818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 4 Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, BR-Drs. 855/05
TOP 5 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, BR-Drs. 856/05
TOP 6 Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BR-Drs. 857/05
TOP 21 Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung der Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer auf solche Unternehmer, die mit nicht sicheren Lebensmitteln beliefert werden - Antrag des Landes Niedersachsen -, BR-Drs. 826/05
TOP 55 Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drs. 893/05
TOP 4 Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, BR-Drs. 855/05
Wesentlicher Inhalt:
Das zustimmungsbedürftige Gesetz soll zu einer schnellen Stabilisierung der Staatsfinanzen beitragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen bereits zum 1. Januar 2006 Steuervergünstigungen abgebaut und damit die Steuerbasis verbreitert werden.
So soll die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sowie für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen, etwa nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz aufgehoben werden. Die Abfindungszahlungen sollen künftig in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Sie könnten jedoch wie bisher unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden (so genannte Fünftelungsregelung).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht das Gesetz einige Übergangsregelungen vor. So sollen Abfindungszahlungen, die aus ihrem Arbeitsverhältnis Entlassenen bis Ende 2007 zufließen, wie bisher behandelt werden, wenn zum Jahresende 2005 wegen der Abfindung eine Klage anhängig ist. Für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen gilt dies, wenn sie bis Ende 2007 ausgezahlt werden. Von der Weitergeltung der alten Vorschriften sollen ferner Zeitsoldaten profitieren, die ihren Dienst vor 2006 angetreten haben und deren Übergangshilfen vor dem 1.Januar 2009 ausgezahlt werden.
Geplant ist ferner, die Steuerbefreiungen für Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer aus Anlass der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes aufzuheben. Auch solche Zuwendungen sollen künftig voll als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Darüber hinaus wird die degressive Absetzung für Abnutzung beim Mietwohnungsneubau zurückgeführt und an den "tatsächlichen Wertverschleiß" angepasst.
Im Bereich der Sonderausgaben sollen Steuerberatungskosten nicht mehr abgezogen werden können. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können dagegen weiterhin geltend gemacht werden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Ein Entschließungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz, welcher Bedenken wegen der vorgesehenen Streichung der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten zum Inhalt hatte, fand im Plenum dagegen keine Mehrheit.
TOP 5 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, BR-Drs. 856/05
Wesentlicher Inhalt:
Das zustimmungsbedürftige Gesetz sieht die Beschränkung der Verlustverrechnung im Rahmen von Steuerstundungsmodellen vor.
Zukünftig sollen Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Durch die Aufnahme einer rückwirkenden Regelung auf den 10.11.2005 soll das Gesetz bereits in diesem Jahr Wirkungen zeigen.
Im kommenden Jahr soll es zu Steuermehreinnahmen von 550 Millionen Euro kommen. Betroffen sind vor allem Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogame-Fonds, nicht aber so genannte Private Equity und Venture Capital Fonds, weil diese ihren Anlegern keine Verluste zuwiesen.
Neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen sollen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (vor allem geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (so genannte Renten- und Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst werden.
Auf diese Weise sollen Gestaltungen mit dem Ziel der Steuerumgehung vermieden und die Gleichheit der Besteuerung gewährleistet, die Förderung "volkswirtschaftlich fragwürdiger Steuersparmodelle" durch die Beschränkung der Verlustverrechnung beendet werden. Diese seien vor allem von Steuerpflichtigen mit höheren Einkünften genutzt worden, um ihre Steuerlast zu senken.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.
TOP 6 Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BR-Drs. 857/05
Wesentlicher Inhalt:
Das zustimmungsbedürftige Gesetz sieht vor, die Eigenheimzulage für Neufälle vom kommenden Jahr an abzuschaffen.
Zur Begründung heißt es, die Eigenheimzulage sei seit Jahren die steuerliche Einzelsubvention mit dem höchsten Volumen im Bundeshaushalt. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten gezeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung Mitnahmeeffekte bewirke.
Mit der ebenfalls für das nächste Jahr geplanten Abschaffung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit für den Mietwohnungsneubau entfalle künftig auch eine steuerrechtliche Legitimation für die Zulage, heißt es weiter. Die Vorteile der beschleunigten Abschreibung im Mietwohnungsneubau bestünden dann nicht mehr.
