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828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:

TOP1a
Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, BR-Drs. 756/06

TOP2
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungs-geld und Unterhaltsvorschuss
BR-Drs. 758/06

TOP5
Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG)
BR-Drs. 761/06

TOP8
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, BR-Drs. 764/06

TOP28
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes, BR-Drs. 815/06

TOP49b
Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der
EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz), BR-Drs. 840/06

TOP1a

Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, BR-Drs. 756/06

Wesentlicher Inhalt:

Bei dem Gesetz handelt es sich um die Zustimmung zu dem in Luxemburg am 25. April 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen allen Mitgliedstaaten sowie Bulgarien und Rumänien über deren Beitritt zur Europäischen Union. In der Anlage zum Gesetz finden sich der Vertrag und die Schlussakte mit diversen Erklärungen. Der Bundesrat hatte bereits im ersten Durchgang zur Ratifizierung des Beitrittsvertrages mit Bulgarien und Rumänien (BR-Drs. 360/06 – Beschluss - vom 7. Juli 2006) Stellung genommen. Da zu diesem Zeitpunkt der Monitoringbericht der Kommission zum Stand der Vorbereitungen beider Staaten auf die Mitgliedschaft und die Empfehlung zum Beitrittstermin noch nicht vorlag hatte sich der Bundesrat vorbehalten, eine weitere Bewertung im zweiten Durchgang zu treffen.

Behandlung im EU-Ausschuss:

Der EU-Ausschuss berücksichtigte jetzt die am 26. September vorgelegte Mitteilung der Kommission, die sich für den Beitritt beider Staaten zum 1. Januar 2007 ausspricht. Auf die Anwendung der so genannten "Superschutzklausel", die eine Verschiebung des Beitritts gemäß Artikel 39 Abs. 1 der Beitrittsakte um ein Jahr ermöglicht, wird verzichtet. Der Bericht weist auf eine Reihe von Defiziten hin, die in den Diskussionen auf nationaler Ebene und in der Politischen Sitzung des EU-Ausschusses am 25. Oktober 2006 hinterfragt wurden. Dabei handelt es sich um Defizite im Bereich der Justiz, der Korruptionsbekämpfung, der Bekämpfung der Geldwäsche bis hin zu offensichtlichem Verbesserungsbedarf bei der Bekämpfung des Menschenhandels. Handlungsbedarf besteht auch im Bereich der BSE-Vorsorge, bei der Verwaltung der EU-Agrarfonds und der Tierseuchenbekämpfung. Die Kommission hat wegen dieser Mängel konkrete Maßnahmen gefordert, über die im Jahr 2007 zu berichten ist.

Der EU-Ausschuss empfahl dem Bundesrat einstimmig, dem Gesetz zuzustimmen und eine Entschließung zu fassen. Mit der Entschließung soll der Bundesrat zum Ausdruck bringen, dass die Beitrittskandidaten alle Anstrengungen unternehmen, um die im Bericht der Kommission aufgeführten Mängel zu beheben. Schutzklauseln sollen angewandt werden, wenn die Beitrittskandidaten den ihnen gestellten Aufgaben nicht entsprechen und es wird darauf hingewiesen, dass künftige Erweiterungen von strengen Kriterien der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit abhängig gemacht werden müssen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in namentlicher Abstimmung einstimmig zu. Die Entschließung wurde einstimmig gefasst.

TOP2

Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungs-geld und Unterhaltsvorschuss, BR-Drs. 758/06

Wesentlicher Inhalt:

Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz regelt, wann ein Ausländer in Deutschland An-spruch auf Familienleistungen hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert.

Ausländische Staatsangehörige sollen künftig nur noch dann Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Menschen, die sich im Einklang mit dem Aufenthaltsrecht dazu entschließen, ihren Lebensmittelpunkt und den ihrer Kinder dauerhaft in Deutschland zu haben, sollen gefördert werden. Ihre Integration soll unterstützt werden.

Voraussichtlich dauerhaft heißt: Der Ausländer hat eine unbefristete Niederlassungserlaub-nis oder der Ausländer hat eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit berechtigt oder der Ausländer hält sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland auf.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Ausschuss für Familie und Senioren empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustim-men.

Niedersachsen hat im Übrigen eine Erklärung zu Protokoll gegeben. Darin wird auf den Blei-berechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 verwiesen.

Die Innenminister- und -senatoren der Länder haben sich darauf verständigt, "dass den nicht unter die Bleiberechtsregelung fallenden, nicht integrierten Ausreisepflichtigen keinerlei An-reize für den weiteren Verbleib in Deutschland aus der Nutzung der Leistungssysteme gege-ben werden dürfen."

