840. Sitzung des Bundesrates vom 20.12.2007
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderere Bedeutung
TOP 2
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 847/07
TOP 7
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes (22. BAföGÄndG)
BR-Drs. 851/07
TOP 13
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (…StrÄndG)
- Antrag der Länder Hessen und Thüringen -
BR-Drs. 827/07
TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
BR-Drs. 820/07
TOP 25a
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
BR-Drs. 762/07
TOP 25b
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
BR-Drs. 792/07
TOP 40
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
BR-Drs. 800/07
TOP 52
Zweites Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
BR-Drs. 903/07
TOP 53a
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Antrag des Saarlandes -
BR-Drs. 33/07
TOP 53b
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Antrag des Landes Rheinland- Pfalz -
BR-Drs. 676/07
TOP 53c
Entschließung des Bundesrates zur Neubemessung der Regelleistungen für Kinder
- Antrag der Länder Bremen und Berlin -
BR-Drs. 873/07
TOP 57
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung von Maßnahmen gegen die Gefährdung des Kindeswohls
- Antrag des Landes Niedersachsens und Thüringens -
BR-Drs. 904/07
TOP 58a
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder und Jugendliche im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 906/07
TOP 58b
Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 907/07
zu TOP 2
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 847/07
Wesentlicher Inhalt:
Ziel des nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzes ist, die Beitragszahler aufgrund der positiven Haushaltslage der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu entlasten. Zum 1.1.2008 wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 Prozent auf 3,3 Prozent abgesenkt. Die Beitragszahler werden aufgrund dieser Absenkung um 0,9 Prozentpunkte um jährlich ca. 7 Milliarden Euro entlastet.
Außerdem soll älteren Arbeitslosen künftig länger Arbeitslosengeld I (ALG I) gezahlt werden. Arbeitnehmer ab 50 Jahre können vom kommenden Jahr an 15 Monate ALG I beziehen, wenn sie zuvor 30 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres steigt die Bezugsdauer auf 18 Monate, wenn zuvor drei Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wer ab einem Alter von 58 Jahren seinen Job verliert, erhält zwei Jahre lang ALG I, wenn vier Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss jeweils innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit bestanden haben. Das Nähere wird ein Bundesgesetz regeln, mit dem sich der Bundesrat aller Voraussicht nach in seinem Plenum am 15. Februar 2008 befassen wird.
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch trifft darüber hinaus weitere Regelungen:
1. Die Lastenverteilung zwischen Bund und BA bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird neu geordnet. So beteiligt sich die BA ab dem Jahr 2008 durch einen Eingliederungsbeitrag zur Hälfte an den Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Im Gegenzug wird zum 1.1.2008 der Aussteuerungsbetrag abgeschafft. Den Aussteuerungsbetrag musste die BA für jeden Arbeitslosen bezahlen, der länger als zwölf Monate ohne Job blieb und damit in das Arbeitslosengeld II wechselte (rd. 10.000 Euro pro Person). Das Geld musste vierteljährlich an den Bund überwiesen werden.
Die Einführung des Eingliederungsbeitrages bei gleichzeitiger Abschaffung des Aussteuerungsbetrages führt im Jahr 2008 zu einer Entlastung des Bundes um rd. 3 Mrd. Euro – bei entsprechender Mehrbelastung der BA.
Die Beitragszahlungen des Bundes an die BA für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 347 Nr. 9 SGB III entfallen. Der BA entstehen im Jahr 2008 dadurch Mindereinnahmen von 290 Mio. Euro.
2. Die BA bildet einen Versorgungsfonds. Durch die Einführung des Versorgungsfonds soll eine Deckung der laufenden und insbesondere der künftigen Versorgungsansprüche der Beamten der BA durch ausreichend hohe Rückstellungen erreicht werden. Dieser wird aus unterschiedlichen Quellen finanziert. Der Grundstock des Versorgungsfonds in Höhe von 2,5 Milliarden Euro wird der Rücklage der BA entnommen, weitere rund 45 Mio. Euro werden aus der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
zu TOP 7
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes (22. BAföGÄndG)
BR-Drs. 851/07
Wesentlicher Inhalt:
Das vorliegende zustimmungsbedürftige Gesetz verfolgt das Ziel, die bildungspolitische Wirksamkeit der Bundesausbildungsförderung zu steigern. Die Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags soll die Verbindung von Ausbildung und Kindererziehung erleichtern. Die Integration von jungen Menschen soll verbessert und die Eigenverantwortung der Auszubildenden gestärkt werden. Durch eine Ausdehnung der Förderung im Ausland soll die Ausbildung internationaler werden.
Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Die Bedarfssätze werden um 10 Prozent und die Freibeträge für das Einkommen der Eltern um 8 Prozent angehoben. Nach mehreren Jahren ohne eine Anpassung wird zum Schuljahres- bzw. Semesterbeginn im Sommer/ Herbst 2008 der Höchstsatz der Förderung von 585 Euro monatlich auf dann 643 Euro steigen.
- Auszubildende mit Kindern werden bereits während der Ausbildung durch einen Kinderbetreuungszuschlag stärker unterstützt. Dieser pauschale Kinderbetreuungszuschlag beträgt 113 Euro monatlich für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind (Vollzuschuss ohne Darlehensanteil). Damit wurde einer Prüfbitte des Bundesrates gefolgt. Derzufolge sollte ein gestaffelter Kinderzuschlag gerade die Situation von Mehrkindfamilien besser berücksichtigen. Im Gegenzug entfällt die Möglichkeit, bei Kinderbetreuung später Teile des Darlehns zu erlassen.
- Ausländische Auszubildende, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, können künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern nach dem BAföG gefördert werden. Damit wird für eine Förderung nicht an die Integration der Eltern in den Arbeitsprozess angeknüpft, sondern an die Bleibeperspektive der Auszubildenden.
- Künftig werden auch vollständig im europäischen Ausland durchgeführte Ausbildungsgänge förderfähig. Die bislang vorausgesetzte Orientierungsphase an einer inländischen Ausbildungsstätte entfällt. Gleichzeitig werden die Fördermöglichkeiten von Praktika außerhalb Europas ausgeweitet.
- Die Hinzuverdienstgrenzen ohne Anrechnung auf das BAföG werden für alle Auszubildenden einheitlich und ohne Differenzierung nach Ausbildungsart auf die Höhe der auch für sog. "Minijobs" geltenden Grenze von 400 Euro monatlich ausgedehnt.
- Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Einschränkungen bei der elternunabhängigen Förderung von Abendschülern und Kollegiaten sind gestrichen worden. Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage zum zweiten Bildungsweg. Dies war ein besonderes Anliegen des Bundesrates.
- Mit dem Gesetz werden im Übrigen zahlreiche überflüssig gewordene Vorschriften im BAföG aufgehoben. Das Änderungsgesetz will damit auch zur Rechtsbereinigung, Entbürokratisierung und zur Eindämmung der Normenflut auf Bundesebene beitragen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.
zu TOP 13
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (…StrÄndG)
- Antrag der Länder Hessen und Thüringen -
BR-Drs. 827/07
Wesentlicher Inhalt:
Allein die Wahrnehmung von Ausbildungsangeboten, die terroristischen Zielen dienen, soll unter Strafe gestellt werden. Anknüpfungspunkt soll die Gefährlichkeit der Organisationen sein, die terroristische Ausbildungslager unterhalten.
Bei einem vom Bundesjustizministerium im September vorgelegten Eckpunktepapier zur Strafbarkeit der Ausbildung in einem Terrorcamp, sollen dagegen subjektive, nicht nachweisbare Merkmale Voraussetzung für die Strafbarkeit sein. So müsste die Ausbildung gerade "zum Zweck" bzw. "mit der Absicht" absolviert werden, eine terroristische Tat zu begehen.
Das erscheint den Ländern mehrheitlich nicht praxistauglich.
Der Gesetzentwurf will auch die reine Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen wieder unter Strafe stellen. Die Bundesregierung hatte diese 2002, zur Zeit der Rot-Grünen-Koalition, abgeschafft.
Schließlich soll das Strafanwendungsrecht dahingehend erweitert werden, dass Taten unabhängig vom Tatort verfolgt werden können, vorausgesetzt, die innere Sicherheit der Bundesrepublik ist in besonderem Maße gefährdet.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen mit Unterstützung Niedersachsens, neben der reinen Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen auch die für kriminelle Vereinigungen wieder als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Auch dieser war 2002 gestrichen worden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Einbringung des Gesetzentwurfs mit Maßgabe beschlossen.
zu TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
BR-Drs. 820/07
Wesentlicher Inhalt:
Zum 1. Januar 2005 ist der Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eröffnet worden. Außerdem ist die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsrechts von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte übergegangen. Dies hat zu einer erheblichen Mehrbelastung der Sozialgerichte geführt.
Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf will die Bundesregierung einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit leisten. Sie schlägt eine Vielzahl von Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes vor, die nachhaltig entlasten und das gerichtliche Verfahren straffen sollen.
Zum Beispiel:
- Bei "Massenwidersprüchen" kann der Sozialleistungsträger künftig über die Widersprüche im Wege der öffentlichen Bekanntgabe entscheiden. Somit entfallen die einzelnen Zustellungen der Widerspruchsentscheidungen an die Verfahrensbeteiligten.
- Für Streitigkeiten, die Rechtsfragen von übergeordneter Bedeutung betreffen, soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte eingeführt werden.
- Die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift und Klagebegründung werden erhöht.
- Zur Straffung des Verfahrens sollen sowohl für die Sozialgerichte als auch für die Landessozialgerichte Verfristungsklauseln eingeführt werden.
- Es wird eine fiktive Klagerücknahme für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts für einen bestimmten Zeitraum nicht betreibt.
- Die Sozialgerichte sollen die Möglichkeit erhalten, bei mehr als zwanzig Verfahren, die dieselbe behördliche Maßnahme betreffen, die Verfahren auszusetzen und ein Musterverfahren durchzuführen.
- Bei einstimmigem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsmittel soll das Sozialgericht vom Abfassen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen können.
- Der Schwellenwert zur Berufung soll für natürliche Personen von derzeit 500 auf 750 Euro und für juristische Personen von 5 000 auf 10 000 Euro angehoben werden.
Auch das Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen soll einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Hierzu sind insbesondere Änderungen hinsichtlich der Klageerhebung, der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden Richters und der Zulassung der nachträglichen Kündigungsschutzklage vorgesehen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat Stellung zu nehmen.
So solle u.a. die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte präzisiert und die Möglichkeit eröffnet werden, auch für Streitigkeiten im internationalen und supranationalen Sozialversicherungsrecht Fachkammern bei den Sozialgerichten bzw. Fachsenate bei den Landessozialgerichten einzurichten.
Dem Rechtsausschuss erschienen die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen zwar grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Entlastung der Gerichte und zur Straffung der Verfahren zu leisten. Eine dauerhafte Entlastung der Sozialgerichte könne aber allein mit diesem Gesetzentwurf nicht erreicht werden.
In diesem Zusammenhang verwies er auf mehrere Gesetzentwürfe, die der Bundesrat beim Deutschen Bundestag eingebracht habe und forderte eine Berücksichtigung dieser Vorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren. So zielten diese z.B. auf eine Zusammenlegung der Gerichte der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit und weitere Änderungen im Verfahrensrecht. Danach solle es möglich werden, von unterlegenen Beteiligten sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form zu erheben. Schließlich solle der Zugang zur Berufungsinstanz in ähnlicher Weise geregelt werden wie bei den Verwaltungsgerichten. Es solle gewährleistet werden, dass nur die wirklich berufungswürdigen Fälle in die zweite Instanz gelangen.
Weitere Änderungsvorschläge betreffen einzelne Beschleunigungsmaßnahmen und das Berufungsverfahren. Nach Auffassung des Rechtsausschusses bedarf das geplante Gesetz im Übrigen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Finanzausschuss empfahl, keine Einwendungen zu erheben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens im Sinne der Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik sowie des Rechtsausschusses Stellung genommen.
Frau Ministerin Heister – Neumann hat im Bundesrat das Wort genommen.
zu TOP 25a
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
BR-Drs. 762/07
Wesentlicher Inhalt:
Mit der Richtlinie sollen der EU mehr Mittel an die Hand gegeben werden, um hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten anzuwerben und auch längerfristig zu beschäftigen. Dieses soll zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen. Mit den Regelungen soll rasch und effizient auf den fluktuierenden Bedarf an hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten reagiert und Qualifikationsengpässe ausgeglichen werden. Für Hochqualifizierte sollen EU-weit die gleichen Zulassungsvoraussetzungen gelten. Insgesamt soll die Attraktivität des europäischen Arbeitsmarkts, der sich bisher durch 27 verschiedene Zulassungssysteme auszeichnet, für hochqualifizierte Zuwanderer erhöht werden.
Im Wesentlichen sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Eine hochqualifizierte Beschäftigung im Sinne der Richtlinie setzt einen 'höherer Bildungsabschluss' (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nach einem Studium von mindestens drei Jahren) oder einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren voraus.
