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891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:


TOP 3
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 782/11

TOP 4
Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
BR-Drs. 744/11

TOP 9
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
BR-Drs. 785/11

TOP 18
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
- Antrag des Landes Sachsen-Anhalt -
BR-Drs. 761/11

TOP 22
Entschließung des Bundesrates „Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationalen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Sprache gestaltet das Denken“
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 764/11

TOP 29
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
BR-Drs. 629/11

TOP 31a)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
BR-Drs. 632/11
in Verbindung mit
TOP 31b)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)
BR-Drs. 633/11
in Verbindung mit
TOP 31c)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
BR-Drs. 634/11
in Verbindung mit
TOP 31d)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
BR-Drs. 635/11
in Verbindung mit
TOP 31e)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
BR-Drs. 636/11
in Verbindung mit
TOP 31f)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013
BR-Drs. 637/11
in Verbindung mit
TOP 31g)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern
BR-Drs. 638/11

TOP 66
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
BR-Drs. 826/11


Zu TOP 3
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BR-Drs. 782/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz soll eine Vielzahl von Zielen verfolgt werden. In den Sozialgesetzbüchern und im Sozialgerichtsgesetz sollen Regelungen geändert oder angepasst werden, um die Verfahren effizienter zu gestalten. Zusätzlich sollen eine Reihe von Einzelfragen der Sozialversicherung geklärt werden. Im Einzelnen soll unter anderem Folgendes geregelt werden:

  • Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen soll einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt werden. Die Teilnehmer sollen den zur Berufsausbildung Beschäftigen gleichgestellt werden.
  • Im Beitrags- und Meldeverfahren für die Arbeitgeber zur Sozialversicherung sollen weitere Verfahrensvereinfachungen eingeführt werden, die auf Vorschläge aus der Praxis sowohl von Seiten der Arbeitgeber als auch der Versicherungsträger zurückgehen. Außerdem soll eine Anpassung an die sogenannte Sanktionsrichtlinie vorgenommen werden.
  • Arbeitgeber sollen zukünftig für Meldungen, die ausschließlich Inhalte zur Unfallversicherung enthalten, keine Kopie mehr an ihre Arbeitnehmer ausstellen müssen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund sollen ermächtigt werden, in einem vorgegebenen Rahmen auf freiwilliger Basis und gegen volle Kostenerstattung IT-Dienstleistungen für Bundesbehörden erbringen zu können.
  • Es soll eine fünfjährige Übergangsregelung für die Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen von Ehrenbeamten, die von der bisherigen Auslegung des Rechts begünstigt waren, als Hinzuverdienst bei Renten geschaffen werden.
  • Es soll künftig möglich sein, auf den Versand einer Anpassungsmitteilung zu verzichten, wenn sich anlässlich der jährlichen Rentenanpassung der aktuelle Rentenwert beziehungsweise der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht erhöht.
  • Im SGB VI in Verbindung mit Änderungen in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden, insbesondere um durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen Überzahlungen von Hinterbliebenenrenten zu verhindern.
  • Im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte soll die schon bestehende Datenübermittlung zwischen den Finanzämtern und den Alterskassen zur Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen zum Beitrag erweitert werden.
  • Angesichts der stetig gestiegenen Zahl der Verfahren vor den Sozialgerichten sollen mehrere Änderungsvorschläge zum Verfahrensrecht aufgegriffen werden, um zur Beschleunigung der Verfahren und zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit beizutragen.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. Juli 2011 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 1. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales mit Änderungen beschlossen. Unter anderem soll nun die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen für die Vergangenheit beim Bund verbleiben und die Verlagerung der Erstattungspflicht auf die Sozialversicherungsträger nur für die Zukunft umgesetzt werden. Die Beiträge (Zuschüsse) zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sollen künftig direkt an das Versicherungsunternehmen überwiesen werden. Hierdurch sollen Fehlsteuerungen vermieden und das Beitragszahlungsverfahren bei privat versicherten Leistungsbeziehern nach dem SGB II und SGB XII vereinfacht werden. Weiterhin soll bei der unentgeltlichen Beförderung von Menschen mit Behinderungen mit besonderen Mobilitätseinschränkungen in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn die Beschränkung auf einen Umkreis von 50 km dauerhaft entfallen. Die Anregungen des Bundesrates hingegen sind überwiegend unberücksichtigt geblieben, mit Ausnahme einer Regelung, wonach entgeltliche Freistellungen bis zu drei Monaten aus Ausgleichskonten, die keine Wertguthaben im Sinne des SGB IV sind, wie diese als Beschäftigungen gelten sowie einer Änderung im SGG, mit der den veränderten Verwaltungsstrukturen in der Versorgungsverwaltung in den Ländern Rechnung getragen werden soll.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der im zweiten Durchgang einzig befasste Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Bei der beabsichtigten Änderung der Regelung über die Erstattungspflicht des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten handele es sich um eine unsachgemäße Verschiebung finanzieller Lasten vom Steuerzahler auf den Beitragszahler. Die Eingliederung und soziale Absicherung von Menschen mit Behinderungen sei als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen und daher wie bisher aus Steuermitteln zu finanzieren. Zudem würde mit der beabsichtigten Streichung des § 7 Entschädigungsrentengesetz die Erstattung des Bundes für die Aufwendungen, die der Deutschen Rentenversicherung durch die Ausführung des Entschädigungsgesetzes entstehen, ab dem 1. Januar 2012 entfallen. Diese Kosten seien jedoch auch weiterhin vom Bund zu tragen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Niedersachsen hat gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt.

