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810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:

TOP 1 Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts - BR-Drs. 189/05

TOP 8 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch -

BR-Drs. 190/05

TOP 10 Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - BR-Drs. 210/05

TOP 11 Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts -

BR-Drs. 248/05

TOP 15 Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht - BR-Drs. 203/05

TOP 31 Bewerbungen der Städte Braunschweig, Bremen, Essen, Görlitz, Halle, Karlsruhe, Kassel, Lübeck, Potsdam und Regensburg für die "Kulturhauptstadt Europas 2010" - BR-Drs. 750/04

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss:

TOP 59 Zweites Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze -

BR-Drs. 277/05

TOP 60 Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes - BR-Drs. 278/05

TOP 61 Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG) - BR-Drs. 279/05

TOP 1 Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts - BR-Drs. 189/05

Wesentlicher Inhalt:

Dieses Gesetz dient nach dem Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 der weiteren Umsetzung der so genannten Freisetzungsrichtlinie (absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt) und der so genannten Systemrichtlinie (Anwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen). Ablauf der Umsetzungsfrist war der 17. Oktober 2002. Wesentliche Punkte der Freisetzungsrichtlinie, wie zum Beispiel die Beobachtung gentechnisch veränderter Organismen auch nach Erteilung der Genehmigung zum In-Verkehr-Bringen, die Kennzeichnungspflicht auf allen Stufen des In-Verkehr-Bringens, die Befristung der In-Verkehr-Bringungs-Genehmigung auf zehn Jahre, Bestimmungen zur Öffentlichkeitsinformation und Öffentlichkeitsbeteiligung wurden bereits mit dem Gesetz vom Dezember 2004 umgesetzt. In dem vorliegenden Gesetz geht es im Wesentlichen um Verfahrensvereinfachungen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Agrarausschuss, der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss aus mehreren Gründen anzurufen. Änderungsbedarf bestünde bei den Regelungen zum Standortregister, zur guten fachlichen Praxis beim Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten, bei der Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und bei den Regelungen zur Genehmigung, Anmeldung und Anzeige von gentechnischen Anlagen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss aus den vorgenannten Gründen angerufen.

TOP 8 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch -

BR-Drs. 190/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Gesetz wird die Anwendung von Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Wohnraummietverträge, in denen die gesetzlichen Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, ausgeschlossen. Diese Übergangsvorschrift regelte bislang, dass das Verbot des § 573c Abs. 4 BGB, zum Nachteil des Wohnraummieters von der durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 eingeführten dreimonatigen Kündigungsfrist abzuweichen, nicht greift, wenn die Kündigungsfristen vor diesem Stichtag durch Vertrag vereinbart wurden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2003 entschieden, dass die Übergangsvorschrift auch solche Verträge erfasst, in denen die vor der Reform geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden. Durch Änderung der Übergangsvorschrift gilt die neue Kündigungsfrist nun auch für diese Altverträge. Das Gesetz geht auf einen Entwurf von Abgeordneten und den Bundestagsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zurück.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes zu verlangen.

Zum einen würde das Gesetz durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der asymmetrischen Kündigungsfristen zu einer weiteren ungerechtfertigten Benachteiligung der Vermieter führen. Zum anderen fehle der jetzt vorgenommenen Unterscheidung danach, ob die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen durch Individualabrede oder durch Formularklausel Vertragsbestandteil geworden sind, die innere Rechtfertigung. Im Übrigen entspreche sie auch nicht der Billigkeit.

