822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 2 Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 - BR-Drs. 268/06
TOP 14 Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung - (…StrÄndG) - Antrag des Freistaates Bayern - BR-Drs. 139/06
TOP 15 Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG) - Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg - BR-Drs. 250/06
TOP 20a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts - BR-Drs. 253/06
TOP 20b) Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes - BR-Drs. 252/06
TOP 22 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft - BR-Drs. 257/06
TOP 48 Entschließung des Bundesrates zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen - BR-Drs. 325/06
TOP 2 Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 - BR-Drs. 268/06
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Rentenwert wird die Rente an die Entwicklung der Löhne angepasst. Der Rentenwert wird jährlich ermittelt und zum 1. Juli festgesetzt. Auf diese Weise haben die Rentnerinnen und Rentner bislang an den allgemeinen Einkommensfortschritten teilgenommen.
Das Gesetz sieht eine Weitergeltung des bisherigen Rentenwertes vor, da nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass es zum 1. Juli 2006 im Grundsatz zu einer Kürzung der Renten kommen müsste. Die hohe Arbeitslosigkeit, der Rückgang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und der Verzicht auf Lohnbestandteile spielen hier eine zentrale Rolle.
Mit dem Gesetz wird eine grundsätzlich denkbare Kürzung der Renten verhindert.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.
TOP 14 Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung - (…StrÄndG) - Antrag des Freistaates Bayern - BR-Drs. 139/06
Wesentlicher Inhalt:
Ziel des beantragten Gesetzentwurfs ist es, die Tatsachengrundlage für die richterliche Gefährlichkeitsprognose zur nachträglichen Sicherungsverwahrung zu erweitern. Das Gericht soll danach auch Tatsachen verwerten dürfen, die zum Urteilszeitpunkt zwar schon erkennbar waren, aus Rechtsgründen jedoch nicht zur damaligen Prüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung berücksichtigt werden konnten.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Sämtliche Sonderregelungen des geltenden Rechts zur Sicherungsverwahrung für Heranwachsende, auf die das allgemeine Strafrecht angewendet wird, sollen aufgehoben werden. Damit soll erreicht werden, dass die Regelungen der Sicherungsverwahrung auch für diese Heranwachsenden ausnahmslos gelten.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl dem Bundesrat die unveränderte
Einbringung des Gesetzentwurfs.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf in der vom Rechts- und Innenausschuss geänderten Fassung beim Deutschen Bundestag einzubringen.
TOP 15 Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG) - Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg - BR-Drs. 250/06
Wesentlicher Inhalt:
Die in den letzten Jahren stark gestiegenen Aufwendungen der Länder für die Prozesskostenhilfe sollen eingedämmt werden. Allein in der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben sich die Zahlungen an beigeordnete Rechtsanwälte in den letzten sieben Jahren von bundesweit 261 Mio. Euro auf 361 Mio. Euro erhöht.
Prozesskostenhilfeempfänger sollen deshalb stärker zur Zahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten herangezogen werden. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das Existenzminimum hinausgeht, sollen Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten, das vollständig zurückzuzahlen ist. Zudem werden den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe an die Hand gegeben.
Für das Bewilligungsverfahren hat der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen, falls er über ein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf mit einer Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Artikel über die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang soll entfallen. Eine entsprechende Regelung ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erforderlich.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss empfahlen die unveränderte Einbringung des Gesetzentwurfs.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzentwurf mit Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Frau Ministerin Heister-Neumann wurde zur Beauftragten bestellt.
TOP 20a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts - BR-Drs. 253/06
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf hat zum Ziel das Kindeswohl zu stärken, den Grundsatz der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten hervorzuheben und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen.
Im Vordergrund steht dabei die Änderung der Rangfolge der Berechtigten.
Die Besserstellung der minderjährigen Kinder und der nicht verheirateten Mütter sind ein Schwerpunkt der neuen Regelung. Außerdem stehen alle diejenigen Personen im zweiten Rang gleichberechtigt nebeneinander, die ein Kind betreuen und deshalb unterhaltsbedürftig sind. Nach der Scheidung soll eine Verpflichtung für beide Ehegatten bestehen, für ihren Lebensunterhalt möglichst selbst aufzukommen. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nur noch einer von mehreren Maßstäben sein.
