821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 4 Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Haushaltsbegleitgesetz 2006 - HBeglG 2006) - BR-Drs. 142/06
TOP 16 Entschließung des Bundesrates "Die Zukunft der ESF-Förderung in der Länderarbeitsmarktpolitik sichern" - Antrag des Landes Niedersachsen - BR-Drs. 167/06
TOP 22 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes - BR-Drs. 206/06
TOP 52 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - BR-Drs. 119/06
TOP 59 Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 29/06
TOP 71 Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung - BR-Drs. 251/06
TOP 4 Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Haushaltsbegleitgesetz 2006 - HBeglG 2006) - BR-Drs. 142/06
Wesentlicher Inhalt:
Der Haushaltsbegleitgesetzentwurf 2006 enthält eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung einen grundlegenden Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes zu leisten beabsichtigt.
Im Wesentlichen umfasst der Gesetzentwurf die Anhebung des Regelsatzes der Umsatzsteuer und der Versicherungsteuer von 16 auf 19 Prozent zum 1.Januar 2007, die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung ebenfalls zum 1. Januar 2007 um zwei Prozent auf 4,5 Prozent, die Streichung des bisherigen Defizitzuschusses für die Bundesagentur für Arbeit, die Begrenzung der Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen auf einen Grundlohn von 25 € pro Stunde, die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte von derzeit 25 auf 30 Prozent, die Entdynamisierung und Neufestsetzung der den Ländern auf Grund des Regionalisierungsgesetzes zustehenden Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr sowie die Halbierung der Sonderzahlung für Besoldungs- und Versorgungsempfänger des Bundes für die Jahre 2006 bis 2010.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss sprach sich in seiner Empfehlung im Wesentlichen für eine Erhöhung der Feuerschutzsteuer von 8 auf 10 Prozent und eine Prüfung der Anpassung der Durchschnittsatzbesteuerung für die Land- und Forstwirtschaft aus.
Der Agrarausschuss ist in seiner Empfehlung weitergegangen und hat eine konkrete Erhöhung des Durchschnittsatzes von 9 auf 12 Prozent bzw. von 5 auf 6 Prozent vorgeschlagen. Darüber hinaus hat der Ausschuss empfohlen, die Steuerbegünstigung von Abfindungsleistungen an weichende Hoferben zu erhalten.
Der Wirtschaftsausschuss forderte eine Klarstellung, dass GmbH-Geschäftsführer regelmäßig nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Gemeinsam mit dem Verkehrsausschuss wendete sich der Wirtschaftsausschuss auch gegen die beabsichtigte Kürzung der Regionalisierungsmittel für den ÖPNV.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl - wie der Finanzausschuss -, die Zuständigkeit für den Vollzug von Aufgaben nach dem dienstrechtlichen Kriegsfolgenabschlussgesetz auf den Bund zu übertragen.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfahlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.
Ein wesentlicher Punkt der Stellungnahme ist die Forderung des Bundesrates, anstatt der im Gesetzentwurf geplanten Kürzung der Regionalisierungsmittel nur eine Aussetzung der Dynamisierung für das Jahr 2007 vorzunehmen. Anknüpfend an das Regionalisierungsgesetz soll die bedarfsgerechte Ausstattung mit Regionalisierungsmitteln im Rahmen der ohnehin für 2007 mit Wirkung für das Jahr 2008 vorgesehenen Revision ermittelt werden, um die in diesem Bereich notwendige Planungssicherheit für die Erfüllung der im Rahmen der Bahnstrukturreform den Ländern ab 1996 übertragenen Aufgaben zu schaffen.
Daneben fordert der Bundesrat eine rechtliche Klarstellung, dass beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Im Zusammenhang mit der Anhebung der Umsatzsteuer bittet der Bundesrat die Angemessenheit der Höhe der Vorsteuerpauschale bei Land- und Forstwirten zu überprüfen. Abschließend hat sich der Bundesrat für die Anhebung der Feuerschutzsteuer und die Änderung der Zuständigkeit beim Vollzug des Kriegsfolgenabschlussgesetzes ausgesprochen.
TOP 16 Entschließung des Bundesrates "Die Zukunft der ESF-Förderung in der Länderarbeitsmarktpolitik sichern" - Antrag des Landes Niedersachsen - BR-Drs. 167/06
Wesentlicher Inhalt:
Die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) sind für die Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik der Länder von erheblicher Bedeutung. Unter Nutzung der ESF-Mittel sind in den Ländern differenzierte, auf verschiedene Zielgruppen ausgerichtete und regional bedarfsgerechte Förderstrukturen entstanden.