Der Bundesgesetzgeber wird gebeten, entsprechende Veränderungen im Leistungsrecht zu prüfen. Dazu gehört auch, die Regelungen über den Bezug von Eltern-, Kinder- und Erzie-hungsgeld sowie Unterhaltsvorschuss zu überprüfen und anzupassen.

TOP5

Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG), BR-Drs. 761/06

Wesentlicher Inhalt:

Auf der individuellen Vertragsarztebene enthält das Gesetz zahlreiche Erleichterungen der vertragsärztlichen Leistungserbringung. Ziel des Gesetzes ist es, die hausärztliche und fachärztliche Versorgung in der Fläche sicherzustellen.

Im Zuge der Ausschussberatungen im Bundestag hat der Gesetzentwurf eine wesentliche Ergänzung durch die sog. Entschuldungsregelung der Krankenkassen erfahren (§ 265 a SGB V, Finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen, Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entschuldung). Die Vorschrift verfolgt das Ziel, alle Krankenkassen einer Kassenart bis zum 31. Dezember 2007 zu entschulden und steht somit bereits in einem besonderen Zusammenhang mit der Gesundheitsreform 2006.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der Gesundheitsausschuss hat zu dem Gesetz Stellung genommen.

Behandlung im Plenum:

Der von Niedersachsen unterstützte Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hat keine Mehrheit gefunden.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst, wonach sich der Bundesrat mit Blick auf die Neureglung des § 265 a SGB V weitere Schritte im Rahmen der Beratungen des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-WSG vorbehält.

TOP8

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, BR-Drs. 764/06

Wesentlicher Inhalt:

Der ursprüngliche Gesetzentwurf ist 2005 noch von der alten Bundesregierung eingebracht worden. Der Bundesrat hat sich damit sehr kritisch auseinandergesetzt und zahlreiche Änderungen gefordert. Die Bundesregierung hat sie weitgehend berücksichtigt.

Das Gesetz soll Planungssicherheit schaffen und schnelle und weniger bürokratische Entscheidungen ermöglichen. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

1. Für Infrastrukturvorhaben mit überragender verkehrlicher Bedeutung ist das Bundesverwaltungsgericht künftig in ganz Deutschland in erster und letzter Instanz zuständig. Überragende verkehrliche Bedeutung haben z.B. Projekte zur Herstellung der Deutschen Einheit oder die Hinterlandanbindungen der deutschen Seehäfen.

2. Für Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen werden formelle und materielle Präklusionsfristen eingeführt. Eine Benachrichtigung von Natur- und Umweltschutzvereinigungen über die Auslegung der Planunterlagen erfolgt künftig im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung, nicht mehr durch ein besonderes Anschreiben.

3. Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen beträgt künftig einheitlich zehn Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit von fünf Jahren auf Antrag des Vorhabenträgers.

4. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wird zukünftig durch Landesrecht geregelt werden. Das ist ein Ergebnisse der Föderalismusreform.

5. Die Durchführung eines Erörterungstermins wird in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Sie kann insbesondere darauf verzichten, wenn weder Einwendungen noch Stellungnahmen von Betroffenen oder Vereinen abgegeben wurden, oder bei Großvorhaben, bei denen angesichts der Vielzahl eingegangener unterschiedlichster Eingaben von vornherein feststeht, dass der Erörterungstermin zu keiner Einigung führen wird.

6. Abweichend von § 13 EEG trägt nicht der Anlagenbetreiber die Kosten der Netzanbindung von Offshore-Anlagen, sondern der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die Netzanbindung erfolgen soll. Die Kosten werden unter allen Übertragungsnetzbetreibern verrechnet.

Behandlung in den Ausschüssen:

Die beteiligten Ausschüsse haben dem Bundesrat empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen. Anträge auf Anrufung des Vermittlungsausschusses haben dort keine Mehrheit gefunden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens drei Plenaranträge zur Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt. Schleswig-Holstein und Sachsen wollten weitere Verkehrsprojekte wegen ihrer überragenden verkehrlichen Bedeutung in das Gesetz aufnehmen. Bayern, Baden-Württemberg und Hessen wollten die Streichung der Kostenregelung für die Netzbetreiber erreichen.

Ohne die Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat zwei Entschließungen angenommen. Zum Einen wird die Bundesregierung gebeten, die Frage einer weiteren Förderung der Offshore Windenergie abschließend zu klären und den bundesweiten Ausgleich für die Kosten zu überprüfen, die aus dem windenergiebedingten Ausbau der Hochspannungsnetze im Binnenland resultieren. Ferner hat sich der Bundesrat der Entschließung des Deutschen Bundestages zur Änderung des Verwaltungsverfahrensrechts angeschlossen und fordert ebenfalls, die Änderungen aus den einzelnen Fachgesetzen in das Verfahrensrecht zu übernehmen.