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahl dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

TOP 10 Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - BR-Drs. 210/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit der 7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) soll das deutsche Wettbewerbsrecht an die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregelungen angepasst werden. Die EG-Verordnung führt das System der Legalausnahme ein. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind vom Kartellverbot künftig automatisch freigestellt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die pressespezifischen Leistungen werden von dieser Anpassung an das europäische Kartellrecht ausgenommen. Das Gesetz stellt Kooperationen von Zeitungen in den Bereichen Anzeigen, Druck und Abonnementvertrieb vom Kartellverbot und der Anwendung der Fusionskontrollvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen frei, u.a. wenn die Zusammenarbeit für die langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage und die Fortführung mindestens eines Unternehmens erforderlich ist. Die Bundesregierung begründet das mit der wirtschaftlich schwierigen Lage der Pressebranche in Deutschland.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der allein beteiligte Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die pressespezifischen Änderungen des Kartellrechts zu überarbeiten sind. Ein systemwidriges materielles Sonderkartellrecht für den Pressebereich sollte weitgehend vermieden werden, nur Kooperationen von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen dürften künftig in einem fest umrissenen Rahmen über die jetzige Rechtslage hinausgehen. Überdies führte die Ungleichbehandlung von Zeitungen und Zeitschriften zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verzerrung des publizistischen Wettbewerbs. Um den begünstigenden Ausnahmebereich auf kleine und mittlere Unternehmen zu begrenzen, sollte eine Gesamtumsatzgrenze bei den an der Kooperation beteiligten Unternehmen von 100 Mio. Euro und für das einzelne Unternehmen von 50 Mio. Euro eingeführt werden.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen.

TOP 11 Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts -

BR-Drs. 248/05

Wesentlicher Inhalt:

Mit der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes werden die so genannten Beschleunigungsrichtlinien der EU für Strom und Gas aus dem Jahr 2003 umgesetzt. Eine weitgehende Entflechtung und Regulierung der Netze soll die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den Elektrizitäts- und Gasmärkten schaffen.

Die Netzzugangsregelungen sollen verbessert und einer staatlichen Kontrolle unterstellt werden. Regulierungsbehörde wird die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post. Ihre Tätigkeit wird durch Gebühren für konkrete Amtshandlungen und durch Erhebung einer Umlage bei den Netzbetreibern finanziert.

Zu den Kernbereichen des Gesetzes gehören umfassende Entflechtungsvorschriften für vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, das sog. Unbundling. Der Geschäftsbereich Netzbetrieb muss in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von anderen Geschäftsbereichen des Unternehmens sein. Diese Trennung gilt auch für das Leitungspersonal, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Energieversorgungsunternehmen, die über ihr Netz weniger als 100 000 Kunden beliefern, sind von dem Unbundling ausgenommen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. Er ist der Auffassung, dass das vorliegende Gesetz nicht in ausreichender Weise der Zielsetzung genügt, einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt zu gewährleisten. Es enthalte zugleich eine Vielzahl bürokratischer Regeln, die insbesondere die kleineren Energieversorgungsunternehmen stark belasten würden, ohne für den Wettbewerb Vorteile zu bringen. Daher bedürfe es einer grundlegenden und umfassenden Überarbeitung, die sich u.a. auf die Themenbereiche beziehen soll: Ausgestaltung der Anreizregulierung, Netzentgeltbildung und Kalkulationskriterien, Entflechtungsregeln und Netzzugang.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss aus verschiedenen Einzelgründen anzurufen. U.a. soll eine gerichtlich verhängte Geldbuße nicht dem Bundeshaushalt, sondern dem Haushalt desjenigen Landes zufließen, dessen Justizbehörden mit dem Verfahren belastet sind.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen.

TOP 15 Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht - BR-Drs. 203/05

- Antrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Thüringen -

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem Entwurf soll das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren abgeschafft werden. Darüber hinaus sollen Privilegien von Verlobten im materiellen Strafrecht, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht stehen, gestrichen werden. Damit soll die in den letzten Jahren zu beobachtende missbräuchliche Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts unterbunden werden. Da das Verlöbnis an keine Förmlichkeiten gebunden und auch nicht durch fest strukturierte und nach außen erkennbare Lebensverhältnisse feststellbar ist, kann das Bestehen eines Verlöbnisses von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten kaum geprüft werden.