Mit der Entschließung soll bekräftigt werden, dass den Ländern auch in Zukunft ein angemessener Anteil an den ESF-Mitteln zur Verfügung gestellt werden muss. Die Bundesregierung fordert für eigene ESF-Programme der nächsten Förderperiode rund ein Drittel der ESF-Mittel im Ziel 1 (in den neuen Bundesländern), das entspricht etwa der Mittelausstattung der derzeitigen Förderperiode. Im Ziel 2 (in den alten Bundesländern) fordert sie rund die Hälfte der ESF-Mittel, das ist eine Steigerung um fast 50 %. Das wird von den Ländern als überzogen abgelehnt.
Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, ihre Programme in Art und finanziellem Umfang so zu begrenzen, dass Parallelstrukturen vermieden und eine Gefährdung etablierter Länderprogramme ausgeschlossen wird. Der Anteil des Bundes an der ESF-Förderung soll gegenüber der derzeitigen Förderperiode deutlich zurückgehen und insgesamt deutlich unter ca. 30 % im Ziel 1 bzw. 35 % im Ziel 2 liegen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend (ohne Berlin-Klausel) und der Wirtschaftsausschuss haben dem Bundesrat empfohlen, die Entschließung in einer moderater gehaltenen Fassung anzunehmen und Zahlen und Forderungen und damit Vorfestlegungen für die Verteilung der ESF-Mittel insgesamt zu vermeiden, um den zwischen Bund und Ländern laufenden Verhandlungsprozess nicht zu präjudizieren. Die Bundesregierung soll im Sinne der partnerschaftlichen Umsetzung einvernehmlich mit den Ländern zu einer Entscheidung über die Mittelverteilung kommen. Das sollte auf Basis der tatsächlichen Mittelverteilung in der laufenden Förderperiode erfolgen. Die Bundeszusage zur Kompensation der wegfallenden Ziel-1-Mittel für Berlin wird ausdrücklich begrüßt.
Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen sprachen sich in ihrer Empfehlung für eine vom Ursprungsantrag leicht abweichende Variante aus. Der Anspruch der Bundesregierung im Ziel 1 wird auf rd. 1,4 Mrd. EUR beziffert und als überzogen abgelehnt, es wird eine deutliche Reduzierung der Mittelausstattung des ESF-Bundesprogramms im Ziel 1 gefordert.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens einem Plenarantrag zugestimmt, der die Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und des Wirtschaftsausschusses noch einmal modifiziert und erweitert hat. Nach der angenommenen Entschließung bezieht sich die Bitte an die Bundesregierung, die Mittelverteilung einvernehmlich mit den Ländern zu entscheiden, nunmehr ausschließlich auf Ziel 2. Im Ziel 1 lehnt der Bundesrat den Anspruch der Bundesregierung auf rd. 1,4 Mrd. EUR als überzogen ab und fordert eine deutliche Reduzierung der vorgesehenen Mittelausstattung des ESF-Bundesprogramms.
TOP 22 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes - BR-Drs. 206/06
Wesentlicher Inhalt:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Umsetzung der europäischen Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96 EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) in deutsches Recht.
Hierzu ersetzt der Gesetzentwurf das alte Mineralölsteuergesetz durch ein neues Energiesteuergesetz und nimmt gleichzeitig den Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen vor.
Ein Schwerpunkt der Neuregelung ist der Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen. Biokraftstoffe waren bislang von der Steuer befreit. Jetzt soll der Unterschied zwischen den Kosten für Biokraftstoff und dem Preis für den entsprechenden fossilen Kraftstoff angeglichen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, Biodiesel in Reinform mit 10 Cent pro Liter sowie Biodiesel als Beimischungskomponente und Pflanzenöl mit 15 Cent pro Liter zu besteuern.
Die Verwendung von reinen Biokraftstoffen in der Land- und Forstwirtschaft soll dagegen weiterhin steuerfrei bleiben.
Von Bedeutung sind auch die Erweiterung der Steuergegenstände um Steinkohle, Braunkohle und Erdgas, die Neuregelung des Verfahrens zur Besteuerung von Kohle und Erdgas sowie die Steuerbefreiung von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben. Nur der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatte keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf.