TOP28

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes, BR-Drs. 815/06

Wesentlicher Inhalt:

Bei der Grundsicherung für Arbeit suchende beteiligt sich der Bund an den Kosten der Kommunen für Heizung und Unterkunft, kurz: KdU. Die Beteiligung soll sicherstellen, dass die Kommunen bundesweit jährlich um 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Die Höhe der Bun-desbeteiligung wurde für die Jahre 2005 und 2006 auf 29,1 % festgelegt. Für die Jahre ab 2007 muss sie durch Bundesgesetz geregelt werden.

Für das Jahr 2007 werden Gesamtausgaben für Unterkunft und Heizung von rund 13,5 Mrd. Euro erwartet. Der Bund hat im Laufe der Verhandlungen für 2007 insgesamt 4,3 Mrd. Euro zugestanden. Das entspricht einem Bundesanteil von 31,8 %.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichgesetzes sollte die Beteiligung des Bundes für 2007 folglich auf 31,8 % der Leistungen festgelegt und für die Jahre ab 2008 nach einer gesetzlich verankerten For-mel angepasst werden.

Durch eine bundeseinheitliche Beteiligung von 31,8 % würde es in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zu Verwerfungen kommen. Die Länder würden an der gewollten bundeswei-ten Entlastung nicht angemessen teilhaben.

Ein Plenarantrag aller Länder strebt einen horizontalen Ausgleich unter den Ländern an. Er schlägt vor, wie die 4,3 Mrd. Euro auf die Länder verteilt werden. Für 14 Länder soll es eine Beteiligung des Bundes von 31,2 % geben. Aus der Differenz von 0,6 % zu dem bundesein-heitlichen Satz (31,8 %), die von 14 Ländern bereitgestellt wird, werden gesonderte Anteile für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz errechnet. Bei der proportionalen Verteilung ergibt sich eine Beteiligung des Bundes für Baden-Württemberg von 35,2 und für das Land Rheinland-Pfalz von 41,2 %.

Ab 2008 ergeben sich die Beteiligungssätze des Bundes nach Maßgabe der Entwicklung der Gesamtausgaben der Kommunen für diese Leistungen. Allerdings: verändern sich die Aus-gaben der Kommunen nicht mehr als 0,5 %, bleibt es bei den Sätzen des Vorjahres.

Im Jahr 2010 wird die Angemessenheit der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung überprüft. Ein Bundesgesetz soll dann die Beteiligung ab 2011 regeln.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss haben im Hinblick auf eine Stellungnahme mehrerer Länder für das Plenum von einer Empfehlung abgesehen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwen-dungen zu erheben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Mehrländerantrag Stellung zu nehmen.

TOP49b

Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach derEG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz),BR-Drs. 840/06

Wesentlicher Inhalt:

Im Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wird eine notwendige Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/35/EG vorgenommen (s. auch Umweltrechtsbehelfsgesetz BR-Drs. 841/06). Ziel ist es, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und den Zugang zu Gerichten zu erleichtern. Die Richtlinie 2003/35/EG war bis zum 25. Juni 2005 in deutsches Recht umzusetzen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren sollen der europäischen Richtlinie angepasst werden.

Die Richtlinie 2003/35/EG verpflichtet unter anderem zur

- Einführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestimmten Plänen und Programmen des EG-Rechts, die nicht bereits nach der SUP-Richtlinie der EG einer Strategischen Umweltprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfen,

- Ergänzung der nationalen Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Zulassungs-verfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie der EG.

Durch die Richtlinie 2003/35/EG werden unter anderem die Vorgaben des "UN ECE – Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" (so genannte "Aarhus-Konvention"), welches alle EG-Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft gezeichnet haben, für die Öffentlichkeitsbeteiligung in Entscheidungsverfahren im europäischen Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in das deutsche Recht durch dieses Gesetz bewirkt daher zugleich eine Anpassung des nationalen Rechts an die Anforderungen der Aarhus-Konvention zur Öffentlichkeits-beteiligung in umweltrechtlichen Entscheidungsverfahren.

Behandlung in den Ausschüssen:

In der ersten Beratung empfahl der federführende Umweltausschuss diverse Änderungen. Beanstandet wurden z.B. Formulierungen, die über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinausgehen. Weitere Änderungsvorschläge bezogen sich auf die Art und Weise der Veröffentlichung von Vorhaben, auf die Ausgestaltung des Verbandsklagerechts und die Beteiligung betroffener Privatpersonen, sowie auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform.

In der zweiten Beratung empfahl der Umweltausschuss dem Bundesrat die Zustimmung zum Gesetz.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens zwei Plenaranträge zur Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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