Zu TOP 4
Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
BR-Drs. 744/11

Wesentlicher Inhalt:
Das Gesetz dient der Anpassung deutschen Rechts an vier Rechtsakte der Europäischen Union. Es regelt umfassend alle Aspekte der Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere das Zulassungsverfahren und Inverkehrbringen, die Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr der Mittel, den Parallelhandel, die Anforderungen an Anwender, Händler und Hersteller, die Anforderungen an die Ausbringungsgeräte, die Anwendung der Mittel, die Überwachung, Auskunfts- und Meldepflichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Wie schon im geltenden Recht, sieht die Neuordnung vor, dass die Genehmigung von Wirkstoffen auf europäischer Ebene erfolgt, die Zulassung des jeweiligen Mittels in seiner konkreten Formulierung auf nationaler Ebene. Wesentliche neue Elemente sind die zonale Zulassung und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Ein Antrag auf Zulassung eines Mittels kann künftig bei einer frei wählbaren Zulassungsbehörde für mehrere Länder einer Zone gleichzeitig gestellt werden. Ein Mitgliedstaat ist grundsätzlich verpflichtet, ein Mittel, das bereits in einem anderen Staat der gleichen Zone zugelassen ist, auch auf seinem Hoheitsgebiet zuzulassen. Auf diese Weise soll eine größere Harmonisierung in der Zulassung und ein Abbau von Wettbewerbsverzerrungen erreicht werden. Da dies durch die EU-Verordnung unmittelbar rechtswirksam geregelt ist, bleibt der nationalen Verordnung lediglich die Regelung einiger nationaler Zuständigkeiten sowie einiger ergänzender Bestimmungen zur Zulassung. Neu auf europäischer Ebene ist die Regelung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Richtlinie 2009/128/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Aktionspläne zur nachhaltigen Anwendung zu entwickeln und die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verbindlich einzuführen. Weitere Elemente sind u.a. eine Sachkunde- und Fortbildungspflicht für alle Anwender, Berater und Händler; Sachkundenachweise sowie die regelmäßige Prüfung der Pflanzenschutzgeräte. Im Grundsatz waren viele Elemente der Richtlinie bereits im deutschen Recht enthalten, allerdings ist jetzt eine Anpassung desselben an die neuen EU-Vorgaben notwendig. Die Richtlinie 2009/127/EG legt erstmals Anforderungen an die Umwelteigenschaften von neuen Pflanzenschutzgeräten fest. Das bisherige deutsche Erklärungsverfahren ist daher aufzuheben, vorgesehen ist aber die Möglichkeit einer freiwilligen Prüfung von Geräten auf bestimmte, über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende Eigenschaften wie Abdrift- und Verlustminimierung. Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 schließlich verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Daten über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig an die Kommission zu übermitteln. Die für Deutschland neue Statistik über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll durch repräsentative Erhebungen des Julius-Kühn-Instituts gewonnen werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Trotz einer Reihe von Anträgen auf Anrufung des Vermittlungsausschusses hatte der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfohlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und dem Gesetz zuzustimmen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und dem Gesetz zugestimmt. Auch Niedersachsen hat gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses votiert und dem Gesetz zugestimmt.

