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832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung


Zu TOP 2
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
BR-Drs. 155/07

Zu TOP 4
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
BR-Drs. 157/07

Zu TOP 13
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der
Familie
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 193/07

Zu TOP 15
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
BR-Drs. 113/07

Zu TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
BR-Drs. 117/07

Zu TOP 23
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
BR-Drs. 120/07

Zu TOP 2
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
BR-Drs. 155/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetzesbeschluss soll der Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsende-gesetzes, das bislang im Wesentlichen nur den Baubereich betraf, auf das Gebäudereiniger-Handwerk ausgeweitet werden. Damit wird ermöglicht, dass die Bestimmungen über Mindestentgelte und Urlaubsdauer (einschließlich Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Überstun-denvergütung) eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags auch für von ausländischen Arbeitgebern entsandte Arbeitnehmer in dieser Branche gelten.

Künftig müssen alle ausländischen Reinigungsbetriebe, die in Deutschland tätig werden, die tariflich festgelegten Mindestlöhne von 7,87 Euro (Ostdeutschland: 6,36 Euro) bezahlen. Reinigungskräfte in Privathaushalten sind von der Regelung nicht betroffen.

Die Regelungen, einen Tarifvertrag durch Erlass einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich zu erklären, werden aktualisiert und künftig auch für das Gebäudereiniger-Handwerk gelten.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, dem Gesetz im zweiten Durchgang zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Zu TOP 4
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
BR-Drs. 157/07

Wesentlicher Inhalt:

Die Lebenserwartung der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland steigt, gleichzeitig halten sich die Geburtenzahlen auf einem niedrigen Niveau. In der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr sieht die Bundesregierung eine wichtige rentenpolitische Maßnahme, um die gesetzlichen Bei-tragssatz- und Niveausicherungsziele bis zum Jahr 2030 einhalten zu können.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

- die Regelaltersgrenze wird beginnend von 2012 mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Entsprechende Anhebungen werden bei an-deren Renten vorgenommen. Es wird eine neue abschlagsfreie Altersrente ab 65 für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Jahren an Pflichtbeiträgen aus Be-schäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes eingeführt.

- die Schutzklausel bei der Rentenanpassung wird modifiziert: ab 2011 werden seit 2005 unterbliebene Anpassungsdämpfungen realisiert, wenn aufgrund der Lohnentwicklung Rentensteigerungen möglich sind.

Die Bundesregierung wird im Übrigen verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahr 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer zu berichten. Sie soll dann eine Einschätzung darüber abgeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze weiterhin vertretbar erscheint und die gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.

Der Gesetzentwurf enthält im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung darüber hinaus Rentenrechtsänderungen, z.B. zu Frist- und Verfahrensvorschriften zum Rentensplitting unter Ehegatten, der Rücknahmepflicht bei bestandskräftigen Verwaltungsakten und der Einführung einer Übergangsregelung in das Fremdrentengesetz. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen außerdem auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung soll zudem in den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen werden. U. a. das Einkommensteuergesetz und das Betriebsrentengesetz werden angepasst.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Herr Minister Hirche hat eine Erklärung zu Protokoll gegeben.

"Die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze leiste einen Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Rentenversicherung, trage aber dem Wunsch vieler älterer Beschäftigter nach mehr Flexibilität beim Übergang zwischen Berufstätigkeit und Rentenbezug nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere in den Jahren vor dem Renteneintritt sei eine deutliche Anhebung der bisherigen Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen einer grundsätzlichen Reform der Regelungen des Übergangs zwischen Erwerbs- und Rentenphase erforderlich."

Zu TOP 13
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
- Antrag des Landes Bayern -
BR-Drs. 193/07

Wesentlicher Inhalt:

Gegenstand des bayerischen Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2005 ist die Regelung eines eigenständigen Verfahrens für die Feststellung der Vaterschaft.

Um eine gendiagnostische Abstammungsuntersuchung durchführen zu können, erhält der rechtliche Vater einen Anspruch gegen das Kind auf Einwilligung in eine gendiagnostische Untersuchung und auf Gewinnung einer genetischen Probe.

Der sorgeberechtigten Mutter, die einer Untersuchung und Probeentnahme nicht zustimmt, wird das Vertretungsrecht entzogen und dem Gericht übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte wie der BGH die Verwertbarkeit von heimlichen Vaterschaftstests in Kindschaftsanfechtungsverfahren abgelehnt.

Zugleich hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2008 ein verlässliches Verfahren zu regeln, das den Vätern ermöglicht, die Abstammung ihres Kindes zu überprüfen.

Der bayerische Gesetzentwurf wurde in dem Urteil ausdrücklich als ein zulässiger Weg dargestellt.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss hatte die Beratung des Gesetzentwurfes am 22.6.2006 sowie am 21.2.2007 vertagt.

In seiner Sitzung am 14. März hatte er auf Antrag Niedersachsens eine Anpassung des Gesetzentwurfes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beschlossen und empfahl Einbringung beim Bundestag.

