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813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von Bedeutung:


Zu TOP 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - BR-Drs. 442/05

Zu TOP 5 Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - BR-Drs. 443/05

Zu TOP 8 Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) - BR-Drs. 444/05

Zu TOP 9 Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien - BR-Drs. 445/05

Zu TOP 15 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) - BR-Drs. 450/05

Zu TOP 18 Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG) - BR-Drs. 519/05

Zu TOP 27 Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung - BR-Drs. 456/05

Zu TOP 31 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 458/05

Zu TOP 34 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 438/05

Zu TOP 44 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen - BR-Drs. 394/05

Zu TOP 88 Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters - BR-Drs. 515/05

Zu TOP 90 Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften - BR-Drs. 544/05

Zu TOP 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - BR-Drs. 442/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz will die Bundesregierung einzelne bisher bis Ende 2005 oder Ende 2006 befristete Regelungen der Arbeitsmarktförderung im SGB III und in anderen Gesetzen bis Ende 2007 fortführen. Dies sind vor allem:

- die Förderung der beruflichen Weiterbildung von beschäftigten älteren Arbeitnehmern

- der Vermittlungsgutschein

- die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen

- die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

- die Regelung, wer die Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer trägt

- der Zuschuss zur Existenzgründung als "Ich - AG" und

- die sog. "58er-Regelung", die Ältere zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II berechtigt, auch wenn sie für eine Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.

Ferner sieht das Gesetz eine Erleichterung befristeter Beschäftigungsverhältnisse vor. Eine wiederholte befristete Beschäftigung beim gleichen Arbeitsgeber wird auch ohne besonderen Sachgrund ermöglicht, wenn zwischen Ende des alten und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses mindestens zwei Jahre liegen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie die mitberatenden Ausschüsse (Finanzen, Wirtschaft) empfahlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes.

Im Mittelpunkt steht hierbei die vorgesehene Verlängerung der Übergangsregelung für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Diese steht der Zielsetzung des Gesetzes entgegen, die Beschäftigungschancen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern. Darüber hinaus soll das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung noch weiter als vorgesehen gelockert werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes.

Zu TOP 5 Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - BR-Drs. 443/05

Wesentlicher Inhalt:

Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz sieht insbesondere vor, die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 2006 einheitlich vorzuverlegen, und zwar vom 15. Tag des jeweiligen Folgemonats auf den drittletzten Banktag des jeweiligen Beschäftigungsmonats.

Eine solche Änderung hätte zur Folge, dass auf das Jahr 2006 einmalig 13 statt 12 monatliche Beitragszahlungen entfielen. Nach der Begründung zum Gesetz stünden der Sozialversicherung im Jahr 2006 insgesamt 20 Mrd. Euro zusätzlich zur Verfügung. Besondere Auswirkungen hätte dies auf die gesetzliche Rentenversicherung, deren Liquidität - einmalig - um ca. 9,6 Mrd. Euro verbessert würde. Ohne diese Maßnahme würde in der Rentenversicherung bis Ende 2006 eine Finanzierungslücke von geschätzt 5 Mrd. Euro drohen, die nur durch eine Erhöhung des Beitragssatzes von 19,5 % auf voraussichtlich 20 % kompensiert werden könnte. Eine solche Beitragserhöhung um 0,5 Prozentpunkte würde zu einer Mehrbelastung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beitragszahler von über 4,3 Mrd. Euro führen.

Neben der Rentenversicherung werden auch andere Zweige der Sozialversicherung entlastet: die gesetzliche Krankenversicherung um ca. 6,7 Mrd. Euro, die soziale Pflegeversicherung um ca. 0,6 Mrd. Euro und die Arbeitslosenversicherung um ca. 3,1 Mrd. Euro. Die gesetzliche Unfallversicherung ist von dem Gesetz nicht betroffen.