Zu TOP 9
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
BR-Drs. 785/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz soll die ambulante ärztliche Versorgung in ländlichen Regionen deutlich verbessert werden. Es geht um eine gute, wohnortnahe und flächendeckende Versorgung der Menschen mit medizinischen Leistungen. Mit einem umfassenden Katalog von Anreizen und finanziellen Unterstützungen, wird es Ärzten erleichtert, sich in ländlichen oder strukturschwachen Regionen niederzulassen.
Im Wesentlichen umfasst das Gesetz folgende Maßnahmen:

  1. Die Länder erhalten mehr Mitwirkungsrechte bei der Bedarfsplanung. Damit können künftig regionale Besonderheiten besser berücksichtigt werden. Den Ländern sollen mehr Kompetenzen in der Frage gegeben werden, wie sie mit beeinflussen können und was in den Landesausschüssen in der Bedarfsplanung geschieht.
  2. Ärzte, die bereit sind, sich in unterversorgten Regionen niederzulassen, erhalten eine Vielzahl von finanziellen Anreizen.
  3. Ärzte, die sich in unterversorgten Bereichen neu niederlassen, werden künftig bei der Auswahl zur Nachbesetzung von Arztsitzen in überversorgten Bereichen besonders berücksichtigt.
  4. Über die Verteilung der ambulanten ärztlichen Honorare wird künftig wieder mehr als bisher auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen vor Ort entschieden.
  5. Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird ausgebaut. Aufgrund des medizinischen Fortschritts ist es inzwischen möglich, viele bisher stationär erbrachte Behandlungen ambulant durchzuführen. Die strenge sektorale Aufteilung der GKV- Versorgung zwischen vertragsärztlicher Versorgung und Krankenhausversorgung wird dieser Entwicklung nicht mehr hinreichend gerecht und soll daher durch die Einführung eines sektorenverbindenden Versorgungsbereichs der ambulanten spezialärztlichen Versorgung überwunden werden.
  6. Die Zulassungsregelungen für medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden modifiziert. Die MVZ-Gründungsberechtigung wird auf Vertragsärzte und Krankenhäuser sowie gemeinnützige Trägerorganisationen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, beschränkt.
  7. Der Ausbau der Telemedizin im ländlichen Raum wird durch eine bessere Vergütung gefördert.
  8. Die Struktur des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BV) wird neu ausgerichtet. Er ist das zentrale Gremium der Selbstverwaltung, getragen von Krankenkassen, Krankenhäusern, Ärzten und Zahnärzten.
  9. Es werden gezielte Regelungen geschaffen, die Versicherte im Fall von Krankenkassenschließungen vor unrechtmäßigen Erschwernissen schützen.

Im 1. Durchgang gab der Bundesrat am 23.9.2011 eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzentwurf ab. Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens wurde der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf noch in mehreren Punkten verändert bzw. ergänzt. Darüber hinaus verabschiedete der Bundestag einen Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen, der u.a. an die Länder appelliert, im Rahmen der Regelungen zum Medizinstudium weitere Schritte zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung zu unternehmen.