- Es wird festgelegt, unter welchen Bedingungen hochqualifizierte Drittstaatsangehörige in die EU einreisen, sich hier aufhalten und einer Beschäftigung nachgehen dürfen. Sie müssen u. a. einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsangebot, die entsprechenden Bildungsabschlüsse, eine Krankenversicherung und ggf. die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf nachweisen. Zusätzlich müssen sie ein bestimmtes Mindestgehalt vorweisen. Dieses muss mindestens drei Mal so hoch sein, wie der nach innerstaatlichem Recht geltende Mindestlohn. In Staaten, die keinen Mindestlohn festgelegt haben, werden anwendbare Kollektivvereinbarungen, die Praxis in der jeweiligen Branche oder das Sozialhilfeniveau zu Grunde gelegt. Für junge Erwachsene können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Mindestgehalt zulassen, z. B. wenn der Antragsteller ein Studium in diesem Mitgliedstaat erfolgreich abgeschlossen hat.
- Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, Zulassungsquoten für Hochqualifizierte festzulegen. Damit die mit der Richtlinie festgelegten Mindestbedingungen nicht unterlaufen werden, dürfen Mitgliedstaaten für die erste Einreise in die EU keine günstigeren Bedingungen gewähren.
- Es wird eine 'EU Blue Card' (Aufenthaltstitel, der zur Arbeit berechtigt) und ein gemeinsames beschleunigtes Verfahren zur Zulassung von Hochqualifizierten eingeführt. Die 'EU Blue Card' hat zunächst eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und kann um mindestens zwei Jahre verlängert werden. Sie wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt. Die Mitgliedstaaten können die Erteilung der 'EU Blue Card' ablehnen, wenn die Zulassungsbedingungen (Artikel 5 und 6) nicht erfüllt sind oder wenn die Zulassung mit der Arbeitsmarktsituation in dem Mitgliedstaat nicht vereinbar wäre. Über die Erteilung der 'EU Blue Card' ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung zu entscheiden, in Ausnahmefällen innerhalb von 60 Tagen.
- In den ersten zwei Jahren beschränkt sich der Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche die genannten Zulassungsbedingungen (Artikel 5 und 6) erfüllt. Danach haben die Inhaber der 'EU Blue Card' Zugang zu einer hochqualifizierten Beschäftigung wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Langfristig Aufenthaltsberechtigte haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
- Mit der 'EU Blue Card' werden den hochqualifizierten Zuwanderern bestimmte Rechte zuerkannt, darunter auch günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung.
- Die Richtlinie trifft auch Regelungen zur Mobilität der Zuwanderer zwischen den Mitgliedstaaten. Nach zwei Jahren 'EU Blue Card' können die Zuwanderer eine hochqualifizierte Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen. Dazu müssen Sie sich eine 'EU Blue Card' von dem anderen Mitgliedstaat ausstellen lassen. Dieser prüft wieder die Zulassungsbedingungen und kann die 'EU Blue Card' auf Grund von Quotenregelungen oder einer Arbeitsmarktprüfung ablehnen. Es gelten damit die gleichen Bedingungen wie beim erstmaligen Arbeitsmarktzugang.
Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Fachausschüsse empfahlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme. Der Grundtenor ist eine verhaltene Zustimmung unter zahlreichen Maßgaben. Diese konzentrieren sich darauf, den bestehenden nationalen Rechtsrahmen weitgehend zu erhalten.
Die Bestrebungen der Kommission, die europäischen Arbeitsmärkte für qualifizierte Arbeitskräfte attraktiver zu machen, werden anerkannt. Es werde auch begrüßt, dass der legalen Zuwanderung ein maßgeblicher Stellenwert beigemessen werde. Eine gezielte Öffnung des Arbeitsmarkts werde aber nicht als eine Alternative zur Qualifizierung und Weiterbildung des heimischen Arbeitskräftepotenzials, sondern als eine Ergänzung angesehen. Die Ausschöpfung und Stärkung des inländischen und europäischen Potenzials habe Priorität. Neben der Zuwanderung von Hochqualifizierten aus Drittstaaten seien die Aus- und Weiterbildung inländischer Fachkräfte und die Qualifizierung von bereits in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten zu verstärken und Maßnahmen zur Verhinderung des Abwanderns von inländischen Fachkräften zu entwickeln.