Hervorzuheben sind folgende Punkte:

• Das Recht des leiblichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung tritt dann zurück, wenn das Kindeswohl überwiegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die sozialfamiliäre Bindung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht gestört werden soll.

• Ein Abstammungsgutachten muss den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entsprechen.

• Im Hinblick auf das Kindeswohl sind gerichtliche Auflagen zur Durchführung der Untersuchung zulässig.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Gesundheit und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatten ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und die Einbringung des Gesetzes beim Bundestag beschlossen.

Zu TOP 15
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
BR-Drs. 113/07

Wesentlicher Inhalt:

Das Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) enthält die nationalen Durchführungsbe-stimmungen des EU-Rindfleischetikettierungsrechtes. Danach muss das dem Fleisch beizufügende Etikett Angaben enthalten, die dem Verbraucher mitteilen, in welchem Land das Tier geboren, gemästet und geschlachtet wurde und es muss den Behörden die Rückverfolgbarkeit bis zum Stall ermöglichen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Überwachung dieser Angaben sowie die Zuständigkeiten und Kontrollbefugnisse.

Die Kontrolle der Vorschriften war bisher zwischen den Landesbehörden und der Bundesan-stalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgeteilt. Die jeweilige Zuständigkeit war nach der Zulassung der Betriebe nach der Fleischhygiene-Verordnung getroffen worden. So war die BLE zuständig für die Betriebe, die bundesweit und innergemeinschaftlich handeln und die Länder für Betriebe, die regional tätig sind. Im Zusammenhang mit der Neuordnung des gemeinschaftlichen Hygienerechts hat die Bundesregierung in dem hier vorliegenden Ge-setzentwurf die Zuständigkeiten insgesamt auf die Länder übertragen, was die Länder im Sinne der Föderalismusreform auch begrüßen.

Unabhängig von dieser grundsätzlich zustimmenden Haltung der Länder zu ihrer eigenen Zuständigkeit war zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten auf Bund und Länder praktische Vorteile und Kosteneinsparungen ergaben.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Agrarausschuss empfahl dem Bundesrat auf Antrag BW, NI und RP, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Und zwar dahingehend, dass der Status quo bei der Aufgabenteilung Bund/Länder beibehalten wird. Weil die Stellungnahme einer weiteren Präzisierung bedurfte, stellte Niedersachsen einen Plenarantrag.

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Plenarantrag zugestimmt und damit zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben.

Zu TOP 19
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
BR-Drs. 117/07

Wesentlicher Inhalt:

Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zur deutlichen Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt umzusetzen.

Auf die Inhalte einiger als besonders gewichtig angesehener Punkte wird exemplarisch hingewiesen:

- Anhebung des Steuerfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG auf 2.100 Euro ("Übungsleiterpauschale"),

- Steuernachlass in Höhe von 300 Euro jährlich für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten bei Einhaltung eines Zeitfaktors durch § 34h EStG neu,

- Schaffung eines einheitlichen abzugsfähigen Spendenhöchstbetrags von 20% und Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs für Mitgliedsbeiträge an bestimmte Vereine trotz gewährter Gegenleistung,

- Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen auf 35.000 Euro,

- Erhöhung des als Spende abzugsfähigen Betrags bei Kapitalstockausstattung bestimmter Stiftungen auf 750.000 Euro.

Eine weitere wichtige Zielsetzung ist die Schaffung von Erleichterungen durch Entbürokratisierung. Das Spendenrecht soll insgesamt einfacher, übersichtlicher und praktikabler werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, umfangreich Stellung zu nehmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, Stellung zu nehmen. Dabei haben die restriktiven Empfehlungen aus den Ausschüssen mit Unterstützung Niedersachsens keine Mehrheit gefunden. Der Antrag Niedersachsens für eine großzügigere Anhebung der steuerfreien Aufwandspauschale für Übungsleiter hat ebenfalls keine Mehrheit erhalten. Der Antrag Hamburgs, den Höchstbetrag für die Kapitalstockausstattung bei Stiftungen auf 1 Mio. Euro zu erhöhen, ist mit den Stimmen Niedersachsen mehrheitlich angenommen worden.

Zu TOP 23
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
BR-Drs. 120/07

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung neue inhaltliche Akzentuie-rungen und Schwerpunkte, um die bildungspolitische Wirksamkeit der Bundesausbildungsförderung zu steigern. Insbesondere soll die Verbindung von Ausbildung und Kindererziehung erleichtert, die Integration von jungen Menschen mit Migrationshintergrund verbessert, die Hinzuverdienstgrenze angehoben sowie die Internationalität der Ausbildung verstärkt werden.

Auf folgende Maßnahmen sei hier hingewiesen:

• Auszubildende, die mit ihren Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben, sollen künftig bereits während der Ausbildung einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag zum Bedarfssatz in Höhe von 113 €/ Monat erhalten; er wird vollständig als Zuschuss gewährt. Der derzeit mögliche Teilerlass bei der Rückzahlung des Darlehenanteils, der Betreuungsleistungen frühestens fünf Jahre nach Studienende berücksichtigt, soll nach einer Übergangszeit durch den neuen Kinderbetreuungszuschlag abgelöst werden.

