukünftig sechs Monate zu speichern. Dabei geht es vor allem um Daten, die sie heute schon freiwillig zu Abrechnungszwecken drei Monate speichern dürfen. Neu ist, dass auch solche Daten gespeichert werden müssen, die zwar bisher auch schon anfallen, aber von den Unternehmen nicht gespeichert werden, weil diese - zum Beispiel für den Abrechnungsmodus einer Flaterate - für sie ohne Bedeutung sind.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Rechtsausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, aber eine Entschließung zu fassen.
Die Entschließung zielt auf eine Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab. Deshalb solle eine Bestimmung in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen werden, die eine Verwendung gespeicherter Verkehrsdaten auch zur Durchsetzung der Rechte von Urhebern ermöglicht, wie sie Ihnen nach dem Durchsetzungsgesetz zustehen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
zu TOP 27
Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
BR-Drs. 718/07
Wesentlicher Inhalt:
Die Pflegeversicherung ist seit ihrer Einführung vor 13 Jahren im Wesentlichen unverändert. Sie soll jetzt an die aktuellen Erfordernisse angepasst und inhaltlich fortentwickelt werden.
Die Leistungen sollen noch besser auf den Alltag der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen ausgerichtet werden.
Dafür erfolgen Änderungen, die den Grundsatz "ambulant vor stationär" weiter stärken.
Hervorzuheben sind:
- die Anhebung der Leistungsbeträge, vor allem im Bereich der häuslichen Pflege
und
- die Schaffung von Pflegestützpunkten.
Darüber hinaus sollen:
- endlich auch Demenzkranke Leistungen erhalten
und
- eine Pflegezeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt werden.
Die Ziele und die Inhalte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sind im Wesentlichen zu begrüßen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Entwurf hinter den Erwartungen vieler Länder zurückbleibt.
Die Ländervorstellungen sind in die Stellungnahmen der Bundesratsausschüsse eingeflossen.
Die Länder betonen dabei insbesondere:
- die Erforderlichkeit des Einstiegs in die Kapitaldeckung,
- die Kritik an der übermäßig zentralistischen Ausrichtung,
- die Ablehnung der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliche
Berufsgruppen.
Darüber hinaus wäre es zu begrüßen, wenn die Bundesregierung von ihrer starren Planung für die Pflegestützpunkte absehen würde. Vorzuziehen wäre ein Kooperationsmodell wie es auch Niedersachsen vorschlägt, um Doppel- und Mehrfachstrukturen zu verhindern.
Nicht zuletzt soll der Beitragssatz um 0,25 Prozentpunkte angehoben werden (von bisher 1,7 auf 1,95 Prozent (für Kinderlose von 1,95 auf 2,2 Prozent). Das soll ausreichen, um die Leistungen bis Ende 2014/Anfang 2015 zu finanzieren.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme.
Allein im Gesundheitsausschuss wurden etwa 80 Änderungsanträge beraten. Das zentrale Thema war die Organisation von Pflegestützpunkten und der Pflegeberatung. Hier soll nach Auffassung der Länder die Beratung, Koordinierung der Hilfen und Koordinierung der regionalen Versorgung zwischen den Pflegekassen, den Trägern der Sozialhilfe und den Kommunen gemeinsam gestaltet werden.
Hinsichtlich der Pflegestützpunkte gab es einen gemeinsamen A/B-Antrag, der unter Federführung BW und RP erarbeitet wurde. Ziel des Antrages war es, bereits vorhandene Strukturen in den Aufbau der Pflegestützpunkte einzubringen.
Die weiteren Empfehlungen betreffen insbesondere landesrechtliche Regelungen und regionale Versorgungsstrukturen, die bei der Umsetzung der Pflegeversicherung stärker berücksichtigt werden sollen.
Gemeinsam mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Thüringen hat Niedersachsen in der Politischen Sondersitzung zwei Anträge zu den Bereichen Kapitaldeckung (Aufbau eines Kapitalstocks) und Zentralismuskritik gestellt, die eine Mehrheit gefunden haben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zumeist mit den Stimmen Niedersachsens zu dem Gesetz umfassend Stellung genommen. Der Länderantrag des Landes Rheinland-Pfalz, dem Berlin und Bremen beigetreten sind, fand keine Mehrheit. Gleiches gilt für den Antrag des Landes Baden-Württemberg, den aber Niedersachsen unterstützt hatte.
zu TOP 33a
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
BR-Drs. 673/07
zu TOP 33b
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeine Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
BR-Drs. 674/07
zu TOP 33c
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
BR-Drs. 675/07
zu TOP 33d
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
BR-Drs. 678/07
zu TOP 33e
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
BR-Drs. 679/07
Wesentlicher Inhalt:
Im Zentrum der von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen steht die vollständige Eigentumsentflechtung der Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetze von der
Erzeugung bzw. Gewinnung und vom Vertrieb. Als Alternative zu dieser Eigentumsent-flechtung wird vorgeschlagen, unabhängige Netzbetreiber einzusetzen, die den Netzbetrieb in vollständiger eigener Verantwortung übernehmen. Die Netzanlagen dürfen allerdings im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgers bleiben.