Kern des Entwurfs ist die Streichung von § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dadurch soll auch in anderen Verfahrensordnungen, die auf diese Regelungen verweisen, das Zeugnisverweigerungsrecht entfallen. Eine explizite Regelung ist für die Abgabenordnung vorgesehen. Vorgeschlagen werden zudem zwei Änderungen des materiellen Strafrechts: Die Privilegierung von Verlobten beim Aussagenotstand (§ 157 StGB) und bei der Strafvereitelung (§ 258 StGB) soll wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ebenfalls abgeschafft werden.

Behandlung in den Ausschüssen:

Der federführende Rechtsausschuss, die Ausschüsse für Frauen und Jugend und

für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten

empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens beschlossen, den Gesetzesentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 31 Bewerbungen der Städte Braunschweig, Bremen, Essen, Görlitz, Halle, Karlsruhe, Kassel, Lübeck, Potsdam und Regensburg für die "Kulturhauptstadt Europas 2010" - BR-Drs. 750/04

Wesentlicher Inhalt:

Deutschland kann nach einem Beschluss der EU die "Kulturhauptstadt Europas" im Jahr 2010 vorschlagen. Zehn deutsche Städte haben sich beworben:

Braunschweig, Bremen, Essen, Görlitz, Halle, Karlsruhe, Kassel, Lübeck, Potsdam, Regensburg

Nach einem vereinbarten innerstaatlichen Verfahren hat der Bundesrat ein Recht zur Stellungnahme über die bestehenden Kandidaturen, die vom Auswärtigen Amt an die Institutionen der EU weitergeleitet werden. Zur Vorbereitung der Stellungnahme des Bundesrates hat die Kultusministerkonferenz, beauftragt durch den Bundesrat, eine Jury eingesetzt.

In seiner jüngsten Sitzung hat der Bundesrat die Städte Essen und Görlitz als deutsche Bewerber für die "Kulturhauptstadt Europas 2010" vorgeschlagen. Er hat sich damit dem Votum der von der Kultusministerkonferenz eingesetzten Jury angeschlossen. Daneben hat der Bundesrat den bisherigen Verlauf des Wettbewerbs als klaren Beitrag für die außergewöhnliche Vielfalt und Lebendigkeit der Kultur in Deutschland gewürdigt. Zudem hat es den Bundesrat mit Genugtuung erfüllt, zu hören, dass in allen Städten schon die Teilnahme am Wettbewerb sehr viel Ideenreichtum und Kreativität hervorgebracht und ein hohes Maß an Begeisterung sowie bürgerschaftlichem Engagement erzeugt hat und man sich davon überall eine nachhaltige positive Wirkung verspricht.

Das Auswärtige Amt wird nun den Vorschlag des Bundesrates an die zuständigen Stellen der EU (EU-Ministerrat, Europäische Kommission, Ausschuss der Regionen) weiterleiten. Ab Anfang des Jahres 2006 wird sich eine von der Kommission eingesetzte siebenköpfige Expertenjury mit den Bewerbungen befassen. Mit einer endgültigen Entscheidung ist Ende 2006 zu rechnen.

Behandlung in den Ausschüssen:

Niedersachsen hat sich im Kultur-Ausschuss und im federführenden Ausschuss für Fragen der Europäischen Union der Stimme enthalten. Mit diesem Abstimmungsverhalten wurde zum Ausdruck gebracht, dass Niedersachsen die Nominierung Braunschweigs für besser gehalten hätte.

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat dem Vorschlag der Jury mit den Stimmen Niedersachsens einstimmig zugestimmt.

Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss

TOP 59 Zweites Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze -

BR-Drs. 277/05

TOP 60 Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes - BR-Drs. 278/05

TOP 61 Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG) - BR-Drs. 279/05

Behandlung im Plenum:

Der Bundesrat hat zu TOP 59 mit den Stimmen Niedersachsens keinen Einspruch eingelegt.

Ferner wurde eine Entschließung gefasst, die eine Weiterbildungsförderung in der Altenpflege sicherstellen soll.

Der Bundesrat hat zu TOP 60 mit den Stimmen Niedersachsens dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Der Bundesrat hat zu TOP 61 mit den Stimmen Niedersachsens keinen Einspruch eingelegt.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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