In Ihren Empfehlungen bemängelten die Ausschüsse, dass der Gesetzentwurf über die Vorgaben der in deutsches Recht umzusetzenden europäischen Energiesteuerrichtlinie hinaus geht. So seien etwa nach der Richtlinie mögliche Steuerentlastungen von der Bundesregierung nicht ausgenutzt worden.
Im Rahmen der Empfehlungen finden sich deshalb konkrete Vorschläge für Steuerentlastungen.
Im Zusammenhang mit dem Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen wiesen die genannten Ausschüsse darauf hin, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Steuersätze über den geforderten Ausgleich der Überkompensation hinausgehen und sich auch nicht mit dem von der Bundesregierung genannten ersten Biokraftstoffbericht belegen lassen. Die genannten Ausschüsse forderten einen Einstieg in die Besteuerung, welcher sich auf den vorgeschrieben Ausgleich der durch die bisherige Steuerbefreiung entstandenen Überkompensation beschränkt und gleichzeitig die ab 2007 vorgesehene Beimischungspflicht berücksichtigt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Unter Bezugnahme auf den ersten Biokraftstoffbericht fordert der Bundesrat mit 5 Cent/Liter bei reinem Biodiesel und von 10 Cent/Liter bei Beimischungen deutlich geringere Steuern als im Gesetzentwurf vorgesehen. Auch reine Pflanzenöle sollen steuerfrei bleiben. Die Bundesregierung wird weiter aufgefordert, bis zum 1. Januar 2007 ein Gesamtkonzept vorzulegen, um eine schlüssige Biokraftstoffstrategie und Investitionssicherheit zu ermöglichen.
Im Übrigen enthält die Stellungnahme konkrete Vorschläge, die in der europäischen Energiesteuerrichtlinie vorgegebenen Möglichkeiten zur Steuerentlastung auszunutzen.
Für Niedersachsen ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag für eine Steuerentlastung bezüglich des im Bereich des Betriebsgeländes von Hafenunternehmen verbrauchten Dieselkraftstoffes von besonderer Bedeutung.
Der Bundesrat hat den im Plenum gestellten Antrag Niedersachsens, welcher die Beibehaltung der Steuerbefreiung für den Einsatz von Energieerzeugnissen der Altöl-Recycling-Industrie für die Herstellung von Schmierstoffen aus Altöl zum Inhalt hat, in seine Stellungnahme aufgenommen.
TOP 52 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - BR-Drs. 119/06
Wesentlicher Inhalt:
Die von der Bundesregierung eingebrachte Verordnung umfasst Regelungen zur Haltung von Schweinen aller Altersgruppen. Im Wesentlichen geht es um ein ausreichendes Platzangebot für Schweine, das je nach Größe (Maststadium) der Tiere zu bemessen ist, es geht um spezielle zusätzliche Haltungsbedingungen für Sauen und Ferkel sowie für Eber, deren Haltungsbedingungen wiederum andersgeartet sind, als die der Mastschweine. Von Bedeutung sind auch die in der Verordnung getroffenen Regelungen zum Angebot von Tageslicht und Kunstlicht und zu weiteren technischen Details wie z.B. die Beschaffenheit von Spaltenböden.
Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben im Bundesratsverfahren einen Antrag eingebracht, der die Ausgestaltung eines zweiten Teils, nämlich den der Legehennenverordnung, zum Inhalt hat. Dieser Teil enthält einen Regelbereich für die Bodenhaltung von Legehennen, der weitgehend unumstritten ist, und er sieht konkrete Maße und Ausstattungen für die Haltungseinrichtungen für Legehennen vor, die die Käfighaltung ersetzen sollen. Diese "Volieren" oder "ausgestalteten Käfige" stellen gegenüber der bisherigen Käfighaltung eine deutliche Verbesserung dar und berücksichtigen Maßgaben der artgerechten Haltung und damit des Tierschutzes. Umstritten war aber noch immer die Festlegung der Mindesthöhen für diese Volieren: 60 cm oder, unter bestimmten Bedingungen, unter 60 cm. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat die Länder aufgefordert, in dieser und in weiteren Einzelheiten ihre Positionen zu überdenken. Dem entsprachen die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern mit einer Änderung ihrer eigenen Vorlage. Sie greifen die Forderungen des BMELV auf:
- keine Volieren unter 60 cm Höhe,
- eine zusätzliche Sitzstange,
- höheres Platzangebot für schwere Legehennen über 2 kg,
- Nutzung der alten Käfige nur noch bis 2008/09 und nur, wenn ein Umbaukonzept vorliegt.