Ein Vorziehen der Fälligkeit könnte - bei ansonsten unveränderter Entwicklung - Beitragsstabilität in der Rentenversicherung bis Ende 2007 sicherstellen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie die mitberatenden Ausschüsse (Finanzen, Gesundheit, Wirtschaft) empfahlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Ferner wurde mit den Stimmen Niedersachsens eine Entschließung gefasst und festgestellt, dass

- die Vorverlegung der Fälligkeit des Gesamtversicherungsbeitrages keinerlei korrigierenden Einfluss auf die bestehenden strukturellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung hat,

- die Bundesregierung mit der Maßnahme dokumentiert, weiterhin kurzfristige Notmaßnahmen in Kauf zu nehmen, anstatt die Rentenfinanzen dauerhaft durch tragfähige, zukunftsfähige Reformmaßnahmen sicherzustellen und

- der Bundesrat in der Vergangenheit mehrfach auf die Notwendigkeit einer Weichenstellung hin zu einer grundlegenden Konsolidierung der Rentenversicherung hingewiesen hatte.

Zu TOP 8 Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) - BR-Drs. 444/05

Wesentlicher Inhalt:

Das Gesetz geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück, der in seiner Ursprungsfassung den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder sowie die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe umfasste. Der erste - nicht zustimmungspflichtige - Teil des Gesetzes wurde als Tagesbetreuungsausbaugesetz am 28. Oktober 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Der seinerzeit vom Bundesrat gegen das Gesetz eingelegte Einspruch wurde vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen.

Der zweite - zustimmungspflichtige - Teil des Gesetzes mit den Änderungen bei der Kinder- und Jugendhilfe wurde gegenüber dem Entwurf in veränderter Form verabschiedet. Gleichzeitig wurde der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) vom Deutschen Bundestag abgelehnt.

Das vorliegende Gesetz enthält hauptsächlich Änderungen des SGB VIII und bezweckt in erster Linie eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl, die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes, die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik sowie die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit durch Betonung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe. Zudem sollen weitere Regelungen zum Ausbau der Tagesbetreuung geschaffen werden. Durch die Neuregelung der Kostenbeteiligung soll der Verwaltungsaufwand bei den Jugendämtern reduziert werden. Als Folge wird nach der Gesetzesbegründung bei den Kommunen eine erhebliche Kosteneinsparung, insbesondere beim Personalaufwand, erwartet.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. Begründet wurde dies mit der Sorge angesichts des Anstiegs der Jugendhilfeausgaben von ca. 14,3 Milliarden Euro im Jahr 1992 auf ca. 20,6 Milliarden Euro im Jahr 2003. Dieses Gesetz sei ein erster Weg in die richtige Richtung, insgesamt reiche es aber nicht aus, die eigentlichen Strukturprobleme in der Kinder- und Jugendhilfe anzugehen.

Der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und einstimmig beschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Zu TOP 9 Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien - BR-Drs. 445/05

Wesentlicher Inhalt:

Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz sieht vor, den Schutz vor Diskriminierungen im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes zu verbessern. Damit sollen die Vorgaben folgender vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung umgesetzt werden: die Genderrichtlinie, die Rahmenrichtlinie zu Beschäftigung und Beruf, die Antirassismusrichtlinie sowie die Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Kernstück des Artikelgesetzes ist das in Artikel 1 enthaltene Antidiskriminierungsgesetz. Dabei geht es um die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen in den Bereichen Arbeits- und Ausbildungsrecht und allgemeines Zivil- und Vertragsrecht aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Der Europäische Gerichtshof hatte Deutschland mit Urteil vom 28. April 2005 wegen unzureichender Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien verurteilt. Die Kritiker des Gesetzes beklagen nicht die Zielsetzung an sich, sondern vielmehr zahlreiche Regelungen, die über das EU-Recht hinausgehen.

So wurden zum Beispiel zusätzlich die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz einbezogen, obwohl im Bereich des Zivilrechts nur die europäische Verpflichtung besteht, die Antirassismus- Richtlinie sowie die Richtlinie über den gleichen Zugang von Männern und Frauen zu Waren und Dienstleistungen umzusetzen.

Artikel 2 enthält ein eigenständiges Gesetz mit Regelungen zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten vor Diskriminierung.

Der Deutsche Bundestag hatte am 17. Juni 2005 das Gesetz gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf in geänderter Fassung angenommen.

Der Bundesrat hatte im Februar diesen Jahres mit einer Entschließung deutlich gemacht, dass die Umsetzung der EU-Richtlinien auf das europarechtlich Gebotene zu beschränken sei.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend sowie alle mitberatenden Ausschüsse (Arbeit und Sozialpolitik, Finanzen, Innere Angelegenheiten, Recht, Wirtschaft und Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung) empfahlen, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes.