Ferner enthält das Paket Regelungen für den grenzüberschreitenden Strom- und Gastransport, Vorschriften zur Markttransparenz, insbesondere Aufbewahrungspflichten für Transaktionsunterlagen, Vorgaben für die Unabhängigkeit und die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, Schutzmaßnahmen gegenüber Investoren aus Drittstaaten, Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden und die Verordnung zur Errichtung einer EU-Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Transparenz soll verbessert werden. Schließlich werden in allen Bereichen umfangreiche Ermächtigungen an die Kommission zum Erlass von unmittelbar verbindlichen "Leitlinien" im Rahmen eines vereinfachten Rechtssetzungsverfahrens vorgesehen, bei dem die Kommission nicht mehr auf die Unterstützung durch eine qualifizierte Mehrheit von Mitgliedstaaten wie im regulären Rechtsetzungsverfahren, sondern nur noch von einer Minderheit von Staaten angewiesen ist ("Komitologie"). Bei einer engeren Vernetzung der einzelstaatlichen Märkte sieht die Kommission zudem bessere Chancen, dass die Mitgliedstaaten sich bei Bedrohungen der Energieversorgung gegenseitig unterstützen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Kenntnisnahme im Innenausschuss und im Umweltausschuss.
Im Wirtschaftsausschuss und im EU-Ausschuss wurde eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme drücken die Länder ihre Besorgnis aus, dass die Kommission zunehmend Kompetenzen der Mitgliedstaaten in der Energiepolitik an sich zieht. Die Verlagerung von Regulierungsaufgaben auf die europäische Ebene sollte sich auf das erforderliche Maß beschränken. Eine Verstärkung der unmittelbaren Einflussmöglichkeiten einer europäischen Regulierungsinstanz auf das Regulierungshandeln in den Mitgliedstaaten halten die Ausschüsse nicht für erforderlich und mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar, weil die bestehenden Koordinierungsmechanismen sich bewährt haben und ausreichen, um eine einheitliche Regulierungstätigkeit zu gewährleisten. Eine einzige nationale Regulierungsbehörde lehnen die Ausschüsse ab, da Deutschland ein bewährtes Regulierungssystem etabliert hat. Es wird kein Anlass gesehen, dieses bewährte System mit Regulierung durch die Agenturen in den Bundesländern zu ändern. Dass das Handeln der nationalen Regulierungsbehörde sich jeder politischen Kontrolle entziehen soll, lehnen die Ausschüsse ab. Für die europäische Regulierungsinstanz hält die Kommission es für erforderlich, dass sie über Einwirkungsmöglichkeiten verfügt. Auf mitgliedstaatlicher Ebene kann nichts anderes gelten, weil das Regulierungshandeln zentrale Bereiche der Energiepolitik betrifft, die politisch verantwortet werden müssen.
Zudem sehen die Ausschüsse in den Kommissionsvorschläge zum eigentumsrechtlichen "Unbundling" weder neue Gesichtspunkte, warum eine eigentumsrechtliche Entflechtung erforderlich sei, noch werden die Bedenken wegen nachteiliger Auswirkungen des eigentumsrechtlichen "Unbundling" ausgeräumt. Die Fortentwicklung der Entflechtungs-vorschriften sollte sich nach Auffassung der Ausschüsse daran orientieren, welche Maßnahmen erforderlich sind, um konkret feststellbare Hemmnisse bei der Intensivierung des Wettbewerbs auf den europäischen Energiemärkten zu beseitigen. Bei der Fortentwicklung der Entflechtungsregelungen müsse ferner die Gleichbehandlung privater und öffentlicher Betreiber von Übertragungsnetzen gewährleistet sein.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Stellungnahme beschlossen.
zu TOP 51
Entschließung des Bundesrates zur Erleichterung der Einspeisung von Biogas in das allgemeine Erdgasnetz
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 731/07
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Entschließungsantrag wollte Niedersachsen die Bundesregierung auffordern, einen Nachteil der Biogaserzeuger am Markt zu korrigieren, nämlich den rechtlich zwar möglichen, aber logistisch nur schwer zu erfüllenden Zugang zu dem "allgemeinen" (Erd-)Gasnetz zu erreichen. Dieser Zugang ist erschwert, weil die Gasversorger und die Abnehmer (Stadtwerke, Unternehmen, große Energieversorger) dem sog. Ausschließlichkeitsprinzip unterliegen, nach dem nur eine Gasart in den Brennern verwendet werden darf. Für Biogas mit seinen aus der Rohstofferzeugung resultierenden Unsicherheiten ist das schwierig (punktgenaue Liefermengen am Bedarf des Energieversorgers orientiert). Dieses Ausschließlichkeitsprinzip ist nicht nachvollziehbar, denn man kann Biogas (gereinigt, aufbereitet) ohne weiteres in das Gasnetz einspeisen und gemischt verwenden. Damit würde man einen besseren Gesamtnutzungsgrad der Primärenergieträger erreichen.