Hinzuweisen ist noch auf den Vorschlag des Agrarausschusses für eine Entschließung des Bundesrates, mit der die Bundesregierung gebeten wird, ein Prüf- und Zulassungsverfahren für Legehennenhaltungssysteme zu entwickeln. Dies stößt nach bisher vorliegenden Informationen zwar nicht auf den Widerspruch der Bundesregierung, die will aber nicht selbst prüfen und zulassen, sondern ein unabhängiges Gremium damit beauftragt wissen. Die Länder haben auch hierzu ihren eigenen Antrag geändert.
Behandlung in den Ausschüssen:
Im Agrarausschuss gab es eine Mehrheit für den Dreiländerantrag zur Legehennenverordnung. Die die Schweinehaltung betreffenden Anträge der Länder und Niedersachsens eigene Anträge erhielten große Mehrheiten. Im Ergebnis entsprach das Abstimmungsverhalten der Länder der niedersächsischen Linie.
Der Entschließungsantrag erhielt eine Mehrheit.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen und die Entschließung zu fassen.
TOP 59 Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 29/06
Wesentlicher Inhalt:
Mit der eigenständigen 'Verordnung über die technische Ausrüstung von Fahrrädern' werden die technischen Anforderungen an Fahrräder und Fahrradanhänger aus der Straßenverkehrszulassungsordnung herausgenommen.
Die wichtigsten Neuregelungen sind die Einführung
- technischer Mindestanforderungen an Bremsen von Fahrrädern nach der ISO-Norm 4210:1996 für neue Fahrräder,
- neuer Anforderungen an die Beleuchtung von Fahrrädern und Fahrradanhängern, u. a. Zulassung von 12 V-Beleuchtungsanlagen,
- eines nach hinten wirkenden Standlichtes,
- einer Kennzeichnung für Fahrräder und Fahrradanhänger mit einer Rahmennummer,
- einer Verpflichtung des Händlers, das Fahrrad bei der Abgabe an den Endverbraucher mit einer Plakette zu kennzeichnen, aus der der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Händlers und das Jahr der Abgabe an den Endverbraucher ersichtlich sind.
Bei Fahrrädern, Fahrradanhängern und deren Teilen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei hergestellt worden sind und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, darf von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, wenn der Schutz der Gesundheit und die Verkehrssicherheit in mindestens der gleichen Weise gewährleistet sind wie bei Fahrrädern und Fahrradanhängern, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen, der Verordnung nicht zuzustimmen. Ihrer Empfehlung lag ein niedersächsischer Ablehnungsantrag zu Grunde. Unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus sei die Verordnung weder notwendig noch sei sie geeignet, das Regelungsziel einer höheren Verkehrssicherheit zu erreichen. Nur 1,2 % aller Unfälle mit Personenschäden sei einwandfrei auf technische Mängel zurückzuführen, wobei hier auch alte, nicht ausreichend gewartete Fahrräder mit erfasst seien. Diese fielen aber wie z.B. auch Kinderfahrräder nicht unter diese Verordnung. Ein maßgeblicher Beitrag zur Verkehrssicherheit sei von der VO schon deshalb nicht zu erwarten. Demgegenüber seien die Regelungen in der VO überaus zahlreich und detailliert, beispielsweise wird vorgegeben, dass elektrische Leitungen bei Lichteinrichtungen paarweise geführt werden sollen oder dass die Fahrräder mit einer am Lenker angebrachten helltönenden Glocke ausgerüstet sein müssen. Der Kontrollaufwand sei entsprechend hoch.
Die Ausschüsse empfahlen eine Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, auf Zweiradhersteller und -handel sowie die betroffenen Interessen- und Verbraucherverbände dahingehend einzuwirken, dass Verbesserungen bei der Sicherheitsausstattung von Fahrrädern durch unterhalb einer Verordnung liegende Alternativen angestrebt werden.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl, der Verordnung zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Verordnung abgelehnt und die empfohlene Entschließung gefasst.
Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
TOP 71 Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung - BR-Drs. 251/06
Behandlung im Plenum:
Im Vermittlungsausschuss hatte es zu dem Gesetz keinen Einigungsvorschlag gegeben.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem Gesetz einen Einspruch nicht einzulegen.
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