Eine Zuwanderungspolitik der EU müsse außerdem die Kompetenzordnung und das Subsidiaritätsprinzip wahren. Es dürfe nicht zu Anreizen für eine weitreichende Zuwanderung Geringqualifizierter oder einer massiven Ausweitung der Zuwanderung insgesamt kommen. In einer Politik, in der die Zuwanderung aus Drittstaaten kontrolliert, maßvoll und bedarfsorientiert stattfindet, werde eine geeignete Lösung gesehen.
Außerdem wurde inhaltliche Kritik zu einzelnen Regelungen geäußert. Die Bundesregierung wurde zudem aufgefordert, baldmöglichst ihr angekündigtes Konzept zur arbeitsmarktgerechten Steuerung der Zuwanderung vorzulegen. Dabei seien die aktuelle Entwicklung auf europäischer Ebene einzubeziehen und auch Fragen der Familienzusammenführung zu lösen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens im Sinne der Ausschussempfehlungen Stellung genommen.
zu TOP 25b
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
BR-Drs. 792/07
Wesentlicher Inhalt:
Der Richtlinienvorschlag befasst sich mit der Rechtstellung bereits zugelassener Drittstaatsangehöriger. Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll auf solche Drittstaatangehörige beschränkt werden, die sich bereits im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Die Richtlinie gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Drittstaatangehörige, die einen langfristigen Aufenthaltsstatus nach der Richtlinie 2003/109/EG erworben haben.
Die Richtlinie regelt zum einen ein einheitliches Antragsverfahren. Der Antrag auf Arbeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates soll in einem einheitlichen Verfahren geprüft und dem Antragsteller eine kombinierte Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis ausgestellt werden. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis vorliegen, bestimmt sich nach nationalem Recht.
Zum anderen wird allen Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und noch keinen Anspruch auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung haben, ein gemeinsames Bündel von Rechten zuerkannt. In Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung sollen sie im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen Rechte wie die eigenen Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates genießen. Dies betrifft u. a. die Arbeitsbedingungen, die Vereinigungsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung sowie Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen. In fest definierten Bereichen können die Mitgliedstaaten das Gleichbehandlungsrecht einschränken, nicht jedoch bei den Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Ziel der Richtlinie ist es, einen gesicherten Rechtsstatus für Zuwanderer zu schaffen, damit die Anziehungskraft Europas für Arbeitskräfte zu stärken, die Migranten vor Ausbeutung und die EU-Bürger vor unfairem Wettbewerb und Billigarbeit zu schützen.
Behandlung in den Ausschüssen:
In ihren Stellungnahmen bringen sechs der sieben beteiligten Fachausschüsse im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die Bedingungen über die Einreise von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Arbeitsmigration weiterhin anhand nationaler Erfordernisse und Gegebenheiten festzulegen seien. Dementsprechend könne es kein einheitliches Antragsverfahren mit einheitlichen Zulassungsverfahren und -bedingungen geben. Eine einheitliche Regelung für die gesamte EU auf der Grundlage des vorliegenden Vorschlags werde abgelehnt.
Auch aus weiteren Gründen sei die Richtlinie nicht erforderlich.
Es werde kein Handlungsbedarf gesehen angesichts der in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegenden Politik der Zulassung von Drittstaatsangehörigen für bestimmte Bereiche des Arbeitsmarkts. Die Auffassung der Kommission, dass hinsichtlich der Stellung der Arbeitnehmer aus Drittstaaten gegenüber inländischen Arbeitnehmern eine Rechtslücke in der gebotenen Gleichbehandlung bestehe, werde ausdrücklich nicht geteilt.
Eine sofortige Zuerkennung weitergehender Rechte, die nach bestehendem Recht erst nach fünf Jahren zuerkannt werden, werde abgelehnt, da dies jegliche Steuerung eines befristeten Aufenthalts ausschließe. Weder werde eine Zuständigkeit der EU noch eine Veranlassung gesehen, derartige weitergehenden Rechte den bereits in einem Mitgliedstaat legal lebenden Drittstaatsangehörigen einzuräumen.
Der Rechtsausschuss empfahl, Kenntnis zu nehmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten Stellung genommen.
zu TOP 40
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
BR-Drs. 800/07
Wesentlicher Inhalt:
Die Sammlung und ökologisch optimale Verwertung von Verpackungsabfällen ist das primäre Ziel der Verpackungsverordnung. Dabei stellen die beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen mit ca. 45 % einen bedeutenden Anteil.