Die Bedeutung der Zweitehe mit Kindern wird gestärkt. Der Weg in eine dauerhafte neue Partnerschaft mit Kindern wird erleichtert, indem dem Kinder betreuenden späteren Ehepartner ein gleicher Rang neben dem geschiedenen Ehepartner zukommt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf insbesondere zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- Gemäß einem niedersächsischen Antrag soll eine Übergangsbestimmung klarstellen, dass in der Vergangenheit vor Rechtskraft der Scheidung formfrei getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt ihre Geltung behalten.
- Bei der gleichrangigen Behandlung betreuender Elternteile soll die Möglichkeit einer Billigkeitskorrektur zu Gunsten des früheren Ehegatten eingefügt werden.
- Gegen vor- und gleichrangige Unterhaltsberechtigte soll ein Auskunftsanspruch geschaffen werden.
- Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder soll sich an dem steuerrechtlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes orientieren.
- Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren soll nicht bis zum 1,2-fachen, sondern wie bisher bis zum 1,5-fachen Regelbetrag möglich sein.
Die Ausschüsse für Frauen und Jugend, für Familie und Senioren sowie der Finanzausschuss empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.
TOP 20b) Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes - BR-Drs. 252/06
Wesentlicher Inhalt:
Bislang knüpfen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an die Regelbeträge der Regelbetragsverordnung für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes an. Im Zuge der Reform des Unterhaltsrechts wird die Regelbetragsverordnung aufgehoben.
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zielt darauf ab, hier eine Nachfolgeregelung zu schaffen. Mit der Nachfolgereglung wird ein monatlicher Mindestunterhalt verankert, der sich am Kinderfreibetrag des Steuerrechts orientiert. Die bisherige Differenzierung bei der Höhe des Unterhalts für unterhaltsbedürftige Kinder, die in den neuen Ländern leben, soll nach dem Gesetzentwurf entfallen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen, eine Schlechterstellung ehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber nicht ehelichen Lebensgemeinschaften im Unterhaltsvorschussgesetz zu vermeiden. Die beiden Ausschüsse empfahlen darüber hinaus die Möglichkeit einzuräumen, das persönliche Erscheinen des Unterhaltsschuldners anzuordnen. Sie empfahlen außerdem, den Datenabgleich zwischen Unterhaltsvorschussstelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu ermöglichen.
Der Finanzausschuss empfahl, die vorgesehene Angleichung der für die neuen Länder geltenden Mindestbeträge an das Niveau in den alten Ländern nicht vorzunehmen. Es gäbe noch deutliche Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in Ost und West.
Der Rechtsausschuss empfahl, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen Stellung genommen.
TOP 22 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft - BR-Drs. 257/06
Wesentlicher Inhalt:
Bei diesem Gesetzentwurf handelt es sich um den so genannten Zweiten Korb zum Urheberrecht.
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke, auch in digitaler Form, sind grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Es bleibt aber verboten, den Kopierschutz zu umgehen. Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Diese Regelung wird erweitert. Sie erfasst nun auch rechtswidrig genutzte Vorlagen.
Als Ausgleich für das Recht, Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke zu erstellen, ist eine pauschale Vergütung für Urheber vorgesehen.
Die bisher staatlich geregelten Vergütungssätze sollen von den Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Gerätehersteller ausgehandelt werden.
Vergütungspflichtig sind Geräte und Speichermedien, deren Typen tatsächlich und in nennenswertem Umfang für Privatkopien genutzt werden. Für die Höhe der Vergütung soll es auf das Ausmaß der Nutzung ankommen. Die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp darf 5 % des Verkaufspreises nicht übersteigen.
Das bisherige Verbot, Nutzungsrechte für in der Gegenwart noch unbekannte Nutzungsarten einzuräumen, soll aufgehoben werden. Der Urheber soll eine gesonderte, angemessene Vergütung erhalten, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Durch eine entsprechende Übergangsregelung sollen auch die in den Archiven lagernden Werke in neuen, zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Nutzungsarten genutzt werden können.
Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven soll es erlaubt werden, ihre Bestände gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf insbesondere zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen.
- Das Vergütungssystem soll technologieneutral ausgestaltet werden und beispielsweise Kabelnetzbetreiber nicht über Gebühr belasten.
- Der Vertragspartner muss den Urheber über die Absicht einer Nutzung in einer bisher unbekannten Nutzungsart unterrichten.
- Es soll klargestellt werden, dass auch Schulbibliotheken unter die öffentlichen Bibliotheken fallen.
- Die Begrenzung der Vergütungsansprüche auf 5 % des Gerätepreises soll überprüft werden. Die Möglichkeit, die 5 % Obergrenze bei Multifunktionsgeräten nochmals abzusenken, wenn die Gerätetypen "weit überwiegend" nicht für die Vervielfältigung genutzt werden, soll abgelehnt werden. (Diesem Antrag hat Niedersachsen aus verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zugestimmt).
- Kopien von im Internet zugänglich gemachten Werken, die vom Rechteinhaber zugelassen wurden, sollen nicht über die pauschale Vergütungspflicht für Privatkopien vergütungspflichtig sein.
- Wegen etwaiger Einkommensverluste der Urheber soll nach fünf Jahren eine Evaluierung erfolgen.
Der Finanzausschuss hatte keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens Stellung genommen.
TOP 48 Entschließung des Bundesrates zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen - BR-Drs. 325/06
Wesentlicher Inhalt:
Die EU-Kommission hatte im Jahr 2004 einen Vorschlag für eine Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt mit dem Ziel, die rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, damit ein echter Dienstleistungsbinnenmarkt entstehen kann. Das Europäische Parlament hat die ursprünglichen Vorschläge der Kommission im Februar 2006 mit großer Mehrheit substanziell geändert. Die EU-Kommission hat daraufhin eine neue, stark abgeschwächte Fassung der Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt, mit der sie weitgehend auf die Vorschläge des Europäischen Parlaments eingeht.
Am heftigsten umstritten war das Herkunftslandprinzip. Die Kommission hatte ursprünglich festgelegt, dass bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausschließlich die Rechtsvorschriften des Heimatlandes gelten. Als Folge wurden Lohn- und Sozialdumping innerhalb der EU befürchtet.
Das Herkunftslandprinzip hat die Kommission jetzt aufgegeben. Künftig ist zu klären, in welchem Maße das Recht des Niederlassungsstaates oder das des Ziellandes gilt. Das Zielland kann an den Dienstleister aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, des Umweltschutzes und der öffentlichen Gesundheit bestimmte Anforderungen stellen.
Der Bundesrat hatte sich in mehreren Entschließungen kritisch zu dem ursprünglichen Richtlinienentwurf positioniert. Mit dem neuen Vorschlag der Kommission sind die Forderungen des Bundesrates weitgehend erfüllt. Die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen haben in der Entschließung gleichwohl noch einige Punkte aufgegriffen, die die Bundesregierung in den weiteren Beratungen berücksichtigen soll, u.a.:
- Die Richtlinie sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, dazu gehören der gesamte Gesundheitsbereich, die Daseinsvorsorge, soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung, Dienstleistungen von Rechtsanwälten, daneben Spezialsektoren wie Glücksspiele. Die Entschließung fordert weitere Ausnahmen z.B. für Notare.
- Die Umsetzung der Richtlinie und insbesondere die Einrichtung der "Einheitlichen Anlaufstelle" für Dienstleister, aber auch die künftige Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten werfen noch viele Fragen auf. Die Bundesregierung soll darauf achten, dass die EU nicht in nationale Zuständigkeiten eingreift.
Im Ergebnis wird das Ziel der EU-Kommission, mit der Dienstleistungsrichtlinie den Binnenmarkt für Dienstleistungen zu realisieren, in der Entschließung begrüßt.
Behandlung im Plenum:
Niedersachsen ist der Entschließung beigetreten.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der sofortigen Sachentscheidung zugestimmt und die Entschließung gefasst.
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