Zu TOP 15 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) - BR-Drs. 450/05

Wesentlicher Inhalt:

Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz will den Umgang mit den bei Behörden und Einrichtungen des Bundes vorliegenden Informationen grundlegend ändern. In Abkehr von bisherigem Recht soll für den Informationszugang die Geltendmachung eines berechtigten Interesses nicht mehr erforderlich sein. Der Informationszugang soll vielmehr jedermann voraussetzungslos gewährt werden.

Das deutsche Recht geht bislang von einem Aktengeheimnis und der Vertraulichkeit der Verwaltung aus. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich nur in einem laufenden Verwaltungsverfahren, wenn die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Auskunftsansprüche in anderen Gesetzen (z.B. Bundesdatenschutzgesetz, Melderechtsrahmengesetz) setzen ebenfalls eigene Betroffenheit voraus. Auskunfts- und Einsichtsrechte werden bisher nur in besonderen Bereichen gewährt, etwa aufgrund des Stasi-Unterlagengesetzes, des Umweltinformationsgesetzes sowie für öffentliche Register (freie Einsicht in Handels-, Vereins- und Güterrechtsregister). Auf Landesebene existieren allgemeine Informationszugangsgesetze in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Innenausschuss und weitere beteiligte Ausschüsse empfahlen, den Vermittlungsausschusses anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Erstmals soll ein allgemeiner Informationszugang gewährt werden, ohne dass ein berechtigtes Interesse bestehen müsse. Es sei davon auszugehen, dass dem Gesetz eine beispielsetzende Funktion zukomme, die allgemein das Verständnis vom Umgang mit Behörden prägen könne. Während der parlamentarischen Beratungen seien grundlegende Fragen durch das vom Bundestag beschlossene Gesetz unbeantwortet geblieben.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrates hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Niedersachsen und weitere Länder haben sich der Stimme enthalten.

Zu TOP 18 Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG) - BR-Drs. 519/05

Wesentlicher Inhalt:

Das gegenwärtige Funksystem der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) beruht auf der veralteten analogen Funktechnik. Bund und Länder beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems.

Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz sieht vor, eine Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu gründen. Diese soll die Interessen von Bund und Ländern gegenüber Dritten wahrnehmen und über einen Haushalt von 3,0 Mio. € verfügen.

Die Bundesanstalt soll alle Beschaffungsvorhaben im Zusammenhang mit Aufbau und Betrieb des Digitalfunk abwickeln und das Zweckvermögen verwalten, das im Zuge des Netzaufbaus angeschafft wird. Die Bundesanstalt soll auch Länderaufgaben übernehmen, und zwar entsprechend eines noch zu vereinbarenden Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Innenausschuss und der Finanzausschuss empfahlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Die Errichtung der Bundesanstalt sei verfrüht; sie mache erst Sinn, wenn die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern durch Verwaltungsabkommen geregelt seien. Auch müsse zwischen den Beteiligten die Kostenverteilung geklärt sein, insbesondere die Erstattung der Bezüge der an die Bundesanstalt abgeordneten Länderbeamten.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes.

Zu TOP 27 Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung - BR-Drs. 456/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz soll die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung aufgelöst und abgewickelt werden. Die Auflösung des Solidarfonds wurde veranlasst durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahre 2003, wonach die Pflichtbeiträge, die Abfallexporteure an den Fonds leisten mussten, gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen.

Der Solidarfonds Abfallrückführung, der 1994 eingeführt wurde, finanzierte bisher die staatliche Rückführung illegaler Abfallexporte, wenn auf den Exporteur nicht zurückgegriffen werden konnte. Konsequenz der Auflösung des Solidarfonds ist, dass entsprechend der verfassungsmäßigen Zuständigkeit nunmehr wieder die Länder für den Vollzug des Abfallverbringungsgesetzes zuständig sind und damit auch für die Kosten der Rückführung illegaler Abfallexporte aufkommen müssen.

Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens eine kritische Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz in seiner Sitzung am 16. Juni 2005 in der Fassung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 6. Juli 2005 ebenfalls in dieser Sache entschieden und dahingehend geurteilt, dass die Abgabepflicht die Berufsfreiheit der Abfallexporteure verletze und die Abgabe als unzulässige Sonderabgabe gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstoße.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschusses anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Zum einen sollte eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Rückführungskosten sichergestellt werden und zum anderen sollte der Bund für eventuelle Verbindlichkeiten in der Folge der Auflösung und Abwicklung der Anstalt aufkommen. Der Ausschuss empfahl dem Bundesrat ferner festzustellen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes und hat die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festgestellt.

Zu TOP 31 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 458/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Änderung des zustimmungsbedürftigen Straßenverkehrsgesetzes wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, die zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, insbesondere über das Herabsetzen des Mindestalters für die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre und die Anforderungen an die begleitende Person. Die Länder können das "Begleitete Fahren ab 17" daraufhin freiwillig durch Rechtsverordnung einführen.

Der Fahranfänger erhält eine Prüfbescheinigung als Nachweis der Fahrberechtigung, die mit dem 18. Lebensjahr in einen regulären Führerschein umgetauscht wird. Die Begleitperson soll dem Fahranfänger ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Fahren zu vermitteln. Sie muss namentlich benannt, mindestens 30 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, ferner darf sie nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben. Sie darf nicht begleiten, wenn sie 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.

Mit dem Gesetz folgt die Bundesregierung dem Beispiel Niedersachsens. Der Bundesrat hatte der Bundesregierung bereits im November 2003 den - von Niedersachsen und Bremen eingebrachten - Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" zugeleitet und gebeten, den Ländern diese Möglichkeit zu eröffnen. Im April 2004 hat Niedersachsen als erstes Bundesland das "Begleitete Fahren ab 17" über einzelne Ausnahmegenehmigungen in ausgewählten Regionen und im März 2005 landesweit eingeführt.

Mit der Einführung des neuen § 22b in das Straßenverkehrsgesetz soll das Manipulieren von Wegstreckenzählern und an Geschwindigkeitsbegrenzern unter Strafe gestellt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Verkehrsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen, dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.

Vor der Abstimmung hatte Minister Hirche die Gründe für die Erprobung des Modells "Begleitetes Fahren ab 17" in Niedersachsen dargelegt und seine Erfolge beschrieben. Minister Hirche begrüßte, dass die Bundesregierung das Gesetz endlich vorgelegt habe, wies aber auf notwendigen weiteren Regelungsbedarf hin, insbesondere hinsichtlich

- der Schaffung von Spielraum für die Länder zur Ausgestaltung der Modellbedingungen,

- der Vereinfachung der Auflagen mit dem Ziel, zu praktikablen und unbürokratischen Lösungen zu kommen,

- der verpflichtenden Teilnahme des Fahranfängers an einer Einführung in Sinn, Zweck, Ziele und Rahmenbedingungen des Modellversuchs und

- der Kosten der Evaluation, die nach dem Gesetz von den am Modellversuch teilnehmenden Ländern übernommen werden sollen, ebenso wie beim Modellversuch der freiwilligen Fortbildungsphase (sog. 2. Phase), dessen Kosten aber vom Bund zu tragen seien.

Zu TOP 34 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 438/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem zustimmungsbedürftigen Gesetz werden die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen Regelungen in das Telekommunikationsgesetzes (TKG) integriert und fortentwickelt. Das novellierte Kundenschutzrecht legt die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten fest, insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Zusätzlich werden spezielle verbraucherschützende Regelungen optimiert, insbesondere zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern. Dazu gehören u.a. die Verpflichtungen der Anbieter zur Preisangabe, zur Verbindungstrennung und zur Registrierung von Anwählprogrammen (Dialern) oder die Auskunftsansprüche der Regulierungsbehörde in Bezug auf 0190er-Rufnummern.

Darüber hinaus werden europarechtliche Vorgaben der Universaldienstrichtlinie konkretisiert. Ferner werden Definitionsbegrifflichkeiten im TKG ergänzt, Überwachungs- und Übergangsvorschriften angepasst sowie weitere telekommunikationsrechtliche Nebengesetze geändert.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfahl, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Er sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf, weil das Gesetz in einigen zentralen Forderungen nicht der Stellungnahme des Bundesrates aus dem ersten Durchgang gefolgt ist. Insbesondere soll sich die grundlegende Überarbeitung auf die Anpassung an Regelungen der EU-Richtlinien, auf den Umfang und die Ausgestaltung der Preisangabe- und Preisansagepflichten und auf die Verlängerung der Übergangsfristen erstrecken.