Die Bundesregierung wurde mit dem Entschließungsantrag gebeten, die gewünschten Regelungen in das z. Zt. In Bearbeitung befindliche EEG aufzunehmen. Dabei geht es nicht um immer wieder kritisierte Sonderstellungen für die Landwirtschaft, sondern allein um einen diskriminierungsfreien Zugang zum allgemeinen Netz. Die Entschließung sollte jetzt noch während der Bearbeitung des EEG und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem ggf. vieles schon abgesprochen ist, geschehen.
Ferner fordert der Entschließungsantrag, die Leistungsbegrenzung für Biogasverstromer, derzeit 20 MW, aufzuheben.
Behandlung in den Ausschüssen:
Im Umweltausschuss wurde vertagt, die Empfehlungen des Agrarausschusses und des Wirtschaftsausschusses wurden als deren Ergebnis festgehalten.
In Folge der Vertagung und aus den o. g. Gründen zur Zeitschiene des EEG stellte Niedersachsen einen Aufsetzungsantrag mit dem Ziel der Entscheidung im Plenum am 30.11. Es sollte dort die sofortige Sachentscheidung beschlossen werden, in Folge über die in der Strich-Drucksache festgehaltenen Änderungen und schließlich über die Entschließung
selbst abgestimmt werden. Zunächst lehnte Niedersachsen die Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache ab, weil sie das eigentliche Anliegen Niedersachsens, das Ausschließlichkeitsprinzip und die Leistungsbegrenzung aufzuheben, unberücksichtigt ließ.
Dagegen unterstützten die Ziffern 2 und 3 das niedersächsische Anliegen, indem sie das Ausschließlichkeitsprinzip und die Leistungsgrenze aufgriffen und darüber hinaus weitere "Anreize" (sprich Förderinstrumente) forderten, letzteres auch für die Verwendung von Biogas als Kraftstoff.
Schon in der Koordinierung musste Niedersachsen allerdings feststellen, dass es Widerstand gegen die niedersächsische Fassung gab. Diese Widerstände begründeten sich in den Sorgen der Wirtschaftsressorts, dass kostenaufwendige Maßnahmen zur Erfassung des Biogasanteils notwendig seien und dass die Verbraucherkosten steigen würden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat stimmte der sofortigen Sachentscheidung zu. Die Entschließung wurde mit Maßgabe der Änderung in Ziff. 1 ohne die Stimmen Niedersachsens und in Ziff. 3 mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.
zu TOP 52
Drittes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
BR-Drs. 842/07
Wesentlicher Inhalt:
Im Zuge der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist den Kommunen eine dauerhafte Entlastung von insgesamt 2,5 Mrd. Euro jährlich zugesagt worden. Um diese Entlastung sicherzustellen, beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung.
Die Höhe dieser Bundesbeteiligung wurde für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 29,1 % festgesetzt. Für das Jahr 2007 hatte der Bund eine Beteiligung von 4,3 Mrd. Euro zugestanden. Dies entsprach einem Bundesdurchschnitt von 31,8 %.
Für die Jahre von 2008 bis 2010 soll die Höhe der Bundesbeteiligung nach einer gesetzlich verankerten Anpassungsformel berechnet und durch Bundesgesetz festgelegt werden. Die Höhe der Beteiligung des Bundes orientiert sich maßgeblich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften.
Das vorliegende zustimmungsbedürftige Gesetz will die Beteiligung des Bundes für das Jahr 2008 regeln. Es strebt eine durchschnittliche Beteiligung von 29,2 % an. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften in dem zugrundezulegenden Zeitraum um 3,7 Prozent, d.h. von rd. 3,98 auf rd. 3,83 Millionen, verringert habe.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen wird.
Der ursprünglich angenommene Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht eingetreten. Vielmehr seien die Ausgaben für Unterkunft und Heizung im maßgeblichen Zeitraum trotz gesunkener Zahl der Bedarfsgemeinschaften gestiegen. Die Beteiligung des Bundes müsse sich daher an der Entwicklung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung orientieren.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs
Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702