Behandlung im Ausschuss:
Der Gesundheitsausschuss hat mit der Stimme Niedersachsens votiert, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Behandlung im Plenum:
Ministerin Özkan hat im Plenum das Wort ergriffen. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und ohne die Stimmen Niedersachsens einen Entschließungsantrag verabschiedet. Demnach wird gefordert, den Sparbeitrag der Krankenhäuser im Jahr 2012 zurückzunehmen und den Ländern ausnahmsweise erleichterte Anforderungen an die MVZs zuzulassen.

Zu TOP 18
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
- Antrag des Landes Sachsen-Anhalt -
BR-Drs. 761/11

Wesentlicher Inhalt:
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, alle Arten von Sportwetten einer Besteuerung zu unterwerfen und entsprechende Wetten in- und ausländischer Veranstalter gleich zu besteuern. Gegenwärtig ist eine Besteuerung beschränkt auf inländische Sportwetten zu festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) sowie auf Pferdewetten, die der Rennwettsteuer unterliegen. Der Gesetzentwurf geht auf einen entsprechenden Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom Oktober 2011 zurück und flankiert damit den am 14. Dezember 2011 von allen Ländern mit Ausnahme Schleswig Holsteins unterzeichneten ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag), der eine konzessionierte Öffnung des Glücksspielmarktes für Sportwetten vorsieht und gleichzeitig mit dem Glücksspieländerungsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft treten soll. Mit dem Gesetzentwurf sollen die nötigen Anpassungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes erfolgen. Dabei soll eine im europäischen Vergleich adäquate Steuerbelastung und eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebotes in die Legalität unter den Rahmenbedingungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages erreicht werden. Sportwetten sollen nach dem Gesetzentwurf mit einem ermäßigten Steuersatz von einheitlich 5 Prozent des Spieleinsatzes besteuert werden. Lotterieangebote unterliegen dagegen weiterhin einem Regelsteuersatz von 20 Prozent des Nennwertes ohne Steuer (dies entspricht etwa 16 2/3 Prozent des Spieleinsatzes). Schuldner der Steuer ist der Veranstalter. Sofern dieser nicht über einen Sitz im Inland verfügt, hat er einen im Inland ansässigen steuerlichen Beauftragten gegenüber den zuständigen Finanzbehörden zu benennen, damit die Steuerschuld im Inland erhoben werden kann. Der Steueranspruch entsteht für eine verbindlich abgeschlossene Wette unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat und sich bei Vornahme der maßgeblichen Handlungen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält. Bei Gesellschaften kommt es hierbei auf deren Sitz oder den Sitz der Geschäftsleitung an. Nach dem Gesetzentwurf ergeben sich keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Steueraufkommen der Länder.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die empfohlenen Maßgaben dienen vor allem einer Stärkung der Pferdezucht und der Förderung der Ziele des Tierschutzrechts durch Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen bei Pferdewetten im System des Glücksspielwesens. Da die Steuer ergänzend zu der bisherigen Rennwett- und Lotteriesteuer im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden soll, ist auch eine entsprechende Änderung des Finanzausgleichsgesetzes enthalten.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf nach Maßgabe der empfohlenen Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen. Staatsminister Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) wurde zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen bestellt. Niedersachsen hat sich zur Frage der Einbringung des Gesetzentwurfs enthalten.