Bereits 1998 war eines der wesentlichen Anliegen der Novellierung der Verpackungsverordnung die Sicherung der haushaltsnahen Erfassung sowie die Verbesserung der Effizienz der Erfassung durch die Förderung eines fairen Wettbewerbs. Dieses Ziel wurde bisher nur teilweise erreicht, wie die Erfahrungen zeigen. Auf der einen Seite hat ein zunehmender Wettbewerb bei der Verpackungsentsorgung eine deutliche Kostensenkung bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen bewirkt. Auf der anderen Seite ist eine Zunahme so genannter Trittbrettfahrer zu beobachten, die sich an den Kosten für die Entsorgung ihrer Verpackungen nicht beteiligen und diese somit den haushaltsnahen Erfassungssystemen oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufbürden.
Ziel der Änderungsverordnung ist, die haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen dauerhaft sicher zu stellen und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Umfangreiche Stellungnahme im federführenden Umweltausschuss mit wechselnden Mehrheiten. Zentrale Themen waren die dualen Systeme und Selbstentsorger, die Pfandregelungen und die Bekämpfung des Missbrauchs des Entsorgungssystems. Ein eigener Entschließungsantrag zur Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit der Verordnung bezüglich der Verbrauchsverpackungen (Brötchentüten) bekam eine knappe Mehrheit.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit wechselnden Mehrheiten der Verordnung mit Maßgaben zugestimmt. Die Entschließung wurde in Teilen gefasst.
zu TOP 52
Zweites Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
BR-Drs. 903/07
Wesentlicher Inhalt:
Zum 1. Januar 2008 läuft das Postmonopol aus und die Postmärkte werden liberalisiert. Für Dienstleistungserbringer besteht künftig die Möglichkeit, in Deutschland umfassend Briefdienstleistungen zu erbringen. Dabei können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, für die die hiesigen tarifvertraglichen Standards nicht gelten.
Das zustimmungsbedürftige Gesetz bietet die rechtliche Grundlage, dass auch für Briefdienstleistungen Mindestlohntarifverträge zwingend auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgedehnt werden können. Das gilt unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Voraussetzung ist, dass der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert.
Behandlung in den Ausschüssen:
Im zweiten Durchgang wurde das Gesetz im Plenum ohne vorhergehende Ausschussberatung behandelt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.
Minister Hirche hat im Bundesrat das Wort genommen.
zu TOP 53a
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Antrag des Saarlandes -
BR-Drs. 33/07
zu TOP 53b
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Antrag des Landes Rheinland- Pfalz -
BR-Drs. 676/07
zu TOP 53c
Entschließung des Bundesrates zur Neubemessung der Regelleistungen für Kinder
- Antrag der Länder Bremen und Berlin -
BR-Drs. 873/07
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzesantrag des Saarlandes will einen neuen Mehrbedarfstatbestand in das SGB II einfügen. So sollen Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen von Ganztagsschulangeboten an der dort angebotenen Mittagsverpflegung teilnehmen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Die Auszahlung soll unmittelbar an den Träger der Mittagsverpflegung ausgezahlt werden. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die vorgesehenen monatlichen Regelleistungen nicht auskömmlich seien, um das Mittagessen für Schülerinnen und Schüler, die ein derartiges Ganztagsschulangebot nutzen oder nutzen möchten, bezahlen zu können. Dies führe dazu, dass Kinder aus sozial schwachen Familien die Ganztagsschulen oft erst gar nicht besuchten bzw. sie nicht an der Mittagsverpflegung teilnehmen würden. Damit sei für die Kinder keine Gewähr für ein geregeltes Mittagessen gegeben. Zudem bestehe die Gefahr der sozialen Ausgrenzung.
Der Gesetzesantrag von Rheinland-Pfalz zielt darauf ab, die Bestimmungen für die abweichende Erbringung von Leistungen im SGB II und die Bestimmungen über die einmaligen Bedarfe im SGB XII um einen Bedarfstatbestand der besonderen Lernmittel (außer Schulbüchern) für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erweitern. Die derzeitigen Möglichkeiten, auf unabweisbaren Bedarf bei Schulmaterial zu reagieren, seien unbefriedigend.
Mit der Entschließung der Länder Bremen und Berlin soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Regelleistung nach dem SGB II und den Regelsatz nach dem SGB XII für Kinder neu zu bemessen und als Grundlage für eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen. Außerdem soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.