• Künftig sollen auch vollständig im europäischen Ausland durchgeführte Ausbildungs-gänge nach dem BAföG förderfähig werden. Die bisher vorausgesetzte Orientie-rungsphase an einer inländischen Ausbildungsstätte soll entfallen. Gleichzeitig sollen die Fördermöglichkeiten von Praktika außerhalb Europas ausgeweitet werden.

• Ausländische Auszubildende, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, sollen künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern ge-fördert werden können. Zur Erleichterung des Vollzugs wird in der Neufassung des § 8 BAföG Bezug auf die Titel nach dem Aufenthaltsgesetz genommen.

• Die bisher nach Art der Ausbildungsstätte unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen ohne Anrechnung auf das BAföG werden vereinheitlicht und auf die auch für sog. "Minijobs" geltende Grenze von 400 € monatlich ausgedehnt.

• Ein Masterstudium im EU-Ausland, das auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, soll künftig förderungsfähig sein, wenn das Inlands-studium von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt wird. Damit soll vermieden werden, dass EU-Mitgliedsstaaten als Aufenthaltsstaaten ausgeschlossen werden, die bereits heute schon nur noch zwei-stufige Bachelor-Master-Studiengänge entsprechend den Zielsetzungen des sog. "Bologna-Prozesses" anbieten.

• Kollegiaten und Abendgymnasiasten sollen künftig dann elternunabhängig gefördert werden, wenn sie nach einer abgeschlossenen, in der Regel dreijährigen Berufsaus-bildung ein Jahr - bei einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger - oder nach dem 18. Lebensjahr vier Jahre erwerbstätig waren.

Diese Korrektur will die elternunabhängige Förderung auf den Kern des zweiten Bildungswegs konzentrieren: Auf die Förderung von Auszubildenden, die typischerwei-se lebensälter und berufserfahren sind und in der Regel keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihren Eltern haben. Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass bereits begonnene Ausbildungen bis zu deren Abschluss weiterhin nach der alten Regelung gefördert werden.

Die neuen Schwerpunkte sollen größtenteils kostenneutral umgesetzt werden. Zur Finanzierung sind u.a. Einschränkungen bei Auslandsausbildungen vorgesehen, der Kinderteilerlass beim Darlehensanteil Studierender soll entfallen und die Änderungen bei der elternunabhän-gigen Förderung sollen zur Gegenfinanzierung beitragen.

Wie im 17. Bericht nach § 35 BAföG zur Entwicklung der Bedarfssätze, Freibeträge, Vomhundertsätze und Höchstbeträge bereits dargelegt, sieht sich die Bundesregierung angesichts des überragend wichtigen Ziels der Haushaltskonsolidierung nicht in der Lage, eine umgehende Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge vorzuschlagen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfahl, neben der Förderung im Rahmen der Ausbildung an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, Auslandspraktika auch im Rahmen der Ausbildung an Berufsfachschulen zu fördern.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfah-len, Personen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus und in der Regel ohne Bleibeperspektive aus dem Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs herauszunehmen und diesen Personen somit keine Ausbildungsförderung zu gewähren. Außerdem empfahlen die Ausschüsse im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen zu lassen, ob und in welcher Weise der Kinder-betreuungszuschlag auch der Situation von Mehrkindfamilien Rechnung trägt.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl, von der geplanten Streichung des Kinderteilerlasses abzusehen, da diese dem Ziel junge Menschen zu Kindern zu ermutigen, entge-genwirken würde. Ferner wird empfohlen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen zu lassen, ob die Ausbildungsförderung für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufent-haltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz besitzen, ohne den gesetzlichen Mindestaufent-halt von vier Jahren gewährt werden kann.

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, keine Einwendungen gegen den Gesetzent-wurf zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Gegenstand der Stellungnahme sind zum einen die Empfehlung des Ausschusses für Kulturfragen sowie die gemeinsamen Empfehlungen des Ausschusses für Frauen und Jugend und des Ausschusses für Familie und Senioren.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, inwiefern eine Erhö-hung des BAföG sowie des Meister-BAföG unter Berücksichtigung der im Mai 2007 zu er-wartenden Steuerschätzung, der weiteren Beratungen zum Bundeshaushalt 2008 sowie der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes in Abstimmung mit den Ländern erfolgen könnte. Diese Prüfbitte geht auf einen Plenarantrag der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen zurück, dem Niedersachsen beigetreten ist.

Im Übrigen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme für einen Erhalt der bisheri-gen elternunabhängigen Förderung von Auszubildenden an Abendgymnasien und Kollegs aus.

Die beiden Plenaranträge Niedersachsens, die auf Erfahrungen beruhen, die mit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor und Master gewonnen worden sind, haben nicht die erforderliche Mehrheit gefunden.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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