Der Rechtsausschuss empfahl für den Fall der Anrufung des Vermittlungsausschusses die Annahme von zwei weiteren Anrufungsgründen. Die Anrufungsgründe betreffen die Erweiterung der Haftungsbeschränkung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten und die Konkretisierung der Fälligkeit der Entgeltforderungen bei Beanstandungen durch Endnutzer.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Die grundlegende Überarbeitung soll insbesondere die von den beteiligten Ausschüssen aufgezeigten Punkte berücksichtigen.

Zu TOP 44 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen - BR-Drs. 394/05

Wesentlicher Inhalt:

Der zustimmungsbedürftige Gesetzentwurf der Bundesregierung betrifft die Förderung von Personenkraftwagen mit Partikelfiltern. Er sieht neben der Förderung der Nachrüstung von Altfahrzeugen mit Partikelfiltern auch die Förderung von Neufahrzeugen vor.

Für umgerüstete Altfahrzeuge soll eine Steuerbefreiung von 250 Euro gewährt werden, wenn der Partikelausstoß durch die Nachrüstung um 30 Prozent verringert wird.

Mit Partikelfiltern ausgerüstete Neufahrzeuge, welche den Grenzwert von 5 mg/km einhalten, sollen solange von der Steuer befreit werden, bis die Steuerbefreiung 350 Euro erreicht hat.

Die genannten Maßnahmen sind auf den Zeitraum 2006 bis Ende 2007 begrenzt.

Werden ab dem 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 noch Fahrzeuge neu zugelassen, welche nicht die Euro 5-Abgasnorm erfüllen, so soll für diese eine um 20 Prozent erhöhte Kraftfahrtzeugsteuer zu entrichten sein.

Das den Ländern allein zustehende Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer wird in Folge dieser Maßnahmen bis zum Kalenderjahr 2008, um etwa 1,19 Milliarden Euro gemindert. Ab 2009 sollen Mehreinnahmen von 10 Millionen Euro zu erwarten sein.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Verkehrsausschuss empfahlen, auf den Beschluss des Bundesrates vom 27. Mai 2005 hinzuweisen, in dem gefordert worden war, ein Konzept für ein aufkommensneutrales Förderprogramm vorzulegen und überdies sicher zu stellen, dass den Ländern keine Einnahmeausfälle entstehen. Dies leiste der vorliegende Gesetzentwurf nicht.

Der Wirtschaftsausschuss empfahl eine ablehnende Stellungnahme abzugeben und eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

Kritisiert wurde insbesondere, dass die Förderung von Neuwagen nicht akzeptabel und nicht erforderlich sei, weil eine wachsende Zahl von Fahrzeugmodellen zwischenzeitlich serienmäßig oder zumindest optional gegen Aufpreis mit einem Partikelfilter angeboten werde. Eine steigende Zahl von Neufahrzeugkäufern kaufe bereits Fahrzeuge mit Partikelfilter. Es sei davon auszugehen, dass bis Mitte des Jahres 2006 praktisch alle Diesel-Pkw in Deutschland serienmäßig mit Partikelfilter angeboten würden.

Der Gesundheitsausschuss hatte von einer Empfehlung abgesehen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Niedersachsens entsprechend der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Niedersachsen hat eine erläuternde Protokollerklärung folgenden Inhalts zu Protokoll gegeben:

Niedersachsen lehnt eine steuerliche Förderung von Rußpartikelfiltern oder einer gleichwertigen Technik ab. Der Beitrag dieser Förderung zur Reduzierung der Gesamtbelastung durch Feinstaub rechtfertigt weder die allein die Länder treffende Minderung des Kraftfahrtzeugsteuer-Aufkommens noch eine Gegenfinanzierung durch Steuererhöhungen zu Lasten anderer PKW-Halter. Steuerliche Anreize zur Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen widersprechen zudem dem Ziel, das Steuerrecht durch Abbau von Lenkungsnormen zu vereinfachen.

