812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 1 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes - BR-Drs. 373/05
TOP 6 Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" - BR-Drs. 380/05
TOP 13a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss - BR-Drs. 293/05
TOP 13b) Entschließung des Bundesrates zu den Ladenöffnungszeiten während der Fußballweltmeisterschaft 2006 - BR-Drs. 298/05
TOP 18 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Endsendegesetzes - BR-Drs. 362/05
TOP 19 Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes - BR-Drs. 326/05
TOP 47 Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG) - BR-Drs. 479/05
TOP 39 Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung - Gorleben VSpV) - BR-Drs. 337/05
TOP 50 Vorschlag für die Berufung von acht Länderbeauftragten in den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung - BR-Drs. 222/05 (neu)
Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
TOP 51 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts - BR-Drs. 495/05
TOP 52 Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - BR-Drs. 496/05
TOP 53 Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - BR-Drs. 497/05
TOP 54 Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts - BR-Drs. 498/05
TOP 55 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) - BR-Drs. 499/05
TOP 56 Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung - BR-Drs. 500/05
TOP 1 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes - BR-Drs. 373/05
Wesentlicher Inhalt:
Der Zweck der nicht zustimmungsbedürftigen Gesetze besteht darin, die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft sowie die deutsche Forst- und Holzwirtschaft in Konkurrenz zu anderen Agrar- und Holzexportländern zu stärken. Um einen entsprechenden Gesamtauftritt dieser Marktpartner im In- und Ausland zu gewährleisten, sind zentrale Absatzförderungseinrichtungen auf Bundesebene geschaffen worden, die von den jeweiligen Wirtschaftsgruppen finanziert werden. Die die Fonds finanzierenden Gruppen haben im Verwaltungsrat entsprechend ihres Finanzierungsbeitrages ein gewichtetes Mitspracherecht bei der Ausrichtung der Absatzförderung. Für die Erhebung der Finanzierungsbeiträge entstehen Kosten, die auch Gegenstand der Regelungen der beiden Gesetze sind.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes will die Bundesregierung erreichen, dass
- die Kosten, die zur Abwicklung der Beitragserhebung zum Absatzfonds bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entstehen, vollständig aus den Mitteln des Absatzfonds beglichen werden. Bisher wurden nur die Kosten aus dem Fonds bestritten, die durch Dritte verursacht wurden;
- die Zusammensetzung des Verwaltungsrates zu ungunsten der gewichtigen Beitragszahler verändert wird und das Gewicht der ökologisch orientierten Vertreter gestärkt wird und
- die Kosten, die zur Abwicklung der Beitragserhebung zum Holzabsatzfonds bei der BLE entstehen, vollständig aus den Mitteln des Holzabsatzfonds beglichen werden. Bisher wurden die Kosten vom Bund übernommen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Gegenüber der vorgesehenen vollständigen Erstattung der beim BLE entstehenden Kosten im Absatzfonds und im Holzabsatzfonds bestehen mehrheitlich auf Seiten der Länder Bedenken. Gleiches gilt für die Verringerung und qualitativ neue Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Hier ist zu beklagen, dass die Bundesregierung durch die Aufhebung der CMA-Vertretung im Absatzfond die Zahl der Vertreter der Land- und Ernährungswirtschaft, d.h. der wichtigsten Beitragszahler, verringert und dadurch deren Gewicht bei Entscheidungen über die Ausrichtung der Arbeit an Bedeutung verliert.
Der allein befasste Agrarausschuss empfahl daher, zu den Gesetzen den Vermittlungsausschusses zur grundlegenden Überarbeitung anzurufen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen.
TOP 6 Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" - BR-Drs. 380/05
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" soll das Bewusstsein für die Belange der Baukultur in einer breiten Öffentlichkeit gestärkt und das Leistungsniveau (Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) deutscher Architekten und Ingenieure im In- und Ausland besonders gefördert werden.
Unter Baukultur ist nach dem Gesetz die Qualität der Herstellung von gebauter Umwelt zu verstehen. Hierzu gehören Gebäude und Infrastrukturanlagen und ihre Einordnung in das Landschafts- und Siedlungsbild. Baukultur betreffe nicht nur die Architektur. Sie schließt ebenfalls die Ingenieurbaukunst, Stadt- und Regionalplanung, Belange des Denkmalschutzes, Landschaftsarchitektur und die Kunst am Bau mit ein.
Mit der vorgesehenen "Bundessstiftung Baukultur" soll eine fraktionsübergreifende Aufforderung des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 2003 umgesetzt werden. Als Stiftungsvermögen soll vom Bund zunächst ein Betrag von 250 000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Zur öffentlichen Standortbestimmung der Baukultur in Deutschland ist nach dem Gesetzentwurf die regelmäßige Durchführung eines Konvents der Baukultur vorgesehen. Zu den Mitgliedern des Konvents sollen unter anderem Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur berufen werden.