Zu TOP 22
Entschließung des Bundesrates „Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationalen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Sprache gestaltet das Denken“
- Antrag des Landes Niedersachsen -
BR-Drs. 764/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit der Entschließung, die auf einen Antrag des Landes Niedersachsen zurückgeht, soll die Bundesregierung aufgefordert werden, in der Gesetzessprache der einschlägigen Bundesgesetze durchgängig den Begriff "Menschen mit Behinderungen" zu verwenden und damit den Zielen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Gesetze des Bundes, beispielsweise das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - oder das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, den Begriff des "behinderten Menschen" verwenden. In der deutschen Fassung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sei hingegen durchgängig von "Menschen mit Behinderungen" die Rede. Der Begriff des behinderten Menschen werde in weiten Teilen der Gesellschaft, gerade aber von den Menschen mit Behinderungen selbst, als diskriminierend empfunden, weil er diese Menschen sprachlich auf ihre Behinderungen reduziere. Dieser Tatsache müsse insbesondere auch in der Gesetzessprache Rechnung getragen werden. Damit soll im gesellschaftlichen und politischen Leben ein Prozess des Umdenkens im Sinne des genannten Übereinkommens initiiert und beschleunigt werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat die Entschließung mit großer Mehrheit gefasst.

Zu TOP 29
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
BR-Drs. 629/11

Wesentlicher Inhalt:
Der Verordnungsentwurf enthält den Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) für den Einsatz der Europäischen Fonds in der Förderperiode 2014 bis 2020. Dieser Rahmen bezieht sich auf die folgenden Fonds („GSR-Fonds“): Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EFRE, Europäischer Sozialfonds ESF, Kohäsionsfonds KF, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER und Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF.
Der Verordnungsentwurf ist in vier Teile gegliedert:

  • Teil 1 benennt Gegenstand und Begriffsbestimmungen der Rahmenverordnung;
  • Teil 2 enthält gemeinsame Bestimmungen für alle GSR-Fonds, also die allgemeinen Grundsätze der Unterstützung (Partnerschaft, Mehrebenen-Governance, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit, Einhaltung des geltenden Rechts), ein gemeinsames Zielesystem für die strategische Planung, das sich an der Strategie „Europa 2020“ orientiert; sowie einen gemeinsamen Ansatz für eine stärkere Leistungsorientierung der Förderpolitik mit Regelungen zur Konditionalität und zu Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung;
  • Teil 3 enthält spezifische Bestimmungen nur für den EFRE, den ESF und den KF.
    Hierunter fallen Bestimmungen über Aufgaben und Ziele der Kohäsionspolitik, über den Finanzrahmen, die Programmplanung und die Berichterstattung. Dieser Teil enthält zudem Anforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Kohäsionspolitik und die spezifischen Regelungen für Kontrolle und Finanzverwaltung.
  • Teil 4 enthält Befugnisübertragungen, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Um die Wirkung der eingesetzten Finanzmittel im Sinne der Strategie „Europa 2020“ zu verstärken, schlägt die Kommission vor:

  • einen stärker integrierten Ansatz, der die verschiedenen Fonds auf kohärente Ziele ausrichtet;
  • „Partnerschaftsvereinbarungen“, in denen zwischen Mitgliedstaat und Kommission Zielvorgaben vereinbart werden;
  • die Förderung davon abhängig zu machen, dass der Mitgliedstaat bestimmte Voraussetzungen erfüllt („Konditionalität“), wie z.B. die Umsetzung europäischen Rechts oder der Kommission genehme Reformen der Wirtschafts- und Sozialpolitik;
  • Eine leistungsgebundene Reserve, die denjenigen Regionen zugebilligt wird, die ihre Zielvorgaben am besten erreicht haben.
    Die Auswahl der Fördergebiete soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt orientieren. Die Kommission schlägt aber eine neue Kategorie der „Übergangsregionen“ vor, so dass sich zukünftig eine Dreiteilung ergibt:
  • „weniger entwickelte Regionen“ mit einem BIP/Kopf, das weniger als 75 % des EU- Mittelwertes erreicht,
  • „Übergangsregionen“, deren BIP/Kopf 75 bis 90 % des EU-Mittelwertes erreichen (gilt nicht für den ELER, was der Bundesrat monieren dürfte),
  • „besser entwickelte Regionen“, die mehr als 90 % des EU-Mittelwertes erreichen.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss haben zu dem Verordnungsvorschlag ausführlich Stellung genommen.
Die Ausschüsse betrachten den Vorschlag als Diskussionsgrundlage zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Der Vorschlag sei allerdings unübersichtlich und werde den Anforderungen an Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau nicht gerecht. Insbesondere bedürfen wichtige Elemente des Vorschlags einer grundlegenden Überarbeitung:

