889. Sitzung des Bundesrates am 04. November 2011
Aus niedersächsischer Sicht waren folgende Tagesordnungspunkte von besonderer Bedeutung:
TOP 4
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
BR-Drs. 605/11
TOP 5
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
BR-Drs. 606/11
TOP 7
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
BR-Drs. 608/11
TOP 24
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
BR-Drs. 566/11
TOP 27
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
BR-Drs. 331/11
Zu TOP 4
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
BR-Drs. 605/11
Wesentlicher Inhalt:
Der Bedarf nach einer Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes resultiert aus den zum 31. Dezember 2011 auslaufenden Überprüfungsmöglichkeiten. Mitarbeiter im öffentlichen Dienst können weiterhin auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR überprüft werden. Die Möglichkeit wäre Ende des Jahres ausgelaufen, sodass mit der Gesetzesnovelle diese Frist bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wird. Zukünftig können alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A9 bzw. Entgeltgruppe E9 verdachtunabhängig überprüft werden. Darüber hinaus können alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes überprüft werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für die Stasi vorliegen. Weiterhin wird geregelt, dass ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) nicht beschäftigt werden dürfen. Ehemalige Stasi-Mitarbeiter, die bereits beim BStU beschäftigt sind, sollen, ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung versetzt werden, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist. Zudem geht es darum, die Möglichkeiten für Wissenschaft, Forschung und Medien, Einblick in die Stasi-Unterlagen zu nehmen, zu erweitern. Auch nahe Angehörige sollen von den Änderungen profitieren und die Akten einsehen können. Schließlich wird die Gesetzesänderung dazu genutzt, um eine neue Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung zu schaffen und redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt.
Zu TOP 5
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
BR-Drs. 606/11
Wesentlicher Inhalt:
Vordringliches Ziel des Anerkennungsgesetzes ist es, in Deutschland lebende Fachkräfte mit im Ausland erworbenen Qualifikationen besser in das Wirtschaftsleben einzubinden, indem ihnen der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert wird. Ausgangspunkte sind dabei stets die deutschen Referenzberufe, um den hohen deutschen Ausbildungsstandard und die damit verbundene Qualitätssicherung beizubehalten. Das Anerkennungsgesetz wird dazu beitragen, die mitgebrachten Qualifikationen bereits hier lebender Zuwanderer als auch derer, die sich noch dazu entschließen werden, nach Deutschland zu kommen, als gleichwertig anzuerkennen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Es schafft in folgenden Punkten wesentliche Verbesserungen:
- Die Rechtsansprüche auf Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Bundes werden beträchtlich ausgeweitet.
- Für die rund 350 nicht reglementierten Berufe schafft das neue Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz erstmals einen allgemeinen Anspruch auf ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit. Diesen gab es bisher nur für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler. Dies ist ein Meilenstein für die Bewertungspraxis in Deutschland und es ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit insbesondere auch bei Fachkräften aus den europäischen Nachbarländern auf Interesse stoßen wird.
- In die Fachgesetze für die reglementierten Berufe werden - über die bereits bestehenden, in Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie eingeführten Möglichkeiten hinaus - neue Rechtsansprüche für Personen- und Berufsgruppen eingeführt, denen bisher keine Verfahren offenstanden.
- Die Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller ist künftig nicht mehr das entscheidende Kriterium für berufliche Anerkennung. Auch die fachgesetzlichen Regelungen verzichten künftig bei der Bewertung von Auslandsqualifikationen weitgehend auf die Unterscheidung, ob jemand aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat kommt.
- Die Frage, ob die mitgebrachte Qualifikation gleichwertig ist, wird künftig nach einheitlichen Kriterien und in einem möglichst einheitlich geregelten Verfahren beurteilt. Dies schafft größtmögliche Transparenz für Antragsstellerinnen und Antragsteller, Arbeitgeber und zuständigen Stellen. Zum Beispiel wird ein zügiges Verfahren gewährleistet, da die Entscheidung der Behörden innerhalb von drei Monaten ergehen muss, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
- Antragsberechtigt sind alle Personen, die einen Ausbildungsnachweis im Ausland (abgeschlossene Berufsausbildung) erworben haben, das heißt, für Ungelernte besteht kein Verfahrensanspruch. Berechtigt sind auch Personen, die vom Ausland aus eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik haben empfohlen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. Der Gesundheitsausschuss hat vorgeschlagen, dem Gesetz zuzustimmen. Ferner hat er empfohlen, eine Entschließung zu fassen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, in einem künftigen Gesetzgebungsverfahren bei den Gesundheitsberufen eine standardisierte Kenntnisprüfung sowie eine Übergangsregelung für bereits laufende Verfahren aufzunehmen.
Behandlung im Plenum:
Ministerpräsident McAllister hat das Wort genommen und für die Zustimmung zum Gesetz geworben. Der Bundesrat hat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zugestimmt. Einen Plenarantrag, mit der Bitte an die Bundesregierung, bereits vor den im Gesetz geregelten Evaluationsfristen den Vollzug in geeigneter Weise kontinuierlich zu beobachten und bei offensichtlichem Anpassungsbedarf unverzüglich gesetzgeberisch tätig zu werden, hat sich der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens zu eigen gemacht.