Der Finanzbedarf der Stiftung wird auf bis zu 2,5 Millionen Euro jährlich geschätzt. Die Anschubfinanzierung für den Aufbau und die Arbeit der Stiftung soll zunächst überwiegend vom Bund aufgebracht werden. Da die Aufgaben der Stiftung auch über das öffentliche Interesse des Bundes hinausgehen, soll - langfristig gesehen - der Finanzbedarf weitgehend von privaten Dritten getragen werden.
Behandlung im Plenum (1. Durchgang):
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme gerügt, dass der Bund für die Errichtung der Stiftung keine verfassungsrechtliche Kompetenz habe. Die Kulturhoheit liege bei den Ländern. Sie sei ihr verfassungsrechtlicher Auftrag und Kernstück ihrer Eigenstaatlichkeit. Wenn der Bund sich auf ungeschriebene Bundeskompetenzen berufe, bedürfe dies angesichts der grundsätzlichen Länderzuständigkeit einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche sei der Gesetzesbegründung jedoch nicht entnehmen. Der Bundesrat bezweifelte ferner, ob die von der Stiftung verfolgten Zwecke mit der gewählten, sehr bürokratischen, Organisationsform vorangebracht werden könne und ob die Kosten der Stiftung angesichts der angespannten Haushaltslage vertretbar seien.
Im Bundestag haben alle Fraktionen dem Gesetz zugestimmt. Der breiten Zustimmung vorausgegangen waren Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Der Zweck der Stiftung wurde präzisiert und die Aufgaben erweitert. Angesichts dieser Änderungen haben die Fraktionen von CDU/CSU und FDP ihre weiteren Bedenken zurückgestellt und zugestimmt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahl, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen:
Behandlung im Plenum (2. Durchgang):
Der Bundesrat ist der Ausschussempfehlung nicht gefolgt und hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss angerufen mit dem Ziel, das Gesetz aufzuheben.
Zur Begründung vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass der Bund für die Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" keine verfassungsrechtliche Kompetenz hat. Die Ziele, die mit der Errichtung der Stiftung verfolgt würden, seien kulturpolitischer Art. Die Kulturhoheit liege allerdings bei den Ländern. Sie sei ihr verfassungsrechtlicher Auftrag und Kernstück ihrer Eigenstaatlichkeit. Ungeschriebene Kompetenzen des Bundes bedürfen im Hinblick auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder einer besonderen Rechtfertigung. Diese sei jedoch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten von jährlich 2,5 Millionen Euro scheine die Prioritätensetzung angesichts der aktuellen Haushaltslage des Bundes zweifelhaft.
TOP 13a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss - BR-Drs. 293/05
- Antrag des Landes Hamburg -
TOP 13b) Entschließung des Bundesrates zu den Ladenöffnungszeiten während der Fußballweltmeisterschaft 2006 - BR-Drs. 298/05
- Antrag des Landes Hessen -
Wesentlicher Inhalt:
Vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 wird erstmals seit 1974 wieder eine Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland stattfinden. Es wird erwartet, dass die Fußball-WM 2006 bundesweit ein Millionenpublikum erreicht und große Besucherströme aus dem In- und Ausland anzieht, die ihren Deutschlandbesuch nicht nur auf die Orte der Spiele und Mannschaftsquartiere beschränken.
Mit seinem Gesetzesantrag will Hamburg die Bundesregierung auffordern, gesetzlich initiativ zu werden, um befristet im gesamten Bundesgebiet die Ladenöffnungszeiten freizugeben. Das zuständige Bundesministerium sollte ermächtigt werden, aus Anlass von Sportereignissen nationaler Bedeutung - wie der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 - zu bestimmen, dass im gesamten Bundesgebiet Geschäfte montags bis freitags ganztägig und an Sonn- und Feiertagen von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein dürfen.
Mit seinem Entschließungsantrag verfolgt Hessen das Ziel, eine Freigabe der Ladenöffnungszeiten während der Fußballweltmeisterschaft 2006 in den Städten und Regionen zu erreichen, in denen die Weltmeisterschaft ausgetragen wird. Dabei blieb offen, wer - Bund oder Länder - später die Umsetzung auf Gesetzesebene durchführt. Im Vordergrund steht, dass zügig Rechtssicherheit geschaffen und eine Lösung erreicht wird, auf die sich der Einzelhandel einstellen kann.