  • Die Verfahren zur Delegation von Rechtsakten müssen den primärrechtlichen Vorgaben aus Artikel 290 AEUV entsprechen. In jedem Einzelfall einer Übertragung müsse gewährleistet sein, dass nur unwesentliche Befugnisse übertragen werden.
  • Die neuen Partnerschaftsvereinbarungen sollten lediglich die strategischen Prioritäten und Ziele enthalten. Das Instrument sei sonst, angesichts der unterschiedlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsverteilung in den Mitgliedstaaten nicht handhabbar.
  • Die Einführung zusätzlicher ex-ante-Konditionalitäten sowie die Verknüpfung der Förderprogramme mit den nationalen Reformprogrammen führe zu einer Vervielfachung der Komplexität der Planung und Abwicklung sowie zu unkalkulierbaren Haushaltsrisiken. Es wird befürchtet, dass die zusätzlichen Sanktionsmöglichkeiten der Kommission die Akzeptanz der bisherigen Kohäsionspolitik konterkarieren könnten.
  • Die Aussetzung von Zahlungen, wenn Leistungsüberprüfungen zeigen, dass Etappenziele nicht erreicht wurden, wird abgelehnt. Denn dies würde Anreize zu einer unambitionierten Programmgestaltung setzen und die Plan- und Steuerbarkeit der Programme erschweren - von den Risiken für die Länderhaushalte ganz zu schweigen.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens die von den Ausschüssen vorbereitete Stellungnahme angenommen.

Zu TOP 31a)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
BR-Drs. 632/11
in Verbindung mit
Zu TOP 31b)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)
BR-Drs. 633/11
in Verbindung mit
Zu TOP 31c)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
BR-Drs. 634/11
in Verbindung mit
Zu TOP 31d)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
BR-Drs. 635/11
in Verbindung mit
Zu TOP 31e)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
BR-Drs. 636/11
in Verbindung mit
Zu TOP 31f)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013
BR-Drs. 637/11
in Verbindung mit
Zu TOP 31g)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern
BR-Drs. 638/11

Wesentlicher Inhalt:
Das Paket aus 7 Legislativvorschlägen bildet den Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) im Zeitraum 2014 bis 2020. Die Reformvorschläge beziehen sich dementsprechend auf die Marktinstrumente für Agrarerzeugnisse, die den Landwirten gewährten Direktzahlungen und die Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes. Dieses Instrumentarium impliziert Zahlungen aus zwei Strukturfonds - dem EGFL (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) und dem ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes) - und steht somit im planerischen Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Strukturfonds und der Neuverhandlung des Mehrjährigen Finanzrahmens. Die Grundzüge der GAP-Reform wurden von der Kommission bereits in einer Mitteilung und in ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 skizziert. Die wesentlichen Elemente der jetzt vorgelegten Vorschläge sind:

I. Die den Landwirten zugewendeten Direktzahlungen sollen stärker an die Bereitstellung öffentlicher Güter (Umweltschutz, Klimaschutz) geknüpft („greening“) und zudem „gerechter“ verteilt werden. Das zur Verfügung stehende Prämienvolumen wird auf mehrere Komponenten verteilt:

  • Übergang zu national einheitlichen flächengebundenen Basisprämien in jedem Mitgliedstaat bis 2019 (wird in Deutschland schon 2013 erreicht sein);
  • Angleichung der Höhe der Basisprämien zwischen den Mitgliedstaaten;
  • Degression und schließlich Kappung der Basisprämiensumme je Betrieb bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte;
  • Einführung einer Ökologisierungskomponente, die zusätzlich zur Basisprämie gewährt wird, wenn bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Bewirtschaftungsmethoden gewählt werden („greening“), darunter ökologische Stilllegung von 7 % der landwirtschaftlichen Flächen;
  • Weitere zusätzliche Flächenprämie für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen;
  • Junglandwirteförderung durch einen Aufschlag auf die Basisprämie;
  • Kleinlandwirte können für eine vereinfachte Zahlung in Höhe bis zu 1.000 € optieren, die unter vereinfachten Auflagen und Kontrollen gezahlt würde;
  • Alle Zahlungen sollen als solche definierten „aktiven Landwirten“ vorbehalten sein.

II. Marktmaßnahmen: Die in den letzten Jahren erfolgte Liberalisierung der hoch regulierten und protektionierten Agrarmärkte wird teils fortgeführt, teils zurückgenommen, stagniert.

  • Die in manchen Mitgliedstaaten noch an die Produktion gekoppelten Beihilfen können
    beibehalten werden;
  • Schulobst und Schulmilchprogramme werden ausgebaut;
  • Den Erzeugern aller Produkte wird die Möglichkeit eröffnet, über Selbstorganisation und Branchenverbände Marktmacht aufzubauen;
  • Eine Sicherheitsklausel soll der Kommission ermöglichen, mit Sofortmaßnahmen auf allgemeine Marktstörungen zu reagieren.
  • Es bleibt zwar beim Auslaufen der Milchquote - stattdessen soll aber ermöglicht werden, schriftliche Lieferverträge abzuschließen und das Angebot über die Bildung von Erzeugerorganisationen zu bündeln, um Verhandlungsmacht gegenüber den Molkereien aufzubauen.
  • Produktbezogene Beihilfen für Magermilch, Seidenraupen und Hopfen werden abgeschafft;
  • Die Zuckermarktordnung soll - vorgezogen - schon 2015 auslaufen.

III. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums:

  • Die bisherigen drei Achsen werden durch sechs Prioritäten ersetzt (1. Wissenstransfer und Innovation, 2. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit,
    3. Organisation der Kette und Risikomanagement, 4. Erhalt und Verbesserung des Ökosystems, 5. Ressourceneffizienz, 6. soziale Eingliederung Armutsbekämpfung;
  • Maßnahmen der Landesprogramme müssen aus einem gestrafften Katalog von Maßnahmenkombinationen gewählt werden;
  • Die Stützung soll stärker an Zielvorgaben und Ergebnissen orientiert werden.

Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat zu diesen Vorschlägen am 7. November 2011 und am 28. November 2011 Stellung genommen. Die Stellungnahme vom 7. November 2011 übernimmt einen einstimmig gefassten Beschluss der Agrarministerkonferenz, der sich - vorlagenübergreifend - umfassend mit den wichtigen politischen Aspekten befasst. Ergänzt wurde eine Ablehnung der von der Kommission beabsichtigten weitgehenden Ermächtigung ihrer selbst zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsakten (Artikel 290 und 291 AEUV). Die Folgestellungnahme vom 28. November ergänzt die politische Stellungnahme durch einige speziellere (Wein, Milch) und z.T. eher verwaltungstechnische Anmerkungen zu drei der sieben Vorlagen. Auch diese Stellungnahmen wurden jeweils einstimmig oder mit sehr breiten Mehrheiten - immer mit der Stimme Niedersachsens - angenommen. Der Finanzausschuss nahm seine kürzere Stellungnahme zu ausgewählten finanziellen Aspekten größtenteils einstimmig an. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beschränkt seine Stellungnahme auf eine einzige der sieben Vorlagen, die ELER-Verordnung (BR-Drs. 634/11), und befasst sich darin mit dem Förderrahmen der ländlichen Entwicklung, dem Umwelt- und Klimaschutz sowie spezielleren Aspekten wie der Wasserrahmen-Richtlinie und den Natura-2000-Gebieten.

Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat nahm die in den Ausschüssen vorbereitete umfangreiche Stellungnahme sowie einen Plenarantrag Sachsens an. Niedersachsen unterstützte fast alle Ziffern der Stellungnahme. Minister Lindemann betonte in seiner Rede vor dem Bundesrat die Notwendigkeit eines starken EU-Agrarhaushaltes, das Fortschreiben der grundsätzlichen Struktur der Gemeinsamen Agrarpolitik mit zwei Säulen und die Forderung nach substantieller Vereinfachung. Die Länder forderten, so Lindemann, eine gesellschaftlich akzeptierte Agrarförderung, sie unterstützten deshalb auch das von der Kommission für nötig gehaltene „greening“ der Direktzahlungen. Angesichts von 7 Milliarden Menschen auf dieser Erde könne ein solches „greening“ allerdings nicht in der Stilllegung fruchtbarer Ackerflächen bestehen. Es müsse darum gehen, auch auf den Vorrangflächen eine sinnvolle landwirtschaftliche Produktion zuzulassen. Flächen mit Agrarumweltmaßnahmen, ökologisch bewirtschaftete Flächen und Flächen, auf denen Eiweißpflanzen angebaut werden, sollten deshalb als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden. Betriebe mit überwiegend Dauergrünlandflächen und Kleinbetriebe unter 15 ha Ackerfläche sollten vom „greening“ ausgenommen werden.

Zu TOP 66
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
BR-Drs. 826/11

Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rechtsgrundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem und Regelungen zum präventiven und intervenierenden Kinderschutz verbessert werden. Außerdem sollen die Möglichkeiten zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung erweitert, Netzwerke auf örtlicher Ebene eingerichtet und so genannte Frühe Hilfen für Eltern und Kinder z.B. durch den Einsatz von Familienhebammen ausgebaut werden. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Zusammenarbeit der Jugendämter stärken und eine bundeseinheitliche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnis-träger zur Informationsweitergabe an Jugendämter etablieren. Gleichzeitig soll bei den Trägern der Jugendhilfe eine Qualitätsentwicklung angestoßen und eine Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für sämtliche in der Jugendhilfe beschäftigte Personen eingerichtet werden. Der Bundesrat hatte die Zustimmung am 25.11.2011 verweigert, deshalb hatte die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Im Bundesrat war am 25.11.2011 die Anrufung des Vermittlungsausschusses gescheitert. Anrufungsgründe waren die Verlängerung der Kostenerstattung für Hebammenleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen auf sechs Monate auch ohne medizinische Indikation (SGB V), eine dauerhafte finanzielle Sicherung des Modellprojekts „Bundesinitiative Familienhebammen“ durch den Bund, eine Verpflichtung der Krankenkassen zu Zuschüssen für präventive Leistungen durch regionale Netzwerke „Frühe Hilfen“ (SGB V), die Beschränkung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Qualitätsentwicklung und -sicherung auf das Notwendige (§ 79a SGB VIII-E) sowie ein dauerhafter und vollständiger Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen der Länder durch den Bund.

Behandlung im Vermittlungsausschuss:
Der Vermittlungsausschuss hat am 14.12.2011 einen Beschlussvorschlag vorgelegt, der am 15.12.2011 vom Bundestag verabschiedet wurde. Inhalt war, dass der Bund für das Jahr 2012 das Netzwerk Frühe Hilfen mit 30 Millionen Euro, in 2013 mit 45 Millionen Euro und in den folgenden Jahren (ab 2016 dann über einen Fonds) mit 51 Millionen Euro unterstützen soll. Außerdem wurde die Qualitätsentwicklung des Netzwerks Frühe Hilfen konkretisiert.

Behandlung im Plenum:
Ministerin Özkan hat im Bundesrat das Wort genommen. Das Gesetz wurde in der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Fassung einstimmig angenommen.

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Jacobs

Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
In den Ministergärten 10
10117 Berlin
Tel: 030/72629-1700
Fax: 030/72629-1702

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