Zu TOP 7
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
BR-Drs. 608/11
Wesentlicher Inhalt:
Mit dem Gesetz wird der Elektronische Entgelt-Nachweis durch die Arbeitgeber (ELENA) abgeschafft. Damit sollten die Anträge für staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosen-, Wohn- oder Elterngeld einfacher gemacht und die Unternehmen von rund 85 Mio. Euro Bürokratiekosten im Jahr entlastet werden, sie stellten die für die Berechnung der Sozialleistungen notwendigen Einkommensbescheinigungen ihrer Mitarbeiter bislang auf Papier aus. Grund für die Aufgabe des Verfahrens ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Die Bundesregierung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend ausbreiten wird. Der Bundestag hat die Abschaffung des Verfahrens an das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes gekoppelt, mit dem nunmehr das ELENA-Gesetz komplett aufgehoben und die alte Rechtslage wiederhergestellt wird.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfahl dem Bundesrat ferner, eine Entschließung zu fassen. Danach soll die Bundesregierung umgehend prüfen, welche im Zusammenhang mit dem ELENA-Verfahren entstandenen und gespeicherten Daten auch nach Inkrafttreten des Gesetzes noch einer Löschung bedürfen.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht verlangt und die Entschließung mit den Stimmen Niedersachsens gefasst.
Zu TOP 24
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
BR-Drs. 566/11
Wesentlicher Inhalt:
Die Gebührenordnung wurde seit 1988 nicht mehr grundlegend novelliert. Mit der nun vorliegenden Novelle sollen das Gebührenverzeichnis der GOZ an die medizinische und technische Entwicklung angepasst, bisher häufig aufgetretene gebührenrechtliche Streitfälle geklärt sowie die allgemeinen Gebührenvorschriften weiterentwickelt werden. Es ist eine Steigerung des zahnärztlichen Honorars von insgesamt 6 Prozent (bzw. rund 345 Mio. Euro) im Vergleich zum aktuellen Abrechnungsgeschehen vorgesehen. Dies soll vor allem durch die Erhöhung einzelner Punktzahlen im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen und die Einführung neuer Leistungspositionen im Gebührenverzeichnis erreicht werden. So wurde bei einer Reihe von häufig erbrachten Leistungen und bisher deutlich über dem Schwellenwert berechneten Leistungen die Bewertung in Punkten angehoben. Der Punktwert soll dagegen unverändert bleiben. Die Umsetzung der Verordnung wird für die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden in ihrer Funktion als Beihilfekostenträger eine voraussichtliche jährliche Mehrbelastung von etwa 59 Millionen Euro infolge der Erhöhung der Beihilfekosten für die privatzahnärztlichen Leistungen bedeuten. Auf die Länder wird dabei ein Kostenanteil von etwa 34 Millionen Euro entfallen und auf die Gemeinden ein Kostenanteil von etwa 5 Millionen Euro.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Gesundheitsausschuss hatdem Bundesrat empfohlen, der Verordnung zuzustimmen. Der Finanzausschuss hat empfohlen, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Er hat unter anderem vorgeschlagen, die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung von Leistungen der GOZ durch die Bundesregierung evaluieren zu lassen; über das Ergebnis der Evaluierung solle der Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 informiert werden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat hat der Verordnung mit den Maßgaben des Finanzausschusses mit den Stimmen Niedersachsens zugestimmt.
Zu TOP 27
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
BR-Drs. 331/11
Wesentlicher Inhalt:
Das Waffenrecht zeichnet sich durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes Maß an Komplexität aus. Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein möglichst einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Bundesländer gewährleistet und den zuständigen Waffenbehörden die Anwendung des Gesetzes erleichtert werden. Der bundesweit einheitliche Vollzug liegt im besonderen Interesse der vom Waffenrecht betroffenen Personenkreise, deren Umgang mit Waffen sich häufig nicht auf ein einzelnes Bundesland beschränkt. Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift war dem Bundesrat bereits im Jahr 2006 zur Zustimmung zugeleitet worden. Der Bundesrat hatte seine Zustimmung von zahlreichen Änderungen abhängig gemacht, die in der aktuellen Vorlage angemessen berücksichtigt wurden.
Behandlung in den Ausschüssen:
Der federführende Innenausschuss empfahl dem Bundesrat, der Verwaltungsvorschrift in unveränderter Form zuzustimmen. Demgegenüber empfahl der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, bei Erteilung von Jagdscheinen die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung ausschließlich durch die Jagdbehörden vornehmen zu lassen. Dadurch erübrige sich eine weitere Überprüfung durch die Waffenbehörden. Ferner empfahl der Ausschuss, der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen solle durch die schriftliche Bestätigung einer zuverlässigen, sachkundigen Person ermöglicht werden. Dadurch könne einerseits dem Sicherheitsbedürfnis der Waffenbehörden Rechnung getragen werden, andererseits würde der Schutz der Privatheit besser garantiert, als durch verdachtsunabhängige Kontrollen, verbunden mit dem jederzeitigen Zutrittsrecht zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition. Der mitberatende Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl, der Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, solle im Gesetz stärker hervorgehoben werden. Allerdings solle die Möglichkeit von Ausnahmen nicht durch unangemessene Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, Begleitung durch ein Elternteil) verhindert werden.
Behandlung im Plenum:
Der Bundesrat ist den Empfehlungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz nicht gefolgt. Der Verordnung wurde mit den Maßgaben des Ausschusses für Frauen und Jugend zugestimmt. Ein Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, in Abstimmung mit den Ländern, eine bundeseinheitliche Mindestaltersgrenze für den Umgang mit Waffen festzulegen, fand im Bundesrat keine Mehrheit.
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Herr Rüdiger Jacobs
Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund
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