In einem von Rheinland-Pfalz direkt im Plenum gestellten Antrag wird der Bundestag aufgefordert, einen im November 2004 einstimmig vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf baldmöglichst zu verabschieden. Nach diesem Gesetzentwurf soll den Ländern ermöglicht werden, eigene landesrechtliche Regelungen zum Ladenschluss zu erlassen.
Der Plenarantrag zielt darüber hinaus darauf ab, die Länder mindestens in die Lage zu versetzen, Regelungen für die Dauer der Fußballweltmeisterschaft 2006 festzulegen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der Wirtschaftsausschuss empfahl mit der Stimme Niedersachsens; der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen gegen die Stimme Niedersachsens, den Gesetzentwurf einzubringen.
Für den Fall, dass der Gesetzentwurf nicht eingebracht würde, empfahlen der Wirtschafts-ausschuss mit der Stimme Niedersachsens, der Ausschuss für Arbeit und Soziales gegen die Stimme Niedersachsens die Annahme der Entschließung.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Niedersachsens den Gesetzentwurf von Hamburg nicht eingebracht sowie mit den Stimmen Niedersachsens den Entschließungen von Hessen und Rheinland-Pfalz zugestimmt.
TOP 18 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Endsendegesetzes - BR-Drs. 362/05
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Arbeitnehmerentsendegesetz werden im Baugewerbe und der Seeschifffahrtsassistenz die durch allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge für alle Betriebe und Arbeitnehmer dieser Branche verbindlichen Mindestentgelt- und Urlaubsbedingungen auch auf ausländische Arbeitgeber erstreckt, die ihre Arbeitnehmer zur vor-übergehenden Beschäftigung/ Dienstleistung nach Deutschland entsenden.
Ziel und Zweck des Gesetzentwurfs ist es insbesondere, die deutschen Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen und Wettbewerbsnachsteile deutscher Unternehmen gegenüber solchen aus "Billiglohnländern" zu verhindern.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Beschränkung auf den Baubereich und die Seeschifffahrtsassistenz aufheben. Allen Branchen soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch den Abschluss von bundesweit geltenden Tarifverträgen das Gesetz für sich zu nutzen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Niedersachsen hatte in den Ausschüssen des Bundesrats - mit der Mehrheit der Länder - zu dem Gesetzentwurf kritisch Stellung genommen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens kritisch Stellung genommen und sich insbesondere gegen die vorgesehene undifferenzierte Erweiterung des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen ausgesprochen.
TOP 19 Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes - BR-Drs. 326/05
in Verbindung mit
TOP 47 Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG) - BR-Drs. 479/05
- Antrag des Landes Niedersachsen -
Wesentlicher Inhalt:
Mit ihrem zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes will die Bundesregierung auch den Spielbetrieb der öffentlichen Spielbanken der Umsatzsteuer unterwerfen. Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welcher die deutsche Vorgehensweise zur Besteuerung des Umsatzes in und außerhalb von öffentlichen Spielbanken für unzulässig erklärt hat.
Der europäische Gerichtshof hält es mit dem Gemeinschaftsrecht nicht für vereinbar, dass das Geldautomatenspiel in Deutschland innerhalb einer Spielbank umsatzsteuerbefreit ist, während das Spiel an Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken (z.B. in gewerblichen Spielhallen und Gaststätten) der Umsatzsteuer unterworfen wird.
Der bereits im Juni 2002 in die Ausschüsse überwiesene und ebenfalls zustimmungsbedürftige Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen will das Problem durch ein eigenständiges Verkehrssteuergesetz für die Besteuerung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen lösen.
Niedersachsen verfolgt mit seinem Antrag zur Einführung eines Spieleinsatzsteuergesetzes das Ziel, die Besteuerung des öffentlichen Glücks- und Geschicklichkeitsspiels mit Gewinnmöglichkeit systemgerecht und vor allem in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht zu gestalten. Entgegen des Ansatzes der Bundesregierung soll die Umsatzsteuer von einer an den Spieleinsatz gekoppelten Spieleinsatzsteuer abgelöst werden.
Bei gleichbleibendem Spielverhalten erwarten die Länder bei Einführung der Spieleinsatzsteuer Mehreinnahmen von ca. 700 Mio. €. Niedersachsen würde hiervon ein Anteil von etwa 70 Mio. € zustehen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Die Beratungen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung brachten kein einheitliches Ergebnis. Der federführende Finanzausschuss und der Innenausschuss empfahlen dem Bundesrat, eine Stellungnahme abzugeben. Der Wirtschaftsausschuss hatte gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen erhoben.
