827. Sitzung des Bundesrates am 03. November 2006
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
Zu TOP 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
BR-Drs. 698/06
Zu TOP 8 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
BR-Drs. 672/06
Zu TOP 13 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
BR-Drs. 678/06
Zu TOP 22 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
BR-Drs. 718/06
Zu TOP 2
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
BR-Drs. 698/06
Wesentlicher Inhalt:
Das Elterngeld löst ab 1.1.2007 das Erziehungsgeld ab. Mit dem steuerfinanzierten Elterngeld sollen Elternteile bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Es wird alle Eltern erreichen, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und auf ihr Gehalt verzichten.
Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei unter einander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden Einkommens, maximal 1.800 Euro im Monat. Das Mindestgeld beträgt 300 Euro.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Familie und Senioren empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.
Zu TOP 8
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
BR-Drs. 672/06
Wesentlicher Inhalt:
Durch den Gesetzentwurf wird eine Rechtsgrundlage für die Errichtung einer gemeinsamen standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG) geschaffen. Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf auch die Rechtsgrundlagen für projektbezogene gemeinsame Dateien (Projektdateien) getroffen, die der Unterstützung einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des MAD, dem BND, der Polzeibehörden des Bundes und der Länder und des ZKA dienen.
Gespeichert werden danach z.B. Daten zu Personen, die einer terroristischen Vereinigung angehören oder diese unterstützen oder die einer Gruppierung angehören oder sie unterstützen, die zwar selbst keine terroristischen Anschläge plant und begeht, aber terroristische Organisationen, z.B. durch das Sammeln von Spenden, unterstützt.
Darüber hinaus werden auch Daten zu Personen erfasst, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von international ausgerichteten politischen oder religiösen Belangen anwenden, eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeit vorsätzlich hervorrufen.
Schließlich gehören zu den Personen, zu denen Daten in der Antiterrordatei gespeichert werden, auch Kontaktpersonen von potenziellen terroristischen Straftätern und extremistischen Gewalttätern.
Neben den Personen sollen Daten u.a. auch zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen oder Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen und Adressen für elektronische Post gespeichert werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Innenausschuss empfahl, neben den Staatsschutzdienststellen der Länderpolizeien weiteren, von den Ländern bestimmten Dienststellen der Polizei den Zugriff auf die Antiterrordatei zu ermöglichen, und die im Entwurf der Bundesregierung enthaltene Befristung auf sechs Jahre zu streichen. Ferner empfahl der Innenausschuss, das Autobahnmautgesetz zu ändern. Die Maut- und Kontrolldaten, die im Rahmen dieses Gesetzes erhoben werden, sollten zur Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren genutzt werden dürfen.
Der Rechtsausschuss empfahl auf den Begriff der sog. "Kontaktperson" zu verzichten.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat nur zwei Empfehlungen des Innenausschusses übernommen:
Die Befristung im Gesetzentwurf soll gestrichen werden (ohne die Stimmen des Landes Niedersachsen) und die Verwendung der Mautdaten soll im Autobahnmautdatengesetz geregelt werden (mit den Stimmen des Landes Niedersachsen).
Zu TOP 13
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
BR-Drs. 678/06
Wesentlicher Inhalt:
Das Umweltschadensgesetz dient der Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie. Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn für Umweltgüter des europäischen Naturschutz- oder Wasserrechts bzw. für den Boden ein Schaden droht oder dieser bereits eingetreten ist, sollen vereinheitlicht werden. Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht und einzelne umweltrechtliche Fachgesetze (z.B. Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutz-gesetz, Bundesbodenschutzgesetz) beinhalten bereits jetzt Regelungen zur Gefahrenabwehr durch die Schadensverursacher. Das USchG enthält aber in Umsetzung der Richtlinie zum Teil erheblich darüber hinausgehende Verpflichtungen. Insbesondere die umfassenden Regelungen zu Schäden an der Natur (sog. Biodiversitätsschäden) sind neu. Es geht nicht
- wie im deutschen Umwelthaftungsgesetz - um zivilrechtlichen Schadensersatz. Mit dem vorliegenden Gesetz sollen gleichzeitig das Wasserhaushaltsgesetz und das Bundesnatur-schutzgesetz und die Anforderungen der Umwelthaftungsrichtlinie angepasst werden.
Den Mitgliedstaaten wird in der EU- Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die Betreiber von der Pflicht zur Kostentragung freizustellen, wenn es sich um unverschuldete Umweltschäden handelt. Das können Schäden sein, die in Folge von Emissionen etc. entstanden sind, die unter Einhaltung der geltenden Gesetze im Vorfeld ausdrücklich genehmigt worden sind, oder die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Freisetzung nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden (Entwicklungsrisiken).
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu dem Gesetz eine umfangreiche Stellungnahme.
Während der Agrar- und der Verkehrsausschuss im Gegensatz zum Gesetzentwurf bundesrechtliche Kostenbestimmungen fordert, will der Wirtschaftsausschuss nur die wesentlichen Kostenregelungen in das Bundesgesetz aufnehmen; im Übrigen soll die detaillierte Ausgestaltung des Kostenrechts den Ländern überlassen bleiben. Nach einer weiteren Empfehlung des Agrarausschusses soll die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft von der Umwelthaftung ausgenommen werden.
Weitere Vorschläge sind zum Teil rechtstechnischer Art und sollen die Formulierungen des Umweltschadensgesetzes stärker an den Wortlaut der EU-Richtlinie angleichen und gleichzeitig eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie gewährleisten. Im Übrigen dienen die Vorschläge dazu, der Zielsetzung des Gesetzes noch besser Rechnung zu tragen.
Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Die Anträge vom Verkehrs-, Agrar- und Wirtschaftsausschuss zur Kostenregelung fanden keine Mehrheit.
Zu TOP 22
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
BR-Drs. 718/06
Wesentlicher Inhalt:
Mit der Verordnung werden die Haltungsanforderungen für Pelztiere wie Nerze - allein die sind in Niedersachsen von Bedeutung - und für Iltisse, Füchse und Marderhunde, für Sumpfbiber (Nutria) und Chinchillas geregelt. Größe und Höhe der Käfige, Bodenbeschaffenheit, Aufenthaltsplattform, Wasserversorgung, für Nerze und Iltisse auch ein Schwimmbecken, Beleuchtung, Anzahl der Tiere in einem Käfig usw. werden als Voraussetzung für die Haltung festgelegt.
Weil diese technischen Anforderungen an die Ausstattung von den heute in der Pelztierhaltung tätigen Betrieben nicht ohne weiteres umgesetzt werden können, sind Übergangsregelungen vorgesehen, die Fristen von einem halben Jahr über fünf Jahre und bis zu 10 Jahren vorsehen.
Die Verordnung wird in Deutschland erstmalig eine Rechtgrundlage für Genehmigungen neuer und für den Betrieb bereits existierender Pelztierfarmen schaffen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Agrarausschuss brachte die erforderliche Anpassung an die mittlerweile geltende Rechtslage ein - die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde zwischenzeitlich bereits einmal geändert.
Ein Entschließungsantrag wurde gefasst.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung mit Maßgabe zugestimmt und die Entschließung gefasst.
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