Zu TOP 88 Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters - BR-Drs. 515/05

Wesentlicher Inhalt:

Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz wurde gegenüber dem Gesetzentwurf, der dem Bundesrat in seiner Sitzung am 27. Mai 2005 vorlag, in einigen Punkten erweitert. Entsprechend des ursprünglichen Gesetzentwurfes beinhaltet das Gesetz die Bündelung der steuerlichen Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen und von administrativen steuerfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen in einem neuen Bundeszentralamt für Steuern. Weiterhin ist dort vorgesehen, die Aufgaben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit denen des Dienstleistungszentrums des Bundesamtes für Finanzen in einem neuen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zusammenzuführen.

Darüber hinaus sind im Deutschen Bundestag weitere Vorschriften in das Gesetz aufgenommen worden, die der Kreditwirtschaft die Möglichkeit einer insolvenz- und vollstreckungsrechtlichen Besicherung ihrer Refinanzierungskredite zum Nachteil anderer Gläubigergruppen eröffnet. So soll ein Refinanzierungsregister zur Verbesserung der Transparenz der Vermögensverhältnisse für Gläubiger eingerichtet werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Finanzausschuss empfahl, dem Gesetz zuzustimmen.

Der Rechtsausschuss hatte sich für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Er möchte die im Bundestag neu gefassten Bestimmungen zur Änderung des Kreditwesengesetzes (Refinanzierungsregister) aus dem Gesetz streichen. Zur Begründung führt er rechtliche und wirtschaftspolitische Bedenken an.

Beide Ausschüsse sind der Ansicht, dass das Gesetz dem Bundesrat nicht, wie vom Bundestag beschlossen, als Einspruchsgesetz, sondern als zustimmungsbedürftiges Gesetz vorliegt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat eine Anrufung des Vermittlungsausschusses mit den Stimmen Niedersachsens abgelehnt.

Ebenfalls mit den Stimmen Niedersachsens hat der Bundesrat die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festgestellt und dem Gesetz anschließend zugestimmt.

Zu TOP 90 Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften - BR-Drs. 544/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem zustimmungsbedürftigen Gesetz sollen Hemmnisse und Unklarheiten beseitigt werden, welche die Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) bisher erschwert haben. Dieses Ziel soll im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- Klarstellungen und Neuregelungen beim Vergabeverfahren, Einführung des "Wettbewerblichen Dialogs" als neues eigenständiges Verfahren,

- Refinanzierungsmöglichkeit beim Fernstraßenbau (Maut) durch wahlweise öffentlich-rechtliche Gebühr oder privatrechtliches Entgelt,

- Befreiung des im Rahmen einer ÖPP von der öffentlichen Hand für einen bestimmten Zeitraum überlassenen Grundbesitzes von der Grundsteuer,

- Befreiung von der Grunderwerbsteuer für an ÖPP-Projektgesellschaften übertragene Grundstücke, solange sie für hoheitliche Zwecke genutzt werden und sofern eine Rückübertragung des Grundstücks an die öffentliche Hand vorgesehen wird,

- Öffnung des Investmentgesetzes für ÖPP, z.B. für den Erwerb von Nießbrauchrechten an ÖPP-Projektgesellschaften durch offene Immobilienfonds.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes.

Da die für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Änderungen Gegenstand der durch europarechtliche Vorgaben erforderlichen umfassenden Überarbeitung des Vergaberechts sind, macht nach mehrheitlicher Auffassung der Ausschüsse eine partielle Regelung für ÖPP-Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn. Die vorgesehenen Änderungen der Vergabeverordnung seien abzulehnen, weil sie das geltende Kaskadensystem durchbrechen und damit dem von der Bundesregierung beabsichtigten umstrittenen Systemwechsel im Vergaberecht den Boden bereiten würden. Der Finanzausschuss empfiehlt ferner, von der Grunderwerbsteuerbefreiung abzusehen, weil diese Sondervergünstigung die klare Konzeption des Grunderwerbsteuergesetzes durchbrechen und Raum für berechtigte Forderungen anderer Erwerbergruppen nach einer Vergünstigung schaffen würde. Auch die Grundsteuerbefreiung sei abzulehnen, weil sie zu Steuerausfällen bei den Kommunen führen würde und ein Ausgleich für die Mindereinnahmen nicht vorgesehen sei.

Der Verkehrsausschuss hatte dem Gesetz zugestimmt.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und dem Gesetz mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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