Dei Finanzausschuss lehnte den Gesetzentwurf der Bundesregierung unter Hinweis auf die zu bevorzugende Spieleinsatzsteuer in seiner Stellungnahme ab. Nach Auffassung des Finanzausschusses verstößt eine Besteuerung des Umsatzes aus dem gesamten Spiel der öffentlichen Spielbanken gegen die für Deutschland direkt geltende Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzbesteuerung in den Mitgliedstaaten (6. EG-Richtlinie). Hiernach ist das "sonstige Glücksspiel" von der Umsatzsteuer zu befreien.
Der Innenausschuss sah dagegen die Möglichkeit, einen systematisch anderen Ansatz zu wählen und dadurch den bestehenden Unterschied in der Besteuerung des Umsatzes in und außerhalb von Spielbanken beibehalten zu können.
Die Beratung des Gesetzesantrags des Landes Niedersachsen zur Einführung einer Spieleinsatzsteuer führte ebenfalls zu keinem abschließenden Ergebnis. Während der federführende Finanzausschuss empfahl, den Gesetzentwurf einzubringen, hatte der Wirtschaftsausschuss von einer Empfehlung abgesehen. Nachdem der Agrarausschuss seine Beratungen vertagt hatte, beantragten die Länder Niedersachsen und Bayern die Vorlage auf die Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen. Er ist dabei den Empfehlungen des Finanzausschusses gefolgt.
Der Bundesrat hat den Gesetzesantrag des Landes Niedersachsens zu weiteren Beratungen an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Das Land Schleswig-Holstein ist dem Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen als Mitantragsteller beigetreten.
TOP 39 Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung - Gorleben VSpV) - BR-Drs. 337/05
Wesentlicher Inhalt:
Der Bund ist zur Einrichtung von Endlagern für radioaktive Abfälle gesetzlich verpflichtet. Seit 1979 wird der Salzstock Gorleben übertägig und seit 1986 untertägig auf seine Eignung als Bundesendlager für hochradioaktive Abfälle erkundet.
Entsprechend der sogenannten Konsensvereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen wurden die Erkundungsarbeiten am 01.10.2000 für die Dauer von mindestens drei Jahren und höchstens zehn Jahren zur Klärung konzeptioneller und sicherheitstechnischer Fragen unterbrochen.
Für eine spätere Standorterkundung sowie aus Gründen der Langzeitsicherheit ist es zwingend notwendig, die Unversehrtheit des Salzstockes zu erhalten und ihn gegen mögliche nachteilige Veränderungen durch Eingriffe Dritter zu sichern. Diesem Ziel dient die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahlen, der Verordnung zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens der Verordnung zugestimmt.
TOP 50 Vorschlag für die Berufung von acht Länderbeauftragten in den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung - BR-Drs. 222/05 (neu)
Wesentlicher Inhalt:
Der durch das Berufsbildungsgesetz vom 23. 3.2005 neu gestaltete Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) sieht nunmehr für die Seite der Länder acht statt bisher sechzehn Mitglieder vor, die auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen werden (§ 92 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Für ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied der Länderbank werden feste Länderzuordnungen nach dem sogenannten Nachbarschaftsmodell gebildet (z.B. Hamburg/Bremen, Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern oder Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen).
Streitig war eine ausgewogene Berücksichtigung der beteiligten Interessen, insbesondere von Kultus- und Wirtschaftsseite. Die Fachministerkonferenzen konnten sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen. Die Kultusministerkonferenz bestand auf einer zumindestens hälftigen Besetzung des Hauptausschusses zu Gunsten der K-Seite, dies lehnten die Wirtschaftsminister ab.
Eine Verschiebung der Besetzung des Ausschusses war angesichts der für den 28.6.2005 terminierten konstituierenden Sitzung des Ausschusses, in die noch andere Gruppen eingebunden sind, nicht denkbar.
Hamburg hat im Bundesrat einen Plenarantrag gestellt, der bei Beibehaltung der Tandemlösung die Benennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter den Länderregierungen überlässt.
Behandlung in den Ausschüssen:
Die beteiligten Ausschüsse hatten jeweils beschlossen, die Beratungen zu vertagen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist mit den Stimmen Niedersachsen dem Plenarantrag von Hamburg gefolgt.
Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss
TOP 51 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts - BR-Drs. 495/05
TOP 52 Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - BR-Drs. 496/05
TOP 53 Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - BR-Drs. 497/05
TOP 54 Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts - BR-Drs. 498/05
TOP 55 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) - BR-Drs. 499/05
TOP 56 Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung - BR-Drs. 500/05
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu den zustimmungsbedürftigen Gesetzen - TOP 51 bis TOP 56 - mit den Stimmen Niedersachsens den Einigungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zugestimmt.
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Herr Rüdiger Jacobs
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