Auch die angespannte Finanzlage von Bund, Ländern und Kommunen erlaube diese Förderung nicht mehr. Das Ziel der Wohneigentumsbildung müsse künftig mit anderen Instrumenten gefördert werden. Dazu soll in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren das selbstgenutzte Wohneigentum vom Jahr 2007 an besser in die geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) integriert werden.
Die Eigenheimzulage soll weiterhin erhalten, wer Wohneigentum schon hergestellt oder gekauft hat oder bis Ende 2005 einen Bauantrag stellt oder einen Kaufvertrag abschließt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.
TOP 21 Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung der Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer auf solche Unternehmer, die mit nicht sicheren Lebensmitteln beliefert werden - Antrag des Landes Niedersachsen -, BR-Drs. 826/05
Wesentlicher Inhalt:
Die Einbindung aller in der Lebensmittelkette tätigen Unternehmen und Handelseinrichtungen in das System der Lebensmittelsicherheit ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers seit der BSE-Krise. Ein Element in der Vielfalt der Sicherheitsregelungen ist die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/02 bestehende Meldepflicht über gesundheitlich oder hygienisch bedenkliche Lebensmittel, die allerdings nur für Futter- und Lebensmittelunternehmen, also für Hersteller und Verarbeiter besteht. Sie deckt also die darauf folgenden Handelsstufen nicht ab. Das heißt beispielsweise, dass Betreiber von Kühlhäusern in vielen Fällen nicht zu einer Meldung verpflichtet sind, wenn ihnen bedenkliche Ware geliefert wird. Sie sind zwar im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht gehalten, gegenüber ihrem Wirtschaftspartner und gegenüber dem Verbraucher Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, eine diese Belange verstärkende gesetzlich vorgeschriebene Einschaltung der amtlichen Kontrolle ist ihnen jedoch nicht zwingend auferlegt. Um diese stärker in die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit einzubinden, soll der Kreis der Meldepflichtigen nun erweitert werden.
Der Entschließungsantrag Niedersachsens zielt insofern auf das Schließen dieser im jüngsten Fleischskandal festgestellten Regelungslücke und wurde bereits in das 10-Punkte-Sofortprogramm der Bundesregierung zur Lebensmittelsicherheit aufgenommen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Agrarausschuss, der Ausschuss für Gesundheit und der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union empfahlen, die Entschließung zu fassen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung gefasst.
TOP 55 Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drs. 893/05
Wesentlicher Inhalt:
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligt sich der Bund grundsätzlich zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Für das Jahr 2005 wurde eine Beteiligung des Bundes von 29,1 Prozent der genannten Leistungen vorgesehen. Dieser Anteil war zum 1. Oktober 2005 zu überprüfen und zum 1. Januar 2005 anzupassen. Gleichzeitig war der Anteil des Bundes für das Jahr 2006 festzulegen.
Mit dem zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf wollte die frühere Bundesregierung den Bundesanteil an den kommunalen Kosten für Unterkunft und Heizung der Hartz IV-Empfänger in den Jahren 2005 und 2006 auf Null setzen.
Die Länder hatten diesen Gesetzentwurf im Bundesrat am 25.11.2005 geschlossen abgelehnt. Sie hatten dem Bund vorgehalten, dass er sich mit der beabsichtigten Gesetzes-änderung einseitig von der Geschäftsgrundlage der Reform von Arbeitslosen- und Sozialhilfe verabschieden wollte. Diese Reform hatte für die Kommunen eine jährliche Entlastung von 2,5 Milliarden Euro bundesweit sicherstellen sollen. Von der neuen Bundesregierung erwarteten die Länder daher eine zügige Aufnahme von Verhandlungen mit den Ländern und Kommunen.
Die neue Bundesregierung stellt mit ihrem Gesetz nun sicher, dass die Beteiligung des Bundes an den Unterbringungskosten im Jahr 2005 und im Jahr 2006 jeweils 29,1 Prozent beträgt. Eine Überprüfung dieses Anteils soll nicht mehr stattfinden. Der Anteil für 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte dem Gesetz zugestimmt.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.