Behandlung in den Ausschüssen:
Zu dem Gesetzesantrag des Saarlandes, der dem Bundesrat im Januar 2007 zugeleitet worden war, beschlossen der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Innenausschuss und der Finanzausschuss, die Beratungen zu vertagen. Der Ausschuss für Kulturfragen empfahl, den Gesetzesantrag einzubringen.
Zu dem Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz, der den Fachausschüssen im Oktober 2007 zugewiesen worden war, empfahlen der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanz- sowie der Innenausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen, die Beratungen zu vertagen.
Zur Begründung wurde jeweils darauf hingewiesen, dass noch weiterer Klärungs- und Abstimmungsbedarf bestehe.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Gesetzesanträge und die Entschließung an die Fachausschüsse überwiesen. Dort wird die Beratung fortgesetzt bzw. aufgenommen. Die Federführung liegt beim Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik.
zu TOP 57
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung von Maßnahmen gegen die Gefährdung des Kindeswohls
- Antrag des Landes Niedersachsens und Thüringens -
BR-Drs. 904/07
Wesentlicher Inhalt:
Kinder sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft und sind daher besonders schutzbedürftig. Das gesunde Aufwachsen von Kindern, das Erkennen von Risiken für ihre Entwicklung und der Schutz vor Gefährdungen ist Ausdruck gesamtgesellschaftlicher Verantwortung. Zu Recht überantwortet das Grundgesetz die Sorge für Kinder primär den Eltern. Die meisten Eltern nehmen diese Pflicht in liebevoller Zuwendung wahr. Es liegt jedoch in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft, den Eltern Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, die mit dieser Verantwortung überfordert sind.
Wichtige Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes sind
- die Einführung eines verbindlichen Einladungswesens für die Früherkennungs-untersuchungen
- der Ausbau von Beratungs- und Hilfsangeboten
- die Vernetzung und Koordinierung vorhandener Strukturen
Auf Bundesebene ist es dringend geboten, die relevanten Vorschriften zum familiengerichtlichen Kinderschutz zu ändern, um die Arbeit der Familiengerichte und Jugendämter zu erleichtern. Der Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls bietet hierzu ein geeignetes Instrumentarium.
Die in letzter Zeit bekannt gewordenen Fälle von Kindesmisshandlungen und -tötungen unterstreichen die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs.
Der Entschließungsantrag aus Niedersachsen enthält zwei Forderungen:
1. eine zügige Umsetzung des dem Bundestag vorliegenden Gesetzentwurfs zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
2. die Weiterentwicklung der Kinderuntersuchungsrichtlinie in Bezug auf spezifische Fragestellungen zur Erkennung von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung an die Fachausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Rechtsausschuss.
Ministerpräsident Wulff hat im Bundesrat das Wort genommen.
zu TOP 58a
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder und Jugendliche im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 906/07
zu TOP 58b
Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 907/07
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzesantrag strebt die Einführung von zusätzlichen einmaligen Leistungen im SGB II und SGB XII an. So soll die Beschaffung von Gebrauchs- und Unterrichtsmaterialien und der persönlichen Ausstattung für die Schule zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts im Zusammenhang mit frühzeitiger Förderung und Bildung von Kindern in Schulen ermöglicht werden.
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass mit dem jetzigen System besondere entwicklungsbedingte Bedarfe der Kinder und Jugendlichen, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilhabe an Bildung, nicht hinreichend abzubilden seien.
Zudem will der Gesetzesantrag eine Öffnungsklausel zur Bemessung der Regelleistungen sowohl für Erwachsene als auch für Kinder einführen, um atypische besondere Bedarfslagen auffangen zu können. Als Beispiel wird hier u.a. die Übernahme von Fahrtkosten der Eltern für den Besuch des kranken Kindes mit längerem Krankenhausaufenthalt genannt.
Mit der Entschließung des Landes Nordrhein-Westfalen soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie dem SGB XII neu zu bemessen und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen. Außerdem soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten. Auf TOP 53 c der Tagesordnung sei insoweit Bezug genommen.
Weitergehend als die Initiative der Länder Bremen und Berlin fordert die Entschließung, eine Beteiligung der Länder an der Überprüfung sicherzustellen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf an die Fachausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Ausschuss Arbeit und Sozialpolitik.
Artikel-Informationen
erstellt am:
18.02.2010
Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs
Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
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